Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status Aufgehoben · 2021-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 71
Änderungshistorie JSON API

Findet auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1).

Anlage 2

zu § 8 und § 9

Daten für die Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Definition der Schnittstelle zwischen den Evidenzen der Schulen bzw. der Bildungsdirektionen gemäß § 5 BilDokG 2020 und der BRZ GmbH:

Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Für Schulen besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen.

Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben.

Feldname Format Pflichtfeld (Ja/Nein) Anmerkung
meldedatum JJJJ-MM-TT Ja Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei)
absender 6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl Ja Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders
schuljahr JJJJ/JJ Ja Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2021/22
skz 6-stellige Schulkennzahl Ja Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt
paragraph String (max. 20 Zeichen) Erlaubte Werte:§ 2 Abs. 2§ 11§ 12 § 13 § 15 Ja Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster
vbPKBF String ab Schuljahr 2023/24 verpflichtend Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)
zuname String (max. 50 Zeichen) Ja der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers
vorname String (max. 100 Zeichen) Ja der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers
gebdat JJJJ-MM-TT Ja Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht „m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen „i“ für inter „k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde Ja Geschlecht der Schülerin oder des Schülers
plz 4-stellige österreichische PLZ Ja, nur wenn Feld z-plz leer Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
ort String (max. 50 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-ort leer Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
strasse String (max. 130 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-strasse leer Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür
z-plz 4-stellige österreichische PLZ Nein Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-ort String (max. 50 Zeichen) Nein Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-strasse String (max. 130 Zeichen) Nein Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür
eingeschult JJJJ Ja Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
beginn JJJJ-MM-TT Nein Datum des Beginns der laufenden AusbildungzB 2021-09-01, ), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
bemerkung String (max. 500 Zeichen) Nein Bemerkungsfeld, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster

Abkürzung

BilDokV 2021

Ist nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 1).

Anlage 3

zu § 10 und § 11

Teil I

Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Anmeldung

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Evidenzen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2.

Das Wurzel-Element datenverbund_anmeldung (Webservice: addRequest) muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „datenverbund_schulen_anmeldung“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders
3.

Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund_anmeldung“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
4.

Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
svnr mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1955
ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist
vorname mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
weitere-vornamen mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss
zuname mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
akadGradVor mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
akadGradNach mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
geburtsDatum mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen:
„m“ für männlich
„w“ für weiblich
„x“ für divers
„o“ für offen
„i“ für inter
„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
strasse mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers

Teil II

Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Aufnahme

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?.

1.2. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2.

Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „datenverbund_schulen“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders
3.

Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
4.

Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
svnr mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1955
ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist
vorname1 mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
weitere-vornamen mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss
nachname mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
v-akadem-grad mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
n-akadem-grad mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
geburtsDatum mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen:
„m“ für männlich
„w“ für weiblich
„x“ für divers
„o“ für offen
„i“ für inter
„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes.
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
strasse mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)
vorSchulpflicht mit der Angabe gemäß Anlage 1 Teil I Z 15
vorschule mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11SchPflG); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben
fruehchen mit der Angabe des für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht relevanten Tages der Geburt des Schülers; zutreffendenfalls mit der Angabe des gemäß Mutter-Kind-Pass festgestellten Tages der Geburt (§ 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985), sonst des Geburtsdatums des Schülers
5.

Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat)
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung
ende mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule
schulpflichtjahr mit der Angabe des Jahres der (neunjährigen) allgemeinen Schulpflicht in dem sich der Schüler im genannten Schuljahr befunden hat („0“ für einen Schulbesuch vor der Schulpflicht, „1“ bis „9“ für das jeweilige Jahr innerhalb der allgemeinen Schulpflicht und „10“ ff. für Ausbildungsjahre nach der allgemeinen Schulpflicht)
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„aa“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung
„ab“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung
„ac“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung
„ad“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung
„ae“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung
„ag“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG)
„ah“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, ohne Aufnahmsprüfung
„al“ erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
„am“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„an“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„ao“ erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.)
„ar“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung
„as“ erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung
„at“ erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule
„av“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
„ay“ erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium
„az“ erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)
„ba“ Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung
„bb“ nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule
„be“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f iVm § 82a SchUG)
„bh“ nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule)
„bl“ vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG)
„bo“ nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule
„br“ Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres
„bs“ vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung
„bt“ nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule
„bu“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV
„bv“ Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG iVm § 7 Abs. 8 SchPflG) oder Abmeldung
„bw“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 23a iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g SchUG bzw. § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV
„bz“ sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung
6.

Das Element verlaufsDetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schulstufe mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“ für ordentliche Schülerinnen und Schüler
„a“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)
„b“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)
„c“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)
„d“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist
ao-von Mit dem Datum des Beginns im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“)
ao-bis Mit dem Datum der Beendigung im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“), wenn zutreffend
fortsetzung mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„bf“ bei unterjährigem Fortsetzen der Schulstufe
„ba“ berechtigt zum Aufsteigen
„bw“ berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe
„nf“ nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung
besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)
uebersprung mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG); sofern zutreffend, Angabe der übersprungenen Schulstufe
nost3ng mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben
sost2ng mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 2 SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben
7.

Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (§ 22 SchUG), Semesterzeugnis (§ 22a SchUG), Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. § 24 SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 11 SchUG bzw. § 24 Abs. 2 SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel
upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist
schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester
leistungsniveau mit Angabe des Leistungsniveaus der Beurteilung, in folgenden Ausprägungen:
„k“ keine Differenzierung nach Leistungsniveaus vorgesehen
„h“ höheres Leistungsniveau (zB „Standard AHS“)
„n“ niedrigeres Leistungsniveau (zB „Standard“)
beurteilung mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„1“ für „Sehr gut“
„2“ für „Gut“
„3“ für „Befriedigend
„4“ für „Genügend“
„5“ für „Nicht genügend“
„V“ für eine verbale Beurteilung
„N“ für „nicht beurteilt“
8.

Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel
upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist
schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester
pruefungsart mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung:
„k“ für Kolloqium (§ 23 SchUG-BKV)
„m“ für Modulprüfung (§ 23a SchUG-BKV)
„s“ für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23a SchUG)
„u“ für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23b SchUG)
„w“ für Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG)
antritt Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung)
9.

Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
unentschTage mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)
Verwarnungen mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)
strafanz mit der Anzahl der bisher von den besuchten Schulen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)

Abkürzung

BilDokV 2021

Ist nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 1).

Anlage 3

zu § 10 und § 11

Teil I

Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Anmeldung

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Evidenzen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2.

Das Wurzel-Element datenverbund_anmeldung (Webservice: addRequest) muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „datenverbund_schulen_anmeldung“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders
3.

Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund_anmeldung“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
4.

Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
svnr mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1955
ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist
vorname mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
weitere-vornamen mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss
zuname mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
akadGradVor mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
akadGradNach mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
geburtsDatum mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen:
„m“ für männlich
„w“ für weiblich
„x“ für divers
„o“ für offen
„i“ für inter
„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
strasse mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers

Teil II

Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Aufnahme

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?.

1.2. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2.

Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „datenverbund_schulen“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders
3.

Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
4.

Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
svnr mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1955
ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist
vorname1 mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
weitere-vornamen mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss
nachname mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
v-akadem-grad mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
n-akadem-grad mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
geburtsDatum mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen:
„m“ für männlich
„w“ für weiblich
„x“ für divers
„o“ für offen
„i“ für inter
„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes.
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
strasse mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)
vorSchulpflicht mit der Angabe gemäß Anlage 1 Teil I Z 15
vorschule mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11SchPflG); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben
fruehchen mit der Angabe des für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht relevanten Tages der Geburt des Schülers; zutreffendenfalls mit der Angabe des gemäß Mutter-Kind-Pass festgestellten Tages der Geburt (§ 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985), sonst des Geburtsdatums des Schülers
5.

Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat)
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung
ende mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule
schulpflichtjahr mit der Angabe des Jahres der (neunjährigen) allgemeinen Schulpflicht in dem sich der Schüler im genannten Schuljahr befunden hat („0“ für einen Schulbesuch vor der Schulpflicht, „1“ bis „9“ für das jeweilige Jahr innerhalb der allgemeinen Schulpflicht und „10“ ff. für Ausbildungsjahre nach der allgemeinen Schulpflicht)
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„aa“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung
„ab“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung
„ac“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung
„ad“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung
„ae“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung
„ag“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG)
„ah“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, ohne Aufnahmsprüfung
„al“ erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
„am“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„an“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„ao“ erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.)
„ar“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung
„as“ erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung
„at“ erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule
„av“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
„ay“ erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium
„az“ erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)
„ba“ Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung
„bb“ nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule
„be“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f iVm § 82a SchUG)
„bh“ nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule)
„bl“ vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG)
„bo“ nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule
„br“ Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres
„bs“ vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung
„bt“ nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule
„bu“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV
„bv“ Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG iVm § 7 Abs. 8 SchPflG) oder Abmeldung
„bw“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen einer nicht mehr zulässigen Wiederholung gemäß § 23a iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG, jeweils idF BGBl. I Nr. 159/2020 oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV“ oder wegen einer nicht mehr vorhandenen Antrittsmöglichkeit gemäß § 30 Abs. 6 iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 82e Abs. 7 Z 1 iVm § 30 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV
„bz“ sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung
6.

Das Element verlaufsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schulstufe mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“ für ordentliche Schülerinnen und Schüler
„a“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)
„b“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)
„c“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)
„d“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist
ao-von Mit dem Datum des Beginns im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“)
ao-bis Mit dem Datum der Beendigung im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“), wenn zutreffend
fortsetzung mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„bf“ bei unterjährigem Fortsetzen der Schulstufe
„ba“ berechtigt zum Aufsteigen
„bw“ berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe
„nf“ nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung
besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)
uebersprung mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG); sofern zutreffend, Angabe der übersprungenen Schulstufe
nost3ng mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben
sost2ng mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 2 SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben
7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem bzw. aus den an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (§ 22 SchUG), Semesterzeugnissen des jeweiligen Schuljahres (§ 22a SchUG, § 22a SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020), letztere in Verbindung mit einem allfälligen Semesterprüfungszeugnis gemäß § 23b Abs. 6 bzw. § 23b Abs. 6 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020 oder einem Zeugnis gemäß § 26b Abs. 4 bzw. § 26b Abs. 4 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020, Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. § 24 SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 11 SchUG; § 22a Abs. 7 SchUG, § 22a Abs. 7 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020 bzw. § 24 Abs. 2 SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel
upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist
schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester
leistungsniveau mit Angabe des Leistungsniveaus der Beurteilung, in folgenden Ausprägungen:
„k“ keine Differenzierung nach Leistungsniveaus vorgesehen
„h“ höheres Leistungsniveau (zB „Standard AHS“)
„n“ niedrigeres Leistungsniveau (zB „Standard“)
beurteilung mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„1“ für „Sehr gut“
„2“ für „Gut“
„3“ für „Befriedigend
„4“ für „Genügend“
„5“ für „Nicht genügend“
„V“ für eine verbale Beurteilung
„N“ für „nicht beurteilt“
8.

Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel
upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist
schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester
pruefungsart mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung:
„k“ für Kolloqium (§ 23 SchUG-BKV)
„m“ für Modulprüfung (§ 23a SchUG-BKV)
„s“ für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23a SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020), sofern „p“ nicht zutrifft, oder der semestrierten Oberstufe (§ 23a SchUG)
„p“ für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ gemäß § 23a Abs. 3 3. Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020
„u“ für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23b SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020) oder der semestrierten Oberstufe (§ 23b SchUG)
„w“ für Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG)
antritt Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung)
9.

Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
unentschTage mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)
Verwarnungen mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)
strafanz mit der Anzahl der bisher von den besuchten Schulen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)

Abkürzung

BilDokV 2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6

Anlage 3

zu § 10a

Teil I

Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Anmeldung

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Evidenzen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2.

Das Wurzel-Element datenverbund_anmeldung (Webservice: addRequest) muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „datenverbund_schulen_anmeldung“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders
3.

Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund_anmeldung“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
4.

Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
svnr mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1955
ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist
vorname mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
weitere-vornamen mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss
zuname mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
akadGradVor mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
akadGradNach mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
geburtsDatum mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen:
„m“ für männlich
„w“ für weiblich
„x“ für divers
„o“ für offen
„i“ für inter
„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
strasse mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers

Teil II

Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Aufnahme

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?.

1.2. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2.

Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
xmlns mit dem Wert „datenverbund_schulen“
meldedatum mit dem Datum dieser Meldung
absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders
3.

Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut Wert
skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
4.

Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)
svnr mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1955
ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist
vorname1 mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
weitere-vornamen mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss
nachname mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten
v-akadem-grad mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
n-akadem-grad mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde
geburtsDatum mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen:
„m“ für männlich
„w“ für weiblich
„x“ für divers
„o“ für offen
„i“ für inter
„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes.
ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
strasse mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)
vorSchulpflicht mit der Angabe gemäß Anlage 1 Teil I Z 15
vorschule mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11SchPflG); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben
fruehchen mit der Angabe des für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht relevanten Tages der Geburt des Schülers; zutreffendenfalls mit der Angabe des gemäß Mutter-Kind-Pass festgestellten Tages der Geburt (§ 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985), sonst des Geburtsdatums des Schülers
5.

Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat)
beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung
ende mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule
schulpflichtjahr mit der Angabe des Jahres der (neunjährigen) allgemeinen Schulpflicht in dem sich der Schüler im genannten Schuljahr befunden hat („0“ für einen Schulbesuch vor der Schulpflicht, „1“ bis „9“ für das jeweilige Jahr innerhalb der allgemeinen Schulpflicht und „10“ ff. für Ausbildungsjahre nach der allgemeinen Schulpflicht)
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„aa“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung
„ab“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung
„ac“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung
„ad“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung
„ae“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung
„ag“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG)
„ah“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, ohne Aufnahmsprüfung
„al“ erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch
„am“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„an“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung
„ao“ erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.)
„ar“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung
„as“ erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung
„at“ erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule
„av“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung
„ay“ erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium
„az“ erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)
„ba“ Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung
„bb“ nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule
„be“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f iVm § 82a SchUG)
„bh“ nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule)
„bl“ vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG)
„bo“ nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule
„br“ Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres
„bs“ vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung
„bt“ nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule
„bu“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV
„bv“ Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG iVm § 7 Abs. 8 SchPflG) oder Abmeldung
„bw“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen einer nicht mehr zulässigen Wiederholung gemäß § 23a iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG, jeweils idF BGBl. I Nr. 159/2020 oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV“ oder wegen einer nicht mehr vorhandenen Antrittsmöglichkeit gemäß § 30 Abs. 6 iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 82e Abs. 7 Z 1 iVm § 30 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV
„bz“ sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung
6.

Das Element verlaufsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
schulstufe mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)
status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:
„o“ für ordentliche Schülerinnen und Schüler
„a“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)
„b“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)
„c“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)
„d“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist
ao-von Mit dem Datum des Beginns im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“)
ao-bis Mit dem Datum der Beendigung im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“), wenn zutreffend
fortsetzung mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:
„bf“ bei unterjährigem Fortsetzen der Schulstufe
„ba“ berechtigt zum Aufsteigen
„bw“ berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe
„nf“ nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung
besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)
uebersprung mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG); sofern zutreffend, Angabe der übersprungenen Schulstufe
nost3ng mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben
sost2ng mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 2 SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben
7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem bzw. aus den an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (§ 22 SchUG), Semesterzeugnissen des jeweiligen Schuljahres (§ 22a SchUG, § 22a SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020), letztere in Verbindung mit einem allfälligen Semesterprüfungszeugnis gemäß § 23b Abs. 6 bzw. § 23b Abs. 6 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020 oder einem Zeugnis gemäß § 26b Abs. 4 bzw. § 26b Abs. 4 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020, Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. § 24 SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 11 SchUG; § 22a Abs. 7 SchUG, § 22a Abs. 7 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020 bzw. § 24 Abs. 2 SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:Attribut Wert
schuljahr mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht
schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)
gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel
upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist
schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester
leistungsniveau mit Angabe des Leistungsniveaus der Beurteilung, in folgenden Ausprägungen:
„k“ keine Differenzierung nach Leistungsniveaus vorgesehen
„h“ höheres Leistungsniveau (zB „Standard AHS“)
„n“ niedrigeres Leistungsniveau (zB „Standard“)
beurteilung mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„1“ für „Sehr gut“
„2“ für „Gut“
„3“ für „Befriedigend
„4“ für „Genügend“
„5“ für „Nicht genügend“
„V“ für eine verbale Beurteilung
„N“ für „nicht beurteilt“
8.

Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:
„a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
„f“ für Freigegenstand
„p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand
„s“ für Seminar
gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel
upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist
schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester
pruefungsart mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung:
„k“ für Kolloqium (§ 23 SchUG-BKV)
„m“ für Modulprüfung (§ 23a SchUG-BKV)
„s“ für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23a SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020), sofern „p“ nicht zutrifft, oder der semestrierten Oberstufe (§ 23a SchUG)
„p“ für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ gemäß § 23a Abs. 3 3. Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020
„u“ für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23b SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020) oder der semestrierten Oberstufe (§ 23b SchUG)
„w“ für Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG)
antritt Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung)
9.

Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut Wert
unentschTage mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)
Verwarnungen mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)
strafanz mit der Anzahl der bisher von den besuchten Schulen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)

Abkürzung

BilDokV 2021

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