Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2020, dass § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020 gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 512/2020-12, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 19. Jänner 2021, zu Recht erkannt:
„1. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war gesetzwidrig.
Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“
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