Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV)
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie des §§ 5c und 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2021, wird verordnet:
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie des §§ 5c und 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2021, wird verordnet:
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie des §§ 5c und 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2021, wird verordnet:
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt
ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß § 9, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 11), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 12) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(3) Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienemaßnahmen,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.
(4) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt
ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
(Anm. 1 ) ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.
Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß § 9, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 11), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 12) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16a) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(3) Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienemaßnahmen,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.
(4) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(____
Anm. 1: Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 247/2021 lautet: „In § 1 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 oder““. Die zu entfallende Wortfolge lautet richtig: „In § 1 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder““)
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Öffentliche Orte
§ 2. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen.
(3) Für die Sportausübung an öffentlichen Orten gilt § 8 Abs. 6 und § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Öffentliche Orte
§ 2. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen.
(3) Für die Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, an öffentlichen Orten gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Öffentliche Orte
§ 2. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine Maske zu tragen.
(3) Für die Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, an öffentlichen Orten gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß.
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COVID-19-ÖV
Massenbeförderungsmittel
§ 3. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung dieses Abstands nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Massenbeförderungsmittel
§ 3. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung dieses Abstands nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
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COVID-19-ÖV
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4. (1) Die gemeinsame Benützung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Maske zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
§ 3 gilt sinngemäß, wobei die Maske auch in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen zu tragen ist.
In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Taxis, Seil- und Zahnradbahnen und Reisebusse sowie Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr
§ 4. (1) Bei der Benützung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
§ 3 gilt sinngemäß;
In geschlossenen oder abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abgedeckte Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass 75 % der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden;
Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 sinngemäß.
Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Kundenbereiche
§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Abs. 1 Z 1 und 2 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
Abs. 1 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass
bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
Kunden dürfen Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten betreten.
In Verbindungsbauwerken ist die Konsumation von Speisen und Getränken verboten. Für das Verabreichen von Speisen und Getränken gilt § 6.
Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der Händler in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger) sowie der Masseure und Fußpfleger nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Während der Dienstleistungserbringung dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
Abs. 1 Z 1 gilt nicht zwischen dem Kunden und dem Dienstleistungserbringer.
(4) Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.
(5) Abs. 1 Z 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden auf
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Für Märkte im Freien gilt Abs. 1 Z 1. Zusätzlich ist eine Maske zu tragen.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für
Stromtankstellen,
Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Kundenbereiche
§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2021)
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Abs. 1 Z 1 und 2 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
Abs. 1 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass
bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen,
bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
Kunden dürfen Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten betreten.
In Verbindungsbauwerken ist die Konsumation von Speisen und Getränken verboten. Für das Verabreichen von Speisen und Getränken gilt § 6.
Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung der Händler in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger) sowie der Masseure und Fußpfleger nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Während der Dienstleistung dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
Abs. 1 Z 1 gilt nicht zwischen dem Kunden und dem Dienstleistungserbringer.
(4) Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.
(5) Abs. 1 Z 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden auf
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Für Märkte im Freien gilt Abs. 1 Z 1.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für
Stromtankstellen,
Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Gastgewerbe
§ 6. (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese
aus maximal vier Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch sechs minderjährige Kinder, oder
aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(3) Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese
aus maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch zehn minderjährige Kinder, oder
aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass
die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird;
die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgt. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden;
die Verabreichungsplätze so eingerichtet sind, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht;
Kunden die Betriebsstätte nur betreten, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dies gilt nicht für Imbiss- und Gastronomiestände gemäß Z 3.
(5) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Der Kunde hat
gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten;
in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(7) Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 abzubilden.
(8) Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1, 4 und 5 und Abs. 6 Z 3 gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Krankenanstalten und Kuranstalten;
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
Massenbeförderungsmittel.
(9) Für die Abholung von Speisen und Getränken gilt Abs. 4 Z 1, Abs. 6 Z 1 und 2 und Abs. 10 sinngemäß. Abs. 4 Z 1 gilt nicht für Lieferservices.
(10) Zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr des folgenden Tages dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Gastgewerbe
§ 6. (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese
aus maximal acht Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, oder
aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(3) Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese
aus maximal 16 Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, oder
aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass
die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 24.00 Uhr betreten wird;
die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgt. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden;
die Verabreichungsplätze so eingerichtet sind, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht;
Kunden die Betriebsstätte nur betreten, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dies gilt nicht für Imbiss- und Gastronomiestände gemäß Z 3.
(5) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Der Kunde hat
gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten;
in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(7) Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 abzubilden.
(8) Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1, 4 und 5 und Abs. 6 Z 3 gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Krankenanstalten und Kuranstalten;
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
Massenbeförderungsmittel.
(9) Für die Abholung von Speisen und Getränken gilt Abs. 4 Z 1, Abs. 6 Z 1 und 2 und Abs. 10 sinngemäß. Abs. 4 Z 1 gilt nicht für Lieferservices.
(10) Zwischen 00:00 Uhr und 05.00 Uhr dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Beherbergungsbetriebe
§ 7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(3) Der Betreiber darf Gäste beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(5) Für Nächtigungen in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen gilt § 13 Abs. 4 Z 5 sinngemäß.
(6) Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 6 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 5) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(7) Für das Betreten von Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 5) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(8) Für das Betreten von Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 9 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 5) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(9) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Beherbergungsbetriebe
§ 7. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(3) Der Betreiber darf Gäste beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(5) Für Nächtigungen in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen gilt § 13 Abs. 3 Z 5 sinngemäß.
(6) Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 6 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 4) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(7) Für das Betreten von Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 4) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(8) Für das Betreten von Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 9 sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 4) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(9) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Sportstätten
§ 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, wobei bei Sportstätten ohne Personal in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen ist.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Sportstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(4) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden, bei denen es voraussichtlich zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(5) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Der Kunde hat
ausgenommen bei der Sportausübung und in Feuchträumen eine Maske zu tragen und
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht
bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
(7) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(8) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 7 hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Sportstätten
§ 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, wobei bei Sportstätten ohne Personal in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen ist.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Sportstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(4) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden, bei denen es voraussichtlich zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(5) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Der Kunde hat
in geschlossenen Räumen, ausgenommen bei der Sportausübung und in Feuchträumen, eine Maske zu tragen und
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht
bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
(7) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(8) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 7 hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Sportstätten
§ 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, wobei bei Sportstätten ohne Personal in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen ist.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Sportstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(4) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(5) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Der Kunde hat
ausgenommen bei der Sportausübung und in Feuchträumen eine Maske zu tragen und
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht
bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
(7) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(8) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 7 hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Sportstätten
§ 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, wobei bei Sportstätten ohne Personal in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen ist.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Sportstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(4) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(5) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Der Kunde hat
in geschlossenen Räumen, ausgenommen bei der Sportausübung und in Feuchträumen, eine Maske zu tragen und
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht
bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
(7) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(8) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 7 hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Sportstätten
§ 8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, wobei bei Sportstätten ohne Personal in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen ist.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Sportstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 24.00 Uhr betreten wird.
(4) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(5) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Der Kunde hat
in geschlossenen Räumen, ausgenommen bei der Sportausübung und in Feuchträumen, eine Maske zu tragen und
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht
bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
(7) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(8) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 7 hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:
Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 9. (1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist nur unter den in Abs. 3 bis 9 genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976,
Tanzschulen,
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
Schaubergwerke,
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
Indoorspielplätze,
Paintballanlagen,
Museumsbahnen,
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(3) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, ausgenommen in Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte). Diesfalls hat der Betreiber sicherzustellen, dass zwischen den Kunden ein Platz freigelassen wird, sofern der Abstand gemäß Abs. 9 Z 2 nicht eingehalten werden kann.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(5) Der Betreiber darf Kunden, bei denen davon auszugehen ist, dass es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(6) Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
(7) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(8) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.
(9) Der Kunde hat
in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Feuchträumen;
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. § 8 Abs. 6 Z 2 gilt sinngemäß.
(10) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken,
Büchereien und
Archive
gilt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 9. (1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist nur unter den in Abs. 3 bis 9 genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt § 2 sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
Tanzschulen,
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
Schaubergwerke,
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
Indoorspielplätze,
Paintballanlagen,
Museumsbahnen,
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(3) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, ausgenommen in Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte). Diesfalls hat der Betreiber sicherzustellen, dass zwischen den Kunden ein Platz freigelassen wird, sofern der Abstand gemäß Abs. 9 Z 2 nicht eingehalten werden kann.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(5) Der Betreiber darf Kunden, bei denen davon auszugehen ist, dass es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(6) Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
(7) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(8) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.
(9) Der Kunde hat
in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Feuchträumen;
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. § 8 Abs. 6 Z 2 gilt sinngemäß.
(10) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken,
Büchereien und
Archive
gilt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 9. (1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist nur unter den in Abs. 3 bis 9 genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976,
Tanzschulen,
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
Schaubergwerke,
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
Indoorspielplätze,
Paintballanlagen,
Museumsbahnen,
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(3) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, ausgenommen in Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte). Diesfalls hat der Betreiber sicherzustellen, dass zwischen den Kunden ein Platz freigelassen wird, sofern der Abstand gemäß Abs. 9 Z 2 nicht eingehalten werden kann.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(5) Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(6) Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
(7) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(8) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.
(9) Der Kunde hat
in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Feuchträumen;
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. § 8 Abs. 6 Z 2 gilt sinngemäß.
(10) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken,
Büchereien und
Archive
gilt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 9. (1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist nur unter den in Abs. 3 bis 9 genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt § 2 sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
Tanzschulen,
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
Schaubergwerke,
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
Indoorspielplätze,
Paintballanlagen,
Museumsbahnen,
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(3) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, ausgenommen in Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte). Diesfalls hat der Betreiber sicherzustellen, dass zwischen den Kunden ein Platz freigelassen wird, sofern der Abstand gemäß Abs. 9 Z 2 nicht eingehalten werden kann.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(5) Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(6) Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
(7) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(8) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.
(9) Der Kunde hat
in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Feuchträumen;
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. § 8 Abs. 6 Z 2 gilt sinngemäß.
(10) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken,
Büchereien und
Archive
gilt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 9. (1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist nur unter den in Abs. 3 bis 9 genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt § 2 sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
Tanzschulen,
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
Schaubergwerke,
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
Indoorspielplätze,
Paintballanlagen,
Museumsbahnen,
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(3) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, ausgenommen in Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte). Diesfalls hat der Betreiber sicherzustellen, dass zwischen den Kunden ein Platz freigelassen wird, sofern der Abstand gemäß Abs. 9 Z 2 nicht eingehalten werden kann.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 24.00 Uhr betreten wird.
(5) Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(6) Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
(7) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(8) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.
(9) Der Kunde hat
in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Feuchträumen;
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. § 8 Abs. 6 Z 2 gilt sinngemäß.
(10) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken,
Büchereien und
Archive
gilt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-ÖV
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 10. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen an Orten gemäß den §§ 5 bis 9, ist
zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer sonstigen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
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