Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021)
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COVID-19-EinreiseV 2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird verordnet:
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COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies nach verfassungsrechtlichen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen oder durch völkerrechtliche Vorschriften geboten ist.
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COVID-19-EinreiseV 2021
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Nachname der getesteten Person,
Geburtsdatum,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Testergebnis,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Ablauf von 21 Tagen seit der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf,
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
(2) Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(3) Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise
bei Einreisen gemäß § 5 nicht länger als sieben Tage und
bei Einreisen gemäß § 7 nicht länger als 72 Stunden
zurückliegen.
(4) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
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COVID-19-EinreiseV 2021
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Nachname der getesteten Person,
Geburtsdatum,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Testergebnis,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
(2) Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(3) Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise
bei Einreisen gemäß § 5 nicht länger als sieben Tage und
bei Einreisen gemäß § 7 nicht länger als 72 Stunden
zurückliegen.
(4) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
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COVID-19-EinreiseV 2021
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Nachname der getesteten Person,
Geburtsdatum,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Testergebnis,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
(2) Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(3) Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise
bei Einreisen gemäß § 5 nicht länger als sieben Tage und
bei Einreisen gemäß § 7 nicht länger als 72 Stunden
zurückliegen.
(4) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
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COVID-19-EinreiseV 2021
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Nachname der getesteten Person,
Geburtsdatum,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Testergebnis,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3) Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) gilt im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und, sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist, am Montag der darauffolgenden Woche.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Nachname der getesteten Person,
Geburtsdatum,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Testergebnis,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3) Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) gilt im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und, sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist, am Montag der darauffolgenden Woche.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Nachname der getesteten Person,
Geburtsdatum,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Testergebnis,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3) Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.
(4a) Abs. 4 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Nachname der getesteten Person,
Geburtsdatum,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Testergebnis,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3) Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners berechtigt sowohl ein Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 als auch ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, zur Einreise. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.
(4a) Abs. 4 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Familienname der getesteten Person,
Geburtsdatum,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Testergebnis,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3) Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners berechtigt sowohl ein Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 als auch ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, zur Einreise. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.
(4a) Abs. 4 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
(5) Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a oder b als auch ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 4 vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d gleichgestellt.
(6) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 30.9.2022 außer Kraft.
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Familienname der getesteten Person,
Geburtsdatum,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Testergebnis,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3) Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a oder b als auch ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 4 vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d gleichgestellt.
(4) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
(4a) Abs. 4 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
Vor- und Familienname der getesteten Person,
Geburtsdatum,
Datum und Uhrzeit der Probenahme,
Testergebnis,
Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 90 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist,
ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, sowie
ein Antigentest auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3) Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a oder b als auch ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 4 vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d gleichgestellt.
(4) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Registrierung
§ 3. (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:
Vor- und Nachname,
Geburtsdatum,
bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
Datum der Einreise,
etwaiges Datum der Ausreise,
Abreisestaat oder -gebiet,
Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.
(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D oder Anlage E vorgenommen werden.
(4) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
(5) Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Registrierung
§ 3. (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:
Vor- und Familienname,
Geburtsdatum,
bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
Datum der Einreise,
etwaiges Datum der Ausreise,
Abreisestaat oder -gebiet,
Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.
(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D oder Anlage E vorgenommen werden.
(4) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
(5) Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Registrierung
§ 3. (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:
Vor- und Familienname,
Geburtsdatum,
bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
Datum der Einreise,
etwaiges Datum der Ausreise,
Abreisestaat oder -gebiet,
Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.
(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D oder Anlage E vorgenommen werden.
(4) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2022)
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Quarantäne
§ 4. (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen.
(2) Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
(3) Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Quarantäne
§ 4. (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen.
(2) Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung oder zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 10 Abs. 4. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
(3) Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Quarantäne
§ 4. (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen.
(2) Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung oder zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 9 Abs. 4. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
(3) Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Einreisebestimmungen
Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1)
§ 5. Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Einreisebestimmungen
Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1)
§ 5. Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Einreisebestimmungen
Einreise in das Bundesgebiet
§ 5. (1) Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht in Anlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen.
(2) Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.
(3) Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.
Abschnitt
Einreisebestimmungen
Einreise in das Bundesgebiet
§ 5. (1) Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht in Anlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen.
(2) Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.
(3) Liegt kein Impf- oder Genesungszertifikat vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 1, ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d mitführen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Einreisebestimmungen
Einreise in das Bundesgebiet
§ 5. (1) Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht in Anlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr mitzuführen.
(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Abschnitt
Einreisebestimmungen
Einreise in das Bundesgebiet
§ 5. (1) Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht in Anlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr mitzuführen.
(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1
§ 5a. (1) Personen, die auf dem Luftweg aus
den Niederlanden,
Spanien oder
Zypern
einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches oder einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, c oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitzuführen.
(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1
§ 5a. (1) Personen, die auf dem Luftweg aus
Spanien oder
Zypern
einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches oder einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, c oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitzuführen.
(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1
§ 5a. (1) Personen, die auf dem Luftweg aus
Spanien oder
Zypern
einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches oder einen Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitzuführen.
(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1
§ 5a. (1) Personen, die auf dem Luftweg aus Zypern einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests, einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitzuführen.
(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 2)
§ 6. (1) Die Einreise aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
humanitäre Einsatzkräfte,
eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 8,
Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und
Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.
(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht bei der Einreise
zu beruflichen Zwecken
zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes oder
im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt, und
von Personen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 13 bis 16.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 2)
§ 6. (1) Die Einreise aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
humanitäre Einsatzkräfte,
eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 8,
Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und
Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.
(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben ein negatives Ergebnis eines Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht bei der Einreise
zu beruflichen Zwecken
zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes oder
im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt, und
von Personen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 13 bis 16.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)
§ 6. (1) Die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
humanitäre Einsatzkräfte,
eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 8,
Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und
Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.
(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht bei der Einreise
zu beruflichen Zwecken
zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes oder
im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt, und
von Personen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 13 bis 16.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.
Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)
§ 6. (1) Die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
humanitäre Einsatzkräfte,
eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 7,
Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen,
Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen und
Personen, die einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitführen, wobei die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt nicht für Personen, die auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 18 erfüllen.
(3) Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht bei der Einreise
zu beruflichen Zwecken
zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes oder
im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt, und
von Personen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 13 bis 16.
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 1)
§ 6. (1) Die Einreise aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
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