Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV)
organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(6) Die Teilnahme der Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit in geschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt.
(7) Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Betreten
§ 15. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 15. (1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ausnahmen
§ 16. (1) Diese Verordnung gilt nicht
für – mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, 4 Z 1 und 5, § 15, § 16 Abs. 3, 7 und 11 sowie §§ 17 bis 21 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
für Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
während der Konsumation von Speisen und Getränken;
für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
während der Ausübung von Sport; § 6 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
unter Wasser,
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(10) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(11) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(12) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ausnahmen
§ 16. (1) Diese Verordnung gilt nicht
für – mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, 4 Z 1 und 5, § 15, § 16 Abs. 3, 6, 8 und 12 sowie §§ 17 bis 21 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
für Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
während der Konsumation von Speisen und Getränken;
für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
während der Ausübung von Sport; § 6 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig oder höher genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie.
(8) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
unter Wasser,
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a.
(10) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(11) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(12) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(13) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ausnahmen
§ 16. (1) Diese Verordnung gilt nicht
für – mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, 4 Z 1 und 5, § 15, § 16 Abs. 3, 6, 8 und 12 sowie §§ 17 bis 21 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
für Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
während der Konsumation von Speisen und Getränken;
für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
während der Ausübung von Sport; § 6 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig oder höher genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie.
(8) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
unter Wasser,
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a.
(10) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(11) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(12) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion, ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten, ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde, gleichzuhalten.
(13) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Betreten
§ 16. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Testergebnisse
§ 17. Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ausnahmen
§ 17. (1) Diese Verordnung gilt nicht
für – mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, 4 Z 1 und 5, § 14 § 16, § 17 Abs. 3, 6, 8 und 12 sowie §§ 18 bis 22 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
für Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder mit Ausnahme von § 14.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
während der Konsumation von Speisen und Getränken;
für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
während der Ausübung von Sport; § 6 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig oder höher genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie.
(8) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
unter Wasser,
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a.
(10) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(11) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(12) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion, ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten, ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde, gleichzuhalten.
(13) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ausnahmen
§ 17. (1) Diese Verordnung gilt nicht
für – mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, 4 Z 1 und 5, § 14 § 16, § 17 Abs. 3, 6, 8 und 12 sowie §§ 18 bis 22 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
für Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder mit Ausnahme von § 14.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
während der Konsumation von Speisen und Getränken;
für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
während der Ausübung von Sport; § 6 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig oder höher genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie.
(8) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
unter Wasser,
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
beim Aufenthalt im Freien gegenüber dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird.
(10) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(11) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(12) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion, ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten, ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde, gleichzuhalten.
(13) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Glaubhaftmachung
§ 18. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 16 ist auf Verlangen gegenüber
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Testergebnisse
§ 18. Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Datenverarbeitung
§ 19. Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
Name,
Geburtsdatum,
Gültigkeitsdauer des Nachweises und
Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Glaubhaftmachung
§ 19. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 17 ist auf Verlangen gegenüber
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Glaubhaftmachung
§ 19. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 ist auf Verlangen gegenüber
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 20. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Datenverarbeitung
§ 20. Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
Name,
Geburtsdatum,
Gültigkeitsdauer des Nachweises und
Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 21. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Erhebung von Kontaktdaten
§ 21. (1) Der Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte nach § 9, Vereine bei Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 3 Z 9 und der Veranstalter nach § 14 sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
Vor- und Familiennamen und
die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der nicht öffentlichen Sportstätte oder Veranstaltungsstätte zu versehen.
(3) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6) Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Inkrafttreten
§ 22. Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 17. Februar 2021 außer Kraft.
Abkürzung
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Inkrafttreten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Inkrafttreten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 Z 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 bis 13 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2021 treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Inkrafttreten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 Z 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 bis 13 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2021 treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Inkrafttreten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 Z 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 bis 13 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2021 treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, 5 und 6, § 16 Abs. 12 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2021 treten mit 10. März 2021 in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Inkrafttreten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 14. März 2021 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 Z 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 bis 13 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2021 treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, 5 und 6, § 16 Abs. 12 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2021 treten mit 10. März 2021 in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 22. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 23. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg
§ 24. Für das Land Vorarlberg gilt
abweichend von § 13 Abs. 3 Z 9 sind Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als 20 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen zulässig. Zusätzlich gilt § 13 Abs. 1 nicht für Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungsperson, wenn – mit Ausnahme der volljährigen Betreuungspersonen – ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt. Abweichend von § 9 Abs. 2 Z 2 dürfen Sportstätten im geschlossenen Bereich nach Maßgabe dieser Bestimmung auch durch nicht von § 9 Abs. 2 Z 1 erfasste Personen betreten werden, wobei § 5 Abs. 1 Z 4 nicht gilt. § 13 Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 21 gelten;
abweichend von § 14 Abs. 1 sind Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit im Freiluftbereich mit bis zu 20 Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen zulässig. Abweichend von § 14 Abs. 6 ist die Teilnahme nur zulässig, wenn ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt. § 14 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 8 sowie § 21 gelten;
abweichend von § 7 Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese
aa) aus höchstens vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger, bestehen oder
bb) auschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben;
der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird;
der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder der Besuchergruppe angehören, einen Abstand von zwei Metern einzuhalten;
für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4;
der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
die Konsumation von Speisen und Getränken darf nur am Verabreichungsplatz erfolgen;
Selbstbedienung ist unzulässig;
umfasst die Betriebsstätte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
aa) spezifische Hygienevorgaben,
bb) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
cc) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
dd) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
ee) Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen,
ff) Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.;
§ 21 gilt sinngemäß;
abweichend von § 12 Abs. 1 ist das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nach Maßgabe von Z 5 zulässig;
abweichend von § 13 Abs. 1 sind Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
der Veranstalter darf höchstens so viele Teilnehmer einlassen, dass die Hälfte der Sitzplatzkapazität nicht überschritten wird, höchstens jedoch 100 Personen;
Teilnehmer haben durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen;
es ist ein Abstand von mindestens einem Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
der Veranstalter darf Teilnehmer nur einlassen, wenn ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird;
für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4;
die Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen ist unzulässig;
der Veranstalter hat bei Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
aa) Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
bb) spezifische Hygienevorgaben,
cc) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
dd) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
ee) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
§ 21 gilt sinngemäß;
die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen;
abweichend von § 13 Abs. 3 Z 8 gilt § 13 Abs. 1 nicht für Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum durch Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben zuzüglich einer Betreuungsperson und für Proben und künstlerische Darbietungen zu beruflichen Zwecken mit Publikum; § 13 Abs. 6 gilt.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
tritt mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft
Inkrafttreten
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft. Abweichend davon tritt § 2 mit Ablauf des 24. März 2021 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 Z 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 bis 13 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2021 treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, 5 und 6, § 16 Abs. 12 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2021 treten mit 10. März 2021 in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 8 und 9, § 9 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 10 Z 6, § 13 Abs. 3, 4 und 7 bis 9, § 14 samt Überschrift, die §§ 15 bis 20, § 21 samt Überschrift, die § 22 und 23, § 24 samt Überschrift sowie § 25 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2021 treten mit 15. März 2021 in Kraft. § 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
tritt mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft
Inkrafttreten
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft. Abweichend davon tritt § 2 mit Ablauf des 24. März 2021 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 Z 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 bis 13 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2021 treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, 5 und 6, § 16 Abs. 12 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2021 treten mit 10. März 2021 in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 8 und 9, § 9 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 10 Z 6, § 13 Abs. 3, 4 und 7 bis 9, § 14 samt Überschrift, die §§ 15 bis 20, § 21 samt Überschrift, die § 22 und 23, § 24 samt Überschrift sowie § 25 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2021 treten mit 15. März 2021 in Kraft. § 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 9, § 10 Abs. 2 Z 7, Abs. 6, 7 und 10, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Z 11 und Abs. 7 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2021 treten mit 25. März 2021 in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Inkrafttreten
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft. Abweichend davon tritt § 2 mit Ablauf des 3. April 2021 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 Z 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 bis 13 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2021 treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, 5 und 6, § 16 Abs. 12 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2021 treten mit 10. März 2021 in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 8 und 9, § 9 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 10 Z 6, § 13 Abs. 3, 4 und 7 bis 9, § 14 samt Überschrift, die §§ 15 bis 20, § 21 samt Überschrift, die § 22 und 23, § 24 samt Überschrift sowie § 25 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2021 treten mit 15. März 2021 in Kraft. § 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 9, § 10 Abs. 2 Z 7, Abs. 6, 7 und 10, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Z 11 und Abs. 7 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2021 treten mit 25. März 2021 in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Tritt hinsichtlich der Länder Burgenland und Niederösterreich mit Ablauf des 6. April 2021, hinsichtlich des Landes Wien mit Ablauf des 10. April 2021 außer Kraft (vgl. § 26 Abs. 7).
Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien
§ 25. Für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien gilt
abweichend von § 2 Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken zulässig; § 2 Abs. 1 Z 8 gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Z 5, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, den §§ 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 zulässig ist;
das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
a. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
b. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
c. Freizeit- und Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeit- und Kultureinrichtungen
ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und lit. c im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;
als körpernahe Dienstleistung gemäß Z 2 lit. b gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger;
als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Z 2 lit. c gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß § 12 einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen;
Z 2 gilt nicht für
a. öffentliche Apotheken,
b. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
c. Drogerien und Drogeriemärkte,
d. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
e. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
f. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
g. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
h. Verkauf von Tierfutter,
i. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
j. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
k. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
l. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen dieser Bestimmung fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter diese Bestimmung fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter dieser Bestimmung erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
m. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
n. KFZ- und Fahrradwerkstätten;
Die Voraussetzungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten nach § 5 gelten.
es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Z 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
Abkürzung
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Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien
§ 25. Für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien gilt
abweichend von § 2 Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken zulässig; § 2 Abs. 1 Z 8 gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Z 5, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, zum Zweck des zulässigen Betretens von Betriebsstätten gemäß den §§ 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 zulässig ist;
das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
a. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
b. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
c. Freizeit- und Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeit- und Kultureinrichtungen
ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und lit. c im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;
als körpernahe Dienstleistung gemäß Z 2 lit. b gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger;
3a. das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte;
als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Z 2 lit. c gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß § 12 einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen;
Z 2 gilt nicht für
a. öffentliche Apotheken,
b. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
c. Drogerien und Drogeriemärkte,
d. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
e. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
f. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
g. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
h. Verkauf von Tierfutter,
i. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
j. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
k. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
l. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen dieser Bestimmung fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter diese Bestimmung fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter dieser Bestimmung erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
m. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
n. KFZ- und Fahrradwerkstätten;
Die Voraussetzungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten nach § 5 gelten.
es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Z 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen;
§ 9 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, als die Sportausübung nur
mit Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a oder
mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder
zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2
erfolgen darf.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
zum Außerkrafttreten vgl. § 26 Abs. 7
Sonderbestimmungen für die Länder Niederösterreich und Wien
§ 25. Für die Länder Niederösterreich und Wien gilt
abweichend von § 2 Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken zulässig; § 2 Abs. 1 Z 8 gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Z 5, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, zum Zweck des zulässigen Betretens von Betriebsstätten gemäß den §§ 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 zulässig ist;
das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
a. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
b. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
c. Freizeit- und Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeit- und Kultureinrichtungen
ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und lit. c im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;
als körpernahe Dienstleistung gemäß Z 2 lit. b gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger;
3a. das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte;
als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Z 2 lit. c gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß § 12 einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen;
Z 2 gilt nicht für
a. öffentliche Apotheken,
b. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
c. Drogerien und Drogeriemärkte,
d. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
e. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
f. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
g. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
h. Verkauf von Tierfutter,
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