Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der angeordnet wird, an welchem weiteren Standort die Familiengerichtshilfe eingerichtet ist (FamGHV-BMJ 2021)
Abkürzung
FamGHV-BMJ 2021
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 106c Abs. 1 des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019, wird verordnet:
Abkürzung
FamGHV-BMJ 2021
Standorte
§ 1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Familiengerichtshilfe an dem weiteren Standort St. Johann im Pongau eingerichtet.
Abkürzung
FamGHV-BMJ 2021
Mitbetreute Bezirksgerichte
§ 2. (1) Die Familiengerichtshilfe am Standort Salzburg betreut die Bezirksgerichte Salzburg, Oberndorf, Neumarkt und Thalgau.
(2) Die Familiengerichtshilfe am Standort St. Johann im Pongau betreut die Bezirksgerichte St. Johann im Pongau, Tamsweg, Zell am See und Hallein.
Abkürzung
FamGHV-BMJ 2021
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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