Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22)
(3) Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, hat einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest zweimal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(4) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.
(5) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt.
(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine FFP2-Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen(Anm. 1) nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Kinder, die sich gemäß § 6 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Schule aufhalten, gelten als Schüler und sind während der Feststellung der Schulreife von der Pflicht einen MNS zu tragen ausgenommen.
(____
Anm. 1: Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 469/2021 lautet: „Dem § 5 wird in Abs. 6 nach der Wendung „aus gesundheitlichen Gründen“ die Wendung „eine FFP2-Maske oder“ eingefügt und …“. Gemeint ist offensichtlich nur die erste Wendung.)
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 5. (1) In allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen haben alle Personen, außer Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen.
(1a) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben zumindest einmal wöchentlich einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen. Der Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d ist spätestens an jenem Tag zu erbringen, der auf den Tag der Probennahme bei durch von der Schule zur Verfügung gestellte Tests, folgt.
(1b) Schülerinnen und Schüler haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume
bis einschließlich der 8. Schulstufe einen MNS,
ab der 9. Schulstufe eine FFP2-Maske,
zu tragen.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß § 4 Z 1 lit. a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß § 4 Z 1 aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(3) Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und einen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, hat außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine FFP2-Maske zu tragen. Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, hat einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d (zB PCR-Test) vorzulegen und während des Aufenthalts in der Schule eine FFP-2 Maske zu tragen.
(4) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.
(5) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt.
(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine FFP2-Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen(Anm. 1) nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Kinder, die sich gemäß § 6 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Schule aufhalten, gelten als Schüler und sind während der Feststellung der Schulreife von der Pflicht einen MNS zu tragen ausgenommen.
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Anm. 1: Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 469/2021 lautet: „Dem § 5 wird in Abs. 6 nach der Wendung „aus gesundheitlichen Gründen“ die Wendung „eine FFP2-Maske oder“ eingefügt und …“. Gemeint ist offensichtlich nur die erste Wendung.)
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 5. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2022)
(1a) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben zumindest einmal wöchentlich einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen. Der Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d ist spätestens an jenem Tag zu erbringen, der auf den Tag der Probennahme bei durch von der Schule zur Verfügung gestellte Tests, folgt.
(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2022)
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß § 4 Z 1 lit. a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß § 4 Z 1 aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(3) Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, hat einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d (zB PCR-Test) vorzulegen.
(4) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.
(5) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt.
(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine FFP2-Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen(Anm. 1) nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Kinder, die sich gemäß § 6 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Schule aufhalten, gelten als Schüler und sind während der Feststellung der Schulreife von der Pflicht einen MNS zu tragen ausgenommen.
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Anm. 1: Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 469/2021 lautet: „Dem § 5 wird in Abs. 6 nach der Wendung „aus gesundheitlichen Gründen“ die Wendung „eine FFP2-Maske oder“ eingefügt und …“. Gemeint ist offensichtlich nur die erste Wendung.)
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 5. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2022)
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2022)
(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2022)
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß § 4 Z 1 lit. a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß § 4 Z 1 aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2022)
(4) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.
(5) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt.
(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine FFP2-Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen(Anm. 1) nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Kinder, die sich gemäß § 6 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Schule aufhalten, gelten als Schüler und sind während der Feststellung der Schulreife von der Pflicht einen MNS zu tragen ausgenommen.
(____
Anm. 1: Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 469/2021 lautet: „Dem § 5 wird in Abs. 6 nach der Wendung „aus gesundheitlichen Gründen“ die Wendung „eine FFP2-Maske oder“ eingefügt und …“. Gemeint ist offensichtlich nur die erste Wendung.)
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Hygiene- und Präventionskonzept
§ 6. (1) An jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2021/22 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls
ein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie bei Singen und Musizieren jedenfalls eine höhere Frequenz als für den Unterricht in anderen Gegenständen vorzusehen hat,
eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke,
Richtlinien für eine Risikoanalyse für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen,
Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten und
eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich des fachpraktischen Unterrichts für die einzelnen Risikostufen
zu enthalten.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Hygiene- und Präventionskonzept
§ 6. (1) An jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2021/22 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls
ein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie bei Singen und Musizieren jedenfalls eine höhere Frequenz als für den Unterricht in anderen Gegenständen vorzusehen hat,
eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke,
Richtlinien für eine Risikoanalyse für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen,
Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten und
eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich des fachpraktischen Unterrichts
zu enthalten.
(3) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(4) Es ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der mehrtägigen Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 7. (1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
das Tragen eines MNS,
die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, § 79 SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(2) Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß § 4 Z 2 vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls ausgenommen.
(3) Wenn das Tragen eines MNS angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 7. (1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
das Tragen eines MNS,
die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, § 79 SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(2) Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls ausgenommen.
(3) Wenn das Tragen eines MNS angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 7. (1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
das Tragen eines MNS,
die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, § 79 SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(2) Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls ausgenommen.
(3) Wenn das Tragen eines MNS angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 7. (1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske,
die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, § 79 SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 11, BGBl. II Nr. 469/2021)
(3) Wenn das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS oder einer FFP2-Maske, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 7. (1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske,
die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, § 79 SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(2) Als Bestätigung (ärztliches Attest) vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des § 3 Z 10 entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.
(3) Wenn das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS oder einer FFP2-Maske, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Ortsungebundener Unterricht
§ 8. (1) Der Unterricht findet im Schuljahr 2021/22 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt. Ortsungebundener Unterricht ist nur zulässig, wenn dies aufgrund
des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, und der Empfehlungen der Corona-Kommission oder
des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,
notwendig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen.
(2) Der ortsungebundene Unterricht darf nur
aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
aufgrund einer Verordnung der zuständigen Schulbehörde oder
wenn der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund einer behördlichen, außer einer schulbehördlichen, insbesondere einer gesundheitsbehördlichen, Entscheidung nicht möglich ist,
allenfalls mit Ausnahmen von oder Auflagen für diesen, durchgeführt werden. Mit Wegfall der Verordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag der Präsenzunterricht, wiederaufzunehmen.
(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit Ausnahme bei Zentrallehranstalten, herzustellen.
(4) Im Falle einer Verordnung oder Entscheidung gemäß Abs. 2 befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 3 sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht nur zulässig, wenn die Entscheidung dies vorsieht.
(5) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die
einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS nicht nachkommen,
sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. § 9 ist nicht anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Ortsungebundener Unterricht
§ 8. (1) Der Unterricht findet im Schuljahr 2021/22 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt. Ortsungebundener Unterricht ist nur zulässig, wenn dies aufgrund
des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, oder
des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,
notwendig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen.
(2) Der ortsungebundene Unterricht darf nur
aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
aufgrund einer Verordnung der zuständigen Schulbehörde oder
wenn der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund einer behördlichen, außer einer schulbehördlichen, insbesondere einer gesundheitsbehördlichen, Entscheidung nicht möglich ist,
allenfalls mit Ausnahmen von oder Auflagen für diesen, durchgeführt werden. Mit Wegfall der Verordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag der Präsenzunterricht, wiederaufzunehmen.
(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit Ausnahme bei Zentrallehranstalten, herzustellen.
(4) Im Falle einer Verordnung oder Entscheidung gemäß Abs. 2 befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 3 sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht nur zulässig, wenn die Entscheidung dies vorsieht.
(5) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die
einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS nicht nachkommen,
sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. § 9 ist nicht anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Ausnahmen vom und Auflagen für ortsungebundenen Unterricht
§ 9. (1) In den Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 kann vorgesehen werden, dass
Schülerinnen und Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht),
der lehrplanmäßige Unterricht ganz oder teilweise als IKT-gestützter Unterricht stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem IKT-gestützten Unterricht teilzunehmen,
abweichend von § 8a SchOG, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,
praxisschulmäßiger Unterricht zulässig ist.
Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 ist entsprechend der Vorgaben gemäß § 5 sowie der jeweiligen Risikostufe zu erbringen und die Hygienebestimmungen der jeweiligen Risikostufe sind einzuhalten.
(2) Bei Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß § 4 entsprechend der Vorgaben gemäß § 5 sowie der jeweiligen Risikostufe vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Die Hygienebestimmungen der jeweiligen Risikostufe sind einzuhalten.
(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Ausnahmen vom und Auflagen für ortsungebundenen Unterricht
§ 9. (1) In den Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 kann vorgesehen werden, dass
Schülerinnen und Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht),
der lehrplanmäßige Unterricht ganz oder teilweise als IKT-gestützter Unterricht stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem IKT-gestützten Unterricht teilzunehmen,
abweichend von § 8a SchOG, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,
praxisschulmäßiger Unterricht zulässig ist.
Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 ist entsprechend der Vorgaben gemäß § 5 zu erbringen und die Hygienebestimmungen sind einzuhalten.
(2) Bei Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß § 4 entsprechend der Vorgaben gemäß § 5 vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Die Hygienebestimmungen sind einzuhalten.
(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Fernbleiben vom Unterricht
§ 10. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung im Sinne des § 3 Z 2 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der §§ 45 Abs. 2 SchUG sowie 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.
(2) Schülerinnen und Schülern, die
oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 angehören, oder
sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen,
kann auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden. Weitere Anträge sind durch Vorlage eines einschlägigen fachärztlichen Attests zu begründen, das eine eine Woche überschreitende Befristung vorsehen kann.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Fernbleiben vom Unterricht
§ 10. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung im Sinne des § 3 Z 2 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der §§ 45 Abs. 2 SchUG sowie 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.
(2) Schülerinnen und Schülern, die
oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 angehören, oder
sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen,
kann auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden. Weitere Anträge sind durch Vorlage eines einschlägigen fachärztlichen Attests zu begründen, das eine eine Woche überschreitende Befristung vorsehen kann.
(3) Schülerinnen und Schüler, bei welchen ein möglicher Verdachtsfall auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, sind bis zur gesundheitsbehördlichen Entscheidung gerechtfertigt vom Unterricht abwesend. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler, bei der oder dem ein möglicher Verdachtsfall vorliegt, sich in der Schule befindet, so ist eine Schülerin oder ein Schüler, dem oder der gegenüber Aufsichtspflicht besteht, unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen zu beaufsichtigen, bis entweder eine Entscheidung der Gesundheitsbehörde vorliegt, bis sie oder er von Erziehungsberechtigten oder von einer von diesen bevollmächtigen Person abgeholt wird, oder der Schultag der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, endet. Die Schulleitung hat unverzüglich entweder Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten oder die mit der Gesundheitsbehörde abgestimmten Datenübermittlungen vorzunehmen und im Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten zu informieren. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen jeweils mit Uhrzeit zu dokumentieren und festzuhalten, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne).
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Fernbleiben vom Unterricht
§ 10. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung im Sinne des § 3 Z 2 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der §§ 45 Abs. 2 SchUG sowie 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.
(2) Schülerinnen und Schülern, die
oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 angehören, oder
sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen,
kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen fachärztlichen Bestätigung (Attest) zu begründen.
(3) Schülerinnen und Schüler, bei welchen ein möglicher Verdachtsfall auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, sind bis zur gesundheitsbehördlichen Entscheidung gerechtfertigt vom Unterricht abwesend. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler, bei der oder dem ein möglicher Verdachtsfall vorliegt, sich in der Schule befindet, so ist eine Schülerin oder ein Schüler, dem oder der gegenüber Aufsichtspflicht besteht, unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen zu beaufsichtigen, bis entweder eine Entscheidung der Gesundheitsbehörde vorliegt, bis sie oder er von Erziehungsberechtigten oder von einer von diesen bevollmächtigen Person abgeholt wird, oder der Schultag der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, endet. Die Schulleitung hat unverzüglich entweder Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten oder die mit der Gesundheitsbehörde abgestimmten Datenübermittlungen vorzunehmen und im Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten zu informieren. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen jeweils mit Uhrzeit zu dokumentieren und festzuhalten, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne).
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Fernbleiben vom Unterricht
§ 10. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung im Sinne des § 3 Z 2 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der §§ 45 Abs. 2 SchUG sowie 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.
(2) Schülerinnen und Schülern, die
oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 angehören, oder
sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen,
kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen fachärztlichen Bestätigung (Attest) zu begründen.
(3) Schülerinnen und Schüler, bei welchen ein möglicher Verdachtsfall auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, sind bis zur gesundheitsbehördlichen Entscheidung gerechtfertigt vom Unterricht abwesend. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler, bei der oder dem ein möglicher Verdachtsfall vorliegt, sich in der Schule befindet, so ist eine Schülerin oder ein Schüler, dem oder der gegenüber Aufsichtspflicht besteht, unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen zu beaufsichtigen, bis entweder eine Entscheidung der Gesundheitsbehörde vorliegt, bis sie oder er von Erziehungsberechtigten oder von einer von diesen bevollmächtigen Person abgeholt wird, oder der Schultag der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, endet. Die Schulleitung hat unverzüglich entweder Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten oder die mit der Gesundheitsbehörde abgestimmten Datenübermittlungen vorzunehmen und im Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten zu informieren. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen jeweils mit Uhrzeit zu dokumentieren und festzuhalten, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne).
(4) § 7 Abs. 9 zweiter Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist im Sommersemester des Schuljahres 2021/22 nicht anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Verschiebung von Lehrinhalten
§ 11. Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 SchUG ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Semester bzw. Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Deutschfördermaßnahmen
§ 12. Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht gemäß C-SoSchVO 2021, BGBl. II Nr. 137/2021, bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2021/22 eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden. Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einem Deutschförderkurs war oder ist, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Deutschfördermaßnahmen
§ 12. (1) Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, kann ab 2. Mai 2022 ergänzend zu § 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft eine weitere Durchführung des standardisierten Testverfahrens und darauf basierende Einstufung vorgenommen werden.
(2) Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einem Deutschförderkurs war oder ist, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Teil
Maßnahmen zu den Risikostufen
Abschnitt
Maßnahmen in Risikostufe 1
Anwendungsbereich
§ 13. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern nicht eine Verordnung des Bundesministers oder, wenn dieser keine Verordnung erlassen hat, der örtlich und sachlich zuständigen Schulbehörde für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Dabei sind insbesondere die Ergebnisse allfälliger Abwasseranalysen (Frühwarnsystem) zu berücksichtigen. Bei Anordnungen der zuständigen Schulbehörde ist der zuständigen Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 7 können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (zB Frühwarnung aufgrund von Abwasseranalysen) nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 14. Schulen haben den Schülerinnen und Schülern Testungen gemäß § 4 Z 1 lit. a so oft zur Verfügung zu stellen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen werden kann. Die Teilnahme an solchen Testungen erfolgt freiwillig.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 14. Schulen haben den Schülerinnen und Schülern Testungen gemäß § 4 Z 1 lit. a so oft zur Verfügung zu stellen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen werden kann. Die Teilnahme an solchen Testungen erfolgt freiwillig. § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Durchführung des Unterrichts
§ 15. Beim Singen und Musizieren sowie im Unterricht in Bewegung und Sport ist im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 in erhöhter Frequenz für eine Durchlüftung der Räume zu sorgen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Schülerheime (Internate)
§ 16. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
§ 17. Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,
können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist,
kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war und
darf abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Abschnitt
Maßnahmen in Risikostufe 2
Anwendungsbereich
§ 18. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern der Bundesminister, oder wenn dieser keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde dies nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Bei Anordnungen der zuständigen Schulbehörde ist der zuständigen Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 7 können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (zB Frühwarnung aufgrund von Abwasseranalysen) gemäß § 8 Abs. 1 nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 19. (1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 19. (1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 19. (1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 19. (1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 19. (1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 20. (1) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(2) Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Abs. 1 ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung sowie unter Berücksichtigung der vor Ort vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen sowie Schulraumüberlassung
§ 21. (1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck erfordern einen Nachweis gemäß § 4 sowie das Tragen eines MNS durch die externen Personen und Kooperationspartner. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der § 65, § 65a SchUG und § 59 SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.
(2) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist sicher zu stellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie den Schülerinnen und Schülern erfolgt.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Durchführung des Unterrichts
§ 22. (1) Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern (2m) einzuhalten.
(2) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand von einem Meter (1m) einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
kurzfristig bei sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung und
bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
(3) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen eines MNS erlassen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
§ 23. Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,
können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist,
kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war und
darf abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Schülerheime (Internate)
§ 24. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(3) Alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Schülerheime (Internate)
§ 24. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(3) Alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Schülerheime (Internate)
§ 24. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(3) Alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Schülerheime (Internate)
§ 24. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(3) Alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Abschnitt
Maßnahmen in Risikostufe 3
Anwendungsbereich
§ 25. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern der Bundesminister, oder wenn dieser keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde dies nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Bei Anordnungen der zuständigen Schulbehörde ist der zuständigen Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulen befinden sich in der Risikostufe 3.
(2) Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 7 können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (zB Frühwarnung aufgrund von Abwasseranalysen) gemäß § 8 Abs. 1 nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 26. (1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude, in der Volksschule, Mittelschule, Sonderschulen sowie der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume, einen MNS zu tragen.
(3) Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG erfolgen.
(4) Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG durchzuführen, andernfalls sind § 5 Abs. 1 und 4 anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 26. (1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude, in der Volksschule, Mittelschule, Sonderschulen sowie der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume, einen MNS zu tragen.
(3) Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG erfolgen.
(4) Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG durchzuführen, andernfalls sind § 5 Abs. 1 und 4 anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 26. (1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude, in der Volksschule, Mittelschule, Sonderschulen sowie der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume, einen MNS zu tragen.
(3) Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG erfolgen.
(4) Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG durchzuführen, andernfalls sind § 5 Abs. 1 und 4 anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 26. (1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude, in der Volksschule, Mittelschule, Sonderschulen sowie der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume, einen MNS zu tragen.
(3) Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG erfolgen.
(4) Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG durchzuführen, andernfalls sind § 5 Abs. 1 und 4 anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 26. (1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude, in der Volksschule, Mittelschule, Sonderschulen sowie der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume, einen MNS zu tragen.
(3) Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG erfolgen.
(4) Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG durchzuführen, andernfalls sind § 5 Abs. 1 und 4 anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 27. Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen sowie Schulraumüberlassung
§ 28. (1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen sind nicht durchzuführen.
(2) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt und
alle Personen, die die Schulräume nutzen, einen Nachweis gemäß § 4 gegenüber dem Vertragspartner der Schulraumüberlassung erbringen und diesen während des gesamten Aufenthalts in der Schule bereithalten.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Durchführung des Unterrichts
§ 29. (1) Singen hat, wenn immer es möglich ist, und Musizieren mit Blasinstrumenten hat ausschließlich im Freien stattzufinden, wenn nicht Abs. 3 anzuwenden ist.
(2) Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand von einem Meter (1m) einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
kurzfristig bei sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung und
bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
(3) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen eines MNS erlassen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Durchführung des Unterrichts
§ 29. (1) Singen hat, wenn immer es möglich ist, und Musizieren mit Blasinstrumenten hat ausschließlich im Freien stattzufinden, wenn nicht Abs. 3 anzuwenden ist. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern (2 m) einzuhalten.
(2) Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand von einem Meter (1m) einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
kurzfristig bei sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung und
bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
(3) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen eines MNS erlassen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände an Berufsschulen
§ 30. (1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
(2) Wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
§ 31. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
§ 32. Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Schülerheime (Internate)
§ 33. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS zu tragen.
(2) Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 erbringen, haben außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(5) Das Internatspersonal gemäß Abs. 1 und alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Schülerheime (Internate)
§ 33. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS zu tragen.
(2) Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(5) Das Internatspersonal gemäß Abs. 1 und alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 , Z 3 oder Z 5vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Schülerheime (Internate)
§ 33. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS zu tragen.
(2) Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3, Z 4 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(5) Das Internatspersonal gemäß Abs. 1 und alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 , Z 3, Z 4 oder Z 5vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Schülerheime (Internate)
§ 33. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS zu tragen.
(2) Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(5) Das Internatspersonal gemäß Abs. 1 und alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 , Z 3 oder Z 5vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Schülerheime (Internate)
§ 33. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen sind die Regelungen für das Lehr- und Verwaltungspersonal anzuwenden.
(2) Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume eine FFP-2 Maske zu tragen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(5) Das Internatspersonal gemäß Abs. 1 und alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 , Z 3 oder Z 5vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Schülerheime (Internate)
§ 33. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen sind die Regelungen für das Lehr- und Verwaltungspersonal anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2022)
(4) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.
(5) Das Internatspersonal gemäß Abs. 1 und alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 , Z 3 oder Z 5vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Schülerheime (Internate)
§ 33. (1) Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen sind die Regelungen für das Lehr- und Verwaltungspersonal anzuwenden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Teil
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 34. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
C-SchVO 2021/22
Sicherheitsphase
§ 35. (1) In den ersten drei Wochen des Schuljahres findet eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase gilt Folgendes:
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume zu tragen.
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