Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land - und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 - LAG)
(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.
(9) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.
(10) § 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 6, 6a samt Überschrift, 12 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 1, 66a Abs. 1 und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.
(12) § 43 Abs. 4a, § 170 Abs. 2a, und § 180 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.
(14) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 13 samt Überschrift, § 257 Abs. 6 und § 345 Abs. 1 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 13 ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 anzuwenden. § 6a und § 345 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 58 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 59 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird.
(17) § 86 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 86 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.
(18) § 93 Abs. 4 Z 1 und § 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.
Abkürzung
LAG
Inkrafttreten
§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,
Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,
NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,
Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,
Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,
Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,
Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,
Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,
Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,
Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.
(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.
(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.
(9) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.
(10) § 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 6, 6a samt Überschrift, 12 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 1, 66a Abs. 1 und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.
(12) § 43 Abs. 4a, § 170 Abs. 2a, und § 180 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.
(14) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 13 samt Überschrift, § 257 Abs. 6 und § 345 Abs. 1 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 13 ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 anzuwenden. § 6a und § 345 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 58 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 59 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird.
(17) § 86 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 86 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.
(18) § 93 Abs. 4 Z 1 und § 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.
(19) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 samt Überschrift und § 127 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf die in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf die Dienstgeberinnen und Dienstgeber von in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von juristischen Personen öffentlichen Rechts gemäß § 120 sowie von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, denen die Kollektivvertragsfähigkeit durch Gesetz verliehen wurde, erstreckt sich auch auf die die in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstverhältnisse. Der Geltungsbereich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Kollektivverträge bleibt unberührt, solange er nicht durch die Kollektivvertragsparteien abgeändert wird.
(20) § 107 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für zu diesem Zeitpunkt aufrechte in § 3 Abs. 2 bezeichnete freie Dienstverhältnisse mit der Maßgabe, dass eine mit Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehende, von § 107 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 abweichende Vereinbarung aufrecht bleibt.
Abkürzung
LAG
Inkrafttreten
§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,
Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,
NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,
Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,
Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,
Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,
Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,
Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,
Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,
Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.
(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.
(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.
(9) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.
(10) § 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 6, 6a samt Überschrift, 12 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 1, 66a Abs. 1 und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.
(12) § 43 Abs. 4a, § 170 Abs. 2a, und § 180 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.
(14) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 13 samt Überschrift, § 257 Abs. 6 und § 345 Abs. 1 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 13 ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 anzuwenden. § 6a und § 345 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 58 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 59 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird.
(17) § 86 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 86 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.
(18) § 93 Abs. 4 Z 1 und § 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.
(19) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 samt Überschrift und § 127 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf die in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf die Dienstgeberinnen und Dienstgeber von in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von juristischen Personen öffentlichen Rechts gemäß § 120 sowie von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, denen die Kollektivvertragsfähigkeit durch Gesetz verliehen wurde, erstreckt sich auch auf die die in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstverhältnisse. Der Geltungsbereich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Kollektivverträge bleibt unberührt, solange er nicht durch die Kollektivvertragsparteien abgeändert wird.
(20) § 107 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für zu diesem Zeitpunkt aufrechte in § 3 Abs. 2 bezeichnete freie Dienstverhältnisse mit der Maßgabe, dass eine mit Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehende, von § 107 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 abweichende Vereinbarung aufrecht bleibt.
(21) § 58 Abs. 1, 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2025 treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.
Abkürzung
LAG
Inkrafttreten
§ 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,
Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,
NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,
Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,
Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,
Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,
Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,
Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,
Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,
Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.
(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.
(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.
(9) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.
(10) § 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 6, 6a samt Überschrift, 12 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 1, 66a Abs. 1 und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.
(12) § 43 Abs. 4a, § 170 Abs. 2a, und § 180 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.
(14) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 13 samt Überschrift, § 257 Abs. 6 und § 345 Abs. 1 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 13 ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 anzuwenden. § 6a und § 345 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(16) § 58 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 59 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird.
(17) § 86 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 86 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.
(18) § 93 Abs. 4 Z 1 und § 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.
(19) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 samt Überschrift und § 127 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf die in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf die Dienstgeberinnen und Dienstgeber von in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von juristischen Personen öffentlichen Rechts gemäß § 120 sowie von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, denen die Kollektivvertragsfähigkeit durch Gesetz verliehen wurde, erstreckt sich auch auf die die in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstverhältnisse. Der Geltungsbereich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Kollektivverträge bleibt unberührt, solange er nicht durch die Kollektivvertragsparteien abgeändert wird.
(20) § 107 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für zu diesem Zeitpunkt aufrechte in § 3 Abs. 2 bezeichnete freie Dienstverhältnisse mit der Maßgabe, dass eine mit Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehende, von § 107 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 abweichende Vereinbarung aufrecht bleibt.
(21) § 58 Abs. 1, 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2025 treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.
(22) § 107 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2025 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2025 in Kraft. Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommene, von den in Ausführung des § 28 Abs. 2 und 4 LAG 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 erlassenen Gesetzesbestimmungen oder von § 107 Abs. 2 und 4 LAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2025 abweichende Regelungen bleiben, wenn sie in diesem Zeitraum ordnungsgemäß kundgemacht wurden, mit folgenden Einschränkungen und der Maßgabe, dass unbeschadet von Vereinbarungen im Sinne des § 10 Abs. 1 an die Stelle von Regelungen über Kündigungsfristen, die kürzer als zwei Wochen sind, Kündigungsfristen im Ausmaß von zwei Wochen treten, weiter aufrecht:
Der Geltungsbereich einer derartigen abweichenden Regelung kann nach dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Kundmachung des Kollektivvertrags nicht mehr ausgedehnt werden.
Befristet vereinbarte abweichende Regelungen können durch Kollektivvertrag rechtswirksam auch nach dem 30. Juni 2025 verlängert werden.
Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach dem 30. Juni 2025 abweichende Regelungen von § 107 Abs. 2 und 4 festgelegt werden; diese dürfen jedoch für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung.
Abkürzung
LAG
Ausnahmen
§ 431. (1) In den in Durchführung des Abschnittes 20 erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den in Unterabschnitt 20a bis 20f festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet sind.
(2) Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung der Unterabschnitte 20b bis 20e erlassenen Verordnungen zulassen, wenn
nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder dass durch eine andere von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und
die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 3 ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme nach Abs. 2 zulassen darf.
(4) Ausnahmen nach Abs. 2 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs. 2 sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(5) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 2 wird durch einen Wechsel in der Person der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.
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