Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV)
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Abkürzung
COVID-19-MV
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 21. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
Abkürzung
COVID-19-MV
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 22. Durch diese Verordnung werden das ASchG, das B-BSG und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
Abkürzung
COVID-19-MV
Inkrafttreten und Übergangsrecht
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2021 tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 10 außer Kraft.
(3) Die Frist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 7. November 2021 stattfinden.
(4) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(5) Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, oder der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 3 Z 1.
Abkürzung
COVID-19-MV
Inkrafttreten und Übergangsrecht
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2021 tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 10 außer Kraft.
(3) Die Frist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 7. November 2021 stattfinden.
(4) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(5) Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, oder der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 3 Z 1.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit 8.11.2021 in Kraft)
(7) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1a und 1b, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 8, § 13, § 19 Abs. 11, § 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 treten am 8. November 2021 in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-MV
Inkrafttreten und Übergangsrecht
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2021 tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 10 außer Kraft.
(3) Die Frist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 7. November 2021 stattfinden.
(4) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(5) Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, oder der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 3 Z 1.
(6) Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Z 2 eingehalten werden.
(7) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1a und 1b, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 8, § 13, § 19 Abs. 11, § 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 treten am 8. November 2021 in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-MV
Inkrafttreten und Übergangsrecht
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 5. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2021 und der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 10 außer Kraft.
(3) Die Frist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 100 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 14. November 2021 stattfinden.
(4) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(5) Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, oder der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 3 Z 1.
(6) Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 und der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Z 2 eingehalten werden.
(7) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1a und 1b, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 8, § 13, § 19 Abs. 11 und 12, § 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 und der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 treten am 8. November 2021 in Kraft.
(8) § 19 Abs. 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 außer Kraft.
(9) Die Bewilligungspflicht gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.
(10) § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 2a, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 5, § 10 Abs. 1 und 1a, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 treten mit 8. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 9 außer Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 treten mit 15. November 2021 in Kraft. Bis zum Ablauf des 14. November 2021 dürfen Personen gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2021 Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten oder Kuranstalten auch betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
(12) § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, c und d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 treten mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
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