Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Als erlösverantwortliche Verkehrsleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen, für welche das erbringende Verkehrsunternehmen die mit dieser Verkehrsleistung erzielten Erlöse im Regelfall selbst einnimmt und behält. Dabei kann es sich sowohl um öffentlich (ko-)finanzierte oder kommerzielle Verkehrsleistungen handeln.
(2) Als Kommerzielle Verkehrsleistungen im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen, die nicht im Rahmen einer Leistungsbestellung eines öffentlichen Verkehrsdienstevertrags erbracht werden.
(3) Als Fahrplanwechsel gilt der gemäß Anhang VII der RL 2012/34/EU der Europäischen Kommission festgelegte und in den Bestimmungen der Schienennetznutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers konkretisierte Termin für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr.
(4) Als Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistungen im Sinne dieser Verordnung gilt die reine Fahrtberechtigung in einem öffentlichen Personenverkehrsmittel, die der Qualität einer 2. Klasse im Schienenpersonenverkehr oder gleichwertigem entspricht und keine Zusatzleistungen wie beispielsweise Sitzplatzreservierungen, Liege-/Schlafwagenplätze, Fahrrad-/Haustiermitnahme oder Ähnliches enthält.
(5) Als Hafas im Sinne dieser Verordnung gilt das HaCon Fahrplan-Auskunfts-System – Softwarelösung der Firma HaCon Ingenieurgesellschaft mbH für Fahrplanauskünfte.
(6) Als (fahrplangebundener) öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung gelten Verkehrsleistungen im öffentlich zugänglichen Personenverkehr, die in den von den Verkehrsunternehmen zu veröffentlichenden Fahrplanunterlagen dargestellt sind und nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 ausgenommen sind.
(7) Als Soll-Fahrplan im Sinne dieser Verordnung gilt der von den Verkehrsunternehmen im Vorhinein ganzjährig veröffentlichte Fahrplan. Von diesem SOLL-Fahrplan kann es während des unterjährigen tatsächlichen Fahrbetriebs zu Abweichungen (bspw. aufgrund von Zugausfällen, Baustellen, Verspätungen usw.) kommen.
(8) Als (personen)bediente Vertriebsstelle im Sinne dieser Verordnung gelten stationäre Verkaufsstelle, an denen Tickets, die zur Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsangebot berechtigen, unterstützt von Servicepersonal des Verkehrsunternehmens erworben werden können.
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2. Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt
sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
im österreichischen Staatsgebiet;
zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
auf in Beilage 1 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell
erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;
sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden.
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2. Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt
sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
im österreichischen Staatsgebiet;
zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
auf in Beilage 1 und Beilage 4 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell
erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;
sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden.
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2. Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt
sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
im österreichischen Staatsgebiet;
zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
auf in Beilage 1 und Beilage 4 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell
erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;
sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmens angewendet werden.
§ 3. Abweichend von § 2 finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung auf
alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die nicht auf öffentlichen Eisenbahnen gemäß § 2 Eisenbahngesetz 1957 erbracht werden oder nicht primär der Daseinsvorsorge der Allgemeinheit, sondern touristischen Zwecken oder den Zwecken eines Veranstaltungsbetriebs dienen;
alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die ausschließlich eine Zubringerfunktion zu einem multimodalen Verkehrsknotenpunkt erfüllen und zwischen zwei Haltepunkten non-stop ohne Anbindung eines Hauptbahnhofs gemäß Verzeichnis der Verkehrsstationen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden;
Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996.
Anwendung Klimaticket Österreich
§ 4. Auf sämtlichen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Verkehrsleistungen sind die Bestimmungen gemäß Beilage 1 anzuwenden. Die Anwendung von unternehmenseigenen Tarifen, Verbundtarifen oder sonstigen Tarifen bleibt davon unberührt.
Anwendung Klimaticket Österreich
§ 4. Auf sämtlichen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Verkehrsleistungen sind die Bestimmungen gemäß Beilage 1 und Beilage 4 anzuwenden. Die Anwendung von unternehmenseigenen Tarifen, Verbundtarifen oder sonstigen Tarifen bleibt davon unberührt.
Vertrieb
§ 5. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist verpflichtet, das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 bei seinen personenbedienten Vertriebsstellen, soweit vorhanden, zu vertreiben. Diesfalls ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit dem Bund bzw. einer von ihm beauftragten Stelle als datenschutzrechtlich Verantwortlichen abzuschließen.
(2) Zum Zwecke der Prüfung und Plausibilisierung von Angaben der Klimaticketkunden aus Anlass der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen ist der Bund im Anlassfall berechtigt, die von den Verkehrsunternehmen erhobenen Validierungsdaten zu verwenden. Der Umfang der Datenverwendung ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Im Anlassfall wird das Verkehrsunternehmen dem Bund folgende Daten bereitstellen: Vor- und Nachname, Kartennummer, Validierungsort, Validierungszeit ggf. mit Validierungszeitstempel, UIC Code, Verkehrsmittel (zB Zugnummer).
(3) Der Vertrieb gemäß Abs. 1 erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bundes und ausschließlich über jene technischen Lösungen, die vom Bund dafür zur Verfügung gestellt werden.
(4) Für die im Zusammenhang mit dem bedienten Vertrieb gemäß Abs. 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten erhalten die Verkehrsunternehmen eine Abgeltung je dem Bund vorliegendem Verkaufsvorgang gemäß Beilage 2.
Vertrieb
§ 5. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist verpflichtet, das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 bei seinen personenbedienten Vertriebsstellen, soweit vorhanden, zu vertreiben. Diesfalls ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit dem Bund bzw. einer von ihm beauftragten Stelle als datenschutzrechtlich Verantwortlichen abzuschließen.
(2) Zum Zwecke der Prüfung und Plausibilisierung von Angaben der Klimaticketkunden aus Anlass der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen ist der Bund im Anlassfall berechtigt, die von den Verkehrsunternehmen erhobenen Validierungsdaten zu verwenden. Der Umfang der Datenverwendung ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Im Anlassfall wird das Verkehrsunternehmen dem Bund folgende Daten bereitstellen: Vor- und Nachname, Kartennummer, Validierungsort, Validierungszeit ggf. mit Validierungszeitstempel, UIC Code, Verkehrsmittel (zB Zugnummer).
(3) Der Vertrieb gemäß Abs. 1 erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bundes und ausschließlich über jene technischen Lösungen, die vom Bund dafür zur Verfügung gestellt werden.
(4) Für die im Zusammenhang mit dem bedienten Vertrieb gemäß Abs. 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten erhalten die Verkehrsunternehmen eine Abgeltung je dem Bund vorliegendem Verkaufsvorgang gemäß Beilage 2.
Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 6. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.
(2) Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
(3) Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
(4) Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.
Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 6. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.
(2) Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
(3) Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
(4) Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.(Anm. 1)
(5) Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß § 7 Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben.
(___
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Z 2, BGBl. II Nr. 323/2022 lautet: „ In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen
§ 6. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells.
(2) Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen.
(3) Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung.
(4) Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmens gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.(Anm. 1)
(5) Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß § 7 Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben.
(___
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Z 2, BGBl. II Nr. 323/2022 lautet: „ In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
§ 7. Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist bei bzw. im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen verpflichtet
spätestens 3 Monate vor Fahrplanwechsel dem Bund alle geplanten Verkehrsleistungen gemäß § 2 durch zur Verfügung Stellung des SOLL-Fahrplans in einem gängigen, branchenüblichen Datenformat (derzeit Hafas-Format bzw. als CSV-Datei) elektronisch (per Mail) bekannt zu geben.
das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 anzuerkennen,
die Aufwands- und Erlöskonten für erlösverantwortlich erbrachte Verkehrsleistungen einerseits und kommerziell erbrachte Verkehrsleistungen andererseits, für die jeweils aufgrund dieser Verordnung ein Ausgleich geleistet wird, voneinander getrennt und getrennt von den Konten für andere Tätigkeiten zu führen (vgl. Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) – diese Konten entsprechen entweder den nach den gesetzlichen Vorschriften zu führenden Konten oder können aus diesen sachgerecht und zweifelsfrei abgeleitet werden
die zur Anwendung des Abgeltungsmodells gemäß § 8 notwendigen Daten und Informationen gemäß § 8 iVm Beilage 2 und 3 zur Verfügung zu stellen,
die zur Evaluierung gemäß § 10 notwendigen Daten dem hierzu vom Bund beauftragten Gutachter zur Verfügung zu stellen – die Ergebnisse der Evaluierung der Abgeltungsparameter werden dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt – und
die zur Durchführung einer Prüfung gemäß § 9 sowie Beilage 2 durch einen vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 7. Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist bei bzw. im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen verpflichtet
spätestens 3 Monate vor Fahrplanwechsel dem Bund alle geplanten Verkehrsleistungen gemäß § 2 durch zur Verfügung Stellung des SOLL-Fahrplans in einem gängigen, branchenüblichen Datenformat (derzeit Hafas-Format bzw. als CSV-Datei) elektronisch (per Mail) bekannt zu geben.
das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 anzuerkennen,
die Aufwands- und Erlöskonten für erlösverantwortlich erbrachte Verkehrsleistungen einerseits und kommerziell erbrachte Verkehrsleistungen andererseits, für die jeweils aufgrund dieser Verordnung ein Ausgleich geleistet wird, voneinander getrennt und getrennt von den Konten für andere Tätigkeiten zu führen (vgl. Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) – diese Konten entsprechen entweder den nach den gesetzlichen Vorschriften zu führenden Konten oder können aus diesen sachgerecht und zweifelsfrei abgeleitet werden
die zur Anwendung des Abgeltungsmodells gemäß § 8 notwendigen Daten und Informationen gemäß § 8 iVm Beilage 2 und 3 zur Verfügung zu stellen,
die zur Evaluierung gemäß § 10 notwendigen Daten dem hierzu vom Bund beauftragten Gutachter zur Verfügung zu stellen – die Ergebnisse der Evaluierung der Abgeltungsparameter werden dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt – und
die zur Durchführung einer Prüfung gemäß § 9 sowie Beilage 2 durch einen vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Abgeltungsmodell
§ 8. (1) Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, werden für diese Verkehrsleistungen anhand des PKM-basierten Modells gemäß Beilage 2 abgegolten.
(2) Die Abgeltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 und Beilage 2 gelten ergänzend zu den bestehenden Vereinbarungen der Verkehrsunternehmen zur Einnahmenaufteilung und Tarifanwendung und Tarifanerkennung.
(3) Die Verkehrsunternehmen gemäß § 2 erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr. Abweichend davon erfolgt die monatliche Abschlagszahlung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres anhand einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung. Die Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannten Daten des Verkehrsunternehmen gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B), dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr sowie des Anteils des Verkehrsunternehmen an der erwarteten KundInnenanzahl und -nachfrage des Klimaticket Österreich gemäß § 4 für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres.
(4) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlung erfolgt spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats.
(5) Einmal jährlich erfolgt bis zum 1. September des Folgejahres eine Abrechnung des vergangenen Kalenderjahres. Dabei wird die im Laufe des abzurechnenden Kalenderjahres geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem tatsächlichen Abgeltungsergebnis anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das abzurechnende Kalenderjahr gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmen mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.
(6) Kann ein Verkehrsunternehmen gemäß § 2 die geforderten Daten gemäß
Beilage 3 Abschnitt B (Datenmeldeblätter) bis zum 31. März des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
Beilage 2 (Überkompensationsprüfung) bis zum 30. September des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
§§ 10 und 7 Zi 5 bis zum 15. Mai des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet
nicht richtig und vollständig schriftlich (im Original sowie elektronisch per Mail) dem Bund bzw. dem vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer nachweisen, so wird die Zahlung der monatlichen Abschlagszahlungen bis zur vollständigen und richtigen Datenübermittlung eingestellt. Die Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmen gemäß §§ 6 und 7 bleiben davon unberührt. Nach Vorlage eines richtigen und vollständigen Nachweises wird die Abrechnung gemäß Abs. 5 ermittelt und für den Zeitraum der Zahlungseinstellung ein sich ergebender Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmen mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.
(7) Für jeden begonnenen Monat des verspäteten Nachweises der geforderten Daten gemäß Abs. 6 hat das Verkehrsunternehmen eine Pönale in Höhe von 10% der monatlichen Abschlagszahlung des vorangegangenen Kalenderjahres an den Bund zu leisten. Die Zahlung der Pönale hat in diesem Zeitraum mittels Überweisung an den Bund jeweils bis spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats zu erfolgen.
(8) Der Abgeltungsbetrag gemäß Abs. 1, 3 und 5 kann seitens des Bundes gesenkt werden, wenn seitens des Verkehrsunternehmen Werbe- oder Aktionsmaßnahmen getroffen werden, die eine Rabattierung bzw. Vergünstigung ausschließlich oder überwiegend für Fahrgäste des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Aussicht stellen. Hiervon ausgenommen und jedenfalls zulässig sind jedoch insbesondere Werbe- oder Aktionsmaßnahmen im Qualitätswettbewerb (z. B. Sitzplatzreservierung, Upgrade-Maßnahmen, Ticketkombinationen) sowie die generelle Bewerbung des Klimatickets im Rahmen der Markt- und Werbekommunikation.
(9) Auf Basis der gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B) übermittelten Daten wird der Abgeltungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 iVm Beilage 2 für sich im Zuge des Fahrplanwechsels ändernde bzw. neue Leistungen ermittelt und dem Verkehrsunternehmen bis spätestens 2 Monate vor jenem Fahrplanwechsel, an welchem diese Verkehrsleistungen erstmalig erbracht werden, bekannt gegeben. Das Ergebnis wird auf Basis einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung im Sinne des Abs. 3 festgestellt.
(10) Sofern ein Verkehrsunternehmen, welches erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung kommerzielle oder erlösverantwortliche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, dem Bund die Nachweise gemäß Beilagen 2 und 3 sowie § 7 Zi. 1 für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 6 Monate vor Fahrplanwechsel darlegen kann, erfolgt die Abgeltung für diese Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Fahrplanwechsel, an welchem die Teilnahme an dieser Verordnung erstmalig stattfindet, ersetzt wird. Im Fall einer verspäteten Darlegung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
Abgeltungsmodell
§ 8. (1) Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, werden für diese Verkehrsleistungen anhand des PKM-basierten Modells gemäß Beilage 2 abgegolten.
(2) Die Abgeltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 und Beilage 2 gelten ergänzend zu den bestehenden Vereinbarungen der Verkehrsunternehmen zur Einnahmenaufteilung und Tarifanwendung und Tarifanerkennung.
(3) Die Verkehrsunternehmen gemäß § 2 erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr. Abweichend davon erfolgt die monatliche Abschlagszahlung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres anhand einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung. Die Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannten Daten des Verkehrsunternehmen gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B), dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr sowie des Anteils des Verkehrsunternehmen an der erwarteten KundInnenanzahl und -nachfrage des Klimaticket Österreich gemäß § 4 für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres.
(4) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlung erfolgt spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats.
(5) Einmal jährlich erfolgt bis zum 1. September des Folgejahres eine Abrechnung des vergangenen Kalenderjahres. Dabei wird die im Laufe des abzurechnenden Kalenderjahres geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem tatsächlichen Abgeltungsergebnis anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das abzurechnende Kalenderjahr gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmen mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.
(6) Kann ein Verkehrsunternehmen gemäß § 2 die geforderten Daten gemäß
Beilage 3 Abschnitt B (Datenmeldeblätter) bis zum 31. März des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
Beilage 2 (Überkompensationsprüfung) bis zum 15. November des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
§§ 10 und 7 Zi 5 sofern diese Daten beim Eisenbahnverkehrsunternehmen in der verlangten Form vorhanden sind oder mit vertretbarem Aufwand besorgt werden können, bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in nachweislich abweichenden Fällen binnen angemessener Frist innerhalb des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet
nicht richtig und vollständig schriftlich (im Original sowie elektronisch per Mail) dem Bund bzw. dem vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer nachweisen, so wird die Zahlung der monatlichen Abschlagszahlungen bis zur vollständigen und richtigen Datenübermittlung eingestellt. Die Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmen gemäß §§ 6 und 7 bleiben davon unberührt. Nach Vorlage eines richtigen und vollständigen Nachweises wird die Abrechnung gemäß Abs. 5 ermittelt und für den Zeitraum der Zahlungseinstellung ein sich ergebender Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmen mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.
(7) Für jeden begonnenen Monat des verspäteten Nachweises der geforderten Daten gemäß Abs. 6 hat das Verkehrsunternehmen eine Pönale in Höhe von 10% der monatlichen Abschlagszahlung des vorangegangenen Kalenderjahres an den Bund zu leisten. Die Zahlung der Pönale hat in diesem Zeitraum mittels Überweisung an den Bund jeweils bis spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats zu erfolgen.
(8) Der Abgeltungsbetrag gemäß Abs. 1, 3 und 5 kann seitens des Bundes gesenkt werden, wenn seitens des Verkehrsunternehmen Werbe- oder Aktionsmaßnahmen getroffen werden, die eine Rabattierung bzw. Vergünstigung ausschließlich oder überwiegend für Fahrgäste des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Aussicht stellen. Hiervon ausgenommen und jedenfalls zulässig sind jedoch insbesondere Werbe- oder Aktionsmaßnahmen im Qualitätswettbewerb (z. B. Sitzplatzreservierung, Upgrade-Maßnahmen, Ticketkombinationen) sowie die generelle Bewerbung des Klimatickets im Rahmen der Markt- und Werbekommunikation.
(9) Auf Basis der gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B) übermittelten Daten wird der Abgeltungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 iVm Beilage 2 für sich im Zuge des Fahrplanwechsels ändernde bzw. neue Leistungen ermittelt und dem Verkehrsunternehmen bis spätestens 2 Monate vor jenem Fahrplanwechsel, an welchem diese Verkehrsleistungen erstmalig erbracht werden, bekannt gegeben. Das Ergebnis wird auf Basis einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung im Sinne des Abs. 3 festgestellt.
(10) Sofern ein Verkehrsunternehmen, welches erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung kommerzielle oder erlösverantwortliche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, dem Bund die Nachweise gemäß Beilagen 2 und 3 sowie § 7 Zi. 1 für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 6 Monate vor Fahrplanwechsel darlegen kann, erfolgt die Abgeltung für diese Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Fahrplanwechsel, an welchem die Teilnahme an dieser Verordnung erstmalig stattfindet, ersetzt wird. Im Fall einer verspäteten Darlegung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
Abgeltungsmodell
§ 8. (1) Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, werden für diese Verkehrsleistungen anhand des PKM-basierten Modells gemäß Beilage 2 abgegolten.
(2) Die Abgeltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 und Beilage 2 gelten ergänzend zu den bestehenden Vereinbarungen der Verkehrsunternehmen zur Einnahmenaufteilung und Tarifanwendung und Tarifanerkennung.
(3)
Die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.
Abweichend von Z 1 erfolgt die monatliche Abschlagszahlung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. September 2022 anhand einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung. Die Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannten Daten des Verkehrsunternehmen gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B), dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr sowie des Anteils des Verkehrsunternehmen an der erwarteten KundInnenanzahl und -nachfrage des Klimaticket Österreich gemäß § 4 für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. September 2022. Ab 1. September 2022 erhalten die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im Jahr 2022 erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch für 2022 entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das Jahr 2021 sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.
(4) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlung erfolgt spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats.
(5)
Einmal jährlich erfolgt bis zum 1. September des Folgejahres eine Abrechnung des vergangenen Kalenderjahres. Dabei wird die im Laufe des abzurechnenden Kalenderjahres geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem tatsächlichen Abgeltungsergebnis anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das abzurechnende Kalenderjahr gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.
Ergänzend zu Z 1 erfolgt bis zum 1. September 2022 einmalig eine Zwischenabrechnung des Jahres 2022. Dabei wird die im Laufe des Jahres 2022 bisher geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem Zwischenabrechnungsergebnis der monatlichen Abschlagszahlungshöhe anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der Indexierungswerte für das Kalenderjahr 2022 gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September 2022 erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.
(6) Kann ein Verkehrsunternehmen, das eine Verkehrsleistung gemäß § 2 erbringt, die geforderten Daten gemäß
Beilage 3 Abschnitt B (Datenmeldeblätter) binnen 8 Wochen nach Zurverfügungstellung der hiefür notwendigen Stammdaten des Bundes gemäß Beilage 2 § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a im dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahr;
Beilage 2 (Überkompensationsprüfung) bis zum 15. November des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
§§ 10 und 7 Zi 5 sofern diese Daten beim Eisenbahnverkehrsunternehmen in der verlangten Form vorhanden sind oder mit vertretbarem Aufwand besorgt werden können, bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in nachweislich abweichenden Fällen binnen angemessener Frist innerhalb des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet
nicht richtig und vollständig schriftlich (im Original sowie elektronisch per Mail) dem Bund bzw. dem vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer nachweisen, so wird die Zahlung der monatlichen Abschlagszahlungen bis zur vollständigen und richtigen Datenübermittlung eingestellt. Die Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmen gemäß §§ 6 und 7 bleiben davon unberührt. Nach Vorlage eines richtigen und vollständigen Nachweises wird die Abrechnung gemäß Abs. 5 ermittelt und für den Zeitraum der Zahlungseinstellung ein sich ergebender Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmen mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.
(7) Für jeden begonnenen Monat des verspäteten Nachweises der geforderten Daten gemäß Abs. 6 hat das Verkehrsunternehmen eine Pönale in Höhe von 10% der monatlichen Abschlagszahlung des vorangegangenen Kalenderjahres an den Bund zu leisten. Die Zahlung der Pönale hat in diesem Zeitraum mittels Überweisung an den Bund jeweils bis spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats zu erfolgen.
(8) Der Abgeltungsbetrag gemäß Abs. 1, 3 und 5 kann seitens des Bundes gesenkt werden, wenn seitens des Verkehrsunternehmen Werbe- oder Aktionsmaßnahmen getroffen werden, die eine Rabattierung bzw. Vergünstigung ausschließlich oder überwiegend für Fahrgäste des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Aussicht stellen. Hiervon ausgenommen und jedenfalls zulässig sind jedoch insbesondere Werbe- oder Aktionsmaßnahmen im Qualitätswettbewerb (z. B. Sitzplatzreservierung, Upgrade-Maßnahmen, Ticketkombinationen) sowie die generelle Bewerbung des Klimatickets im Rahmen der Markt- und Werbekommunikation.
(9) Auf Basis der gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B) übermittelten Daten wird der Abgeltungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 iVm Beilage 2 für sich im Zuge des Fahrplanwechsels ändernde bzw. neue Leistungen ermittelt und dem Verkehrsunternehmen bis spätestens 2 Monate vor jenem Fahrplanwechsel, an welchem diese Verkehrsleistungen erstmalig erbracht werden, bekannt gegeben. Das Ergebnis wird auf Basis einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung im Sinne des Abs. 3 festgestellt.
(10) Sofern ein Verkehrsunternehmen, welches erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung kommerzielle oder erlösverantwortliche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, dem Bund die Nachweise gemäß Beilagen 2 und 3 sowie § 7 Zi. 1 für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 6 Monate vor Fahrplanwechsel darlegen kann, erfolgt die Abgeltung für diese Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Fahrplanwechsel, an welchem die Teilnahme an dieser Verordnung erstmalig stattfindet, ersetzt wird. Im Fall einer verspäteten Darlegung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
Abgeltungsmodell
§ 8. (1) Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, werden für diese Verkehrsleistungen anhand des PKM-basierten Modells gemäß Beilage 2 abgegolten.
(2) Die Abgeltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 und Beilage 2 gelten ergänzend zu den bestehenden Vereinbarungen der Verkehrsunternehmen zur Einnahmenaufteilung und Tarifanwendung und Tarifanerkennung.
(3)
Die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis für die Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer gemäß Beilage 2 für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr. Sollten die erforderlichen Daten zur Ermittlung des erwarteten Abgeltungsanspruchs erst nach dem 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen, wird der erwartete Abgeltungsanspruch zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt gemäß § 8 Abs. 4 nach Vorliegen dieser Daten berücksichtigt. Ein sich daraus allfällig ergebender Differenzbetrag zu den ab 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen wird als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zu diesem nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.
Abweichend von Z 1 erfolgt die monatliche Abschlagszahlung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. September 2022 anhand einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung. Die Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannten Daten des Verkehrsunternehmen gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B), dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr sowie des Anteils des Verkehrsunternehmen an der erwarteten KundInnenanzahl und -nachfrage des Klimaticket Österreich gemäß § 4 für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. September 2022. Ab 1. September 2022 erhalten die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im Jahr 2022 erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch für 2022 entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das Jahr 2021 sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.
Zwischen 1. und 31. Oktober jedes Kalenderjahres wird eine Zwischenabrechnung gemäß Beilage 2 § 3 erstellt und auf diese Weise ein adaptierter Abgeltungsanspruch für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, berechnet. Für den Fall, dass der gemäß Satz 1 berechnete adaptierte Abgeltungsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr vom erwarteten Abgeltungsanspruch gemäß Z 1 oder 2 um mindestens 12,5% abweicht, entspricht abweichend von Z 1 und Z 2 die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung für das jeweilige Kalenderjahr dem gemäß Satz 1 berechneten adaptierten Abgeltungsanspruch. Die Berücksichtigung des adaptierten Abgeltungsanspruches erfolgt zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt gemäß § 8 Abs. 4 nach erfolgter Berechnung gemäß Satz 1. Ein sich daraus allfällig ergebender Differenzbetrag zu den ab 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen wird dabei als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung berücksichtigt.
(4) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlung erfolgt spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats.
(5)
Einmal jährlich erfolgt bis zum 1. September des Folgejahres eine Abrechnung des vergangenen Kalenderjahres. Dabei wird die im Laufe des abzurechnenden Kalenderjahres geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem tatsächlichen Abgeltungsergebnis anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das abzurechnende Kalenderjahr gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.
Ergänzend zu Z 1 erfolgt bis zum 1. September 2022 einmalig eine Zwischenabrechnung des Jahres 2022. Dabei wird die im Laufe des Jahres 2022 bisher geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem Zwischenabrechnungsergebnis der monatlichen Abschlagszahlungshöhe anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der Indexierungswerte für das Kalenderjahr 2022 gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September 2022 erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.
(6) Kann ein Verkehrsunternehmen, das eine Verkehrsleistung gemäß § 2 erbringt, die geforderten Daten gemäß
Beilage 3 Abschnitt B (Datenmeldeblätter) binnen 8 Wochen nach Zurverfügungstellung der hiefür notwendigen Stammdaten des Bundes gemäß Beilage 2 § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a im dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahr;
Beilage 2 (Überkompensationsprüfung) bis zum 15. November des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
§§ 10 und 7 Zi 5 sofern diese Daten beim Eisenbahnverkehrsunternehmen in der verlangten Form vorhanden sind oder mit vertretbarem Aufwand besorgt werden können, bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in nachweislich abweichenden Fällen binnen angemessener Frist innerhalb des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet
nicht richtig und vollständig schriftlich (im Original sowie elektronisch per Mail) dem Bund bzw. dem vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer nachweisen, so wird die Zahlung der monatlichen Abschlagszahlungen bis zur vollständigen und richtigen Datenübermittlung eingestellt. Die Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmen gemäß §§ 6 und 7 bleiben davon unberührt. Nach Vorlage eines richtigen und vollständigen Nachweises wird die Abrechnung gemäß Abs. 5 ermittelt und für den Zeitraum der Zahlungseinstellung ein sich ergebender Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmen mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.
(7) Für jeden begonnenen Monat des verspäteten Nachweises der geforderten Daten gemäß Abs. 6 hat das Verkehrsunternehmen eine Pönale in Höhe von 10% der monatlichen Abschlagszahlung des vorangegangenen Kalenderjahres an den Bund zu leisten. Die Zahlung der Pönale hat in diesem Zeitraum mittels Überweisung an den Bund jeweils bis spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats zu erfolgen.
(8) Der Abgeltungsbetrag gemäß Abs. 1, 3 und 5 kann seitens des Bundes gesenkt werden, wenn seitens des Verkehrsunternehmen Werbe- oder Aktionsmaßnahmen getroffen werden, die eine Rabattierung bzw. Vergünstigung ausschließlich oder überwiegend für Fahrgäste des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Aussicht stellen. Hiervon ausgenommen und jedenfalls zulässig sind jedoch insbesondere Werbe- oder Aktionsmaßnahmen im Qualitätswettbewerb (z. B. Sitzplatzreservierung, Upgrade-Maßnahmen, Ticketkombinationen) sowie die generelle Bewerbung des Klimatickets im Rahmen der Markt- und Werbekommunikation.
(9) Auf Basis der gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B) übermittelten Daten wird der Abgeltungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 iVm Beilage 2 für sich im Zuge des Fahrplanwechsels ändernde bzw. neue Leistungen ermittelt und dem Verkehrsunternehmen bis spätestens 2 Monate vor jenem Fahrplanwechsel, an welchem diese Verkehrsleistungen erstmalig erbracht werden, bekannt gegeben. Das Ergebnis wird auf Basis einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung im Sinne des Abs. 3 festgestellt.
(10) Sofern ein Verkehrsunternehmen, welches erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung kommerzielle oder erlösverantwortliche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, dem Bund die Nachweise gemäß Beilagen 2 und 3 sowie § 7 Zi. 1 für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 6 Monate vor Fahrplanwechsel darlegen kann, erfolgt die Abgeltung für diese Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch den Fahrplanwechsel, an welchem die Teilnahme an dieser Verordnung erstmalig stattfindet, ersetzt wird. Im Fall einer verspäteten Darlegung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
Überkompensation
§ 9. (1) Die Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 sind einzuhalten.
(2) Gemäß den Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 liegt eine Überkompensation vor, wenn der gemäß § 8 gewährte Abgeltungsbetrag den finanziellen Nettoeffekt dieser Verordnung im Sinne der Z 2 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 auf ein Verkehrsunternehmen, das Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, übersteigt.
(3) Sofern die gemäß § 8 abgerechneten Leistungen bereits im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Leistungsbeauftragung des Bundes oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson auf Überkompensation geprüft werden, wird der Bund sicherstellen, dass der Abgeltungsbetrag gemäß dieser Verordnung als (Tarif-)Erlös in der jeweiligen ex post-Prüfung berücksichtigt und beurteilt wird. In diesem Zusammenhang gelten die im betreffenden Verkehrsdienstevertrag definierten Regelungen zur Feststellung einer Überkompensation. Eine zusätzliche Überkompensationsprüfung im Rahmen dieser Verordnung entfällt diesfalls.
(4) Sofern die gemäß § 8 abgerechneten Leistungen kommerziell vom Verkehrsunternehmen erbracht werden, erfolgt eine jährliche Überkompensationsprüfung gemäß Beilage 2 durch einen vom Bund hiefür beauftragten Wirtschaftsprüfer. Das gilt auch für abgerechnete Leistungen, welche aufgrund einer nicht vom Bund oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson erfolgten gemeinwirtschaftlichen Beauftragung erbracht werden.
(5) Sollte der Bund berechtigte Zweifel an
der Richtigkeit der von den Verkehrsunternehmen übermittelten Daten oder
am Ergebnis der Abgeltungsberechnung
haben, ist er berechtigt die hiefür notwendigen Systeme und Unterlagen durch einen vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und diesen mit einer gesonderten Detailprüfung zu beauftragen. Das vom Wirtschaftsprüfer ermittelte Ergebnis wird dem jeweiligen Verkehrsunternehmen mitgeteilt.
Evaluierung
§ 10. (1) Die Marktüblichkeit des kommerziellen Yield (= Erlös pro zurückgelegtem Personenkilometer) gemäß Beilage 2 wird jedenfalls periodisch, alle 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung pro futuro evaluiert.
(2) Für den Fall, dass
ein neues Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen gemäß § 2 aufnimmt oder,
von einem oder mehreren Verkehrsunternehmen gemäß § 2 Verkehrsleistungen auf neuen, bisher von diesem Verkehrsunternehmen nicht bedienten, Strecken angeboten werden
erfolgt spätestens ein Jahr nach Eintreten des jeweiligen Falls eine außertourliche Evaluierung.
(3) Sollte ein anderer Grund, insbesondere in Fällen, die außerhalb des Einflussbereichs der Verkehrsunternehmen liegen (bspw. durch höhere Gewalt), zu deutlich veränderten Tarifergiebigkeiten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung führen, ist eine Evaluierung außerhalb der oben genannten Fälle ebenfalls möglich.
(4) Jede Evaluierung erfolgt im Hinblick auf die Erlössituation des Gesamtmarktes. Dabei ist von einem vom Bund beauftragten, sachverständigen, neutralen Gutachter die Marktüblichkeit des kommerziellen Yield unter Beachtung der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insb. Marktanteile des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Relation zum Gesamtmarkt, Kapazitätsauslastung der Verkehrsleistungen insgesamt sowie je Tarif und Nutzungsverhalten der KundInnen allgemein) festzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass der innerhalb des jeweiligen Markts erzielbare kommerzielle Yield unter Berücksichtigung der gesamten, anwendbaren Tariflandschaft berücksichtigt wird.
(5) Der kommerzielle Yield ist dann marktüblich, wenn der Erlös je Personenkilometer für Klimaticket Österreich-Kundinnen und -Kunden dem marktüblichen Durchschnittserlös für Grundfahrtberechtigungen ohne Zusatzleistungen je Personenkilometer aller Verkehrsunternehmen innerhalb des Geltungsbereichs gemäß § 2 entspricht (=realisierbarer Markt-Yield). Dabei sind sowohl angewandte Haustarife als auch die Anerkennung von Verbundtarifen zu berücksichtigen.
(6) Die gemäß §§ 7 Zi 5 und 8 Abs. 6 notwendigen Daten der Verkehrsunternehmen für diese Evaluierung sind den Verkehrsunternehmen vom Gutachter offen zu legen und deren Verwendung nachvollziehbar zu erläutern.
(7) Das Ergebnis der Evaluierung und der auf diese Weise festgestellte angemessene kommerzielle Yield wird den Verkehrsunternehmen zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet bekannt gegeben und ab dem Folgejahr der Feststellung zur Abgeltung und Abrechnung herangezogen. Eine rückwirkende Anwendung des Evaluierungsergebnisses ist ausgeschlossen.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Der Bund teilt den Verkehrsunternehmen, welche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, die Ergebnisse gemäß
§ 8 Abs. 3 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr bzw. erstmalig binnen 4 Wochen nach Erlass dieser Verordnung;
§ 8 Abs. 5 bis zum 1. September des Folgejahres auf das abzurechnende Kalenderjahr;
§ 8 Abs. 9 iVm Beilage 2 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr;
die Ergebnisse der Überkompensationsprüfungen gemäß § 9 iVm Beilage 2 binnen 4 Wochen nach Erhalt des Prüfungsergebnisses durch den hierzu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer;
sowie die Ergebnisse der Evaluierungen gemäß § 10 bis zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfinden
schriftlich (postalisch oder E-Mail) mit.
(2) Das Verkehrsunternehmen kann binnen 4 Wochen (einlangend) schriftliche Rückmeldung (postalisch oder E-Mail) zu den Mitteilungen gemäß Abs. 1 an den Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) erstatten. Für den Fall, dass keine Rückmeldung des Verkehrsunternehmen entsprechend Satz 1 erfolgt, gelten die vom Bund nach Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse als festgesetzt.
(3) Der Bund prüft eine allfällig gemäß Abs. 2 erfolgte Rückmeldung des Verkehrsunternehmen und teilt dem Verkehrsunternehmen innerhalb von 4 Wochen (einlangend) schriftlich (postalisch oder E-Mail) entweder mit, dass keine Anpassung der Ergebnisse erfolgt und daher die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse unverändert bleiben oder dass, unter Anschluss dieser angepassten Ergebnisse, eine Anpassung der gemäß Abs. 1 vom Bund mitgeteilten Ergebnisse erfolgt ist.
(4) Das Verkehrsunternehmen kann nach gemäß Abs. 3 erfolgter Mitteilung des Bundes für den Fall, dass der Rückmeldung gemäß Abs. 2 nicht entsprochen wurde, innerhalb von 4 Wochen (einlangend) beim Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) bei sonstiger Präklusion einen schriftlichen Antrag (postalisch oder E-Mail) auf Erlassung eines Bescheides über die Berechnungsergebnisse stellen.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Der Bund teilt den Verkehrsunternehmen, welche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, die Ergebnisse gemäß
§ 8 Abs. 3 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr bzw. erstmalig binnen 4 Wochen nach Erlass dieser Verordnung;
§ 8 Abs. 5 bis zum 1. September des Folgejahres auf das abzurechnende Kalenderjahr;
§ 8 Abs. 9 iVm Beilage 2 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr;
die Ergebnisse der Überkompensationsprüfungen gemäß § 9 iVm Beilage 2 binnen 4 Wochen nach Erhalt des Prüfungsergebnisses durch den hierzu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer;
sowie die Ergebnisse der Evaluierungen gemäß § 10 bis zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierungen stattfinden oder – im Falle von nachweislich abweichenden Fällen im Rahmen der Datenlieferung gemäß § 8 Abs. 6 Z 3 – innerhalb von 4 Monaten nach der Datenlieferung
schriftlich (postalisch oder E-Mail) mit.
(2) Das Verkehrsunternehmen kann binnen 4 Wochen (einlangend) schriftliche Rückmeldung (postalisch oder E-Mail) zu den Mitteilungen gemäß Abs. 1 an den Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) erstatten. Für den Fall, dass keine Rückmeldung des Verkehrsunternehmen entsprechend Satz 1 erfolgt, gelten die vom Bund nach Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse als festgesetzt.
(3) Der Bund prüft eine allfällig gemäß Abs. 2 erfolgte Rückmeldung des Verkehrsunternehmen und teilt dem Verkehrsunternehmen innerhalb von 4 Wochen (einlangend) schriftlich (postalisch oder E-Mail) entweder mit, dass keine Anpassung der Ergebnisse erfolgt und daher die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse unverändert bleiben oder dass, unter Anschluss dieser angepassten Ergebnisse, eine Anpassung der gemäß Abs. 1 vom Bund mitgeteilten Ergebnisse erfolgt ist.
(4) Das Verkehrsunternehmen kann nach gemäß Abs. 3 erfolgter Mitteilung des Bundes für den Fall, dass der Rückmeldung gemäß Abs. 2 nicht entsprochen wurde, innerhalb von 4 Wochen (einlangend) beim Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) bei sonstiger Präklusion einen schriftlichen Antrag (postalisch oder E-Mail) auf Erlassung eines Bescheides über die Berechnungsergebnisse stellen.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Der Bund teilt den Verkehrsunternehmen, welche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, die Ergebnisse gemäß
§ 8 Abs. 3 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr bzw. erstmalig binnen 4 Wochen nach Erlass dieser Verordnung;
§ 8 Abs. 5 bis zum 1. September des Folgejahres auf das abzurechnende Kalenderjahr;
§ 8 Abs. 9 iVm Beilage 2 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr;
die Ergebnisse der Überkompensationsprüfungen gemäß § 9 iVm Beilage 2 binnen 4 Wochen nach Erhalt des Prüfungsergebnisses durch den hierzu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer;
sowie die Ergebnisse der Evaluierungen gemäß § 10 bis zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierungen stattfinden oder – im Falle von nachweislich abweichenden Fällen im Rahmen der Datenlieferung gemäß § 8 Abs. 6 Z 3 – innerhalb von 4 Monaten nach der Datenlieferung
schriftlich (postalisch oder E-Mail) mit.
(2) Das Verkehrsunternehmen kann binnen 4 Wochen (einlangend) schriftliche Rückmeldung (postalisch oder E-Mail) zu den Mitteilungen gemäß Abs. 1 an den Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) erstatten. Für den Fall, dass keine Rückmeldung des Verkehrsunternehmens entsprechend Satz 1 erfolgt, gelten die vom Bund nach Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse als festgesetzt.
(3) Der Bund prüft eine allfällig gemäß Abs. 2 erfolgte Rückmeldung des Verkehrsunternehmens und teilt dem Verkehrsunternehmen innerhalb von 4 Wochen (einlangend) schriftlich (postalisch oder E-Mail) entweder mit, dass keine Anpassung der Ergebnisse erfolgt und daher die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse unverändert bleiben oder dass, unter Anschluss dieser angepassten Ergebnisse, eine Anpassung der gemäß Abs. 1 vom Bund mitgeteilten Ergebnisse erfolgt ist.
(4) Das Verkehrsunternehmen kann nach gemäß Abs. 3 erfolgter Mitteilung des Bundes für den Fall, dass der Rückmeldung gemäß Abs. 2 nicht entsprochen wurde, innerhalb von 4 Wochen (einlangend) beim Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) bei sonstiger Präklusion einen schriftlichen Antrag (postalisch oder E-Mail) auf Erlassung eines Bescheides über die Berechnungsergebnisse stellen.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) (Anm.: richtig (6)) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2023 treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2023 treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft
(8) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Die Beilage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2023 treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft
(8) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Die Beilage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(10) Die Beilage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2023 treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft
(8) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Die Beilage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(10) Die Beilage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(11) Die Beilage 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 74/2025 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2023 treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft
(8) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Die Beilage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(10) Die Beilage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(11) Die Beilage 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 74/2025 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(12) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2025 treten mit 1. August 2025 in Kraft.
Beilage 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf des KlimaTickets
AGB Geltungsbereich und Änderungen
§ 1 (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) sind Bestandteil jedes Kaufvertrags, der zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Folgenden Bund genannt), vertreten durch die One Mobility Ticketing GmbH, und den Kundinnen bzw. Kunden zum Erwerb eines Klimaticket Ö abgeschlossen wird.
(2) Mit dem Kauf des Klimaticket Ö (im Folgenden auch Ticket genannt) wird zwischen dem Bund und den Kundinnen bzw. Kunden kein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, zustande.
(3) Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Das bereits bezahlte Ticketentgelt wird anteilig je nicht angefangenem Gültigkeitsmonat gebührenfrei an ein bekanntzugebendes Bankkonto per Überweisung erstattet. Der Beginn eines neuen Gültigkeitsmonats wird durch den beim Erwerb des Tickets gewählten Gültigkeitsbeginn bestimmt und fällt demnach auf den ziffernmäßig gleichen Kalendertag jedes Monats.
Begriffsbestimmungen
§ 2 „Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.
Ticketkategorien
§ 3 Folgende Kategorien des Klimaticket Ö stehen zum Verkauf:
Klimaticket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial)
Klimaticket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie
Geltungsbereich Klimaticket Ö
§ 4 (1) Persönlicher Geltungsbereich
Das Klimaticket Ö ist ein personengebundenes Ticket und nicht übertragbar. Es lautet auf den Namen der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets, der beim Buchungsvorgang anzugeben ist.
Das Klimaticket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie berechtigt die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets, sowohl alleine als auch in Begleitung von bis zu vier Kindern im Alter zwischen dem sechsten Geburtstag und einen Tag vor dem 15. Geburtstag Beförderungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Zeitlicher Geltungsbereich
Das Ticket gilt ab dem bei der Bestellung angegebenen Datum, welches auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet nach zwölf Monaten mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende.
Das Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer.
(3) Räumlicher Geltungsbereich
Das Ticket gilt auf allen fahrplanmäßig erbrachten Verkehrsangeboten des öffentlichen Verkehrs, ausgenommen Nostalgie-, Tourismus- und Zahnradbahnen in den Verbundliniennetzen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (siehe unter www.klimaticket.at) gemäß deren Tarifbestimmungen.
Das Ticket gilt bei den teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (siehe unter klimaticket.at) jedenfalls im österreichischen Staatsgebiet und zusätzlich auf allen Strecken zwischen Halten in Österreich und den gemeinsam mit anderen Bahnen betriebenen Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland (siehe Anhang 1) sowie auf den in Anhang 2 genannten Strecken im Ausland.
Kundengruppen
§ 5 (1) Classic
Das Klimaticket Ö Classic ist für alle Personen verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto vorzuweisen.
(2) Jugend
Das Klimaticket Ö Jugend ist für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn spätestens einen Tag vor deren 26. Geburtstag verfügbar. Das Alter ist bei einer Fahrscheinkontrolle mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto nachzuweisen.
(3) Senior
Das Klimaticket Ö Senior ist bis zum 31. 12. 2021 für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn ab dem 64. Geburtstag verfügbar. Ab 1. 1. 2022 ist das Klimaticket Ö Senior für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn ab dem 65. Geburtstag verfügbar. Das Alter ist bei einer Fahrscheinkontrolle mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto nachzuweisen.
(4) Spezial
Das Klimaticket Ö Spezial ist verfügbar für
Menschen mit Behinderung, wenn in deren Österreichischem Behindertenpass ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder der Vermerk „Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ enthalten ist, oder
Schwerkriegsbeschädigte mit entsprechendem Schwerkriegsbeschädigtenausweis. Diesen sind Inhaberinnen bzw. Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.
Das jeweilige Berechtigungsdokument ist bei einer Fahrscheinkontrolle vorzuweisen.
Bei Vorweis des Berechtigungsdokuments werden eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund unentgeltlich befördert, sofern die zu begleitende Person im Besitz eines gültigen Tickets ist.
(5) Familie
Für alle Kundengruppen gibt es die Möglichkeit, die Ticketkategorie Klimaticket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie hinzuzufügen (siehe Anhang 3).
Erwerb
§ 6 (1) Das Ticket kann online unter www.klimaticket.at oder persönlich bei den Servicestellen der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen erworben werden.
(2) Das Ticket kann maximal einen Monat vor dem gewünschten Gültigkeitsbeginn erworben werden.
(3) Beim Online-Erwerb kann der gewählte Gültigkeitsbeginn des Tickets frühestens 15 Tage nach Bestellung und Abschluss des Kaufvertrags liegen.
(4) Beim Erwerb bei einer Servicestelle kann auch ein früherer Gültigkeitsbeginn des Tickets gewählt werden.
Ticketpreis
§ 7 Für das Ticket gelten die Preise gemäß Anhang 3.
Gültigkeit in Verkehrsmitteln und Verkehrsunternehmen
§ 8 (1) Mit dem Ticket können die angebotenen Verkehrsleistungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen gemäß Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter route.bmk.gv.at innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Beförderungsvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (siehe § 9 Abs. 3).
(2) Bei Verkehrsunternehmen mit mehr als einer Komfortklasse gilt das Ticket in der Basis-Komfortklasse.
(3) Das Ticket in Scheckkartenform ist im Original mitzuführen. Kopien, Scans, Fotos oder andere Abbildungen der Scheckkarte entfalten keine Gültigkeit. Das vorläufige Ticket kann auch elektronisch oder als PDF-Ausdruck vorgewiesen werden. Alle Ticketkategorien sowie das vorläufige Ticket sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig. Das Ticket sowie der amtliche Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto sind bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.
Vertragspartner
§ 9 (1) Der Verkauf des Tickets unter www.klimaticket.at erfolgt durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(2)Beim Kauf des Tickets bei einer Servicestelle treten die zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen lediglich als Vertreter für den Erwerb des Tickets auf. Das Ticket wird jedoch jedenfalls durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes verkauft.
(3) Das Unternehmen, bei dem das Ticket erworben wird, ist nicht zwingend auch das jeweilige Beförderungsunternehmen. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH schulden der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets jedenfalls nicht die Erbringung, Durchführung oder Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen. Die Erbringung, Durchführung und Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen obliegt sohin ausschließlich dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, in dessen alleiniger Ingerenz. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und diesem Verkehrsunternehmen und jedenfalls niemals mit dem Bund, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH zustande.
Vertragsabschluss
§ 10 (1) Bei Bestellung des Tickets bei einer Servicestelle sind jedenfalls folgende Informationen anzugeben:
Vor- und Nachname der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
Geburtsdatum der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
Anschrift der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
Gültigkeitsbeginn
Zahlungsart
Foto der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers (ausgenommen Klimaticket Ö Spezial Blind)
(2)Zusätzlich zu diesen Angaben ist bei einem Online-Erwerb des Tickets die E-Mail-Adresse der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers anzugeben, an die die Bestätigungsmail und das vorläufige Ticket zum Selbstausdruck übermittelt werden.
(3)Die Angaben zu Personen- und Zahlungsdaten sind von den Kundinnen bzw. Kunden vor Abschluss der Bestellung auf Richtigkeit zu prüfen.
(4)Der Kaufvertrag über das Ticket kommt zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund zustande, sobald die Ticketbestellung angenommen wird. Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher in dieser Bestimmung genannten Bedingungen.
(5)Beim Erwerb in einer Servicestelle gilt die Ticketbestellung durch unmittelbare technische Erfassung sämtlicher Vertragsdaten unabhängig von der gewählten Zahlungsart als angenommen und kommt der Kaufvertrag rechtsgültig zustande (direkter Vertragsabschluss vor Ort).
(6)Bei einem Online-Erwerb des Tickets wird der Kauf mit Anklicken des Buttons „Jetzt bezahlen“ durchgeführt. Mit der Bestätigung der erfolgreichen Buchung unter www.klimaticket.at gilt die Ticketbestellung als angenommen und kommt der Kaufvertrag rechtsgültig zustande.
(7)Unmittelbar nach erfolgreicher Buchung des Tickets wird eine Buchungsbestätigung an die beim Buchungsvorgang angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Buchungsbestätigung gilt nicht als Ticket.
Ausstellung des Tickets
§ 11 (1) Nach einem gültigen Vertragsabschluss wird das Ticket in Scheckkartenform auf den bei der Bestellung angegebenen Namen ausgestellt und in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bestellung bzw. bei Weiterbezug in der Regel in der Woche vor Gültigkeitsbeginn an die angegebene Adresse zugestellt. Das Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig.
(2) Die Gefahr des Verlustes am Postweg oder der Beschädigung des Tickets trägt bis zur Zustellung an den Adressaten der Bund.
Vorläufiges Ticket
§ 12 (1) Nach der erfolgreichen erstmaligen Bestellung des Tickets, wird ein befristetes vorläufiges Ticket auf den bei der Bestellung angegebenen Namen ausgestellt.
(2)Sofern bei Vertragserneuerung das Ticket nicht rechtzeitig bis zum Gültigkeitsbeginn zugestellt wird (z. B. Verlust am Postweg), kann die Inhaberin bzw. der Inhaber bei einer Servicestelle ebenfalls ein vorläufiges Ticket auf den bei der Bestellung angegebenen Namen bis zur Zustellung des Ersatztickets ausstellen lassen.
(3) Beim Kauf bei einer Servicestelle wird das vorläufige Ticket sofort als Ausdruck vor Ort übergeben und an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, sofern eine solche bekanntgegeben wurde. Das vorläufige Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig.
(4) Bei einem Online-Erwerb steht das vorläufige PDF-Ticket über das Buchungsbestätigungsmail oder im Kundenkonto unter „Meine Karten“ ab dem ersten Gültigkeitstag zum Download zur Verfügung.
(5) Mit dem vorläufigen Ticket können die Verkehrsleistungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen ab dem bei der Bestellung angegebenen Gültigkeitsbeginn in Anspruch genommen werden.
(6)Bei Fahrten innerhalb Österreichs kann das vorläufige Ticket elektronisch als PDF-Ticket auf einem mobilen Endgerät vorgewiesen werden. Um Fälschungen und Missbrauch vorzubeugen, akzeptiert das Kontrollpersonal von Verkehrsunternehmen im Ausland hingegen keine nicht ausgedruckten PDF-Tickets auf Laptops, Smartphones oder Tablets. Für Fahrten ins Ausland oder im Ausland ist das PDF-Ticket daher immer vorab auszudrucken.
(7) Bei einem Ausdruck des vorläufigen Tickets als PDF-Ticket ist sicherzustellen, dass dieser auf weißem Papier im A4-Hochformat erfolgt. Der Code sowie die angegebenen Daten müssen vollständig lesbar sein. Sofern ein anderes Format bzw. schlecht lesbar ausgedrucktes bzw. falsch ausgeschnittenes vorläufiges Ticket dazu führt, dass der Code nicht lesbar ist, kann nicht validiert werden, und das Ticket stellt ein ungültiges Ticket dar.
(8)Es ist darauf zu achten, dass der aufgedruckte Barcode nicht geknickt wird. Darin sind Daten gespeichert, die bei einer Ticketkontrolle abgerufen werden.
Ersatzausstellung
§ 13 (1) Der Verlust oder Diebstahl des Tickets in Scheckkartenform ist umgehend gemeinsam mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu melden. Nach Bearbeitung der Meldung wird das Ticket gesperrt. Sobald die Meldung erfolgt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets vom Missbrauchsrisiko befreit. Gegen Zahlung des Ersatzleistungsentgelts (siehe Anhang 4) wird bei den Servicestellen ein vorläufiges Ticket ausgestellt und ein Ersatzticket bestellt.
(2)Bei Verlust des Tickets am Postweg erhält die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets kostenlos ein Ersatzticket, sofern der Verlust innerhalb von sechs Wochen ab Erwerb persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt gemeldet wird. Bis das Ersatzticket zugestellt wird, wird ein kostenloses vorläufiges Ticket ausgestellt. Wird der Verlust des Tickets erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemeldet, ist für die Ausstellung eines Ersatztickets das Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 4) zu bezahlen.
Ungültiges Ticket
§ 14 (1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme eingezogen.
(2)Das Ticket ist ungültig, wenn
die Nutzung nicht den gegenständlichen AGB entspricht, insbesondere, wenn der Gültigkeitszeitraum des Tickets schon abgelaufen ist oder die Ticketkategorie einer Kundengruppe genutzt wird, deren Berechtigungsvoraussetzungen die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets nicht erfüllt
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