Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-05-01
Letzte Aktualisierung 2025-07-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 45
Änderungshistorie JSON API

(5) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gespräches, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Je nach gewähltem Schwerpunkt hat sich das Fachgespräch auf zumindest eine der folgenden Situationen zu beziehen:

1.

Bauträger:

a)

Anfrage von (potentiellen) Kunden

b)

Beschwerde/Reklamation von Kunden

c)

Beratung von Kaufinteressenten (zB Sonderwünsche)

2.

Makler:

a)

Anfrage von (potentiellen) Kunden

b)

Beschwerde/Reklamation von Kunden

c)

Besichtigung mit Miet-/Pacht- oder Kaufinteressenten

3.

Verwalter:

a)

Anfrage von (potentiellen) Kunden

b)

Beschwerde/Reklamation von Kunden

c)

Schadensmeldung von Mietern/Eigentümern

Industriekaufmann/Industriekauffrau

§ 26. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

1.

im Bereich Einkauf

a)

eine Aufgabe im Rahmen der Beurteilung und Auswahl von zu bestellenden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zu bearbeiten.

b)

Bestellmengen aufgrund betrieblicher Vorgaben vorzuschlagen.

c)

Anfragen zu tätigen bzw. Angebote zu prüfen.

d)

Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.

2.

im Bereich Logistik

a)

Bestände zu ermitteln.

b)

Bestellanforderungen zu erstellen.

c)

Auftragsbestätigungen zu prüfen und bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen zu setzen.

d)

Aufgaben bei der Planung und Organisation von Transportaufträgen durchzuführen.

3.

im Bereich Marketing und Vertrieb

a)

eine Aufgabe im Rahmen des Außenauftritts eines Unternehmens zu bearbeiten (zB einen Beitrag für die sozialen Netzwerke gestalten).

b)

eine Aufgabe im Rahmen der Vor- und/oder Nachbereitung einer Veranstaltung zu bearbeiten (zB Kommunikation mit Eventagenturen).

c)

ein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen (zB Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung).

4.

im Bereich Finance

a)

eine Zahlung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.

b)

eine Rechnung zu kontrollieren.

c)

eine Aufgabe im Bereich Kostenrechnung zu bearbeiten (zB Kostenstellen zuordnen, Kostenarten erkennen).

5.

im Bereich Personal

a)

eine Aufgabe im Rahmen der Personaladministration zu übernehmen (zB Zeiterfassung, Zeitbestätigung ausstellen, Personalakte anlegen).

b)

eine Aufgabe im Rahmen der Mitarbeiterweiterbildung zu bearbeiten (zB die organisatorische Abwicklung der Trainingsorganisation zu unterstützen).

6.

im Bereich Produktion

a)

eine Aufgabe im Rahmen der Produktionsplanung zu bearbeiten (zB Materialverwaltung, Arbeitspläne verwalten).

b)

eine Aufgabe im Rahmen der Arbeitsvorbereitung und/oder -planung zu bearbeiten (zB Produktionskennzahlen erfassen, Produktivitätsstunden auswerten).

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

1.

Gespräch mit einem Lieferanten (zB Bestellung, Lieferung, Reklamation)

2.

Gespräch mit einem (potentiellen) Kunden/Abnehmer der betrieblichen Leistung (zB Anfrage, Angebot, Lieferung, Reklamation)

3.

Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Aufgaben im Office-Management oder im Personalmanagement)

Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin

§ 27. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Je nach gewähltem Schwerpunkt setzt sich der schriftliche Teil aus folgenden Aufgaben zusammen:

1.

Rechtsanwaltskanzlei:

Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus dem Bereich „Klientenbetreuung und Aktenführung“ und zumindest eine Aufgabe aus dem Bereich „Abrechnungen“ zu stellen: Er/Sie hat

a)

im Bereich Klientenbetreuung und Aktenführung

aa) entsprechend des anwendbaren Rechts Fristen zu berechnen.

bb) ein Mahnverfahren vorzubereiten (zB Verzugszinsen berechnen, Mahnschreiben verfassen, gerichtliche Mahnklage vorbereiten, Gerichtszuständigkeit prüfen).

cc) ein Exekutionsverfahren vorzubereiten (zB Anträge vorbereiten, Gerichtszuständigkeit prüfen).

dd) einfache Schriftsätze im Insolvenzverfahren vorzubereiten (zB Forderungsanmeldung, Gerichtszuständigkeit prüfen).

ee) einen einfachen Schriftsatz vorzubereiten (zB Antrag auf Vertagung, Antrag auf Fällung eines Versäumnisurteils, Vollmachtsbekanntgabe).

ff) einen einfachen Antrag ans Firmenbuch vorzubereiten (zB Sitzverlegung, Adressänderung).

gg) einen einfachen Antrag ans Grundbuch vorzubereiten.

hh) eine Selbstberechnungs- bzw. Abgabenerklärung für die Grunderwerbsteuer, ImmoESt, Eintragungsgebühr oder Rechtsgeschäftsgebühr vorzubereiten.

ii) eine Marken- oder Musteranmeldung vorzubereiten.

b)

im Bereich Abrechnungen

aa) ein Kostenverzeichnis inklusive Leistungsaufstellung nach der vereinbarten Abrechnungsart bzw. gemäß dem RATG, dem NTG und den AHK vorzubereiten.

bb) eine Honorarnote vorzubereiten.

cc) ein Mahnschreiben bei Zahlungsverzug eines Klienten vorzubereiten.

dd) eine Fremdgeldabrechnung vorzubereiten.

2.

Notariatskanzlei:

Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus dem Bereich „Klientenbetreuung und Aktenführung“ und zumindest eine Aufgabe aus dem Bereich „Abrechnungen“ zu stellen: Er/Sie hat

a)

im Bereich Klientenbetreuung und Aktenführung

aa) entsprechend des anwendbaren Rechts Fristen zu berechnen.

bb) einen einfachen Schriftsatz oder Vertrag vorzubereiten (zB Liegenschaftskaufvertrag ohne Treuhandschaft, Verlängerung eines Mietvertrags).

cc) ein Außerstreitverfahren vorzubereiten (zB Anfragen an Behörden, Gerichts, Bankinstitute, Hausverwaltungen; Urgenzen).

dd) eine Beglaubigungsurkunde vorzubereiten (zB Beurkundungsvermerk vorbereiten).

ee) einen einfachen Antrag ans Firmenbuch vorzubereiten (zB Sitzverlegung, Adressänderung).

ff) einen einfachen Antrag ans Grundbuch vorzubereiten.

gg) eine Selbstberechnungs- bzw. Abgabenerklärung für die Grunderwerbsteuer, ImmoESt, Eintragungsgebühr oder Rechtsgeschäftsgebühr vorzubereiten.

hh) eine Marken- oder Musteranmeldung vorzubereiten.

b)

im Bereich Abrechnungen

aa) ein Kostenverzeichnis inklusive Leistungsaufstellung nach der vereinbarten Abrechnungsart bzw. gemäß dem NTG, RATG und GKTG vorzubereiten.

bb) eine Honorarnote vorzubereiten.

cc) ein Mahnschreiben bei Zahlungsverzug eines Klienten vorzubereiten.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gespräches, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

1.

Gespräch mit (potentiellen) Klienten, Parteien oder Parteienvertretern (zB Anfragen, Terminvereinbarung, Compliance-Anforderungen)

2.

Gespräch mit Vertretern von Gerichten oder Behörden (zB Anfragen, Beschaffung von Unterlagen, Informationen aus behördlichen Akten)

3.

Gespräch mit Mitarbeitern der Kanzlei (zB betreffend Vorbereitung Anträge, Fristvormerk, Abrechnung, Aktenanlage, Aktenführung, Erstellung von Compliance-Checks, Informationen aus öffentlichen Urkunden)

Mobilitätsservice

§ 28. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

1.

im Bereich Kundeninformation und -betreuung

a)

eine Kundenanfrage zu beantworten.

b)

eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.

2.

im Bereich Vertrieb

a)

ein individuelles Angebot für einen Kunden zu erstellen.

b)

eine Kalkulation eines Angebots durchzuführen.

c)

Schriftstücke (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigung, Voucher, Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.

d)

Schriftstücke im Rahmen einer nicht-ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Mahnung, Fahrgeldnachforderung) zu erstellen.

3.

im Bereich Marketing und E-Commerce

a)

betriebliche Kommunikationsmittel (zB Informationsblätter zu betrieblichen Angeboten) zu gestalten.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

1.

Kundeninformation und -betreuung

2.

Verkaufsgespräch

3.

Beschwerde bzw. Reklamation

Personaldienstleistung

§ 29. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus dem Bereich „Kunden- und Personalmanagement“, sowie zumindest je eine Aufgabe aus den Bereichen „Office-Management und Beschaffung“, „Marketing“ und „Betriebliches Rechnungswesen“ zu verfassen. Er/Sie hat

1.

im Bereich Kunden- und Personalmanagement

a)

eine Stellenausschreibung vorzubereiten.

b)

eine Bewerbervorauswahl aufgrund eines vorgegebenen Anforderungsprofils zu treffen.

c)

eine Einstellungszu- oder absage zu verfassen.

d)

ein Angebot zu erstellen.

e)

eine Rechnung zu erstellen.

f)

eine Beschwerde bzw. Reklamation zu bearbeiten.

g)

Kennzahlen zu ermitteln.

2.

im Bereich Office-Management und Beschaffung

a)

eine Bestellung durchzuführen.

b)

eine Rechnungskontrolle durchzuführen.

c)

Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.

3.

im Bereich Marketing

a)

ein betriebliches Kommunikationsinstrument (zB Newsletter, Direct-Mailings, Presseaussendungen) zu gestalten.

b)

eine Employer-Branding-Maßnahme vorzubereiten.

4.

im Bereich Betriebliches Rechnungswesen

a)

eine Zahlung vorzubereiten.

b)

eine Offene-Posten-Liste zu kontrollieren und entsprechende Schritte zu setzen.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

1.

Gespräch mit Kunden

2.

Gespräch mit Bewerber bzw. Mitarbeiter

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin

§ 30. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

1.

im Bereich Reisevermittlung/Reiseverkauf/Reiseveranstaltung

a)

ein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigungen, Voucher) zu erstellen.

b)

eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.

c)

eine Rechnung zu erstellen.

2.

im Bereich Angebotsentwicklung/Pauschalreise

a)

ein individuelles Pauschalreiseangebot zusammenzustellen.

b)

ein individuelles Pauschalreiseangebot zu kalkulieren.

3.

im Bereich Marketing und E-Commerce

a)

ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Prospekte, Teile von Katalogen) zu formulieren.

4.

im Bereich Innerbetriebliche Beschaffung

a)

Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen und eine Bezugskalkulation durchzuführen.

b)

eine Rechnungskontrolle durchzuführen.

c)

Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.

5.

im Bereich Betriebliches Rechnungswesen

a)

eine Zahlung einer Eingangsrechnung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.

b)

die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:

1.

Kundenberatung und -betreuung

2.

individuelle Angebotserstellung

3.

Beschwerde bzw. Reklamation

Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau

§ 30. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

1.

im Bereich Reisevermittlung/Reiseverkauf/Reiseveranstaltung

a)

ein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigungen, Voucher) zu erstellen.

b)

eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.

c)

eine Rechnung zu erstellen.

2.

im Bereich Angebotsentwicklung/Pauschalreise

a)

ein individuelles Pauschalreiseangebot zusammenzustellen.

b)

ein individuelles Pauschalreiseangebot zu kalkulieren.

3.

im Bereich Marketing und E-Commerce

a)

ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Prospekte, Teile von Katalogen) zu formulieren.

4.

im Bereich Innerbetriebliche Beschaffung

a)

Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen und eine Bezugskalkulation durchzuführen.

b)

eine Rechnungskontrolle durchzuführen.

c)

Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.

5.

im Bereich Betriebliches Rechnungswesen

a)

eine Zahlung einer Eingangsrechnung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.

b)

die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:

1.

Kundenberatung und -betreuung

2.

individuelle Angebotserstellung

3.

Beschwerde bzw. Reklamation

Speditionskaufmann/Speditionskauffrau

§ 31. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission je zwei Aufgaben aus den Bereichen „Kundenakquise und Kundenmanagement“ und „Ware und Transport“ zu stellen, wobei sowohl Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit dem Import und Export von Gütern Gegenstand der Prüfung sind. Aus den Bereichen „Zoll und Außenhandel“ und „Beschaffung“ ist jeweils eine Aufgabe zu stellen. Er/Sie hat

1.

im Bereich Kundenakquise und Kundenmanagement

a)

eine Kundenpräsentation für speditionelle Dienstleistungen aufzubereiten.

b)

eine Transportstrategie unter Berücksichtigung von Waren- und transportspezifischer Erfordernisse zu erstellen.

c)

ein speditionelles Angebot (inklusive Kosten- und Leistungsberechnungen) unter Berücksichtigung von auftragsspezifischen Erfordernissen zu kalkulieren oder aufzubereiten.

d)

auf eine Anfrage/eine Reklamation/eine Beschwerde eines Kunden zu antworten.

2.

im Bereich Ware und Transport

a)

einen auftragsspezifischen Transportweg festzulegen.

b)

Verkehrsträger auszuwählen.

c)

Transportgüter zu klassifizieren (zB nach Gefahrgutklassen).

d)

Speditionsdokumente (zB B/L, CMR, CIM, AWB, schriftliche Zollanmeldung) zu administrieren.

e)

eine Anfrage von Speditionspartnern zu beantworten.

f)

eine Anfrage in englischer Sprache zu beantworten.

g)

eine Schadensmeldung zu erstellen.

h)

eine Speditionsrechnung zu erstellen.

3.

im Bereich Zoll und Außenhandel

a)

Unterlagen für die zollrelevante Bearbeitung der Waren zu erstellen.

b)

Waren entsprechend dem ÖGZT (TARIC) zu klassifizieren und der zolltechnischen Abwicklung gemäß Zollkodex zuzuführen.

c)

eine Eingangsabgabenberechnung durchzuführen.

d)

die Abfertigung zum freien oder gebundenen Verkehr unter Verwendung von Formularen durchzuführen.

4.

im Bereich Beschaffung

a)

Betriebsmittelbestände, den Bedarf an Dienstleistungen oder Laderaum zu ermitteln.

b)

eine Anfrage zu tätigen.

c)

Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.

d)

eine Bestellung durchzuführen.

e)

eine Rechnungskontrolle durchzuführen.

f)

Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

1.

Gespräche mit (potentiellen) Kunden oder Speditionspartnern (zB Leistungsangebot, Transportwege und Verkehrsträger, Speditionsdokumente, zoll- und tarifspezifische Auskünfte)

2.

Gespräche mit (bestehenden) Kunden (zB Kosten und Preisargumentation speditioneller Leistungen, Beschwerden bzw. Reklamationen)

3.

Gespräch mit Frachtführern (zB Transportprozesse oder unerwartete Ereignisse)

4.

Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Aufgaben im Office-Management, Umgang mit Daten und Informationen, Aufgaben in der Beschaffung)

Speditionslogistik

§ 32. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest je zwei Aufgaben aus den Bereichen „Kundenakquise und Kundenmanagement“ und „Warenlagerung“ zu stellen. Aus dem Bereich Beschaffung ist eine Aufgabe zu stellen. Er/Sie hat

1.

im Bereich Kundenakquise und Kundenmanagement

a)

eine Kundenpräsentation für logistische Dienstleistungen aufzubereiten.

b)

eine kundenspezifische Lagerstrategie und einen auftragsbezogenen Prozessablauf unter Berücksichtigung von Waren- und lagerspezifischer Erfordernisse zu erstellen.

c)

ein speditionslogistisches Angebot (inklusive Kosten- und Leistungsberechnung) unter Berücksichtigung von auftragsspezifischen Erfordernissen zu kalkulieren oder aufzubereiten.

d)

auf eine Anfrage/eine Reklamation/eine Beschwerde eines Kunden zu antworten.

2.

im Bereich Warenlagerung

a)

eine Lagerstrategie und einen Prozessablauf zu erarbeiten.

b)

Lageroptimierungsmaßnahmen unter Anwendung von Leistungskennzahlen zu erarbeiten.

c)

Speditionsdokumente (zB Auslagerungsscheine) zu administrieren.

d)

Waren und Lagerbestände (zB nach Gefahrgutklassen, entsprechend dem ÖGZT (TARIC), nach Menge) zu klassifizieren.

e)

eine Lagerinventur durchzuführen.

f)

eine Anfrage von einem Speditionspartner zu beantworten.

g)

eine Anfrage in englischer Sprache zu beantworten.

h)

eine Schadensmeldung zu erstellen.

i)

eine Speditionsrechnung zu erstellen.

3.

im Bereich Beschaffung

a)

Betriebsmittelbestände oder den Bedarf an Dienstleistungen zu ermitteln.

b)

eine Anfrage zu tätigen.

c)

Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.

d)

eine Bestellung durchzuführen.

e)

eine Rechnungskontrolle durchzuführen.

f)

Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

1.

Gespräche mit (potentiellen) Kunden oder Logistikpartnern (zB Leistungsangebot, Lagerung von speziellen Waren, Verpackungen)

2.

Gespräche mit (bestehenden) Kunden (zB Kosten und Preisargumentation speditionslogistische Leistungen, Beschwerden bzw. Reklamationen)

3.

Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Aufgaben im Office-Management, Umgang mit Daten und Informationen, Aufgaben in der Beschaffung)

Sportadministrator/Sportadministratorin

§ 33. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

1.

im Bereich Sportadministration

a)

Maßnahmen für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Sportanlagen bzw. Trainingsgeräte zu ergreifen.

b)

Aufgaben im Rahmen der Zusammenstellung des Sport bzw. Trainingsangebots auszuführen.

c)

Trainings- bzw. Kurseinteilungen vorzunehmen und/oder Reservierungen bzw. Belegungen der Trainingsgeräte, Einrichtungen bzw. Sportanlagen zu verwalten.

2.

im Bereich Kundenbetreuung

a)

eine schriftliche Kundenanfrage zum Leistungsangebot zu beantworten.

b)

ein Angebot zu erstellen.

c)

Anmeldungen bzw. Bestellungen zum Leistungsangebot zu verwalten.

d)

ein Schriftstück (zB Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.

e)

Aufgaben im Rahmen der Zahlungsabwicklung der Kunden zu übernehmen.

f)

eine Reklamation gemäß den rechtlichen Vorgaben zu bearbeiten.

3.

im Bereich Beschaffung

a)

Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.

b)

eine Bestellung durchzuführen.

c)

eine Rechnungskontrolle durchzuführen.

d)

Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.

4.

im Bereich Marketing

a)

ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Direct-Mailings, Presseaussendungen) zu gestalten.

b)

auf Basis vorgegebener Parameter ein Veranstaltungskonzept zu entwickeln.

c)

Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der Sportveranstaltung zu übernehmen.

5.

im Bereich Betriebliches Rechnungswesen

a)

eine Zahlung vorzubereiten.

b)

die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.

c)

einfache Kennzahlen zu ermitteln.

d)

eine Statistik aufzubereiten.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

1.

Gespräch mit (potentiellen) Kunden (zB Kundenberatung, Reklamation)

2.

Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Einteilung der Kurse bzw. des Trainings, Reservierung bzw. Belegung der Sportanlagen, Umgang mit Daten und Informationen)

3.

Gespräch mit Lieferanten (zB Anfrage, Bestellung, Lieferung, Reklamation)

Steuerassistenz

§ 34. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest fünf Aufgaben aus den Bereichen „Rechnungswesen“ und „Abgabenrecht“ zu stellen: Er/Sie hat

1.

im Bereich Rechnungswesen

a)

Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

b)

laufende Geschäftsfälle zu verbuchen.

c)

Vorarbeiten zum Jahresabschluss durchzuführen (zB Anlagenverrechnung, Waren- und Materialverrechnung, Forderungsabschreibungen und -bewertungen, Rückstellungen).

d)

eine steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zu erstellen.

e)

eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu erstellen (zB Abrechnung von laufenden Bezügen, Sonderzahlungen, Überstunden).

2.

im Bereich Abgabenrecht

a)

das steuerpflichtige Einkommen zu ermitteln, die Einkommensteuer zu berechnen und einen Einkommensteuerbescheid vorzubereiten.

b)

die Körperschaftsteuer und eine Körperschaftsteuererklärung vorzubereiten.

c)

die USt-Zahllast zu ermitteln, eine Umsatzsteuervoranmeldung vorzubereiten und entsprechende Formulare auszufüllen.

d)

Vorarbeiten zum Jahresabschluss durchzuführen (zB Anlagenverrechnung, Waren- und Materialverrechnung, Rückstellungen).

e)

Anträge zu formulieren bzw. Eingaben zu beantworten.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:

1.

Arbeitnehmerveranlagung

2.

Überprüfung von Bescheiden (zB Umsatzsteuerbescheid, Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid)

3.

Umgang mit Daten und Informationen

4.

Geldwäscheprävention

Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau

§ 35. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission je zwei Aufgaben aus den Bereichen „Kundenakquise und Kundenmanagement“ und „Auftragsbearbeitung“ zu stellen, wobei Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit Personenversicherungen und Sachversicherungen Gegenstand der Prüfung sind. Aus dem Bereich „Office-Management“ ist eine Aufgabe zu stellen: Er/Sie hat

1.

im Bereich Kundenakquise und Kundenmanagement

a)

aus einem Portfolio an Versicherungsprodukten inklusive Zusatzprodukten bzw. Bausteinen Produktempfehlungen aufzubereiten.

b)

ein Angebot (inklusive Kosten- und Leistungsdarstellung) unter Berücksichtigung von kundenspezifischen Erfordernissen aufzubereiten.

c)

ein Kundenanliegen (zB zu vertragsrechtlichen Kundenanliegen) zu bearbeiten

d)

eine Dokumentation eines Beratungsgespräches vorzunehmen.

e)

einen Kunden über den Deckungs-/Leistungsumfang eines Versicherungsprodukts zu beraten.

f)

auf eine Anfrage/Reklamation/Beschwerde zu antworten.

2.

im Bereich Auftragsbearbeitung

a)

eine Antragsprüfung vorzunehmen.

b)

Aufgaben der Bestandspflege zu erledigen.

c)

eine Schadensmeldung aufzunehmen.

d)

eine Schadensmeldung zu überprüfen.

e)

Schadensmeldungen hinsichtlich des Versicherungsschutzes und des Leistungsumfanges zu beurteilen.

f)

die Auflösung von Versicherungsverträgen zu prüfen und zu argumentieren.

3.

im Bereich Office-Management:

a)

Informationen (zB Verkaufsargumente für Versicherungsprodukte) aufzubereiten und zu strukturieren.

b)

Informationen (zB Vertragsbestandteile in Zusammenhang mit Schadensmeldung) zu bewerten und zu interpretieren.

c)

Schriftverkehrsarbeiten mit internen oder externen Schnittstellen durchzuführen.

d)

eine Termin- und Tourenplanung durchzuführen.

e)

Statistiken oder Kennzahlen aufzubereiten und zu interpretieren.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

1.

Gespräch mit (potentiellen) Kunden/Abnehmern der betrieblichen Leistung (zB Risikoanalyse, Angebotsüberprüfung)

2.

Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Sachverständige, Datenschutz-bzw. Geldwäschebeauftragte)

3.

Gespräche mit Versicherungsnehmern (zB Auskünfte, Schadensbearbeitung, Reklamationen)

Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin

§ 36. (1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

1.

im Bereich Allgemeine Verwaltung/Sicherheitsverwaltung

a)

ein Schriftstück zu erstellen (zB Sachverhaltsdarstellung).

b)

eine Beschwerde unter der Vorgabe von Entscheidungen und weiteren Grundlagen zu beantworten.

2.

im Bereich Beschaffung, Inventar- und Materialverwaltung

a)

eine Anfrage zu tätigen.

b)

Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.

c)

eine Bestellung durchzuführen.

d)

eine Rechnungskontrolle durchzuführen.

e)

Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.

f)

Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.

3.

im Bereich Öffentliches Rechnungswesen

a)

eine Statistik aufzubereiten und gegebenenfalls eine der weiteren Aufgaben zu bearbeiten.

b)

die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.

c)

Zahlungseingänge und -ausgänge ordnungsgemäß zu erfassen, den Kassastand zu überprüfen und den Kassaabschluss durchzuführen.

4.

im Bereich Office-Management

a)

Aufgaben im Rahmen der Termin- und/oder Dienstreiseorganisation durchzuführen.

b)

Aufgaben im Rahmen der Veranstaltungsorganisation auszuführen.

c)

eine Präsentation zu einem vorgegebenen Text zu erstellen.

d)

Informationen sinngemäß zu erfassen und zu strukturieren (zB bei der Erstellung eines Newsletters).

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Das Fachgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:

1.

Grundlagen der Verwaltung

2.

Durchführung von Verwaltungsaufgaben

3.

Information und Beratung

Wiederholungsprüfung

§ 37. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 38. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der kaufmännisch-administrativen Lehrberufe gemäß dieser Verordnung kann eine auf den Prüfungsgegenstand Geschäftsprozesse und Fachgespräch eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl I Nr. 112/2020 (BAG), in einem anderen kaufmännisch-administrativen Lehrberuf gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.

(2) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den Gegenständen Geschäftsprozesse und Fachgespräch für den jeweiligen Lehrberuf.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement gemäß § 3 Abs. 2 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der geltenden Fassung, kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin abgelegt werden. Die Zusatzprüfung umfasst den Gegenstand Fachgespräch (§§ 7 und 11 Abs. 2).

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau abgelegt werden. Diese umfasst den schriftlichen Teil des Gegenstandes Geschäftsprozesse. Von der Prüfungskommission ist zumindest eine Aufgabe aus jedem der zwei folgenden Bereiche zu stellen.

1.

Angebotsentwicklung:

Er/Sie hat

a)

einfache Kennzahlen zu ermitteln,

b)

eine Statistik zu erstellen oder

c)

ein Packageangebot zu entwickeln und zu kalkulieren.

2.

Veranstaltungsmanagement und -durchführung:

Er/Sie hat

a)

Vorschläge für eine Veranstaltung zu erstellen oder

b)

Unterlagen für eine Veranstaltung aufzubereiten.

3.

Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

a)

korrekte und vollständige Aufgabenlösung,

b)

Praxistauglichkeit und

c)

sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise.

4.

Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.

5.

Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 50 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Z 1, Z 3 bis 11 und Z 13 bis 29 sowie der §§ 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Z 1, Z 3 bis 11 und Z 13 bis 29, 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, BGBl. II Nr. 245/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 153/2018, tritt mit Ausnahme der §§ 1, Z 1, Z 3 bis 11 und Z 13 bis 29 sowie der §§ 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 1, Z 1, Z 3 bis 11 und Z 13 bis 29 sowie der §§ 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, BGBl. II Nr. 245/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 153/2018, treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Z 1, Z 3 bis 11 und Z 13 bis 29 sowie der §§ 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Z 1, Z 3 bis 11 und Z 13 bis 29, 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, BGBl. II Nr. 245/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2018, tritt mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5, Z 2, BGBl. II Nr. 332/2021)

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Z 1, Z 3 bis 11 und Z 13 bis 29 sowie der §§ 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Z 1, Z 3 bis 11 und Z 13 bis 29, 8, 10 bis 18 und 20 bis 36 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, BGBl. II Nr. 245/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2018, tritt mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.

(4) § 1 Z 23 und § 30 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.

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