Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-07-28
Letzte Aktualisierung 2026-07-06
Status Aufgehoben · 2021-10-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 255
Änderungshistorie JSON API
2.

Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz für Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr und für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr.

(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2018, in der Fassung BGBl. II Nr. xx/2020. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021, und der darauf beruhenden Verordnungen.

(3) Nähere Bestimmungen zu den Nachhaltigkeitskriterien und zu Kriterien für Treibhausgaseinsparungen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, Wärme und Kälte oder erneuerbarem Gas eingesetzt werden, sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzulegen. Dabei ist auf die in Abs. 2 genannten Verordnungen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen vorsehen.

Abkürzung

EAG

Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe

§ 6. (1) Energie in Form von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt:

1.

Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

2.

Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz für Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr und für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr.

(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021, und der darauf beruhenden Verordnungen.

(3) Nähere Bestimmungen zu den Nachhaltigkeitskriterien und zu Kriterien für Treibhausgaseinsparungen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, Wärme und Kälte oder erneuerbarem Gas eingesetzt werden, sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzulegen. Dabei ist auf die in Abs. 2 genannten Verordnungen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen vorsehen.

Abkürzung

EAG

Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe

§ 6. (1) Energie in Form von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt:

1.

Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001,

2.

Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz

für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen, für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr und für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr.

(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021, und der darauf beruhenden Verordnungen.

(3) Nähere Bestimmungen zu den Nachhaltigkeitskriterien und zu Kriterien für Treibhausgaseinsparungen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, Wärme und Kälte oder erneuerbarem Gas eingesetzt werden, sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf die in Abs. 2 genannten Verordnungen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen vorsehen.

Abkürzung

EAG

Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs

§ 6. (1) Energie in Form von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt:

1.

Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001,

2.

Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz

für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen, für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr und für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr.

(1a) Energie in Form von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs wird für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 4 erfüllt.

(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021, und der darauf beruhenden Verordnungen.

(3) Nähere Bestimmungen zu den Nachhaltigkeitskriterien und zu Kriterien für Treibhausgaseinsparungen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, Wärme und Kälte oder erneuerbarem Gas eingesetzt werden, sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf die in Abs. 2 genannten Verordnungen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen vorsehen.

(4) Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Kriterien vorsehen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der darauf basierenden Durchführungsrechtsakte sowie delegierten Rechtsakte Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

EAG

Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs

§ 6. (1) Energie aus flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt:

1.

Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 und zu den in Art. 15a Abs. 1, Art. 22a Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zielvorgaben,

2.

Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz.

Dies gilt für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen, für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW und mehr, für Anlagen auf Basis von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr sowie für Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe mit einer durchschnittlichen Durchflussrate von mehr als 200 m³/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und Standarddruckbedingungen, nämlich 0 °C und 1 bar Luftdruck. Besteht der gasförmige Biomasse-Brennstoff aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbarem anderen Gas, wird der zuvor genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet.

(1a) Energie in Form von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs wird für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 4 erfüllt.

(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2022. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024, einschließlich der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a AWG 2002, und der darauf beruhenden Verordnungen.

(3) Nähere Bestimmungen zu den Nachhaltigkeitskriterien und zu Kriterien für Treibhausgaseinsparungen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, Wärme und Kälte oder erneuerbarem Gas eingesetzt werden, sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf die in Abs. 2 genannten Verordnungen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen vorsehen.

(4) Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Kriterien vorsehen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der darauf basierenden Durchführungsrechtsakte sowie delegierten Rechtsakte Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

EAG

Ökosoziale Kriterien

§ 6a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung festlegen, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.

(2) Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:

1.

Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;

2.

Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;

3.

arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen;

4.

regionale (europäische) Wertschöpfung bei Komponenten.

(3) Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.

Abkürzung

EAG

Ökosoziale Kriterien

§ 6a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.

(2) Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:

1.

Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;

2.

Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;

3.

arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen;

4.

regionale (europäische) Wertschöpfung bei Komponenten.

(3) Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.

Abkürzung

EAG

Ökosoziale Kriterien

§ 6a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.

(2) Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:

1.

Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;

2.

Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;

3.

arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2024)

(3) Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.

(4) Sofern eine durch Investitionszuschuss nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes geförderte Photovoltaikanlage mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR) Wertschöpfung oder ein durch Investitionszuschuss geförderter Stromspeicher aus europäischer (EWR) Wertschöpfung errichtet wird, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ein Zuschlag auf den Investitionszuschuss von bis zu 20% vorgesehen werden. Eine Differenzierung nach den relevanten technischen Komponenten bei Photovoltaikanlagen (zB Module, Wechselrichter) ist vorzusehen. Die in Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Abkürzung

EAG

Ökosoziale Kriterien

§ 6a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.

(2) Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:

1.

Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft;

2.

Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitätssicherungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit;

3.

arbeitsrechtliche Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2024)

(3) Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.

(4) Sofern eine durch Investitionszuschuss nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes geförderte Photovoltaikanlage mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung oder ein durch Investitionszuschuss geförderter Stromspeicher aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet wird, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ein Zuschlag auf den Investitionszuschuss von bis zu 20% vorgesehen werden. Eine Differenzierung nach den relevanten technischen Komponenten bei Photovoltaikanlagen (zB Module, Wechselrichter) ist vorzusehen. Die in Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Abkürzung

EAG

Anpassung der Fördermittel

§ 7. (1) Übersteigen die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel im arithmetischen Mittel drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für das dritte Jahr jeweils auf einer Prognose nach dem EAGMonitoringbericht gemäß § 90 beruht, den Betrag von einer Milliarde Euro, sind die jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel jeder Technologie und Förderart nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes bis zum Jahr 2030 in Summe um jenen Prozentsatz zu kürzen, um den das arithmetische Mittel eine Milliarde Euro übersteigt. Die Kürzung ist zu gleichen Teilen auf die Folgejahre bis 2030 zu verteilen. Beim Ausmaß der Kürzung sind Verschiebungen gemäß Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 4, § 56 Abs. 13, § 56a Abs. 6, § 57 Abs. 7, § 57a Abs. 7 und Kürzungen gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Wird eine Technologie nach diesem Bundesgesetz sowohl über die Gewährung von Marktprämien als auch über die Gewährung von Investitionszuschüssen gefördert, kann das jährliche Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen für diese Technologie im Ausmaß von maximal 30% reduziert werden, wenn die jährlich für Investitionszuschüsse zur Verfügung stehenden Fördermittel derselben Technologie im selben Ausmaß erhöht werden und umgekehrt.

(3) Wird für eine Technologie der Zielwert gemäß § 4 Abs. 4 erreicht, können für diese Technologie im Folgejahr die im 2. Teil dieses Bundesgesetzes festgelegten jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel reduziert werden.

(4) Für die Berechnung der Kürzung und Erhöhung der Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen ist für Betriebsförderungen nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück von folgenden durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden auszugehen:

1.

Anlagen auf Basis von Biomasse 6 850 Volllaststunden;

2.

Wasserkraftanlagen bis 1 MW Engpassleistung 4 000 Volllaststunden;

3.

Wasserkraftanlagen über 1 MW Engpassleistung 5 000 Volllaststunden;

4.

Windkraftanlagen 2 500 Volllaststunden;

5.

Photovoltaikanlagen 1 000 Volllaststunden;

6.

Anlagen auf Basis von Biogas 7 000 Volllaststunden.

Die durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden können unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAGMonitoringberichts gemäß § 90 mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort angepasst werden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Wenn die Kürzungen gemäß Abs. 1 die Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 4 gefährden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Ministerrats dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht zu übermitteln, in dem die Kürzungen gemäß Abs. 1 samt Auswirkungen auf die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 4 dargestellt sind. Der Bericht hat alle relevanten Berechnungen und Prognosen sowie alle diesen zugrundeliegenden Daten und Werte zu umfassen.

(6) Verschiebungen gemäß Abs. 2 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sind für das betreffende Kalenderjahr bis zum 22. Jänner durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen.

Abkürzung

EAG

Anpassung der Fördermittel

§ 7. (1) Übersteigen die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel im arithmetischen Mittel drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für das dritte Jahr jeweils auf einer Prognose nach dem EAGMonitoringbericht gemäß § 90 beruht, den Betrag von einer Milliarde Euro, sind die jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel jeder Technologie und Förderart nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes bis zum Jahr 2030 in Summe um jenen Prozentsatz zu kürzen, um den das arithmetische Mittel eine Milliarde Euro übersteigt. Die Kürzung ist zu gleichen Teilen auf die Folgejahre bis 2030 zu verteilen. Beim Ausmaß der Kürzung sind Verschiebungen gemäß Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 4, § 56 Abs. 13, § 56a Abs. 6, § 57 Abs. 7, § 57a Abs. 7 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Abs. 3a entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Wird eine Technologie nach diesem Bundesgesetz sowohl über die Gewährung von Marktprämien als auch über die Gewährung von Investitionszuschüssen gefördert, kann das jährliche Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen für diese Technologie im Ausmaß von maximal 30% reduziert werden, wenn die jährlich für Investitionszuschüsse zur Verfügung stehenden Fördermittel derselben Technologie im selben Ausmaß erhöht werden und umgekehrt.

(3) Wird für eine Technologie der Zielwert gemäß § 4 Abs. 4 erreicht, können für diese Technologie im Folgejahr die im 2. Teil dieses Bundesgesetzes festgelegten jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel reduziert werden.

(3a) Um wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser Technologie

1.

die in einem Gebotstermin insgesamt eingereichte Gebotsmenge kleiner als das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins war und

2.

unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG Monitoringberichts gemäß § 90, der Evaluierung gemäß § 91, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß § 92, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.

Das Ausmaß der Reduktion ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAGMonitoringberichts gemäß § 90 dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in § 4 festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.

(4) Für die Berechnung der Kürzung und Erhöhung der Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen ist für Betriebsförderungen nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück von folgenden durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden auszugehen:

1.

Anlagen auf Basis von Biomasse 6 850 Volllaststunden;

2.

Wasserkraftanlagen bis 1 MW Engpassleistung 4 000 Volllaststunden;

3.

Wasserkraftanlagen über 1 MW Engpassleistung 5 000 Volllaststunden;

4.

Windkraftanlagen 2 500 Volllaststunden;

5.

Photovoltaikanlagen 1 000 Volllaststunden;

6.

Anlagen auf Basis von Biogas 7 000 Volllaststunden.

Die durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden können unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAGMonitoringberichts gemäß § 90 mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort angepasst werden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Wenn die Kürzungen gemäß Abs. 1 die Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 4 gefährden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Ministerrats dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht zu übermitteln, in dem die Kürzungen gemäß Abs. 1 samt Auswirkungen auf die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 4 dargestellt sind. Der Bericht hat alle relevanten Berechnungen und Prognosen sowie alle diesen zugrundeliegenden Daten und Werte zu umfassen.

(6) Verschiebungen gemäß Abs. 2 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sind für das betreffende Kalenderjahr bis zum 22. Jänner durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzulegen.

Abkürzung

EAG

Anpassung der Fördermittel

§ 7. (1) Übersteigen die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel im arithmetischen Mittel drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für das dritte Jahr jeweils auf einer Prognose nach dem EAGMonitoringbericht gemäß § 90 beruht, den Betrag von einer Milliarde Euro, sind die jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel jeder Technologie und Förderart nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes bis zum Jahr 2030 in Summe um jenen Prozentsatz zu kürzen, um den das arithmetische Mittel eine Milliarde Euro übersteigt. Die Kürzung ist zu gleichen Teilen auf die Folgejahre bis 2030 zu verteilen. Beim Ausmaß der Kürzung sind Verschiebungen gemäß Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 4, § 56 Abs. 13, § 56a Abs. 6, § 57 Abs. 7, § 57a Abs. 7 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Abs. 3a entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Wird eine Technologie nach diesem Bundesgesetz sowohl über die Gewährung von Marktprämien als auch über die Gewährung von Investitionszuschüssen gefördert, kann das jährliche Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen für diese Technologie im Ausmaß von maximal 30% reduziert werden, wenn die jährlich für Investitionszuschüsse zur Verfügung stehenden Fördermittel derselben Technologie im selben Ausmaß erhöht werden und umgekehrt.

(3) Wird für eine Technologie der Zielwert gemäß § 4 Abs. 4 erreicht, können für diese Technologie im Folgejahr die im 2. Teil dieses Bundesgesetzes festgelegten jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel reduziert werden.

(3a) Um wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser Technologie

1.

die in einem Gebotstermin insgesamt eingereichte Gebotsmenge kleiner als das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins war und

2.

unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG Monitoringberichts gemäß § 90, der Evaluierung gemäß § 91, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß § 92, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.

Das Ausmaß der Reduktion ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAGMonitoringberichts gemäß § 90 dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in § 4 festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.

(4) Für die Berechnung der Kürzung und Erhöhung der Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen ist für Betriebsförderungen nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück von folgenden durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden auszugehen:

1.

Anlagen auf Basis von Biomasse 6 850 Volllaststunden;

2.

Wasserkraftanlagen bis 1 MW Engpassleistung 4 000 Volllaststunden;

3.

Wasserkraftanlagen über 1 MW Engpassleistung 5 000 Volllaststunden;

4.

Windkraftanlagen 2 500 Volllaststunden;

5.

Photovoltaikanlagen 1 000 Volllaststunden;

6.

Anlagen auf Basis von Biogas 7 000 Volllaststunden.

Die durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden können unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAGMonitoringberichts gemäß § 90 mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft angepasst werden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Wenn die Kürzungen gemäß Abs. 1 die Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 4 gefährden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Ministerrats dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht zu übermitteln, in dem die Kürzungen gemäß Abs. 1 samt Auswirkungen auf die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 4 dargestellt sind. Der Bericht hat alle relevanten Berechnungen und Prognosen sowie alle diesen zugrundeliegenden Daten und Werte zu umfassen.

(6) Verschiebungen gemäß Abs. 2 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sind für das betreffende Kalenderjahr bis zum 22. Jänner durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.

Abkürzung

EAG

Anpassung der Fördermittel

§ 7. (1) Übersteigen die für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel im arithmetischen Mittel drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre, wobei die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für das dritte Jahr jeweils auf einer Prognose nach dem EAGMonitoringbericht gemäß § 90 beruht, den Betrag von einer Milliarde Euro, sind die jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel jeder Technologie und Förderart nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes bis zum Jahr 2030 in Summe um jenen Prozentsatz zu kürzen, um den das arithmetische Mittel eine Milliarde Euro übersteigt. Die Kürzung ist zu gleichen Teilen auf die Folgejahre bis 2030 zu verteilen. Beim Ausmaß der Kürzung sind Verschiebungen gemäß Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 4, § 56 Abs. 13, § 56a Abs. 6, § 57 Abs. 7, § 57a Abs. 7 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Abs. 3a entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Wird eine Technologie nach diesem Bundesgesetz sowohl über die Gewährung von Marktprämien als auch über die Gewährung von Investitionszuschüssen gefördert, kann das jährliche Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen für diese Technologie im Ausmaß von maximal 30% reduziert werden, wenn die jährlich für Investitionszuschüsse zur Verfügung stehenden Fördermittel derselben Technologie im selben Ausmaß erhöht werden und umgekehrt.

(3) Wird für eine Technologie der Zielwert gemäß § 4 Abs. 4 erreicht, können für diese Technologie im Folgejahr die im 2. Teil dieses Bundesgesetzes festgelegten jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel reduziert werden.

(3a) Um wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 47/2026 mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser Technologie

1.

die in einem Gebotstermin insgesamt eingereichte Gebotsmenge kleiner als das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins war und

2.

unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG Monitoringberichts gemäß § 90, der Evaluierung gemäß § 91, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß § 92, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.

Das Ausmaß der Reduktion ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAGMonitoringberichts gemäß § 90 dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in § 4 festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.

(4) Für die Berechnung der Kürzung und Erhöhung der Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen ist für Betriebsförderungen nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück von folgenden durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden auszugehen:

1.

Anlagen auf Basis von Biomasse 6 850 Volllaststunden;

2.

Wasserkraftanlagen bis 1 MW Engpassleistung 4 000 Volllaststunden;

3.

Wasserkraftanlagen über 1 MW Engpassleistung 5 000 Volllaststunden;

4.

Windkraftanlagen 2 500 Volllaststunden;

5.

Photovoltaikanlagen 1 000 Volllaststunden;

6.

Anlagen auf Basis von Biogas 7 000 Volllaststunden.

Die durchschnittlichen jährlichen Volllaststunden können unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAGMonitoringberichts gemäß § 90 mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft angepasst werden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Wenn die Kürzungen gemäß Abs. 1 die Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 4 gefährden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt werden kann. Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Ministerrats dem Nationalrat unverzüglich einen Bericht zu übermitteln, in dem die Kürzungen gemäß Abs. 1 samt Auswirkungen auf die Zielerreichung gemäß § 4 Abs. 4 dargestellt sind. Der Bericht hat alle relevanten Berechnungen und Prognosen sowie alle diesen zugrundeliegenden Daten und Werte zu umfassen.

(6) Verschiebungen gemäß Abs. 2 und Kürzungen gemäß Abs. 3 sind für das betreffende Kalenderjahr bis zum 22. Jänner durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen.

Abkürzung

EAG

Auskunftspflicht

§ 8. Empfänger von Förderungen nach diesem Bundesgesetz, Elektrizitätsunternehmen und Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffende Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere der Ermittlung der Höhe der Marktprämien und der Erstellung des integrierten Netzinfrastrukturplans, zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

Abkürzung

EAG

Auskunftspflicht

§ 8. Empfänger von Förderungen nach diesem Bundesgesetz, Elektrizitätsunternehmen und Erdgasunternehmen sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffende Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere der Ermittlung der Höhe der Marktprämien, zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

Abkürzung

EAG

2.

Teil

Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen

1.

Hauptstück

Betriebsförderungen

1.

Abschnitt

Marktprämie

Grundsätzliches

§ 9. (1) Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom gemäß § 12 und § 13 für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.

(3) Marktprämien werden im Rahmen einer Ausschreibung nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes oder auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes gewährt.

Abkürzung

EAG

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 10. (1) Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus

1.

a) neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 25 MW (nach Erweiterung) sowie neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 25 MW (nach Erweiterung) für die ersten 25 MW, und

b)

revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) sowie revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung) für maximal die ersten zusätzlichen 25 MW; erhöht sich bei einer Revitalisierung nur das Regelarbeitsvermögen, ist für die Bemessung der maximalen Förderung die aliquote Engpassleistungssteigerung maßgeblich.

Eine Förderung wird nicht gewährt für elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorganges zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird, und für

aa) Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen;

bb) Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen.

Lit. bb gilt nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVPG 2000), BGBl. Nr. 697/1993, oder ein Genehmigungsverfahren gemäß § 5 UVPG 2000 anhängig ist, wenn die Wasserkraftanlage eine bestehende Wasserkraftanlage in einer Gewässerstrecke mit mehreren bestehenden Wasserkraftanlagen ersetzt und zu einer Reduktion der Anzahl von energetisch genutzten Querbauwerken in dieser Gewässerstrecke sowie einer Verbesserung des Erhaltungszustandes anderer Schutzgüter im Sinne der lit. bb im betroffenen Schutzgebiet führt und ein Verlust von prioritären Lebensräumen und anderen Lebensräumen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie doppelt kompensiert wird.

2.

neu errichteten Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen.

3.

neu errichteten Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kW peak sowie Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 10 kW peak .

4.

neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 5 MW el (nach dem Repowering) sowie neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MW el (nach dem Repowering) für die ersten 5 MW el , wenn die Anlage

a)

einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht,

b)

dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,

c)

über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

d)

über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.

5.

neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung bis 250 kW el , wenn die Anlage

a)

einen Brennstoffnutzungsgrad von über 65% erreicht,

b)

ausschließlich Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und Reststoffen, wovon mindestens 30% auf Wirtschaftsdünger und maximal 30% auf Zwischenfrüchte und Restgrünland entfallen, als Brennstoff einsetzt,

c)

mehr als 10 km vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt ist,

d)

über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

e)

über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.

6.

bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, und der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2019, erlassenen Landesausführungsgesetze, wenn die Anlage

a)

einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht, sofern die Anlage zum Betrieb aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse nicht mehr als 50% Schadholz einsetzt; dieses Erfordernis gilt nicht für Holzkraftwerke mit Entnahmekondensationsturbinen, die bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden und bei denen eine effiziente Stromproduktion dadurch erreicht wird, dass die Kondensation des Turbinenabdampfs im Jahresmittel bei niedrigen Temperaturen im Vakuum mit einem Abdampfdruck von höchstens 0,2 bar absolut, bei einer Engpassleistung bis 2,5 MW el von höchstens 0,3 bar absolut, erfolgt,

b)

dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,

c)

über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

d)

über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die weiteren fünf Betriebsjahre verfügt.

7.

bestehende Anlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder des Ökostromgesetzes, wenn die Anlage

a)

einen Brennstoffnutzungsgrad von mehr als 60% erreicht,

b)

maximal 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzt,

c)

über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

d)

über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die weiteren fünf Betriebsjahre verfügt.

(2) Eine Förderung durch Marktprämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn die Anlage gemäß Abs. 1 an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Regeln gemäß § 22 des EnergieControl-Gesetzes ferngesteuert regelbar und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet ist. Bei Verwendung eines intelligenten Messgerätes müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und verwendet werden.

(3) Bei Revitalisierungen, mit Ausnahme von revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b erster Fall, und Anlagenerweiterungen werden nur die aus der im Fördervertrag vereinbarten Engpassleistung der Anlagenerweiterung oder Revitalisierung resultierenden Erzeugungsmengen oder die im Fördervertrag vereinbarten aus der Erhöhung des Regelarbeitsvermögens resultierenden Erzeugungsmengen gefördert. Besteht für den Anlagenbestand ein aufrechter Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom mit der Ökostromabwicklungsstelle nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder mit einem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Bestimmungen eines auf der Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetzes, ist die Anlagenerweiterung durch Marktprämie nur förderfähig, wenn die Anlagenerweiterung nicht einer Ökobilanzgruppe oder Biomassebilanzgruppe zugeordnet ist.

(4) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse wird keine Förderung für die aus Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm resultierenden Erzeugungsmengen gewährt.

(5) Für neu errichtete Anlagen wird eine Förderung unabhängig davon gewährt, ob ein bestehender Zählpunkt weiterverwendet wird oder nicht.

(6) Eine Förderung durch Marktprämie ist ausgeschlossen, wenn sie keinen Anreizeffekt nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union hat oder die Gewährung einer Förderung gegen andere Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferechts verstoßen würde.

Abkürzung

EAG

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 10. (1) Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus

1.

a) neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 25 MW (nach Erweiterung) sowie neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 25 MW (nach Erweiterung) für die ersten 25 MW, und

b)

revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) sowie revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung) für maximal die ersten zusätzlichen 25 MW; erhöht sich bei einer Revitalisierung nur das Regelarbeitsvermögen, ist für die Bemessung der maximalen Förderung die aliquote Engpassleistungssteigerung maßgeblich.

Eine Förderung wird nicht gewährt für elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorganges zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird, und für

aa) Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischen Zustand liegen, sowie Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen;

bb) Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen, die den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen.

Lit. bb gilt nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVPG 2000), BGBl. Nr. 697/1993, oder ein Genehmigungsverfahren gemäß § 5 UVPG 2000 anhängig ist, wenn die Wasserkraftanlage eine bestehende Wasserkraftanlage in einer Gewässerstrecke mit mehreren bestehenden Wasserkraftanlagen ersetzt und zu einer Reduktion der Anzahl von energetisch genutzten Querbauwerken in dieser Gewässerstrecke sowie einer Verbesserung des Erhaltungszustandes anderer Schutzgüter im Sinne der lit. bb im betroffenen Schutzgebiet führt und ein Verlust von prioritären Lebensräumen und anderen Lebensräumen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie doppelt kompensiert wird.

2.

neu errichteten Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen.

3.

neu errichteten Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kW peak sowie Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 10 kW peak .

4.

neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 5 MW el (nach dem Repowering) sowie neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MW el (nach dem Repowering) für die ersten 5 MW el , wenn die Anlage

a)

einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht,

b)

dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,

c)

über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

d)

über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.

5.

neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung bis 250 kW el , wenn die Anlage

a)

einen Brennstoffnutzungsgrad von über 65% erreicht,

b)

ausschließlich Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und Reststoffen, wovon mindestens 30% auf Wirtschaftsdünger und maximal 30% auf Zwischenfrüchte und Restgrünland entfallen, als Brennstoff einsetzt,

c)

mehr als 10 km vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt ist,

d)

über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

e)

über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre verfügt.

6.

bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, und der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2019, erlassenen Landesausführungsgesetze, wenn die Anlage

a)

einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht, sofern die Anlage zum Betrieb aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse nicht mehr als 50% Schadholz einsetzt; dieses Erfordernis gilt nicht für Holzkraftwerke mit Entnahmekondensationsturbinen, die bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden und bei denen eine effiziente Stromproduktion dadurch erreicht wird, dass die Kondensation des Turbinenabdampfs im Jahresmittel bei niedrigen Temperaturen im Vakuum mit einem Abdampfdruck von höchstens 0,2 bar absolut, bei einer Engpassleistung bis 2,5 MW el von höchstens 0,3 bar absolut, erfolgt,

b)

dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,

c)

über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

d)

über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die weiteren fünf Betriebsjahre verfügt.

7.

bestehende Anlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder des Ökostromgesetzes, wenn die Anlage

a)

einen Brennstoffnutzungsgrad von mehr als 60% erreicht,

b)

maximal 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzt,

c)

über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt und

d)

über ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest für die weiteren fünf Betriebsjahre verfügt.

(2) Eine Förderung durch Marktprämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn die Anlage gemäß Abs. 1 an das österreichische öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Regeln gemäß § 22 des EnergieControl-Gesetzes ferngesteuert regelbar und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet ist. Bei Verwendung eines intelligenten Messgerätes müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und verwendet werden.

(3) Bei Revitalisierungen, mit Ausnahme von revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b erster Fall, und Anlagenerweiterungen werden nur die aus der im Fördervertrag vereinbarten Engpassleistung der Anlagenerweiterung oder Revitalisierung resultierenden Erzeugungsmengen oder die im Fördervertrag vereinbarten aus der Erhöhung des Regelarbeitsvermögens resultierenden Erzeugungsmengen gefördert. Besteht für den Anlagenbestand ein aufrechter Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom mit der Ökostromabwicklungsstelle nach den Bestimmungen des ÖSG 2012 oder mit einem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Bestimmungen eines auf der Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetzes, ist die Anlagenerweiterung durch Marktprämie nur förderfähig, wenn die Anlagenerweiterung nicht einer Ökobilanzgruppe oder Biomassebilanzgruppe zugeordnet ist.

(4) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse wird keine Förderung für die aus Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm resultierenden Erzeugungsmengen gewährt.

(5) Für neu errichtete Anlagen wird eine Förderung unabhängig davon gewährt, ob ein bestehender Zählpunkt weiterverwendet wird oder nicht.

(6) Eine Förderung durch Marktprämie ist ausgeschlossen, wenn sie keinen Anreizeffekt nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union hat oder die Gewährung einer Förderung gegen andere Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferechts verstoßen würde.

(7) Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011 sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle sowie Förderwerbern von Anlagen auf Basis von Biogas innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, Auskunft über die Entfernung der Anlage bzw. der geplanten Anlage zum nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz zu erteilen.

Abkürzung

EAG

Berechnung der Marktprämie

§ 11. (1) Die Höhe der Marktprämie ist in Cent pro kWh anzugeben und bestimmt sich aus der Differenz zwischen dem jeweils im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten oder mit Verordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegten anzulegenden Wert in Cent pro kWh und dem jeweiligen Referenzmarktwert oder Referenzmarktpreis in Cent pro kWh.

(2) Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas wird die Marktprämie für die in einem Kalenderjahr ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises gemäß § 12 desselben Kalenderjahres gewährt.

(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktwertes gemäß § 13 desselben Monats gewährt.

(4) Die Berechnung der Marktprämie erfolgt entsprechend der von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Fördervertrag vereinbarte Engpassleistung nicht überschritten wurde. Im Fall von Überschreitungen der Engpassleistung sind die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen in der Berechnung der Marktprämie nicht zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung.

(5) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 1 bis 4 ein Wert kleiner null, wird die Marktprämie für Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung unter 5 MW sowie Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas mit null festgesetzt.

(6) Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW und Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 5 MW haben, sofern der Referenzmarktwert den anzulegenden Wert um mehr als 40% übersteigt, 66% des übersteigenden Teils der EAGFörderabwicklungsstelle rückzuvergüten. Der an die EAGFörderabwicklungsstelle zu leistende Betrag ist bei Auszahlung der Marktprämie gemäß § 14 in Abzug zu bringen.

(7) Im anzulegenden Wert ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(8) Die Netzbetreiber haben der EAGFörderabwicklungsstelle sämtliche für die Berechnung und Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten, wie insbesondere die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Mengen, zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

EAG

Berechnung der Marktprämie

§ 11. (1) Die Höhe der Marktprämie ist in Cent pro kWh anzugeben und bestimmt sich aus der Differenz zwischen dem jeweils im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten oder mit Verordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegten anzulegenden Wert in Cent pro kWh und dem jeweiligen Referenzmarktwert oder Referenzmarktpreis in Cent pro kWh.

(2) Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas wird die Marktprämie für die in einem Kalenderjahr ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises gemäß § 12 desselben Kalenderjahres gewährt.

(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktwertes gemäß § 13 desselben Monats gewährt, es sei denn, es kommt Abs. 3a zur Anwendung.

(3a) Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises gemäß § 12 desselben Monats gewährt.

(4) Die Berechnung der Marktprämie erfolgt entsprechend der von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Fördervertrag vereinbarte Engpassleistung nicht überschritten wurde. Im Fall von Überschreitungen der Engpassleistung sind die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen in der Berechnung der Marktprämie nicht zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung.

(5) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 1 bis 4 ein Wert kleiner null, wird die Marktprämie für Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung unter 5 MW sowie Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas mit null festgesetzt.

(6) Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW und Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 5 MW haben, sofern der Referenzmarktwert den anzulegenden Wert um mehr als 40% übersteigt, 66% des übersteigenden Teils der EAGFörderabwicklungsstelle rückzuvergüten. Der an die EAGFörderabwicklungsstelle zu leistende Betrag ist bei Auszahlung der Marktprämie gemäß § 14 in Abzug zu bringen.

(7) Im anzulegenden Wert ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(8) Die Netzbetreiber haben der EAGFörderabwicklungsstelle sämtliche für die Berechnung und Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten, wie insbesondere die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Mengen, zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

EAG

Berechnung der Marktprämie

§ 11. (1) Die Höhe der Marktprämie ist in Cent pro kWh anzugeben und bestimmt sich aus der Differenz zwischen dem jeweils im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten oder mit Verordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegten anzulegenden Wert in Cent pro kWh und dem jeweiligen Referenzmarktwert oder Referenzmarktpreis in Cent pro kWh.

(2) Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas wird die Marktprämie für die in einem Kalenderjahr ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises gemäß § 12 desselben Kalenderjahres gewährt.

(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktwertes gemäß § 13 desselben Monats gewährt, es sei denn, es kommt Abs. 3a zur Anwendung.

(3a) Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises gemäß § 12 desselben Monats gewährt.

(4) Die Berechnung der Marktprämie erfolgt entsprechend der von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Fördervertrag vereinbarte Engpassleistung nicht überschritten wurde. Im Fall von Überschreitungen der Engpassleistung sind die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen in der Berechnung der Marktprämie nicht zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung.

(5) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 1 bis 4 ein Wert kleiner null, wird die Marktprämie für Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW, Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung unter 5 MW sowie Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas mit null festgesetzt.

(6) Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW und Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung ab 5 MW haben, sofern der Referenzmarktwert bzw. der Referenzmarktpreis den anzulegenden Wert um mehr als 40% übersteigt, 66% des übersteigenden Teils der EAGFörderabwicklungsstelle rückzuvergüten. Der an die EAGFörderabwicklungsstelle zu leistende Betrag ist bei Auszahlung der Marktprämie gemäß § 14 in Abzug zu bringen.

(7) Im anzulegenden Wert ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(8) Die Netzbetreiber haben der EAGFörderabwicklungsstelle sämtliche für die Berechnung und Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten, wie insbesondere die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Mengen, zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

EAG

Referenzmarktpreis

§ 12. (1) Für die Ermittlung des Referenzmarktpreises ist das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Liegt kein Ergebnis der einheitlichen DayAhead-Marktkopplung vor, werden stattdessen die ersatzweise veröffentlichten DayAhead-Stundenpreise desjenigen nominierten Strommarktbetreibers herangezogen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist.

(2) Der Referenzmarktpreis in Cent pro kWh ermittelt sich aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise gemäß Abs. 1 eines Kalenderjahres.

(3) Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Kalenderjahres den Referenzmarktpreis des vergangenen Jahres zu berechnen und zu veröffentlichen.

Abkürzung

EAG

Referenzmarktpreis

§ 12. (1) Für die Ermittlung des Referenzmarktpreises ist das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Liegt kein Ergebnis der einheitlichen DayAhead-Marktkopplung vor, werden stattdessen die ersatzweise veröffentlichten DayAhead-Stundenpreise desjenigen nominierten Strommarktbetreibers herangezogen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist.

(2) Der Referenzmarktpreis in Cent pro kWh ermittelt sich aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise gemäß Abs. 1 eines Kalenderjahres. Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, ermittelt sich der Referenzmarktpreis in Cent pro kWh aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise gemäß Abs. 1 eines Monats.

(3) Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Kalenderjahres den Referenzmarktpreis des vergangenen Jahres gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz und am Beginn eines jeden Monats den Referenzmarktpreis des vergangenen Monats gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz zu berechnen und zu veröffentlichen.

Abkürzung

EAG

Referenzmarktwert

§ 13. (1) Für die Ermittlung des Referenzmarktwertes ist das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen DayAhead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Liegt kein Ergebnis der einheitlichen DayAhead-Marktkopplung vor, werden stattdessen die ersatzweise veröffentlichten Day-Ahead-Stundenpreise desjenigen nominierten Strommarktbetreibers herangezogen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist.

(2) Der Referenzmarktwert wird gesondert für jede Technologie gemäß § 11 Abs. 3 auf Basis der in einer Stunde aus der jeweiligen Technologie erzeugten Strommenge in kWh berechnet. Dazu sind die gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten, ABl. Nr. L 163 vom 15.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/943, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, auf der Informationstransparenzplattform des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSOStrom“) für die gesamte österreichische Regelzone veröffentlichten Daten zu verwenden. Soweit die nach diesem Absatz benötigten Daten nicht auf der Informationstransparenzplattform verfügbar sind, sind sie von der Regulierungsbehörde anzufordern und für die gesamte Regelzone zu veröffentlichen.

(3) Für jede Stunde eines Monats wird zunächst der Preis gemäß Abs. 1 mit der Menge des in dieser Stunde aus einer Technologie gemäß Abs. 2 erzeugten Stroms multipliziert. Die Summe dieser Berechnungen wird sodann durch die Menge des im gesamten Monat erzeugten Stroms aus dieser Technologie dividiert.

(4) Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Monats für jede Technologie gemäß § 11 Abs. 3 den Referenzmarktwert des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.

Abkürzung

EAG

Auszahlung der Marktprämie

§ 14. (1) Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAGFörderabwicklungsstelle. Nähere Bestimmungen hierzu, wie insbesondere zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsterminen, sind in den Allgemeinen Förderbedingungen (§ 17) festzulegen.

(2) Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas hat die EAGFörderabwicklungsstelle eine monatliche Akontierung auf Grundlage des gemäß § 12 ermittelten Referenzmrktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Akontierung und der tatsächlich auszubezahlenden Marktprämie ist von der EAGFörderabwicklungsstelle mittels Aufrechnung, Rückforderung oder zusätzlicher Erstattung für ein Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auszugleichen.

(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 13 ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen.

Abkürzung

EAG

Auszahlung der Marktprämie

§ 14. (1) Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAGFörderabwicklungsstelle. Nähere Bestimmungen hierzu, wie insbesondere zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsterminen, sind in den Allgemeinen Förderbedingungen (§ 17) festzulegen.

(2) Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas hat die EAGFörderabwicklungsstelle eine monatliche Akontierung auf Grundlage des gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz ermittelten Referenzmarktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Akontierung und der tatsächlich auszubezahlenden Marktprämie ist von der EAGFörderabwicklungsstelle mittels Aufrechnung, Rückforderung oder zusätzlicher Erstattung für ein Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auszugleichen.

(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 13 ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen, es sei denn, es kommt Abs. 3a zur Anwendung.

(3a) Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz ermittelten Referenzmarktpreises zu erfolgen.

Abkürzung

EAG

Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen

§ 15. (1) Wenn der Stundenpreis in der einheitlichen DayAhead-Marktkopplung für das Marktgebiet Österreich bzw. bei Nichtverfügbarkeit der einheitlichen DayAhead-Marktkopplung der ersatzweise veröffentlichte Stundenpreis desjenigen nominierten Strommarktbetreibers, der im vorangegangenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone aufgewiesen hat, in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich die Marktprämie für den gesamten Zeitraum, in dem der Stundenpreis negativ ist, auf null.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein durch die Regulierungsbehörde anerkannter und durch die in Österreich nominierten Strommarktbetreiber für die einheitliche Intraday-Marktkopplung veröffentlichter einheitlicher österreichischer Intraday-Preisindex in jenen mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden positiv ist, die im vortägigen einheitlichen DayAhead-Handel gemäß Abs. 1 negativ waren.

Abkürzung

EAG

Beginn, Dauer und Beendigung der Förderung

§ 16. Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAGFörderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAGFörderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren gewährt.

Abkürzung

EAG

Allgemeine Förderbedingungen

§ 17. (1) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag gemäß § 23 erhalten haben und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie gemäß § 46 oder § 54 angenommen wurde, Verträge über die Förderung durch Marktprämie auf der Grundlage von Allgemeinen Förderbedingungen abzuschließen.

(2) Die Allgemeinen Förderbedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;

2.

Übermittlung von für die Förderabwicklung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;

3.

Rechte und Pflichten der Fördernehmer;

4.

Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung.

(3) Die Allgemeinen Förderbedingungen sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen.

(4) Die EAGFörderabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Allgemeinen Förderbedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Abkürzung

EAG

Marktprämie für 2026

§ 17a. (1) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33 Abs. 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2 sowie 54 Abs. 4 gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAGMarktprämienverordnung, BGBl. II Nr. 369/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024, mit der Maßgabe, dass

1.

für das Kalenderjahr 2026 die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt werden:

Technologie Gebotstermine Ausschreibungsvolumen
Photovoltaikanlagen 17.03.2026 175 000 kWpeak
11.06.2026 175 000 kWpeak
24.09.2026 175 000 kWpeak
10.12.2026 175 000 kWpeak
Anlagen auf Basis von Biomasse 11.06.2026 7 500 kWel
Windkraftanlagen 24.03.2026 100 000 kW
23.06.2026 100 000 kW
21.10.2026 100 000 kW
16.12.2026 90 000 kW
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) 27.05.2026 20 000 kW
2.

das von April bis Dezember 2026 zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt wird:

Technologie Vergabevolumen
Wasserkraftanlagen 90 000 kW
Anlagen auf Basis von Biomasse 7 500 kWel
Anlagen auf Basis von Biogas 1 500 kWel

Abkürzung

EAG

2.

Abschnitt

Ausschreibungen

1.

Unterabschnitt

Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

Höchstpreise

§ 18. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung gesondert für jede Technologie Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen.

(2) Für die Festlegung der Höchstpreise sind folgende Grundsätze anzuwenden:

1.

die Höchstpreise haben sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind;

2.

die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Dabei ist ein Finanzierungskostensatz anzuwenden, der sich aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Eigen- und Fremdkapital unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer bestimmt. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen;

3.

für Anlagen auf Basis von Biomasse darf die Festlegung des Höchstpreises nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden;

4.

zwischen neu errichteten und repowerten Anlagen ist zu differenzieren; für Anlagen auf Basis von Biomasse ist eine Differenzierung nach dem Rohstoffeinsatz zulässig.

(3) Die Höchstpreise sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gelten die letztgültigen Höchstpreise weiter.

Abkürzung

EAG

2.

Abschnitt

Ausschreibungen

1.

Unterabschnitt

Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

Höchstpreise

§ 18. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung gesondert für jede Technologie Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Für gemeinsame Ausschreibungen von Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen gemäß § 44a ist ein eigener Höchstpreis gemäß § 44d festzulegen.

(2) Für die Festlegung der Höchstpreise sind folgende Grundsätze anzuwenden:

1.

die Höchstpreise haben sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind;

2.

die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Dabei ist ein Finanzierungskostensatz anzuwenden, der sich aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Eigen- und Fremdkapital unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer bestimmt. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen;

3.

für Anlagen auf Basis von Biomasse darf die Festlegung des Höchstpreises nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden;

4.

zwischen neu errichteten und repowerten Anlagen ist zu differenzieren; für Anlagen auf Basis von Biomasse ist eine Differenzierung nach dem Rohstoffeinsatz zulässig.

(3) Die Höchstpreise sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gelten die letztgültigen Höchstpreise weiter.

Abkürzung

EAG

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