Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Für kommerzielle Leistungen entspricht die Abgeltung des Verkehrsunternehmens dem bisher auf dem Markt erzielbaren Yield (inkl. Umsatzsteuer) für eine Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistung. Dieser kommerzielle Referenz-Yield (KYmRef) wird auf Basis der Tariferlöse und der Personenkilometer des Kalenderjahres (2019) aller kommerziell tätigen Verkehrsunternehmen gemäß § 2 dieser Verordnung ermittelt. Dabei werden auf Basis der kommerziellen Verkehrsleistungen je Verkehrsunternehmen (i) die gesamten kommerziellen Leistungen aller Verkehrsunternehmen im Basisjahr 2019 zur Berücksichtigung der Gesamtmarktsituation zusammengefasst. Der kommerzielle Abgeltungs-Yield KYmx für das abzurechnende Kalenderjahr (x) ergibt sich, darauf aufbauend, aus der Referenz-Yieldhöhe (inkl. Umsatzsteuer), die gemäß der Tarifinflation (VPI) jährlich fortgeschrieben wird.
| Ausgangswerte | 2019 |
|---|---|
| Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzberechtigung gesamt (in EUR) | |
| von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM | |
die Berechnung gem lit. a) erfolgt getrennt für jeden Verkehrsdienstevertrag eines Verkehrsunternehmens und inklusive Umsatzsteuer.
die Berechnung gem lit. b) erfolgt als Summe aller kommerziell tätigen Verkehrsunternehmen gemäß § 2 dieser Verordnung, inklusive der Umsatzsteuer
Beförderungsleistung (Pkmix): Die mit dem Klimaticket Ö gemäß § 4 dieser Verordnung zurückgelegten Personenkilometer (Pkmix) werden mittels geeignetem Erhebungsverfahren jährlich (x) durch ein vom Bund beauftragtes Erhebungsinstitut je Abrechnungseinheit i, getrennt für gemeinwirtschaftliche und kommerzielle Verkehrsleistungen, ermittelt.
Aufwandsausgleich für den Ticketerwerb
Zur Abgeltung allfälliger Kosten des Verkehrsunternehmens für die Stornierung bestehender Jahreskarten-Verträge sowie als Abschlagszahlung für die aufgelaufenen vergangenen Kosten zum Aufbau einer stabilen KundInnenbeziehung wird eine Abschlagsprämie (PKx) für die Kundenentwicklung erstattet. Diese beträgt für jede Kundin bzw. jeden Kunden des KlimaticketÖ gemäß § 4 dieser Verordnung, auf dessen Namen in einem der dem abzurechnenden Kalenderjahr vorangehenden zwei Kalenderjahre eine Jahreskarte des Verkehrsunternehmens lautet, EUR 5. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Tarifinflation (VPI) fortgeschrieben. Die notwendigen Daten sind jährlich in den entsprechenden Meldezellen der Beilage 3, unter Berücksichtigung der vom Bund hiefür zur Verfügung gestellten Stammdaten anzuführen:
| Abzurechnendes Kalenderjahr | |
|---|---|
| Anzahl verwanderter KundInnen | |
Zur Abgeltung des Aufwands des Verkehrsunternehmens für den personenbedienten Verkaufsservice je Klimaticket Ö-Kundin bzw. Kunden wird eine Vertriebsprovision (Vx) erstattet. Diese beträgt für jede Kundin bzw. jeden Kunden des Klimaticket Ö, welche/r das Ticket an einer personenbedienten Fahrkartenverkaufsstelle des Verkehrsunternehmens erworben hat, EUR 60 und wird jährlich ermittelt. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Tarifinflation (VPI) fortgeschrieben.
Die Ermittlung des Gesamtabgeltungsbetrags erfolgt abschließend als Summe aller dem Verkehrsunternehmen zuzuordnenden Abrechnungseinheiten durch folgende Formel
(2) Zur jährlichen Fortschreibung/Indexierung der in Abs. 1 mit entsprechendem Verweis versehenen Beträge gemäß § 8 dieser Verordnung wird der aktuelle von der STATISTIK AUSTRIA verlautbarte Verbraucherpreisindex (STATISTIK AUSTRIA – VPI 2020/VPI 2015) entsprechend der Veränderung des VPI-Mittelwerts vom September des laufenden Kalenderjahres (x) bis zum September des Vorjahres (x-1) verglichen mit dem VPI-Mittelwert vom September des Vorjahres (x-1) bis zum September des Vorvorjahres (x-2) herangezogen:
Für den Fall, dass dieser Index nicht mehr verlautbart wird, tritt jener Index an dessen Stelle, der diesem nachfolgt oder am ehesten entspricht.
Prüfung der Überkompensation gemäß § 9 Abs. 4 der Verordnung
§ 2 (1) Zur Vermeidung einer übermäßigen Ausgleichsleistung (Artikel 4 VO 1370/2007) sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs der VO 1370/2007 wird jedes Verkehrsunternehmen, welches für Verkehrsleistungen gemäß § 9 Abs. 4 Ausgleichsleistungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhalten hat, von einem dazu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer jährlich auf mögliche Überkompensation geprüft. Die Überkompensationsprüfung ist anhand der für diese Verkehrsleistungen gemäß § 7 Z 3 zu führenden Konten auf Grundlage des vom Jahresabschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlusses durchzuführen. Dem von Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer sind vom Verkehrsunternehmen die diesbezüglichen Rechnungsunterlagen bis spätestens 30. September des dem Abrechnungsjahr folgenden Geschäftsjahres vorzulegen und ist diesem vom Verkehrsunternehmen bei Bedarf die zur Durchführung der Überkompensationsprüfung erforderliche Einsicht in die nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Verkehrsunternehmen zu führenden Bücher zu gewähren.
(2) Der angemessene Gewinn zur Ermittlung des Nettoeffekts gemäß Z 2 des Anhangs der VO 1370/2007 wird abweichend von Z 6 des Anhangs der VO 1370/2007 auf Basis der jährlichen Umsatzrendite (Gewinn vor Steuern „EBT“ je Umsatz) festgestellt. Die oben genannte Umsatzrendite ergibt sich als Prozentwert aus dem Betrag aller mit dieser Verordnung unterliegenden Verkehrsleistungen gemäß § 2 (innerhalb Österreich) während eines Jahres erzielten Umsatzerlöse abzüglich dem Betrag aller damit verbundenen Kosten, dividiert durch den Betrag dieser Umsatzerlöse. Für die nach dieser Verordnung erzielte Ausgleichsleistung wird die angemessene jährliche Umsatzrendite mit 3,51 % festgelegt, welcher bei der Feststellung einer Überkompensation gemäß Abs. 3. zu berücksichtigen ist.
(3) Für die Ermittlung der durchzuführenden ex post Evaluierung der angemessenen Rendite ist je Verkehrsunternehmen wie in der Folge dargestellt vorzugehen:
Der tatsächlich abgerechnete Gesamtabgeltungsbetrag des jeweiligen Jahres gemäß § 8 Abs. 5;
zuzüglich aller sonstigen mit den Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 erzielten Erlöse des Verkehrsunternehmens innerhalb Österreichs im jeweiligen Jahr;
ergibt die Bemessungsgrundlage für eine allfällige Überkompensation.
Die tatsächlichen angefallenen operativen Kosten (EBT) der Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 innerhalb Österreichs für das jeweilige Jahr sind zu ermitteln.
Von der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 sind die tatsächlich angefallen operativen Kosten der kommerziellen Leistungen Z 4 des jeweiligen Jahres abzuziehen. Dies ergibt den Saldo (= die tatsächliche Rendite EBT) des jeweiligen Jahres bezogen auf die Leistungen gemäß § 9 Abs. 4.
Die Bemessungsgrundlage Z 3 multipliziert mit der angemessenen Umsatzrendite gemäß Abs. 2 (3,51 %) ergibt die maximal zulässige Rendite.
Übersteigt die tatsächliche Rendite gemäß Z 5 die angemessene Rendite gemäß Z 6, liegt im jeweiligen Jahr eine Überkompensation vor.
Das Ausmaß der Überkompensation (Z 5 abzüglich Z 6) multipliziert mit dem Anteil des Abgeltungsbetrags dieser Allgemeinen Vorschrift gemäß Z 1 an der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 in Prozent ergibt den auf die Abgeltung gemäß Z 1 entfallenden Anteil der Überkompensation. Dieser Anteil der Überkompensation ist gemäß Abs. 4 rück zu verrechnen und entspricht maximal dem abgerechneten Gesamtabgeltungsbetrag gemäß Z 1.
(4) Eine gemäß Abs. 3 Z 8 beim Verkehrsunternehmen festgestellte Überkompensation ist in ihrer Höhe vollständig zurück zu gewähren. Hiefür kann der dem Verkehrsunternehmen zustehende, zukünftige Abgeltungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Überkompensationsfeststellung entsprechend gekürzt werden. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die Überkompensationen vier Wochen nach Kenntnis entsprechend zurück zu gewähren. Für den Fall, dass das betroffene Verkehrsunternehmen den festgestellten Betrag nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zurück gewährt, wird die festgestellte Überkompensation gemäß Abs. 3 ab dem 01. Juli des jeweiligen Jahres bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung verzinst. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach Art. 9 ff VO (EG) Nr. 794/2004. Für die Verzinsung des jeweiligen Überkompensationsbetrags, sowie des beim Verkehrsunternehmen verbleibenden Rückzahlungsbetrags kommen die jeweils am 01. Juli gültigen Zinssätze gemäß der „Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten“ in der zum Zeitpunkt der Feststellung aktuellsten Fassung und veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zur Anwendung.
(5) Gemeinsam mit der Überkompensationsprüfung ist je Verkehrsunternehmen auch eine Prüfung auf Quersubvention vorzunehmen. Eine Quersubvention liegt vor, wenn die den nach den Bestimmungen dieser Verordnung an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Abgeltungsbeträge zugrundeliegenden Kosten oder Erlöse sonstigen vom Verkehrsunternehmen erbrachten Leistungen vom Verkehrsunternehmen unrichtig zugeordnet werden. Für Verkehrsunternehmen, die sich in einem Konzernverbund befinden, zwischen dessen rechtlich eigenständigen Konzerngesellschaften untereinander regelmäßig Leistungsbeziehungen bestehen, ist, um verbotene konzerninterne Quersubventionierungen zu vermeiden, zu prüfen, ob in Folge von konzerninternen Leistungsverrechnungen dem Verkehrsunternehmen als Kunde keine unangemessen hohen Leistungsentgelte verrechnet werden bzw. vom Verkehrsunternehmen als Lieferant keine unangemessen niedrigen Leistungsentgelte verrechnet werden. Eine im Zuge der Überkompensationsprüfung aufgrund einer unrichtigen Zuordnung der Kosten und Erlöse bewirkte übermäßige Ausgleichsleistung ist vom Verkehrsunternehmen zurück zu gewähren. Die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Beilage 2: Abgeltungsmodell
Beschreibung der Abgeltungsberechnung
§ 1 (1) Der jährliche Abgeltungsbetrag wird in drei Schritten ermittelt
Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer
Für gemeinwirtschaftliche Leistungen entspricht die Abgeltung des Verkehrsunternehmens dem, innerhalb der gemeinwirtschaftlichen Leistungsbestellung (= Verkehrsdienstevertrag) erzielten, Yield (inkl. Umsatzsteuer) für eine Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistung. Dieser gemeinwirtschaftliche Referenz-Yield (YiRef) wird auf Basis der Tariferlöse und der Personenkilometer des Kalenderjahres (2019) differenziert nach Abrechnungseinheit (i) ermittelt. Jeder Verkehrsdienstevertrag eines Verkehrsunternehmens, in dem dieses die Erlösverantwortung trägt, bildet eine getrennte Abrechnungseinheit (i). Der Abgeltungs-Yield Yix für das abzurechnende Kalenderjahr (x) ergibt sich, darauf aufbauend, aus der Referenz-Yieldhöhe (inkl. Umsatzsteuer), die gemäß der Tarifinflation (VPI) jährlich fortgeschrieben wird.
| Ausgangswerte | 2019 |
|---|---|
| Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzberechtigung gesamt (in EUR) | |
| von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM | |
Für kommerzielle Leistungen entspricht die Abgeltung des Verkehrsunternehmens dem bisher auf dem Markt erzielbaren Yield (inkl. Umsatzsteuer) für eine Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistung. Dieser kommerzielle Referenz-Yield (KYmRef) wird auf Basis der Tariferlöse und der Personenkilometer des Kalenderjahres (2019) aller kommerziell tätigen Verkehrsunternehmen gemäß § 2 dieser Verordnung ermittelt. Dabei werden auf Basis der kommerziellen Verkehrsleistungen je Verkehrsunternehmen (i) die gesamten kommerziellen Leistungen aller Verkehrsunternehmen im Basisjahr 2019 zur Berücksichtigung der Gesamtmarktsituation zusammengefasst. Der kommerzielle Abgeltungs-Yield KYmx für das abzurechnende Kalenderjahr (x) ergibt sich, darauf aufbauend, aus der Referenz-Yieldhöhe (inkl. Umsatzsteuer), die gemäß der Tarifinflation (VPI) jährlich fortgeschrieben wird.
| Ausgangswerte | 2019 |
|---|---|
| Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzberechtigung gesamt (in EUR) | |
| von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM | |
die Berechnung gem lit. a) erfolgt getrennt für jeden Verkehrsdienstevertrag eines Verkehrsunternehmens und inklusive Umsatzsteuer.
die Berechnung gem lit. b) erfolgt als Summe aller kommerziell tätigen Verkehrsunternehmen gemäß § 2 dieser Verordnung, inklusive der Umsatzsteuer
Beförderungsleistung (Pkmix): Die mit dem Klimaticket Ö gemäß § 4 dieser Verordnung zurückgelegten Personenkilometer (Pkmix) werden mittels geeignetem Erhebungsverfahren jährlich (x) durch ein vom Bund beauftragtes Erhebungsinstitut je Abrechnungseinheit i, getrennt für gemeinwirtschaftliche und kommerzielle Verkehrsleistungen, ermittelt.
Aufwandsausgleich für den Ticketerwerb
Zur Abgeltung allfälliger Kosten des Verkehrsunternehmens für die Stornierung bestehender Jahreskarten-Verträge sowie als Abschlagszahlung für die aufgelaufenen vergangenen Kosten zum Aufbau einer stabilen KundInnenbeziehung wird eine Abschlagsprämie (PKx) für die Kundenentwicklung erstattet. Diese beträgt für jede Kundin bzw. jeden Kunden des KlimaticketÖ gemäß § 4 dieser Verordnung, auf dessen Namen in einem der dem abzurechnenden Kalenderjahr vorangehenden zwei Kalenderjahre eine Jahreskarte des Verkehrsunternehmens lautet, EUR 5. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Tarifinflation (VPI) fortgeschrieben. Die notwendigen Daten sind jährlich in den entsprechenden Meldezellen der Beilage 3, unter Berücksichtigung der vom Bund hiefür zur Verfügung gestellten Stammdaten anzuführen:
| Abzurechnendes Kalenderjahr | |
|---|---|
| Anzahl verwanderter KundInnen | |
Zur Abgeltung des Aufwands des Verkehrsunternehmens für den personenbedienten Verkaufsservice je Klimaticket Ö-Kundin bzw. Kunden wird eine Vertriebsprovision (Vx) erstattet. Diese beträgt für jede Kundin bzw. jeden Kunden des Klimaticket Ö, welche/r das Ticket an einer personenbedienten Fahrkartenverkaufsstelle des Verkehrsunternehmens erworben hat, EUR 60 und wird jährlich ermittelt. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Tarifinflation (VPI) fortgeschrieben.
Die Ermittlung des Gesamtabgeltungsbetrags erfolgt abschließend als Summe aller dem Verkehrsunternehmen zuzuordnenden Abrechnungseinheiten durch folgende Formel
(2) Zur jährlichen Fortschreibung/Indexierung der in Abs. 1 mit entsprechendem Verweis versehenen Beträge gemäß § 8 dieser Verordnung wird der aktuelle von der STATISTIK AUSTRIA verlautbarte Verbraucherpreisindex (STATISTIK AUSTRIA – VPI 2020/VPI 2015) entsprechend der Veränderung des VPI-Mittelwerts vom Juni des laufenden Kalenderjahres (x) bis zum Juni des Vorjahres (x-1) verglichen mit dem VPI-Mittelwert vom Juni des Vorjahres (x-1) bis zum Juni des Vorvorjahres (x-2) herangezogen:
Für den Fall, dass dieser Index nicht mehr verlautbart wird, tritt jener Index an dessen Stelle, der diesem nachfolgt oder am ehesten entspricht.
Prüfung der Überkompensation gemäß § 9 Abs. 4 der Verordnung
§ 2 (1) Zur Vermeidung einer übermäßigen Ausgleichsleistung (Artikel 4 VO 1370/2007) sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs der VO 1370/2007 wird jedes Verkehrsunternehmen, welches für Verkehrsleistungen gemäß § 9 Abs. 4 Ausgleichsleistungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhalten hat, von einem dazu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer jährlich auf mögliche Überkompensation geprüft. Die Überkompensationsprüfung ist anhand der für diese Verkehrsleistungen gemäß § 7 Z 3 zu führenden Konten auf Grundlage des vom Jahresabschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlusses durchzuführen. Dem von Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer sind vom Verkehrsunternehmen die diesbezüglichen Rechnungsunterlagen bis spätestens 15. November des dem Abrechnungsjahr folgenden Geschäftsjahres vorzulegen und ist diesem vom Verkehrsunternehmen bei Bedarf die zur Durchführung der Überkompensationsprüfung erforderliche Einsicht in die nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Verkehrsunternehmen zu führenden Bücher zu gewähren.
(2) Der angemessene Gewinn zur Ermittlung des Nettoeffekts gemäß Z 2 des Anhangs der VO 1370/2007 wird abweichend von Z 6 des Anhangs der VO 1370/2007 auf Basis der jährlichen Umsatzrendite (Gewinn vor Steuern „EBT“ je Umsatz) festgestellt. Die oben genannte Umsatzrendite ergibt sich als Prozentwert aus dem Betrag aller mit dieser Verordnung unterliegenden Verkehrsleistungen gemäß § 2 (innerhalb Österreich) während eines Jahres erzielten Umsatzerlöse abzüglich dem Betrag aller damit verbundenen Kosten, dividiert durch den Betrag dieser Umsatzerlöse. Für die nach dieser Verordnung erzielte Ausgleichsleistung wird die angemessene jährliche Umsatzrendite mit 3,51 % festgelegt, welcher bei der Feststellung einer Überkompensation gemäß Abs. 3. zu berücksichtigen ist.
(3) Für die Ermittlung der durchzuführenden ex post Evaluierung der angemessenen Rendite ist je Verkehrsunternehmen wie in der Folge dargestellt vorzugehen:
Der tatsächlich abgerechnete Gesamtabgeltungsbetrag des jeweiligen Jahres gemäß § 8 Abs. 5;
zuzüglich aller sonstigen mit den Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 erzielten Erlöse des Verkehrsunternehmens innerhalb Österreichs im jeweiligen Jahr;
ergibt die Bemessungsgrundlage für eine allfällige Überkompensation.
Die tatsächlichen angefallenen operativen Kosten (EBT) der Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 innerhalb Österreichs für das jeweilige Jahr sind zu ermitteln.
Von der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 sind die tatsächlich angefallen operativen Kosten der kommerziellen Leistungen Z 4 des jeweiligen Jahres abzuziehen. Dies ergibt den Saldo (= die tatsächliche Rendite EBT) des jeweiligen Jahres bezogen auf die Leistungen gemäß § 9 Abs. 4.
Die Bemessungsgrundlage Z 3 multipliziert mit der angemessenen Umsatzrendite gemäß Abs. 2 (3,51 %) ergibt die maximal zulässige Rendite.
Übersteigt die tatsächliche Rendite gemäß Z 5 die angemessene Rendite gemäß Z 6, liegt im jeweiligen Jahr eine Überkompensation vor.
Das Ausmaß der Überkompensation (Z 5 abzüglich Z 6) multipliziert mit dem Anteil des Abgeltungsbetrags dieser Allgemeinen Vorschrift gemäß Z 1 an der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 in Prozent ergibt den auf die Abgeltung gemäß Z 1 entfallenden Anteil der Überkompensation. Dieser Anteil der Überkompensation ist gemäß Abs. 4 rück zu verrechnen und entspricht maximal dem abgerechneten Gesamtabgeltungsbetrag gemäß Z 1.
(4) Eine gemäß Abs. 3 Z 8 beim Verkehrsunternehmen festgestellte Überkompensation ist in ihrer Höhe vollständig zurück zu gewähren. Hiefür kann der dem Verkehrsunternehmen zustehende, zukünftige Abgeltungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Überkompensationsfeststellung entsprechend gekürzt werden. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die Überkompensationen vier Wochen nach Kenntnis entsprechend zurück zu gewähren. Für den Fall, dass das betroffene Verkehrsunternehmen den festgestellten Betrag nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zurück gewährt, wird die festgestellte Überkompensation gemäß Abs. 3 ab dem 01. Juli des jeweiligen Jahres bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung verzinst. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach Art. 9 ff VO (EG) Nr. 794/2004. Für die Verzinsung des jeweiligen Überkompensationsbetrags, sowie des beim Verkehrsunternehmen verbleibenden Rückzahlungsbetrags kommen die jeweils am 01. Juli gültigen Zinssätze gemäß der „Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten“ in der zum Zeitpunkt der Feststellung aktuellsten Fassung und veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zur Anwendung.
(5) Gemeinsam mit der Überkompensationsprüfung ist je Verkehrsunternehmen auch eine Prüfung auf Quersubvention vorzunehmen. Eine Quersubvention liegt vor, wenn die den nach den Bestimmungen dieser Verordnung an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Abgeltungsbeträge zugrundeliegenden Kosten oder Erlöse sonstigen vom Verkehrsunternehmen erbrachten Leistungen vom Verkehrsunternehmen unrichtig zugeordnet werden. Für Verkehrsunternehmen, die sich in einem Konzernverbund befinden, zwischen dessen rechtlich eigenständigen Konzerngesellschaften untereinander regelmäßig Leistungsbeziehungen bestehen, ist, um verbotene konzerninterne Quersubventionierungen zu vermeiden, zu prüfen, ob in Folge von konzerninternen Leistungsverrechnungen dem Verkehrsunternehmen als Kunde keine unangemessen hohen Leistungsentgelte verrechnet werden bzw. vom Verkehrsunternehmen als Lieferant keine unangemessen niedrigen Leistungsentgelte verrechnet werden. Eine im Zuge der Überkompensationsprüfung aufgrund einer unrichtigen Zuordnung der Kosten und Erlöse bewirkte übermäßige Ausgleichsleistung ist vom Verkehrsunternehmen zurück zu gewähren. Die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Beilage 2: Abgeltungsmodell
Beschreibung der Abgeltungsberechnung
§ 1 (1) Der jährliche Abgeltungsbetrag wird in drei Schritten ermittelt
Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer
Für gemeinwirtschaftliche Leistungen entspricht die Abgeltung des Verkehrsunternehmens dem, innerhalb der gemeinwirtschaftlichen Leistungsbestellung (= Verkehrsdienstevertrag) erzielten, Yield (inkl. Umsatzsteuer) für eine Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistung. Dieser gemeinwirtschaftliche Referenz-Yield (YiRef) wird auf Basis der Tariferlöse und der Personenkilometer des Kalenderjahres (2019) differenziert nach Abrechnungseinheit (i) ermittelt. Jeder Verkehrsdienstevertrag eines Verkehrsunternehmens, in dem dieses die Erlösverantwortung trägt, bildet eine getrennte Abrechnungseinheit (i). Der Abgeltungs-Yield Yix für das abzurechnende Kalenderjahr (x) ergibt sich, darauf aufbauend, aus der Referenz-Yieldhöhe (inkl. Umsatzsteuer), die gemäß der Tarifinflation (VPI) jährlich fortgeschrieben wird.
| Ausgangswerte | 2019 |
|---|---|
| Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzberechtigung gesamt (in EUR) | |
| von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM | |
Für kommerzielle Leistungen entspricht die Abgeltung des Verkehrsunternehmens dem bisher auf dem Markt erzielbaren Yield (inkl. Umsatzsteuer) für eine Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistung. Dieser kommerzielle Referenz-Yield (KYmRef) wird auf Basis der Tariferlöse und der Personenkilometer des Kalenderjahres (2019) aller kommerziell tätigen Verkehrsunternehmen gemäß § 2 dieser Verordnung ermittelt. Dabei werden auf Basis der kommerziellen Verkehrsleistungen je Verkehrsunternehmen (i) die gesamten kommerziellen Leistungen aller Verkehrsunternehmen im Basisjahr 2019 zur Berücksichtigung der Gesamtmarktsituation zusammengefasst. Der kommerzielle Abgeltungs-Yield KYmx für das abzurechnende Kalenderjahr (x) ergibt sich, darauf aufbauend, aus der Referenz-Yieldhöhe (inkl. Umsatzsteuer), die gemäß der Tarifinflation (VPI) jährlich fortgeschrieben wird.
| Ausgangswerte | 2019 |
|---|---|
| Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzberechtigung gesamt (in EUR) | |
| von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM | |
die Berechnung gem lit. a) erfolgt getrennt für jeden Verkehrsdienstevertrag eines Verkehrsunternehmens und inklusive Umsatzsteuer.
die Berechnung gem lit. b) erfolgt als Summe aller kommerziell tätigen Verkehrsunternehmen gemäß § 2 dieser Verordnung, inklusive der Umsatzsteuer
Beförderungsleistung (Pkmix): Die mit dem Klimaticket Ö gemäß § 4 dieser Verordnung zurückgelegten Personenkilometer (Pkmix) werden mittels geeignetem Erhebungsverfahren jährlich (x) durch ein vom Bund beauftragtes Erhebungsinstitut je Abrechnungseinheit i, getrennt für gemeinwirtschaftliche und kommerzielle Verkehrsleistungen, ermittelt.
Aufwandsausgleich für den Ticketerwerb
Zur Abgeltung allfälliger Kosten des Verkehrsunternehmens für die Stornierung bestehender Jahreskarten-Verträge sowie als Abschlagszahlung für die aufgelaufenen vergangenen Kosten zum Aufbau einer stabilen KundInnenbeziehung wird eine Abschlagsprämie (PKx) für die Kundenentwicklung erstattet. Diese beträgt für jede Kundin bzw. jeden Kunden des KlimaticketÖ gemäß § 4 dieser Verordnung, auf dessen Namen in einem der dem abzurechnenden Kalenderjahr vorangehenden zwei Kalenderjahre eine Jahreskarte des Verkehrsunternehmens lautet, EUR 5 inkl. Umsatzsteuer. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Tarifinflation (VPI) fortgeschrieben. Die notwendigen Daten sind jährlich in den entsprechenden Meldezellen der Beilage 3, unter Berücksichtigung der vom Bund hiefür zur Verfügung gestellten Stammdaten anzuführen:
| Abzurechnendes Kalenderjahr | |
|---|---|
| Anzahl verwanderter KundInnen | |
Zur Abgeltung des Aufwands des Verkehrsunternehmens für den personenbedienten Verkaufsservice je Klimaticket Ö-Kundin bzw. Kunden wird eine Vertriebsprovision (Vx) erstattet. Diese beträgt für jede Kundin bzw. jeden Kunden des Klimaticket Ö, welche/r das Ticket an einer personenbedienten Fahrkartenverkaufsstelle des Verkehrsunternehmens erworben hat, EUR 60 inkl. Umsatzsteuer und wird jährlich ermittelt. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Tarifinflation (VPI) fortgeschrieben.
Die Ermittlung des Gesamtabgeltungsbetrags erfolgt abschließend als Summe aller dem Verkehrsunternehmen zuzuordnenden Abrechnungseinheiten durch folgende Formel
(2) Zur jährlichen Fortschreibung/Indexierung der in Abs. 1 mit entsprechendem Verweis versehenen Beträge gemäß § 8 dieser Verordnung wird der aktuelle von der STATISTIK AUSTRIA verlautbarte Verbraucherpreisindex (STATISTIK AUSTRIA – VPI 2020/VPI 2015) entsprechend der Veränderung des VPI-Mittelwerts vom Juni des laufenden Kalenderjahres (x) bis zum Juni des Vorjahres (x-1) verglichen mit dem VPI-Mittelwert vom Juni des Vorjahres (x-1) bis zum Juni des Vorvorjahres (x-2) herangezogen:
Für den Fall, dass dieser Index nicht mehr verlautbart wird, tritt jener Index an dessen Stelle, der diesem nachfolgt oder am ehesten entspricht.
Prüfung der Überkompensation gemäß § 9 Abs. 4 der Verordnung
§ 2 (1) Zur Vermeidung einer übermäßigen Ausgleichsleistung (Artikel 4 VO 1370/2007) sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs der VO 1370/2007 wird jedes Verkehrsunternehmen, welches für Verkehrsleistungen gemäß § 9 Abs. 4 Ausgleichsleistungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhalten hat, von einem dazu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer jährlich auf mögliche Überkompensation geprüft. Die Überkompensationsprüfung ist anhand der für diese Verkehrsleistungen gemäß § 7 Z 3 zu führenden Konten auf Grundlage des vom Jahresabschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlusses durchzuführen. Dem von Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer sind vom Verkehrsunternehmen die diesbezüglichen Rechnungsunterlagen bis spätestens 15. November des dem Abrechnungsjahr folgenden Geschäftsjahres vorzulegen und ist diesem vom Verkehrsunternehmen bei Bedarf die zur Durchführung der Überkompensationsprüfung erforderliche Einsicht in die nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Verkehrsunternehmen zu führenden Bücher zu gewähren.
(2) Der angemessene Gewinn zur Ermittlung des Nettoeffekts gemäß Z 2 des Anhangs der VO 1370/2007 wird abweichend von Z 6 des Anhangs der VO 1370/2007 auf Basis der jährlichen Umsatzrendite (Gewinn vor Steuern „EBT“ je Umsatz) festgestellt. Die oben genannte Umsatzrendite ergibt sich als Prozentwert aus dem Betrag aller mit dieser Verordnung unterliegenden Verkehrsleistungen gemäß § 2 (innerhalb Österreich) während eines Jahres erzielten Umsatzerlöse abzüglich dem Betrag aller damit verbundenen Kosten, dividiert durch den Betrag dieser Umsatzerlöse. Für die nach dieser Verordnung erzielte Ausgleichsleistung wird die angemessene jährliche Umsatzrendite mit 3,51 % festgelegt, welcher bei der Feststellung einer Überkompensation gemäß Abs. 3. zu berücksichtigen ist.
(3) Für die Ermittlung der durchzuführenden ex post Evaluierung der angemessenen Rendite ist je Verkehrsunternehmen wie in der Folge dargestellt vorzugehen:
Der tatsächlich abgerechnete Gesamtabgeltungsbetrag des jeweiligen Jahres gemäß § 8 Abs. 5;
zuzüglich aller sonstigen mit den Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 erzielten Erlöse des Verkehrsunternehmens innerhalb Österreichs im jeweiligen Jahr;
ergibt die Bemessungsgrundlage für eine allfällige Überkompensation.
Die tatsächlichen angefallenen operativen Kosten (EBT) der Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 innerhalb Österreichs für das jeweilige Jahr sind zu ermitteln.
Von der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 sind die tatsächlich angefallen operativen Kosten der kommerziellen Leistungen Z 4 des jeweiligen Jahres abzuziehen. Dies ergibt den Saldo (= die tatsächliche Rendite EBT) des jeweiligen Jahres bezogen auf die Leistungen gemäß § 9 Abs. 4.
Die Bemessungsgrundlage Z 3 multipliziert mit der angemessenen Umsatzrendite gemäß Abs. 2 (3,51 %) ergibt die maximal zulässige Rendite.
Übersteigt die tatsächliche Rendite gemäß Z 5 die angemessene Rendite gemäß Z 6, liegt im jeweiligen Jahr eine Überkompensation vor.
Das Ausmaß der Überkompensation (Z 5 abzüglich Z 6) multipliziert mit dem Anteil des Abgeltungsbetrags dieser Allgemeinen Vorschrift gemäß Z 1 an der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 in Prozent ergibt den auf die Abgeltung gemäß Z 1 entfallenden Anteil der Überkompensation. Dieser Anteil der Überkompensation ist gemäß Abs. 4 rück zu verrechnen und entspricht maximal dem abgerechneten Gesamtabgeltungsbetrag gemäß Z 1.
(4) Eine gemäß Abs. 3 Z 8 beim Verkehrsunternehmen festgestellte Überkompensation ist in ihrer Höhe vollständig zurück zu gewähren. Hiefür kann der dem Verkehrsunternehmen zustehende, zukünftige Abgeltungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Überkompensationsfeststellung entsprechend gekürzt werden. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die Überkompensationen vier Wochen nach Kenntnis entsprechend zurück zu gewähren. Für den Fall, dass das betroffene Verkehrsunternehmen den festgestellten Betrag nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zurück gewährt, wird die festgestellte Überkompensation gemäß Abs. 3 ab dem 01. Juli des jeweiligen Jahres bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung verzinst. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach Art. 9 ff VO (EG) Nr. 794/2004. Für die Verzinsung des jeweiligen Überkompensationsbetrags, sowie des beim Verkehrsunternehmen verbleibenden Rückzahlungsbetrags kommen die jeweils am 01. Juli gültigen Zinssätze gemäß der „Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten“ in der zum Zeitpunkt der Feststellung aktuellsten Fassung und veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zur Anwendung.
(5) Gemeinsam mit der Überkompensationsprüfung ist je Verkehrsunternehmen auch eine Prüfung auf Quersubvention vorzunehmen. Eine Quersubvention liegt vor, wenn die den nach den Bestimmungen dieser Verordnung an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Abgeltungsbeträge zugrundeliegenden Kosten oder Erlöse sonstigen vom Verkehrsunternehmen erbrachten Leistungen vom Verkehrsunternehmen unrichtig zugeordnet werden. Für Verkehrsunternehmen, die sich in einem Konzernverbund befinden, zwischen dessen rechtlich eigenständigen Konzerngesellschaften untereinander regelmäßig Leistungsbeziehungen bestehen, ist, um verbotene konzerninterne Quersubventionierungen zu vermeiden, zu prüfen, ob in Folge von konzerninternen Leistungsverrechnungen dem Verkehrsunternehmen als Kunde keine unangemessen hohen Leistungsentgelte verrechnet werden bzw. vom Verkehrsunternehmen als Lieferant keine unangemessen niedrigen Leistungsentgelte verrechnet werden. Eine im Zuge der Überkompensationsprüfung aufgrund einer unrichtigen Zuordnung der Kosten und Erlöse bewirkte übermäßige Ausgleichsleistung ist vom Verkehrsunternehmen zurück zu gewähren. Die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Beilage 2: Abgeltungsmodell
Beschreibung der Abgeltungsberechnung
§ 1 (1) Der jährliche Abgeltungsbetrag wird in drei Schritten ermittelt
Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer
Für gemeinwirtschaftliche Leistungen entspricht die Abgeltung des Verkehrsunternehmens dem, innerhalb der gemeinwirtschaftlichen Leistungsbestellung (= Verkehrsdienstevertrag) erzielten, Yield (inkl. Umsatzsteuer) für eine Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistung. Dieser gemeinwirtschaftliche Referenz-Yield (YiRef) wird auf Basis der Tariferlöse und der Personenkilometer des Kalenderjahres (2019) differenziert nach Abrechnungseinheit (i) ermittelt. Jeder Verkehrsdienstevertrag eines Verkehrsunternehmens, in dem dieses die Erlösverantwortung trägt, bildet eine getrennte Abrechnungseinheit (i). Der Abgeltungs-Yield Yix für das abzurechnende Kalenderjahr (x) ergibt sich, darauf aufbauend, aus der Referenz-Yieldhöhe (inkl. Umsatzsteuer), die gemäß der Tarifinflation (VPI) jährlich fortgeschrieben wird.
| Ausgangswerte | 2019 |
|---|---|
| Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzberechtigung gesamt (in EUR) | |
| von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM | |
Für kommerzielle Leistungen entspricht die Abgeltung des Verkehrsunternehmens dem bisher auf dem Markt erzielbaren Yield (inkl. Umsatzsteuer) für eine Grundfahrberechtigung ohne Zusatzleistung. Dieser kommerzielle Referenz-Yield (KYmRef) wird auf Basis der Tariferlöse und der Personenkilometer des Kalenderjahres (2019) aller kommerziell tätigen Verkehrsunternehmen gemäß § 2 dieser Verordnung ermittelt. Dabei werden auf Basis der kommerziellen Verkehrsleistungen je Verkehrsunternehmen (i) die gesamten kommerziellen Leistungen aller Verkehrsunternehmen im Basisjahr 2019 zur Berücksichtigung der Gesamtmarktsituation zusammengefasst. Der kommerzielle Abgeltungs-Yield KYmx für das abzurechnende Kalenderjahr (x) ergibt sich, darauf aufbauend, aus der Referenz-Yieldhöhe (inkl. Umsatzsteuer), die gemäß der Tarifinflation (VPI) jährlich fortgeschrieben wird.
| Ausgangswerte | 2019 |
|---|---|
| Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzberechtigung gesamt (in EUR) | |
| von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM | |
die Berechnung gem lit. a) erfolgt getrennt für jeden Verkehrsdienstevertrag eines Verkehrsunternehmens und inklusive Umsatzsteuer.
die Berechnung gem lit. b) erfolgt als Summe aller kommerziell tätigen Verkehrsunternehmen gemäß § 2 dieser Verordnung, inklusive der Umsatzsteuer
Beförderungsleistung (Pkmix): Die mit dem Klimaticket Ö gemäß § 4 dieser Verordnung zurückgelegten Personenkilometer (Pkmix) werden mittels geeignetem Erhebungsverfahren jährlich (x) durch ein vom Bund beauftragtes Erhebungsinstitut je Abrechnungseinheit i, getrennt für gemeinwirtschaftliche und kommerzielle Verkehrsleistungen, ermittelt.
Aufwandsausgleich für den Ticketerwerb
Zur Abgeltung allfälliger Kosten des Verkehrsunternehmens für die Stornierung bestehender Jahreskarten-Verträge sowie als Abschlagszahlung für die aufgelaufenen vergangenen Kosten zum Aufbau einer stabilen KundInnenbeziehung wird eine Abschlagsprämie (PKx) für die Kundenentwicklung erstattet. Diese beträgt für jede Kundin bzw. jeden Kunden des KlimaticketÖ gemäß § 4 dieser Verordnung, auf dessen Namen in einem der dem abzurechnenden Kalenderjahr vorangehenden zwei Kalenderjahre eine Jahreskarte des Verkehrsunternehmens lautet, EUR 5 inkl. Umsatzsteuer. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Tarifinflation (VPI) fortgeschrieben. Die notwendigen Daten sind jährlich in den entsprechenden Meldezellen der Beilage 3, unter Berücksichtigung der vom Bund hiefür zur Verfügung gestellten Stammdaten anzuführen:
| Abzurechnendes Kalenderjahr | |
|---|---|
| Anzahl verwanderter KundInnen | |
Zur Abgeltung des Aufwands des Verkehrsunternehmens für den personenbedienten Verkaufsservice je Klimaticket Ö-Kundin bzw. Kunden wird eine Vertriebsprovision (Vx) erstattet. Diese beträgt für jede Kundin bzw. jeden Kunden des Klimaticket Ö, welche/r das Ticket an einer personenbedienten Fahrkartenverkaufsstelle des Verkehrsunternehmens erworben hat, EUR 60 inkl. Umsatzsteuer und wird jährlich ermittelt. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Tarifinflation (VPI) fortgeschrieben.
Die Ermittlung des Gesamtabgeltungsbetrags erfolgt abschließend als Summe aller dem Verkehrsunternehmen zuzuordnenden Abrechnungseinheiten durch folgende Formel
(2) Zur jährlichen Fortschreibung/Indexierung der in Abs. 1 mit entsprechendem Verweis versehenen Beträge gemäß § 8 dieser Verordnung wird der aktuelle von der STATISTIK AUSTRIA verlautbarte Verbraucherpreisindex (STATISTIK AUSTRIA – VPI 2020/VPI 2015) entsprechend der Veränderung des VPI-Mittelwerts vom Juni des laufenden Kalenderjahres (x) bis zum Juni des Vorjahres (x-1) verglichen mit dem VPI-Mittelwert vom Juni des Vorjahres (x-1) bis zum Juni des Vorvorjahres (x-2) herangezogen:
Für den Fall, dass dieser Index nicht mehr verlautbart wird, tritt jener Index an dessen Stelle, der diesem nachfolgt oder am ehesten entspricht.
Prüfung der Überkompensation gemäß § 9 Abs. 4 der Verordnung
§ 2 (1) Zur Vermeidung einer übermäßigen Ausgleichsleistung (Artikel 4 VO 1370/2007) sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs der VO 1370/2007 wird jedes Verkehrsunternehmen, welches für Verkehrsleistungen gemäß § 9 Abs. 4 Ausgleichsleistungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhalten hat, von einem dazu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer jährlich auf mögliche Überkompensation geprüft. Die Überkompensationsprüfung ist anhand der für diese Verkehrsleistungen gemäß § 7 Z 3 zu führenden Konten auf Grundlage des vom Jahresabschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlusses durchzuführen. Dem von Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer sind vom Verkehrsunternehmen die diesbezüglichen Rechnungsunterlagen bis spätestens 15. November des dem Abrechnungsjahr folgenden Geschäftsjahres vorzulegen und ist diesem vom Verkehrsunternehmen bei Bedarf die zur Durchführung der Überkompensationsprüfung erforderliche Einsicht in die nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Verkehrsunternehmen zu führenden Bücher zu gewähren.
(2) Der angemessene Gewinn zur Ermittlung des Nettoeffekts gemäß Z 2 des Anhangs der VO 1370/2007 wird abweichend von Z 6 des Anhangs der VO 1370/2007 auf Basis der jährlichen Umsatzrendite (Gewinn vor Steuern „EBT“ je Umsatz) festgestellt. Die oben genannte Umsatzrendite ergibt sich als Prozentwert aus dem Betrag aller mit dieser Verordnung unterliegenden Verkehrsleistungen gemäß § 2 (innerhalb Österreich) während eines Jahres erzielten Umsatzerlöse abzüglich dem Betrag aller damit verbundenen Kosten, dividiert durch den Betrag dieser Umsatzerlöse. Für die nach dieser Verordnung erzielte Ausgleichsleistung wird die angemessene jährliche Umsatzrendite mit 3,51 % festgelegt, welcher bei der Feststellung einer Überkompensation gemäß Abs. 3. zu berücksichtigen ist.
(3) Für die Ermittlung der durchzuführenden ex post Evaluierung der angemessenen Rendite ist je Verkehrsunternehmen wie in der Folge dargestellt vorzugehen:
Der tatsächlich abgerechnete Gesamtabgeltungsbetrag des jeweiligen Jahres gemäß § 8 Abs. 5;
zuzüglich aller sonstigen mit den Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 erzielten Erlöse des Verkehrsunternehmens innerhalb Österreichs im jeweiligen Jahr;
ergibt die Bemessungsgrundlage für eine allfällige Überkompensation.
Die tatsächlichen angefallenen operativen Kosten (EBT) der Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 innerhalb Österreichs für das jeweilige Jahr sind zu ermitteln.
Von der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 sind die tatsächlich angefallen operativen Kosten der kommerziellen Leistungen Z 4 des jeweiligen Jahres abzuziehen. Dies ergibt den Saldo (= die tatsächliche Rendite EBT) des jeweiligen Jahres bezogen auf die Leistungen gemäß § 9 Abs. 4.
Die Bemessungsgrundlage Z 3 multipliziert mit der angemessenen Umsatzrendite gemäß Abs. 2 (3,51 %) ergibt die maximal zulässige Rendite.
Übersteigt die tatsächliche Rendite gemäß Z 5 die angemessene Rendite gemäß Z 6, liegt im jeweiligen Jahr eine Überkompensation vor.
Das Ausmaß der Überkompensation (Z 5 abzüglich Z 6) multipliziert mit dem Anteil des Abgeltungsbetrags dieser Allgemeinen Vorschrift gemäß Z 1 an der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 in Prozent ergibt den auf die Abgeltung gemäß Z 1 entfallenden Anteil der Überkompensation. Dieser Anteil der Überkompensation ist gemäß Abs. 4 rück zu verrechnen und entspricht maximal dem abgerechneten Gesamtabgeltungsbetrag gemäß Z 1.
(4) Eine gemäß Abs. 3 Z 8 beim Verkehrsunternehmen festgestellte Überkompensation ist in ihrer Höhe vollständig zurück zu gewähren. Hiefür kann der dem Verkehrsunternehmen zustehende, zukünftige Abgeltungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Überkompensationsfeststellung entsprechend gekürzt werden. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die Überkompensationen vier Wochen nach Kenntnis entsprechend zurück zu gewähren. Für den Fall, dass das betroffene Verkehrsunternehmen den festgestellten Betrag nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zurück gewährt, wird die festgestellte Überkompensation gemäß Abs. 3 ab dem 01. Juli des jeweiligen Jahres bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung verzinst. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach Art. 9 ff VO (EG) Nr. 794/2004. Für die Verzinsung des jeweiligen Überkompensationsbetrags, sowie des beim Verkehrsunternehmen verbleibenden Rückzahlungsbetrags kommen die jeweils am 01. Juli gültigen Zinssätze gemäß der „Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten“ in der zum Zeitpunkt der Feststellung aktuellsten Fassung und veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zur Anwendung.
(5) Gemeinsam mit der Überkompensationsprüfung ist je Verkehrsunternehmen auch eine Prüfung auf Quersubvention vorzunehmen. Eine Quersubvention liegt vor, wenn die den nach den Bestimmungen dieser Verordnung an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Abgeltungsbeträge zugrundeliegenden Kosten oder Erlöse sonstigen vom Verkehrsunternehmen erbrachten Leistungen vom Verkehrsunternehmen unrichtig zugeordnet werden. Für Verkehrsunternehmen, die sich in einem Konzernverbund befinden, zwischen dessen rechtlich eigenständigen Konzerngesellschaften untereinander regelmäßig Leistungsbeziehungen bestehen, ist, um verbotene konzerninterne Quersubventionierungen zu vermeiden, zu prüfen, ob in Folge von konzerninternen Leistungsverrechnungen dem Verkehrsunternehmen als Kunde keine unangemessen hohen Leistungsentgelte verrechnet werden bzw. vom Verkehrsunternehmen als Lieferant keine unangemessen niedrigen Leistungsentgelte verrechnet werden. Eine im Zuge der Überkompensationsprüfung aufgrund einer unrichtigen Zuordnung der Kosten und Erlöse bewirkte übermäßige Ausgleichsleistung ist vom Verkehrsunternehmen zurück zu gewähren. Die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 3. Der jährliche adaptierte Abgeltungsbetrag wird in zwei Schritten ermittelt
Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer
gleichlautend zu § 1 (1) Z 1 lit. a
gleichlautend zu § 1 (1) Z 1 lit. b
gleichlautend zu § 1 (1) Z 1 lit. c
gleichlautend zu § 1 (1) Z 1 lit. d
Beförderungsleistung (Pkmix): Die mit dem Klimaticket Ö gemäß § 4 dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Berechnung des adaptierten Abgeltungsbetrags erwarteten jährlichen Personenkilometer (Pkmix) werden auf Basis der zum Zeitpunkt der Berechnung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 Satz 1 dieser Verordnung vorliegenden, vorläufigen Daten und Ergebnisse des Erhebungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e durch ein vom Bund beauftragtes Erhebungsinstitut je Abrechnungseinheit i, getrennt für gemeinwirtschaftliche und kommerzielle Verkehrsleistungen, ermittelt.
Die Ermittlung des adaptierten Gesamtabgeltungsbetrags erfolgt als Summe aller dem Verkehrsunternehmen zuzuordnenden Abrechnungseinheiten durch folgende Formel:
Beilage 3: Datenmeldeblätter
Meldedaten je Abrechnungseinheit gemeinwirtschaftlicher Leistungen des VU sowie getrennt für alle kommerziellen Verkehrsleistungen des VU gemäß § 8 Abs. 3 und 10 in Verbindung mit Beilage 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Vorschrift (Abschnitt A)
Aufgrund der vorgenommenen Prüfung durch das vom VU beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen, können folgende Werte, die auch auf der Datenträgerbeilage eingetragen sind, als Meldedaten des VU genannt werden:
| Ausgangswerte | 2019 | Anmerkung |
|---|---|---|
| Tariferlöse Grundfahrtberechtigung ohne Zusatzleistungen Gesamt (in EUR) | Betrag exkl. Umsatzsteuer (netto) | |
| von Fahrgästen insgesamt zurückgelegte PKM | - | |
Diese Daten, sowohl jene auf diesem Meldeblatt als auch alle auf der Datenträgerbeilage, wurden vom beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft und für vollständig und fehlerfrei befunden. Dies bestätigen das beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit einem – abgesehen von sonst etwa im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen erfolgenden üblichen Hinweisen auf die Prüfungstätigkeit des Wirtschaftsprüfers – uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und das Verkehrsunternehmen mittels Unterschrift.
Meldedaten je Abrechnungseinheit gemeinwirtschaftlicher Leistungen des VU sowie getrennt für alle kommerziellen Verkehrsleistungen des VU gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit Beilage 2 (Abschnitt B)
Aufgrund der vorgenommenen Prüfung durch das VU können folgende Werte, die auch auf der Datenträgerbeilage eingetragen sind, als Meldedaten des VU genannt werden:
| Daten Vertrieb | Abzurechnendes Kalenderjahr |
|---|---|
| Anzahl verwanderter KundInnen | |
Diese Daten, sowohl jene auf diesem Meldeblatt als auch alle auf der Datenträgerbeilage, wurden geprüft und für vollständig und fehlerfrei befunden. Dies bestätigt das Verkehrsunternehmen mittels Unterschrift.
(Unterschrift Verkehrsunternehmen)
Beilage 4: Allgemeine Geschäftsbedingungen für das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst
AGB Geltungsbereich und Änderungen
§ 1. (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) sind Bestandteil jedes Vertrags zum Erhalt eines KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst, der zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Folgenden Bund genannt), vertreten durch die One Mobility Ticketing GmbH, und dem Wehrdienstleistende bzw. Zivildienstleistende abgeschlossen wird.
(2) Mit dem Erhalt des KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst (im Folgenden auch Ticket genannt) wird zwischen dem Bund und dem Ticketinhaber kein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, zustande.
(3) Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.
Begriffsbestimmungen
§ 2. „Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.
Ticketkategorien
§ 3. Folgende Kategorien des KlimaTicket Ö stehen zur Verfügung:
KlimaTicket Ö Bundesheer
KlimaTicket Ö Zivildienst
Geltungsbereich Klimaticket Ö
§ 4. (1) Persönlicher Geltungsbereich
Das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst ist ein personengebundenes Ticket und nicht übertragbar. Es lautet auf den Namen des Inhabers des Tickets, der beim Ausstellungsvorgang anzugeben ist.
(2) Zeitlicher Geltungsbereich
KlimaTicket Ö Bundesheer.
Das KlimaTicket Ö Bundesheer gilt frühestens einen Tag vor Beginn des Grundwehrdienstes, des Wehrdienstes als Zeitsoldat oder des Ausbildungsdienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet maximal nach sechs Monaten und zwei Tagen mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende. Sofern das Ticket erst nach Beginn des jeweiligen Wehrdienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit dem auf das Ende des jeweiligen Wehrdienstes folgenden Tag. Personen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst absolvieren, können zwei aufeinanderfolgende KlimaTicket Ö Bundesheer mit der maximalen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
KlimaTicket Ö Zivildienst.
Das KlimaTicket Ö Zivildienst gilt frühestens ab dem Beginn des Zivildienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet nach neun Monaten mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende. Sofern das Ticket erst nach Beginn des Zivildienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit Ende des Zivildienstes.
Das Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer.
(3) Räumlicher Geltungsbereich
Das Ticket gilt auf allen fahrplanmäßig erbrachten Verkehrsangeboten des öffentlichen Verkehrs, ausgenommen Nostalgie-, Tourismus- und Zahnradbahnen in den Verbundliniennetzen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (siehe unter www.klimaticket.at) gemäß deren Tarifbestimmungen.
Das Ticket gilt bei den teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (siehe unter klimaticket.at) jedenfalls im österreichischen Staatsgebiet und zusätzlich auf allen Strecken zwischen Halten in Österreich und den gemeinsam mit anderen Bahnen betriebenen Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland (siehe Anhang 1) sowie auf den in Anhang 2 genannten Strecken im Ausland.
Kundengruppen
§ 5. (1) Bundesheer
Das KlimaTicket Ö Bundesheer ist für alle Personen, die den Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst (Anspruchsberechtigte gemäß § 8 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF) leisten, für die Dauer ihres Dienstes sowie einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende des Dienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto vorzuweisen.
(2) Zivildienst
Das KlimaTicket Ö Zivildienst ist für alle Zivildienstleistende (Anspruchsberechtigten gemäß § 11 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idgF) für die Dauer ihres Zivildienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto vorzuweisen.
Ausgabe des Tickets
§ 6. (1) Das Ticket kann ausschließlich bei persönlichem Erscheinen bei den Servicestellen der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen unentgeltlich ausgegeben werden.
(2) Das Ticket kann maximal einen Monat vor dem frühestmöglichen Gültigkeitsbeginn ausgegeben werden.
Gültigkeit in Verkehrsmitteln und Verkehrsunternehmen
§ 7. (1) Mit dem Ticket können die angebotenen Verkehrsleistungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen gemäß Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter route.bmk.gv.at innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Beförderungsvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (siehe § 8 Abs. 3).
(2) Bei Verkehrsunternehmen mit mehr als einer Komfortklasse gilt das Ticket in der Basis-Komfortklasse.
(3) Das Ticket in Scheckkartenform ist im Original mitzuführen. Kopien, Scans, Fotos oder andere Abbildungen der Scheckkarte entfalten keine Gültigkeit. Das vorläufige Ticket kann auch elektronisch oder als PDF-Ausdruck vorgewiesen werden. Alle Ticketkategorien sowie das vorläufige Ticket sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig. Das Ticket sowie der amtliche Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto sind bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.
Vertragspartner
§ 8. (1) Die Ausgabe des Tickets erfolgt durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes
(2) Bei Ausstellung des Tickets bei einer Servicestelle treten die zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen lediglich als Vertreter für die Ausgabe des Tickets auf. Das Ticket wird jedoch jedenfalls durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes ausgegeben.
(3) Das Unternehmen, bei dem das Ticket ausgestellt wird, ist nicht zwingend auch das jeweilige Beförderungsunternehmen. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH schulden dem Inhaber des Tickets jedenfalls nicht die Erbringung, Durchführung oder Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen. Die Erbringung, Durchführung und Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen obliegt sohin ausschließlich dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, in dessen alleiniger Ingerenz. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Inhaber des Tickets und diesem Verkehrsunternehmen und jedenfalls niemals mit dem Bund, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH zustande.
Vertragsabschluss
§ 9. (1) Bei Ausstellung des Tickets bei einer Servicestelle sind jedenfalls folgende Informationen anzugeben:
Vor- und Nachname des Ticketinhabers
Geburtsdatum des Ticketinhabers
Anschrift des Ticketinhabers
Gültigkeitsbeginn
Foto des Ticketinhabers
(2) Zusätzlich zu diesen Angaben ist bei Ausstellung des Tickets auch das für die jeweilige Kundengruppe gültige Berechtigungsdokument vorzuweisen
Für das KlimaTicket Ö Bundesheer die Bescheinigung „Vorläufiger_Ersatz_Wehrdienstausweis“, Wehrdienstausweis oder Einberufungsbefehl jeweils in Verbindung mit dem Infoblatt zum KlimaTicket Ö Bundesheer
Für das KlimaTicket Ö Zivildienst die Bescheinigung „Zuweisungsbescheid“, „Feststellungsbescheid“ oder Zivildienstkarte
(3) Die Angaben zu Personen- sind von den Kunden vor Abschluss der Ausstellung auf Richtigkeit zu prüfen.
(4) Der Vertrag über den Erhalt des Tickets kommt zwischen dem Inhaber des Tickets und dem Bund rechtsgültig zustande, sobald die Ticketausstellung durch unmittelbare technische Erfassung sämtlicher Vertragsdaten bei der Servicestelle angenommen wird (direkter Vertragsabschluss vor Ort). Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher in Punkt 9 genannten Bedingungen.
(5) Unmittelbar nach erfolgreicher Ausstellung des Tickets wird eine Bestätigung an eine allenfalls beim Ausstellungsvorgang angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Bestätigung gilt nicht als Ticket.
Ausstellung des Tickets
§ 10. (1) Nach einem gültigen Vertragsabschluss wird das Ticket in Scheckkartenform auf den bei der Servicestelle angegebenen Namen ausgestellt und in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Ausstellung an die angegebene Adresse zugestellt. Das Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig.
(2) Die Gefahr des Verlustes am Postweg oder der Beschädigung des Tickets trägt bis zur Zustellung an den Adressaten der Bund.
Vorläufiges Ticket
§ 11. (1) Nach Abschluss des Ausgabevorgangs bei der Servicestelle, wird ein befristetes vorläufiges Ticket auf den bei der Servicestelle angegebenen Namen ausgestellt und als Ausdruck bei der Servicestelle übergeben sowie an die bei der Servicestelle angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, sofern eine solche bekanntgegeben wurde. Das vorläufige Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig.
(2) Mit dem vorläufigen Ticket können die Verkehrsleistungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen ab dem Gültigkeitsbeginn des Tickets in Anspruch genommen werden.
(3) Bei Fahrten innerhalb Österreichs kann das vorläufige Ticket elektronisch als PDF-Ticket auf einem mobilen Endgerät vorgewiesen werden. Um Fälschungen und Missbrauch vorzubeugen, akzeptiert das Kontrollpersonal von Verkehrsunternehmen im Ausland hingegen keine nicht ausgedruckten PDF-Tickets auf Laptops, Smartphones oder Tablets. Für Fahrten ins Ausland oder im Ausland ist das PDF-Ticket daher immer vorab auszudrucken.
(4) Bei einem Ausdruck des vorläufigen Tickets als PDF-Ticket ist sicherzustellen, dass dieser auf weißem Papier im A4-Hochformat erfolgt. Der Code sowie die angegebenen Daten müssen vollständig lesbar sein. Sofern ein anderes Format bzw. schlecht lesbar ausgedrucktes bzw. falsch ausgeschnittenes vorläufiges Ticket dazu führt, dass der Code nicht lesbar ist, kann nicht validiert werden, und das Ticket stellt ein ungültiges Ticket dar.
(5) Es ist darauf zu achten, dass der aufgedruckte Barcode nicht geknickt wird. Darin sind Daten gespeichert, die bei einer Ticketkontrolle abgerufen werden.
Ersatzausstellung
§ 12. (1) Der Verlust oder Diebstahl des Tickets in Scheckkartenform ist umgehend gemeinsam mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu melden. Nach Bearbeitung der Meldung wird das Ticket gesperrt. Sobald die Meldung erfolgt ist, ist der Inhaber des Tickets vom Missbrauchsrisiko befreit. Gegen Zahlung des Ersatzleistungsentgelts (siehe Anhang 3) wird bei den Servicestellen ein vorläufiges Ticket ausgestellt und ein Ersatzticket bestellt.
(2) Bei Verlust des Tickets am Postweg erhält der Inhaber des Tickets kostenlos ein Ersatzticket, sofern der Verlust innerhalb von sechs Wochen ab Ausstellung persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt gemeldet wird. Bis das Ersatzticket zugestellt wird, wird ein kostenloses vorläufiges Ticket ausgestellt. Wird der Verlust des Tickets erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemeldet, ist für die Ausstellung eines Ersatztickets das Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 3) zu bezahlen.
Ungültiges Ticket
§ 13. (1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme eingezogen.
(2) Das Ticket ist ungültig, wenn
die Nutzung nicht den gegenständlichen AGB entspricht, insbesondere, wenn der Gültigkeitszeitraum des Tickets schon abgelaufen ist oder die Ticketkategorie einer Kundengruppe genutzt wird, deren Berechtigungsvoraussetzungen der Inhaber des Tickets nicht erfüllt
die Identität des Fahrgasts nicht mit jener auf dem Ticket übereinstimmt
der Inhalt manipuliert wurde, z. B. Änderung des Datums oder Fotos
das Ticket wegen dessen Zustand nicht auf Gültigkeit geprüft werden kann
das Ticket aufgrund von Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung des Grundwehrdienstes, Wehrdienstes als Zeitsoldat, Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes die Gültigkeit verloren hat
(3) Das Ticket ist ebenfalls ungültig, wird bei einer Ticketkontrolle jedoch nicht eingezogen, wenn
das Ticket seinen Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht hat
kein amtlicher Lichtbildausweis oder e card mit Foto vorgezeigt wird
(4) Die weiteren Folgen für Reisen ohne gültiges Ticket sind in den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen geregelt.
Nicht-Antritt und vorzeitige Beendigung
§ 14. (1) Bei Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung des Grundwehrdienstes, Wehrdienstes als Zeitsoldat, Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes wird das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst gesperrt und verliert seine Gültigkeit.
(2) Das Ticket in Scheckkartenform ist innerhalb von einer Woche nach Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung von Wehrdienstleistenden in der zugeteilten Kaserne oder bei einer Servicestelle und von Zivildienstleistenden bei der Zivildienstagentur oder bei einer Servicestelle nachweislich zu retournieren.
(3) Wird das Ticket in Scheckkartenform nicht innerhalb der Wochenfrist nachweislich bei den dafür vorgesehenen Stellen retourniert, ergeht ein Schreiben an den Inhaber des Tickets, mit dem eine Nachfrist für die Rückgabe gesetzt wird, andernfalls ein Aufzahlungsentgelt (Anhang 3) für die Nutzung des Tickets bis zum Gültigkeitsende, welches auf dem Ticket aufgedruckt ist, fällig wird.
Kündigung und Umtausch
§ 15. (1) Die ordentliche Kündigung während der Gültigkeitsdauer des Tickets ist ausgeschlossen.
(2) Das Ticket kann nicht umgetauscht werden.
Vertragserneuerung
§ 16. (1) Zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wird dem Inhaber des Tickets eine schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail zur Vertragserneuerung übermittelt, welches ein Angebot für ein KlimaTicket Ö Classic/Jugend/Senior/Spezial enthält. Bei Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrages für das neue Ticket innerhalb der im Einladungsschreiben zur Vertragserneuerung angegebenen Zahlungsfrist, wird der Vertrag für das neue Ticket automatisch für die Dauer von zwölf Monaten abgeschlossen. Wird der Zahlschein nicht rechtzeitig eingezahlt, kommt kein neuer Vertrag zustande.
(2) Der neue Vertrag beginnt am Tag nach dem Gültigkeitsende des vorherigen Tickets.
KlimaTicket-Kundenkonto
§ 17. (1) Nach Ausstellung bei einer Servicestelle kann unter www.klimaticket.at jederzeit selbstständig ein Kundenkonto zur Einsicht in die Vertrags- und Kundendaten eingerichtet werden.
Änderung der Kundendaten
§ 18. (1) Das Ticket kann weder auf eine andere Person noch auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich umgeschrieben werden.
(2) Bei Namensänderungen wird nach Vorlage eines Nachweises durch den Inhaber des Tickets bei einer Servicestelle das Ticket ohne Wirkung auf die Gültigkeit abgeändert. Dafür wird ein Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 3) in Rechnung gestellt.
(3) Eine Änderung der bei der Bestellung angegebenen Kundendaten, z. B. Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse des Inhabers des Tickets ist umgehend mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt, nachweislich bei einer Servicestelle bekanntzugeben oder online im Kundenkonto selbstständig vorzunehmen. Bei fehlender Information über Änderungen der Kundendaten gelten sämtliche an die zuletzt bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse verschickten Unterlagen und Erklärungen als ordnungsgemäß zugegangen.
Haftung
§ 19. (1) Sämtliche teilnehmende Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen akzeptieren das Ticket unabhängig von der ausstellenden Stelle als Berechtigung für durch das Verkehrsunternehmen erbrachte und durch den Fahrgast in Anspruch genommene Beförderungsleistung. Die ausstellende Stelle in Form der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, Verkehrsunternehmen oder One Mobility Ticketing GmbH sowie der Bund erbringt somit nicht die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Ticket, sondern die Beförderungsleistung kann ausschließlich durch das jeweilige Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich von den jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht, durchgeführt oder abgewickelt, und wird der Beförderungsvertrag ausschließlich jeweils zwischen dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Das jeweilige Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsleistung durch den Inhaber des Tickets in Anspruch genommen wird, haftet alleine und ausschließlich für sämtliche aus der Beförderungsleistung resultierenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Folgen oder Schäden. Eine Haftung des Bundes, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH gegenüber Inhabern des Tickets im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung bzw. daraus resultierenden Folgen oder Schäden ist explizit ausgeschlossen.
(2) Der Inhaber des Tickets haftet für Schäden, welche durch falsche Angaben bei der Ticketausstellungentstehen.
(3) Wenn bei der Ausstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder diese missbräuchlich verwendet werden, kann der Inhaber des Tickets dauerhaft von der Nutzung des Tickets ausgeschlossen werden. Zusätzlich kann in diesen Fällen Strafanzeige erstattet werden.
(4) Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at kann nicht gewährleistet werden. Es besteht diesbezüglich eine Abhängigkeit von technischen Voraussetzungen für Internetdienste und Telekommunikation. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH haften nicht für die Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at. Dies gilt auch für notwendige Wartungszeiträume.
(5) Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH übernehmen keine Haftung für die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität für Informationen, welche durch Dritte bereitgestellt werden.
Schlussbestimmungen
§ 20. (1) Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt dies die Wirksamkeit anderer Klauseln nicht.
(3) Für Verträge zwischen dem Inhaber des Tickets und dem Bund gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, sofern nicht ein Verbrauchergeschäft gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idgF, vorliegt und das Konsumentenschutzgesetz zwingend eine andere Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen AGB vorsieht.
Anhang 1: Gemeinschaftsbahnhöfe im Ausland
• Buchs SG
• St. Margrethen
• Lindau (Bodensee) Reutin
• Passau Hbf
• Simbach/Inn
• Tarvisio Boscoverde
• San Candido/Innichen
• Brennero/Brenner
• Sopron
Anhang 2: Strecken im Ausland mit Anerkennung des Klimaticket Ö
Teil 1 – Gemäß den Tarifbestimmungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
• auf dem ungarischen Abschnitt zwischen Loipersbach-Schattendorf und Deutschkreutz
• auf dem liechtensteinischen Abschnitt zwischen Tisis und Buchs (SG)
• auf dem italienischen Abschnitt zwischen Sillian und Brenner mit Umstieg in Franzensfeste, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
• auf den deutschen Abschnitten zwischen Scharnitz und Ehrwald mit Umstieg in Garmisch-Partenkirchen, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
Teil 2 – Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt
• auf dem deutschen Abschnitt zwischen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
• auf dem liechtensteinischen Abschnitt zwischen Tisis und Buchs (SG)
Anhang 3: Entgelte
| Art des Entgelts | Höhe |
|---|---|
| Ersatzleistungsentgelt für die Ersatzausstellung bzw. Änderungsausstellung | € 10 |
| Aufzahlungsentgelt | € 250“ |
Beilage 4: Allgemeine Geschäftsbedingungen für das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst
AGB Geltungsbereich und Änderungen
§ 1. (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) sind Bestandteil jedes Vertrags zum Erhalt eines KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst, der zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Folgenden Bund genannt), vertreten durch die One Mobility Ticketing GmbH, und dem Wehrdienstleistende bzw. Zivildienstleistende abgeschlossen wird.
(2) Mit dem Erhalt des KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst (im Folgenden auch Ticket genannt) wird zwischen dem Bund und dem Ticketinhaber kein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, zustande.
(3) Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.
Begriffsbestimmungen
§ 2. „Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.
Ticketkategorien
§ 3. Folgende Kategorien des KlimaTicket Ö stehen zur Verfügung:
KlimaTicket Ö Bundesheer
KlimaTicket Ö Zivildienst
Geltungsbereich Klimaticket Ö
§ 4. (1) Persönlicher Geltungsbereich
Das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst ist ein personengebundenes Ticket und nicht übertragbar. Es lautet auf den Namen des Inhabers des Tickets, der beim Ausstellungsvorgang anzugeben ist.
(2) Zeitlicher Geltungsbereich
KlimaTicket Ö Bundesheer.
Das KlimaTicket Ö Bundesheer gilt frühestens einen Tag vor Beginn des Grundwehrdienstes, des Wehrdienstes als Zeitsoldat oder des Ausbildungsdienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet maximal nach sechs Monaten und zwei Tagen mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende. Sofern das Ticket erst nach Beginn des jeweiligen Wehrdienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit dem auf das Ende des jeweiligen Wehrdienstes folgenden Tag. Personen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst absolvieren, können zwei aufeinanderfolgende KlimaTicket Ö Bundesheer mit der maximalen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
KlimaTicket Ö Zivildienst.
Das KlimaTicket Ö Zivildienst gilt frühestens ab dem Beginn des Zivildienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet nach neun Monaten mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende. Sofern das Ticket erst nach Beginn des Zivildienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit Ende des Zivildienstes.
Das Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer.
(3) Räumlicher Geltungsbereich
Das Ticket gilt auf allen fahrplanmäßig erbrachten Verkehrsangeboten des öffentlichen Verkehrs, ausgenommen Nostalgie-, Tourismus- und Zahnradbahnen in den Verbundliniennetzen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (siehe unter www.klimaticket.at) gemäß deren Tarifbestimmungen.
Das Ticket gilt bei den teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (siehe unter klimaticket.at) jedenfalls im österreichischen Staatsgebiet und zusätzlich auf allen Strecken zwischen Halten in Österreich und den gemeinsam mit anderen Bahnen betriebenen Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland (siehe Anhang 1) sowie auf den in Anhang 2 genannten Strecken im Ausland.
Kundengruppen
§ 5. (1) Bundesheer
Das KlimaTicket Ö Bundesheer ist für alle Personen, die den Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst (Anspruchsberechtigte gemäß § 8 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF) leisten, für die Dauer ihres Dienstes sowie einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende des Dienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto vorzuweisen.
(2) Zivildienst
Das KlimaTicket Ö Zivildienst ist für alle Zivildienstleistende (Anspruchsberechtigten gemäß § 11 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idgF) für die Dauer ihres Zivildienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto vorzuweisen.
Ausgabe des Tickets
§ 6. (1) Das Ticket kann ausschließlich bei persönlichem Erscheinen bei den Servicestellen der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen unentgeltlich ausgegeben werden.
(2) Das Ticket kann maximal einen Monat vor dem frühestmöglichen Gültigkeitsbeginn ausgegeben werden.
Gültigkeit in Verkehrsmitteln und Verkehrsunternehmen
§ 7. (1) Mit dem Ticket können die angebotenen Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen gemäß Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter route.bmk.gv.at innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Beförderungsvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (siehe § 8 Abs. 3).
(2) Bei Verkehrsunternehmen mit mehr als einer Komfortklasse gilt das Ticket in der Basis-Komfortklasse.
(3) Das Ticket in Scheckkartenform ist im Original mitzuführen. Kopien, Scans, Fotos oder andere Abbildungen der Scheckkarte entfalten keine Gültigkeit. Das vorläufige Ticket kann auch elektronisch oder als PDF-Ausdruck vorgewiesen werden. Alle Ticketkategorien sowie das vorläufige Ticket sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig. Das Ticket sowie der amtliche Lichtbildausweis oder die ecard mit Foto sind bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.
Vertragspartner
§ 8. (1) Die Ausgabe des Tickets erfolgt durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes
(2) Bei Ausstellung des Tickets bei einer Servicestelle treten die zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen lediglich als Vertreter für die Ausgabe des Tickets auf. Das Ticket wird jedoch jedenfalls durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes ausgegeben.
(3) Das Unternehmen, bei dem das Ticket ausgestellt wird, ist nicht zwingend auch das jeweilige Beförderungsunternehmen. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH schulden dem Inhaber des Tickets jedenfalls nicht die Erbringung, Durchführung oder Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen. Die Erbringung, Durchführung und Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen obliegt sohin ausschließlich dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, in dessen alleiniger Ingerenz. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Inhaber des Tickets und diesem Verkehrsunternehmen und jedenfalls niemals mit dem Bund, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH zustande.
Vertragsabschluss
§ 9. (1) Bei Ausstellung des Tickets bei einer Servicestelle sind jedenfalls folgende Informationen anzugeben:
Vor- und Nachname des Ticketinhabers
Geburtsdatum des Ticketinhabers
Anschrift des Ticketinhabers
Gültigkeitsbeginn
Foto des Ticketinhabers
(2) Zusätzlich zu diesen Angaben ist bei Ausstellung des Tickets auch das für die jeweilige Kundengruppe gültige Berechtigungsdokument vorzuweisen
Für das KlimaTicket Ö Bundesheer die Bescheinigung „Vorläufiger_Ersatz_Wehrdienstausweis“, Wehrdienstausweis oder Einberufungsbefehl jeweils in Verbindung mit dem Infoblatt zum KlimaTicket Ö Bundesheer
Für das KlimaTicket Ö Zivildienst die Bescheinigung „Zuweisungsbescheid“, „Feststellungsbescheid“ oder Zivildienstkarte
(3) Die Angaben zu Personen- sind von den Kunden vor Abschluss der Ausstellung auf Richtigkeit zu prüfen.
(4) Der Vertrag über den Erhalt des Tickets kommt zwischen dem Inhaber des Tickets und dem Bund rechtsgültig zustande, sobald die Ticketausstellung durch unmittelbare technische Erfassung sämtlicher Vertragsdaten bei der Servicestelle angenommen wird (direkter Vertragsabschluss vor Ort). Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher in Punkt 9 genannten Bedingungen.
(5) Unmittelbar nach erfolgreicher Ausstellung des Tickets wird eine Bestätigung an eine allenfalls beim Ausstellungsvorgang angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Bestätigung gilt nicht als Ticket.
Ausstellung des Tickets
§ 10. (1) Nach einem gültigen Vertragsabschluss wird das Ticket in Scheckkartenform auf den bei der Servicestelle angegebenen Namen ausgestellt und in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Ausstellung an die angegebene Adresse zugestellt. Das Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig.
(2) Die Gefahr des Verlustes am Postweg oder der Beschädigung des Tickets trägt bis zur Zustellung an den Adressaten der Bund.
Vorläufiges Ticket
§ 11. (1) Nach Abschluss des Ausgabevorgangs bei der Servicestelle, wird ein befristetes vorläufiges Ticket auf den bei der Servicestelle angegebenen Namen ausgestellt und als Ausdruck bei der Servicestelle übergeben sowie an die bei der Servicestelle angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, sofern eine solche bekanntgegeben wurde. Das vorläufige Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der ecard mit Foto gültig.
(2) Mit dem vorläufigen Ticket können die Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen ab dem Gültigkeitsbeginn des Tickets in Anspruch genommen werden.
(3) Bei Fahrten innerhalb Österreichs kann das vorläufige Ticket elektronisch als PDF-Ticket auf einem mobilen Endgerät vorgewiesen werden. Um Fälschungen und Missbrauch vorzubeugen, akzeptiert das Kontrollpersonal von Verkehrsunternehmen im Ausland hingegen keine nicht ausgedruckten PDF-Tickets auf Laptops, Smartphones oder Tablets. Für Fahrten ins Ausland oder im Ausland ist das PDF-Ticket daher immer vorab auszudrucken.
(4) Bei einem Ausdruck des vorläufigen Tickets als PDF-Ticket ist sicherzustellen, dass dieser auf weißem Papier im A4-Hochformat erfolgt. Der Code sowie die angegebenen Daten müssen vollständig lesbar sein. Sofern ein anderes Format bzw. schlecht lesbar ausgedrucktes bzw. falsch ausgeschnittenes vorläufiges Ticket dazu führt, dass der Code nicht lesbar ist, kann nicht validiert werden, und das Ticket stellt ein ungültiges Ticket dar.
(5) Es ist darauf zu achten, dass der aufgedruckte Barcode nicht geknickt wird. Darin sind Daten gespeichert, die bei einer Ticketkontrolle abgerufen werden.
Ersatzausstellung
§ 12. (1) Der Verlust oder Diebstahl des Tickets in Scheckkartenform ist umgehend gemeinsam mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu melden. Nach Bearbeitung der Meldung wird das Ticket gesperrt. Sobald die Meldung erfolgt ist, ist der Inhaber des Tickets vom Missbrauchsrisiko befreit. Gegen Zahlung des Ersatzleistungsentgelts (siehe Anhang 3) wird bei den Servicestellen ein vorläufiges Ticket ausgestellt und ein Ersatzticket bestellt.
(2) Bei Verlust des Tickets am Postweg erhält der Inhaber des Tickets kostenlos ein Ersatzticket, sofern der Verlust innerhalb von sechs Wochen ab Ausstellung persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt gemeldet wird. Bis das Ersatzticket zugestellt wird, wird ein kostenloses vorläufiges Ticket ausgestellt. Wird der Verlust des Tickets erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemeldet, ist für die Ausstellung eines Ersatztickets das Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 3) zu bezahlen.
Ungültiges Ticket
§ 13. (1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme eingezogen.
(2) Das Ticket ist ungültig, wenn
die Nutzung nicht den gegenständlichen AGB entspricht, insbesondere, wenn der Gültigkeitszeitraum des Tickets schon abgelaufen ist oder die Ticketkategorie einer Kundengruppe genutzt wird, deren Berechtigungsvoraussetzungen der Inhaber des Tickets nicht erfüllt
die Identität des Fahrgasts nicht mit jener auf dem Ticket übereinstimmt
der Inhalt manipuliert wurde, z. B. Änderung des Datums oder Fotos
das Ticket wegen dessen Zustand nicht auf Gültigkeit geprüft werden kann
das Ticket aufgrund von Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung des Grundwehrdienstes, Wehrdienstes als Zeitsoldat, Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes die Gültigkeit verloren hat
(3) Das Ticket ist ebenfalls ungültig, wird bei einer Ticketkontrolle jedoch nicht eingezogen, wenn
das Ticket seinen Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht hat
kein amtlicher Lichtbildausweis oder e card mit Foto vorgezeigt wird
(4) Die weiteren Folgen für Reisen ohne gültiges Ticket sind in den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen geregelt.
Nicht-Antritt und vorzeitige Beendigung
§ 14. (1) Bei Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung des Grundwehrdienstes, Wehrdienstes als Zeitsoldat, Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes wird das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst gesperrt und verliert seine Gültigkeit.
(2) Das Ticket in Scheckkartenform ist innerhalb von einer Woche nach Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung von Wehrdienstleistenden in der zugeteilten Kaserne oder bei einer Servicestelle und von Zivildienstleistenden bei der Zivildienstserviceagentur oder bei einer Servicestelle nachweislich zu retournieren.
(3) Wird das Ticket in Scheckkartenform nicht innerhalb der Wochenfrist nachweislich bei den dafür vorgesehenen Stellen retourniert, ergeht ein Schreiben an den Inhaber des Tickets, mit dem eine Nachfrist für die Rückgabe gesetzt wird, andernfalls ein Aufzahlungsentgelt (Anhang 3) für die Nutzung des Tickets bis zum Gültigkeitsende, welches auf dem Ticket aufgedruckt ist, fällig wird.
Kündigung und Umtausch
§ 15. (1) Die ordentliche Kündigung während der Gültigkeitsdauer des Tickets ist ausgeschlossen.
(2) Das Ticket kann nicht umgetauscht werden.
Vertragserneuerung
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RIS
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