Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status Aufgehoben · 2021-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 71
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BilDokV 2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 7 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie

2.

der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,

wird – hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:

Abkürzung

BilDokV 2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 7 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie

2.

der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,

wird – hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
Datenverbund der Schulen

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 7 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie

2.

der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,

wird – hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
Datenverbund der Schulen

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 7 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie

2.

der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,

wird – hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Abkürzung

BilDokV 2021

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021.

Abkürzung

BilDokV 2021

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für

1.

Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,

2.

Erwachsenenbildungsinstitute gemäß § 2 Z 5 BilDokG 2020,

3.

Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, und

4.

das Institut für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019.

Abkürzung

BilDokV 2021

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

BilDokV 2021

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;

2.

unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;

3.

unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des IQS-Gesetzes – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019;

4.

unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht.

Abkürzung

BilDokV 2021

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;

2.

unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;

3.

unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 IQS-G;

4.

unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;

5.

unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020.

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;

2.

unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;

3.

unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 IQS-G;

3a. unter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß § 2 Z 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, BGBl. II Nr. 1/2009;

4.

unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;

5.

unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020.

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;

2.

unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;

3.

unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 IQS-G;

3a. unter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß § 2 Z 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, BGBl. II Nr. 1/2009;

4.

unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;

5.

unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020;

6.

unter dem Begriff „Schülerinnen und Schüler“: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f sowie Z 5 BilDokG 2020.

Abkürzung

BilDokV 2021

2.

Abschnitt

Gesamtevidenz

Erhebungsstichtage

§ 4. (1) Für die Schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Z 15 und Anlage 5 Z 19 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei

1.

lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen),

2.

Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und

3.

Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,

ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

Abkürzung

BilDokV 2021

2.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

1.

Unterabschnitt

Gesamtevidenz

Erhebungsstichtage der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 4. (1) Für die Schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Z 15 und Anlage 5 Z 19 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei

1.

lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen),

2.

Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und

3.

Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,

ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

2.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

1.

Unterabschnitt

Gesamtevidenz

Erhebungsstichtage der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 4. (1) Für die Schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Z 15 und Anlage 5 Z 19 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei

1.

lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen),

2.

Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und

3.

Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,

ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(4) Hinsichtlich der Datenmeldung zur Teilnahme an der Sommerschule ist abweichend von Abs. 1 der letzte Tag der Sommerschule Erhebungsstichtag.

Abkürzung

BilDokV 2021

Dateneinbringung und Berichtstermine

§ 5. (1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formate zu verwenden.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;

2.

hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres;

3.

hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie

4.

hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Abkürzung

BilDokV 2021

Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 5. (1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil I zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;

2.

hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres;

3.

hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie

4.

hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 5. (1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil I zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;

2.

hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres;

3.

hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres,

4.

hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler

spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres sowie

5.

hinsichtlich der bei der Teilnahme an der Sommerschule verarbeiteten Daten gemäß Anlage 1 Teil III spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Sommerschule.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Abkürzung

BilDokV 2021

Findet auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1).

3.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 6. (1) Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß § 16 BilDokG 2020 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule, unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) für die 3. und 4. bzw. 7. und 8. Schulstufe hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstellungen die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der Daten betreffend Schule, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrern gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 spätestens in der 42. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres, hinsichtlich jener Schulen der Sekundarstufe I, die durch das IQS für die Teilnahme im Rahmen einer Sonderstichprobe ausgewählt wurden, spätestens in der 40. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres,

2.

hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020 spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters,

3.

hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der durch die zuständigen Lehrerinnen und Lehrer nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gespräche gemäß Anlage 10 Z 18 BilDokG 2020 binnen Wochenfrist nach Abschluss der Gespräche, für die Volksschule jedenfalls bis spätestens Ende des Sommersemesters, für die Schulen der Sekundarstufe I jedenfalls bis spätestens Ende des Wintersemesters.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Zwischen den in Abs. 2 Z 1 festgelegten Berichtsterminen und den Kompetenzerhebungen anfallende oder geänderte Daten sind unverzüglich zu übermitteln.

(4) Nach Durchführung der Kompetenzerhebungen durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 7 Abs. 2 hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 (Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020) und Abs. 2 Z 2 (Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020) binnen vier Wochen nach Ende des Testfensters zu bestätigen.

Abkürzung

BilDokV 2021

Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

§ 6. (1) Für die Datenübermittlung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Information über den zureichenden Erfolg des Unterrichts ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung bzw. der Beendigung der Erfüllung der Schulpflicht ohne Besuch einer öffentlichen Schule oder einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ist der Tag deren Beendigung zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des betreffenden Lehrganges Erhebungsstichtag.

Abkürzung

BilDokV 2021

Findet auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1).

Verfahrensabläufe

§ 7. (1) Die Testungen haben für Schülerinnen und Schüler der Volksschule im jeweiligen Sommersemester, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I im jeweiligen Wintersemester gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des IQS stattzufinden. Die Bekanntgabe der Testfenster hat jeweils bis 31. März für das nächstfolgende Schuljahr zu erfolgen.

(2) Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist zuständig für die Vorbereitung (zB Zuweisung der Tests an die Schülerinnen und Schüler) und die Durchführung (inklusive Erfassung der Teilnahmedaten, der Antworten bzw. der Bewertungen der Antworten) der Testungen. Die Erfassung der Leistungs- und Kontextdaten gemäß Anlage 2 hat in elektronischer Form nach den Vorgaben des IQS zu erfolgen. Bei Datenverarbeitungen hinsichtlich der Kompetenzerhebungen werden Lehrerinnen und Lehrer nicht als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z7 DSGVO tätig.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Abschluss der Testungen durch die Lehrerinnen bzw. Lehrer spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters eine Freigabe für die gesamte Schule durchzuführen.

Abkürzung

BilDokV 2021

Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

§ 7. (1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 genannten Daten der Schulpflichtigen in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil II zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres vorzunehmen. Davon abweichend ist bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen die Datenübermittlung in jedem Kalenderjahr spätestens am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der betroffenen Schulpflichtigen erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

(4) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sind anzuwenden.

Abkürzung

BilDokV 2021

Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

§ 7. (1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 genannten Daten der Schulpflichtigen in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil II zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres vorzunehmen. Davon abweichend ist bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen die Datenübermittlung in jedem Kalenderjahr spätestens am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der betroffenen Schulpflichtigen erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

(4) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sind anzuwenden.

Abkürzung

BilDokV 2021

Findet auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1).

Abfrageberechtigungen

§ 8. (1) Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß § 16 Abs. 1 BilDokG 2020 iVm § 17 Abs. 1a SchUG sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich sämtlicher Daten zu den Kompetenzerhebungen, die ihre oder seine Schule betreffen, und

2.

die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 2 Z 4 Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Z 5 Attribut „klasse“ sowie Z 6 und Z 7 jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.

(2) Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung gemäß § 16 Abs. 1 BilDokG 2020 iVm § 17 Abs. 1a SchUG sind nach Abschluss der Kompetenzerhebungen folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich der zusammenfassenden Ergebnisse auf Ebene der Schule, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen sowie der individuellen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler,

2.

die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen, jeweils bezogen auf Klassen, Unterrichtsgruppen und Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Lehrerin bzw. der jeweilige Lehrer unterrichtet, und

3.

die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte hinsichtlich der sie betreffenden Ergebnisse der Kompetenzerhebungen.

(3) Zum Zweck der Abfragen gemäß Abs. 1 und 2 hat

1.

das IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Abs. 2 Z 1 entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter

a)

jenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Abs. 1 Z 2 vorbereiten, durchführen und abschließen sowie

b)

jenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Abs. 2 Z 2),

eine Abfrageberechtigung im Wege eines sicher übermittelten Zugangscodes einzuräumen, und

3.

die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schülerinnen und Schülern, die an den Kompetenzerhebungen teilgenommen haben, sowie deren Erziehungsberechtigten die entsprechende Abfrageberechtigung mittels eines Zugangscodes einzuräumen.

Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Z 1 und 2 sind die vom Dienstgeber gemäß § 5 Abs. 6 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, bereitgestellten elektronischen Postfächer heranzuziehen. Sofern kein solches besteht, sind die Zugangscodes der Lehrerin oder dem Lehrer persönlich und gesichert zu übergeben. Keinesfalls dürfen für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Z 1 bis 3 private E-Mail-Postfächer verwendet werden.

(4) Auf Abfragen gemäß Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 sind die §§ 13 bis 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, anzuwenden.

Abkürzung

BilDokV 2021

2.

Unterabschnitt

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Erhebungsstichtag

§ 8. Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.

Abkürzung

BilDokV 2021

4.

Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 9. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme der Z 12 [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 4 und § 5 dieser Verordnung Anwendung.

Abkürzung

BilDokV 2021

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 9. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

(3) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sind anzuwenden.

Abkürzung

BilDokV 2021

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

BilDokV 2021

Ist nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 1).

3.

Unterabschnitt

Datenverbund der Schulen

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 10. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil II

1.

von Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens nach der Beurteilungskonferenz des Schuljahres bzw. des letzten Semesters, jedoch spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,

2.

im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler

im Datenverbund zu verarbeiten.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

3.

Unterabschnitt

Datenverbund

Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine

§ 10. (1) Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß § 6a Abs. 1 BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen:

Erstmalige Schulanmeldung für das Stichtag der Übermittlung Daten von Kindern, die im folgenden Zeitraum geboren wurden, und von deren Eltern (Erhebungszeitraum)
Schuljahr 2025/26 ab Aufnahme des Betriebs 2. September 2018 – 1. März 2020
Schuljahr 2026/27 1. September 2025 2. September 2019 – 1. März 2021
Schuljahr 2027/28 1. September 2026 2. September 2020 – 1. März 2022

Ab dem Schuljahr 2027/28 gilt, dass sich pro Schuljahr der Stichtag der Übermittlung sowie der Erhebungszeitraum um jeweils ein Jahr erhöhen.

(2) Die Übernahme von Personenstammdaten vom Datenverbund in die Evidenzen der aufnehmenden Schulen gemäß § 6a Abs. 2 erster Satz BilDokG 2020 hat unverzüglich zu erfolgen.

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule

§ 10a. (1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer Schulart besuchen, die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten. Davon ausgenommen sind die Daten der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule besuchen.

(2) Gibt eine Schülerin bzw. ein Schüler bekannt, dass sie bzw. er die Aufnahme in eine andere Schulart anstrebt, so hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die diese Schülerin bzw. diesen Schüler betreffenden Daten gemäß Anlage 3 Teil I binnen einer Woche nach der Bekanntgabe im Datenverbund zu verarbeiten.

(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil II

1.

von Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,

2.

im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule

im Datenverbund zu verarbeiten.

(4) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat, hat auf Anfrage der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage im Datenverbund zu verarbeiten.

(5) Abfrageberechtigt ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der jeweiligen Schule. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Teil II.

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule

§ 10b. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulbehörden sind berechtigt, folgende Daten von zur Sommerschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten:

1.

Namen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Staatsbürgerschaft,

4.

die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen BF und AS,

5.

Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers,

6.

Erst- und Alltagssprache(n),

7.

Sonderpädagogischer Förderbedarf,

8.

Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten,

9.

Außerordentlicher Status,

10.

Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),

11.

Informationen zur besuchten Sommerschule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse),

12.

Schulstufe,

13.

Gegenstände,

14.

Informationen zu den schulischen Leistungen, sofern sie für die Teilnahme an der Sommerschule relevant sind und

15.

Transportbedarf.

Diese Daten, sowie die Daten über die Teilnahme an der Sommerschule dürfen von den Leiterinnen und Leitern der jeweils zuständigen Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß § 12 Abs. 10 SchUG die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, im Datenverbund abgefragt werden.

Abkürzung

BilDokV 2021

Übergangsbestimmung

§ 11. Abweichend von § 7 Abs. 1 zweiter Satz sind die Testfenster für das Schuljahr 2021/22 bis Ende des Schuljahres 2020/21 bekanntzugeben.

Abkürzung

BilDokV 2021

Ist nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 1).

Umfang der Abfrageberechtigung

§ 11. Abfrageberechtigt ist gemäß § 6 Abs. 5 BilDokG 2020 die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den in § 6 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zweck sowie die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Tei  II.

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

Technische Verfahren

§ 11. (1) Für die Bereitstellung von Personenstammdaten des Datenverbundes ist die Personenstammdatenschnittstelle des Bildungsportals, für die Bereitstellung von Bildungsdaten ist die Bildungsdatenschnittstelle des Datenverbundes zu verwenden.

(2) Für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß § 6a Abs. 2 zweiter Satz und § 6a Abs. 3 Z 3 BilDokG 2020 ist im Bildungsportal ein geeignetes Erfassungstool bereitzustellen.

(3) Die Aktualisierung der Datensätze durch den Änderungsdienst des ZMR und des ZPR gemäß § 6a Abs. 6 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Datenübermittlungen nach § 6a Abs. 5 BilDokG 2020 sowie für Aktualisierungen zu Zwecken des § 6d BilDokG 2020.

(4) Der Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Aktuelle Daten zum laufenden Schuljahr sind spätestens ab der 4. Unterrichtswoche über die Schnittstelle an den Register- und Systemverbund im Wege der Once-Only Plattform gemäß § 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zu übermitteln.

Abkürzung

BilDokV 2021

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft. Abweichend davon finden die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie der Anlage 2 auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung.

(2) Bis zu dem in Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt gelten § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, weiter.

Abkürzung

BilDokV 2021

Ist auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022, anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 2).

4.

Unterabschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen

Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten

§ 12. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 3 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der standardisierten Prüfungsgebiete die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter des Erwachsenenbildungsinstitutes zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Klausurarbeiten der einzelnen Prüfungsgebiete zum Stand vor einer allfälligen Kompensationsprüfung nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I spätestens am ersten Werktag nach der Beurteilung der standardisierten Klausurarbeit durch die Prüfungskommission,

2.

hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete einschließlich der Ergebnisse allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß Anlage 4 Teil I spätestens am zweitfolgenden Werktag nach den jeweiligen Kompensationsprüfungen.

Darüber hinaus kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für einzelne Prüfungsgebiete gemäß Z 1 einen früheren Berichtstermin festlegen. Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten zu einer standardisierten Klausurarbeit oder einer Kompensationsprüfung angetreten sein, bzw. war keine Kompensationsprüfung vorgesehen, so ist zum Zweck der Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenlage in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.

Abkürzung

BilDokV 2021

4.

Unterabschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen

Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten

§ 12. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 3 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der standardisierten Prüfungsgebiete die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter des Erwachsenenbildungsinstitutes zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Klausurarbeiten der einzelnen Prüfungsgebiete zum Stand vor einer allfälligen Kompensationsprüfung nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I spätestens am ersten Werktag nach der Beurteilung der standardisierten Klausurarbeit durch die Prüfungskommission,

2.

hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete einschließlich der Ergebnisse allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß Anlage 4 Teil I spätestens am zweitfolgenden Werktag nach den jeweiligen Kompensationsprüfungen.

Darüber hinaus kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung für einzelne Prüfungsgebiete gemäß Z 1 einen früheren Berichtstermin festlegen. Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten zu einer standardisierten Klausurarbeit oder einer Kompensationsprüfung angetreten sein, bzw. war keine Kompensationsprüfung vorgesehen, so ist zum Zweck der Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenlage in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.

Abkürzung

BilDokV 2021

Ist auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022, anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 2).

Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete

§ 13. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 4 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bezüglich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission,

2.

hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes bezüglich der Ergebnisse der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission, jedoch jedenfalls spätestens am letzten Tag des Unterrichtsjahres für den Haupttermin, am letzten Schultag im Oktober für den Herbsttermin und am letzten Schultag im Februar für den Wintertermin.

Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten angetreten sein, so ist in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.

(3) Sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung zu den Berichtsterminen gemäß Abs. 2 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ abweichende Termine festlegen.

(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.

Abkürzung

BilDokV 2021

Ist auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022, anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 2).

Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete

§ 13. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 4 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bezüglich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission,

2.

hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes bezüglich der Ergebnisse der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission, jedoch jedenfalls spätestens am letzten Tag des Unterrichtsjahres für den Haupttermin, am letzten Schultag im Oktober für den Herbsttermin und am letzten Schultag im Februar für den Wintertermin.

Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten angetreten sein, so ist in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.

(3) Sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung zu den Berichtsterminen gemäß Abs. 2 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ abweichende Termine festlegen.

(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.

Abkürzung

BilDokV 2021

Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete

§ 13. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 4 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bezüglich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission,

2.

hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes bezüglich der Ergebnisse der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission, jedoch jedenfalls spätestens am letzten Tag des Unterrichtsjahres für den Haupttermin, am letzten Schultag im Oktober für den Herbsttermin und am letzten Schultag im Februar für den Wintertermin.

Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten angetreten sein, so ist in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.

(3) Sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung zu den Berichtsterminen gemäß Abs. 2 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ abweichende Termine festlegen.

(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.

Abkürzung

BilDokV 2021

Ist auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022, anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 2).

Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

§ 14. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 10 und 12 bis 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II, mit Ausnahme der Attribute „plz“, „ort“ und „zusatzort“ zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 18 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,

2.

hinsichtlich der Daten des Herbsttermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Herbsttermins,

3.

hinsichtlich der Daten des Wintertermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.

Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.

(3) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, und der Berufsreifeprüfungen einen Bericht vorzulegen. Dieser hat jedenfalls folgende aggregierte Daten ohne Personenbezug zu enthalten: deskriptive Darstellung aller Ergebnisse sowie getrennt nach Prüfungstermin (Haupttermin, Herbsttermin und Wintertermin), Art der Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht, Berufsreifeprüfung), Bundesland, Geschlecht, Schulart und Prüfungsgebiet und der zugehörigen Beurteilungsstufen, hierbei insbesondere standardisierte Prüfungsgebiete und abschließende Arbeiten, sowie nach dem Gesamtkalkül (ausgezeichneter Erfolg, guter Erfolg, bestanden, nicht bestanden). Zusätzlich hat der Bericht eine schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse zu enthalten.

(4) Die Übermittlung gemäß Abs. 3 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 22 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,

2.

hinsichtlich der Daten aller drei Termine jeweils 20 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.

Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.

Abkürzung

BilDokV 2021

Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

§ 14. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 10 und 12 bis 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II, mit Ausnahme der Attribute „plz“, „ort“ und „zusatzort“ zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 18 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,

2.

hinsichtlich der Daten des Herbsttermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Herbsttermins,

3.

hinsichtlich der Daten des Wintertermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.

Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.

(3) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, und der Berufsreifeprüfungen einen Bericht vorzulegen. Dieser hat jedenfalls folgende aggregierte Daten ohne Personenbezug zu enthalten: deskriptive Darstellung aller Ergebnisse sowie getrennt nach Prüfungstermin (Haupttermin, Herbsttermin und Wintertermin), Art der Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht, Berufsreifeprüfung), Bundesland, Geschlecht, Schulart und Prüfungsgebiet und der zugehörigen Beurteilungsstufen, hierbei insbesondere standardisierte Prüfungsgebiete und abschließende Arbeiten, sowie nach dem Gesamtkalkül (ausgezeichneter Erfolg, guter Erfolg, bestanden, nicht bestanden). Zusätzlich hat der Bericht eine schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse zu enthalten.

(4) Die Übermittlung gemäß Abs. 3 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 22 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,

2.

hinsichtlich der Daten aller drei Termine jeweils 20 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.

Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

5.

Unterabschnitt

Urkundenarchiv

Hinterlegung und Überprüfung amtssignierter Urkunden

§ 14a. (1) Amtssignierte Urkunden (amtssignierte Zeugnisse und andere amtssignierte Dokumente) sind in der letztgültigen Version in einem Urkundenarchiv der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung gemäß § 72a Abs. 3 SchUG und § 61a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, zu hinterlegen. Personen können die ihnen zugeordneten amtssignierten Urkunden mittels des persönlichen Archivs im Bildungsportal bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist erneut übermittelt bekommen. Der Zugang zum Urkundenarchiv erfolgt über das Bildungsportal des Bundes.

(2) Amtssignierte Zeugnisse sind im Urkundenarchiv 60 Jahre, sonstige amtssignierte Urkunden nach Maßgabe schulrechtlicher oder archivrechtlicher Bestimmungen, längstens jedoch drei Jahre nach dem Datum der Ausstellung aufzubewahren.

(3) Zugriffsberechtigt auf Urkunden des Urkundenarchivs ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter jener Schule, die die amtssignierte Urkunde ausgestellt hat und von dieser bzw. diesem ermächtigte Bedienstete der Schule, die (ehemalige) Schülerin bzw. der (ehemalige) Schüler und bei nicht eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern deren bzw. dessen Erziehungsberechtigte.

(4) Jeder Empfänger einer amtssignierten Urkunde kann mittels Scannen eines auf der Urkunde angebrachten QR-Codes die Echtheit derselben durch Abfrage im Urkundenarchiv im Bildungsportal überprüfen.

Abkürzung

BilDokV 2021

3.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen

Erhebungsstichtage und Berichtstermine

§ 15. (1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Abs. 1 festgelegten Erhebungszeiträume und Berichtstermine anzuwenden.

(3) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

Abkürzung

BilDokV 2021

Datenübermittlung

§ 16. (1) Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten gemäß Anlage 5 Teil I zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil I zu erfolgen.

(2) Die Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil II zu erfolgen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Abkürzung

BilDokV 2021

Ist auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 3 ).

4.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

1.

Unterabschnitt

Kompetenzerhebungen

Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 17. (1) Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß § 16 BilDokG 2020 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule, unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) für die 3. und 4. bzw. 7. und 8. Schulstufe hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstellungen die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 6 Teil I zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der Daten betreffend Schule, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrern gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 spätestens in der 42. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres, hinsichtlich jener Schulen der Sekundarstufe I, die durch das IQS für die Teilnahme im Rahmen einer Sonderstichprobe ausgewählt wurden, spätestens in der 40. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres,

2.

hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020 spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters,

3.

hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der durch die zuständigen Lehrerinnen und Lehrer nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gespräche gemäß Anlage 10 Z 18 BilDokG 2020 binnen Wochenfrist nach Abschluss der Gespräche, für die Volksschule jedenfalls bis spätestens Ende des Sommersemesters, für die Schulen der Sekundarstufe I jedenfalls bis spätestens Ende des Wintersemesters.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Zwischen den in Abs. 2 Z 1 festgelegten Berichtsterminen und den Kompetenzerhebungen anfallende oder geänderte Daten sind unverzüglich zu übermitteln.

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