Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-11-01
Letzte Aktualisierung 2026-10-01
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 241
Änderungshistorie JSON API

(2) Bei Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 23 auf die Notwendigkeit, größtmögliche Vorteile für die Nutzer zu erzielen und den Wettbewerb zu erleichtern, Bedacht zu nehmen. Es sind alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen, insbesondere die auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung zu berücksichtigen, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung. Es ist sicherzustellen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist.

(3) Die Regulierungsbehörde hat zur Frage, ob die Gründe des Abs. 2 vorliegen, eine öffentliche Konsultation gemäß § 206 durchzuführen.

(4) Die Festlegung gemäß Abs. 1 ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen. Die Festlegung ist in angemessenen Abständen zu überprüfen. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, hat sie die Verordnung unverzüglich aufzuheben. Eine Überprüfung ist auch auf begründeten Antrag eines von der Beschränkung der Frequenzzuteilungen betroffenen Unternehmens vorzunehmen.

Abkürzung

TKG 2021

Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 15. (1) Die Zuteilung hat von der Regulierungsbehörde auf Antrag zu erfolgen. Ist die Zuteilung von Frequenzen nicht gemäß § 11 Abs. 4 oder § 14 Abs. 1 zahlenmäßig beschränkt, hat die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 6 zu erfolgen. In allen anderen Fällen hat die Zuteilung in einem wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren zu erfolgen. Stellt die Regulierungsbehörde jedoch fest, dass die zu berücksichtigenden Ziele und Aspekte des Abs. 2 und 3 besser durch ein vergleichendes Auswahlverfahren erreicht werden können, so hat sie ein solches Verfahren zu wählen. Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über das Auswahlverfahren an Hand der in Abs. 2 und 3 genannten Ziele und Kriterien durch Verordnung zu treffen.

(2) Ist die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 11 Abs. 4 oder § 14 Abs. 1 zahlenmäßig beschränkt, hat die Regulierungsbehörde diese Rechte nach einem Auswahlverfahren gemäß § 16, das offen, objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig zu sein hat, zu erteilen. Dabei hat die Regulierungsbehörde den Zielen und Anforderungen nach §§ 1 und 10 gebührend Rechnung zu tragen. Bei solchen Auswahlverfahren kann die Regulierungsbehörde die in § 13 Abs. 9 genannte Höchstfrist so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

(3) Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über das Vergabeverfahren auf folgende Aspekte Bedacht zu nehmen:

1.

Förderung des Wettbewerbs

2.

Verbesserung der Versorgung,

3.

Gewährleistung der erforderlichen Dienstqualität,

4.

Förderung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen, ua. durch Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Entgelte,

5.

Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die Entscheidung über das Auswahlverfahren einschließlich einer allfälligen Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren unter Berücksichtigung der Ziele der Frequenzverwaltung dieses Bundesgesetzes zu begründen und zu veröffentlichen. Dabei ist auch auf Erfüllung der Ziele der nationalen Märkte und des Binnenmarktes Bedacht zu nehmen. Sie hat ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig darzulegen und die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach § 17 zu begründen und zu veröffentlichen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat das gewählte Auswahlverfahren, die zugehörigen Bestimmungen und die Bedingungen, die mit den Nutzungsrechten verknüpft werden, zu veröffentlichen und die Frequenzzuteilung unter Bedachtnahme auf die Verfahrensregelungen nach § 16 auszuschreiben. Es ist auch ein mindestens zu entrichtendes Frequenznutzungsentgelt nach den Regeln des § 24 Abs. 2 festzulegen.

(6) Diese Bestimmung berührt nicht die Überlassung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß § 20.

Abkürzung

TKG 2021

Verfahren Frequenzzuteilung von zahlenmäßig beschränkten Frequenzen durch die Regulierungsbehörde

§ 16. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen und zahlenmäßig beschränkten Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird im Falle eines wettbewerbsorientierten Vergabeverfahrens durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde grundsätzlich binnen der in § 15 Abs. 2 genannten Frist ab Einbringung des Antrages zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Verfahrens die Regelungsziele des § 1 sowie die Aspekte des § 15 Abs. 3, insbesondere den Wettbewerb zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn

1.

ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder

2.

ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind, insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.

(3) Nach Durchführung einer Konsultation und Zustimmung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Sie hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;

2.

den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;

3.

die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;

4.

eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenznutzungsrechte gestellt werden können.

(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls

1.

im Falle eines wettbewerbsorientierten Vergabeverfahrens die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und

2.

die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist. Sie können auch Angaben über die Höhe des gemäß § 24 Abs. 2 zu ermittelnden und mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.

(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 20 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Anbietern von Kommunikationsdiensten oder Betreibern von Kommunikationsnetzen zu überlassen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen zugelassen werden wird.

(7) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für Nachbesserungen im Rahmen eines vergleichenden Auswahlverfahrens sowie für die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes für zulässig erklärt worden ist.

(8) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.

(9) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.

(10) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.

(11) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Union bestmöglich zu erfüllen:

1.

Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenzen zugeteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;

2.

Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung sowie für den Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;

3.

technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den Kriterien des § 13 Abs. 5;

4.

Befristung unter Bedachtnahme auf § 18;

5.

allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;

6.

Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenzen erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;

7.

Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind;

8.

Verpflichtungen betreffend eine gemeinsame Nutzung von Infrastruktur unter Bedachtnahme auf § 26.

(12) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.

(13) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn

1.

die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nichtdiskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;

2.

kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;

3.

kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;

4.

das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.

All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(14) Kann das Zuteilungsverfahren nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.

(15) Diese Bestimmung gilt nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk vorgesehen sind.

Abkürzung

TKG 2021

PeerReview-Verfahren

§ 17. (1) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, ein Auswahlverfahren gemäß § 16 in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um deren Nutzung für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, hat sie die Gruppe für Frequenzpolitik über die entsprechenden Maßnahmenentwürfe, welche in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß § 16 fallen, zu unterrichten und anzugeben, ob und wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums auffordert.

(2) Beim PeerReview-Forum hat die Regulierungsbehörde zu erläutern, wie durch den Maßnahmenentwurf

1.

die Entwicklung des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten und der Wettbewerb gefördert, größtmögliche Vorteile für die Verbraucher erzielt und insgesamt die in den §§ 1 und 10 bis 13 und in der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2012 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2018/1972/EU, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, festgelegten Ziele verwirklicht werden,

2.

eine effektive und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet wird und

3.

ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Kommunikationsdiensten gewährleistet wird.

(3) Hat die Regulierungsbehörde zur Einberufung eines PeerReview-Forum aufgefordert, kann sie die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, einen Bericht über die Frage zu erstellen, wie mit dem Maßnahmenentwurf die in Abs. 2 genannten Ziele erreicht werden.

(4) Die Regulierungsbehörde kann die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, innerhalb von sechs Wochen nach dem PeerReview-Forum einen Standpunkt zum Maßnahmenentwurf abzugeben.

Abkürzung

TKG 2021

Geltungsdauer der Rechte

§ 18. (1) Frequenzen dürfen nicht für einen längeren Zeitraum zugeteilt werden, als dies nach den Bestimmungen im Frequenznutzungsplan vorgesehen ist.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Paragraphen, sind Frequenzen für einen 10 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum zuzuteilen. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

(3) Teilt die Regulierungsbehörde Frequenzen für einen von Abs. 1 abweichenden Zeitraum zu, hat sie sicherzustellen, dass die Zuteilung für einen Zeitraum gewährt wird, der im Hinblick auf die gemäß § 16 angestrebten Ziele angemessen ist; sie hat dabei die Notwendigkeit zu berücksichtigen, den Wettbewerb und insbesondere eine effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten und Innovation sowie wirksame Investitionen durch unter anderem die Einräumung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu fördern.

(4) Teilt die Regulierungsbehörde für einen von Abs. 1 abweichenden Zeitraum Frequenzen zu, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose breitbandige Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) zu ermöglichen, hat sie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Abs. 3 sicherzustellen, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Rechteinhaber vorhersehbar ist. Dies gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger Änderungen der mit diesen Zuteilungen verbundenen Bedingungen gemäß § 21.

(5) Zu dem in Abs. 4 genannten Zweck ist sicherzustellen, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten, und unter den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eine angemessene einmalige Verlängerung von maximal zehn Jahren vorzusehen ist. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dieser Zeitraum mindestens 20 Jahre beträgt.

(6) Bevor die Regulierungsbehörde Frequenzen zuteilt, hat sie allen Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der Zuteilungsdauer, die Teil der Bedingungen gemäß § 16 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind, in transparenter Weise bekannt zu geben. Diese allgemeinen Kriterien beziehen sich auf

1.

die Notwendigkeit, die effektive und effiziente Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen zu gewährleisten, die gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 angestrebten Ziele und die Notwendigkeit, den Zielen von allgemeinem Interesse in Bezug auf den Schutz des menschlichen Lebens, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung zu entsprechen, und

2.

die Notwendigkeit, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.

(7) Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer einer Zuteilung hat die Regulierungsbehörde auf Antrag unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 Z 3 eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung vorzunehmen. Sofern die zuständige Behörde keine Aufsichtsverfahren aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für die Zuteilung gemäß § 184 eingeleitet hat, hat sie die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung zu gewährleisten, es sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten allgemeinen Kriterien nicht entsprechen würde. Auf der Grundlage dieser Bewertung hat die Regulierungsbehörde dem Rechteinhaber mitzuteilen, ob die Verlängerung der Geltungsdauer der Zuteilung gewährt wird.

(8) Entscheidet die Regulierungsbehörde, nachdem den Beteiligten in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, dass eine solche Verlängerung nicht gewährt werden kann, hat sie unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Frequenzband neu zu vergeben. Diese Regelung lässt §§ 25 und 184 unberührt.

(9) Die Regulierungsbehörde kann in den folgenden Fällen von den Abs. 4 bis 8 abweichen:

1.

bei begrenzten geografischen Gebieten mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen, wobei die Abweichung erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele gemäß § 10 Abs. 3 zu gewährleisten,

2.

auf Antrag des Rechteinhabers bei kurzfristigen Projekten,

3.

in Fällen, in denen die Marktentwicklung eine frühere Neuzuteilung von Frequenzen erwarten lässt,

4.

bei der Nutzung zu Versuchszwecken,

5.

bei Nutzungen der Funkfrequenzen, die im Einklang mit § 11 Abs. 10 und 11 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können, oder

6.

bei der alternativen Nutzung der Funkfrequenzen gemäß § 11 Abs. 7.

(10) Die Regulierungsbehörde kann die Geltungsdauer von Frequenzzuteilungen anpassen, damit diese gleichzeitig mit anderen Frequenzbändern auslaufen, sofern dadurch bei einer Neuvergabe eine wesentliche Steigerung einer effizienten Frequenznutzung zu erwarten ist.

Abkürzung

TKG 2021

Verlängerung von Frequenzzuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen

§ 19. (1) Die Regulierungsbehörde hat über eine einmalige Verlängerung von Zuteilungen von maximal zehn Jahren für harmonisierte Funkfrequenzen rechtzeitig vor Ablauf der Zuteilungsdauer eine Entscheidung zu treffen, sofern zum Zeitpunkt der Zuteilung die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich vorgesehen wurde. Zu diesem Zweck hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob solche Verlängerungen von Amts wegen erforderlich oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Zuteilungsdauer der betreffenden Rechte, möglich sind. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Bei ihren Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.

die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht;

2.

die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Art. 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;

3.

die Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen;

4.

die Notwendigkeit, im Einklang mit § 23 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;

5.

die Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten;

6.

die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern;

7.

die in § 21 Abs. 1 genannten Gründe.

(3) Erwägt die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 eine Verlängerung der Zuteilung für harmonisierte Funkfrequenzen, für die eine Festlegung gemäß § 14 getroffen wurde, hat sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durchzuführen, wobei sie

1.

die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören hat,

2.

allen Beteiligten Gelegenheit zu geben hat, in einer öffentlichen Konsultation gemäß § 206 Stellung zu nehmen, und

3.

die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig anzugeben hat.

Ergibt die Konsultation nach § 206, dass auch Unternehmen, welche noch über keine Frequenzzuteilungen im betreffenden Frequenzband verfügen, an einer Zuteilung begründetes Interesse haben, hat sie dies im Rahmen ihrer Entscheidung, ob sie die Zuteilung verlängert oder ein neues Auswahlverfahren einleitet, zu berücksichtigen. Dabei ist § 15 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Entscheidungen über eine Verlängerung von Zuteilungen für harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen einhergehen. Die Regulierungsbehörde kann die für die Zuteilung erhobenen Entgelte nach § 24 gegebenenfalls anpassen, soweit dies für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.

Abkürzung

TKG 2021

Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur

§ 20. (1) Die Überlassung von Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Überlassung kann sowohl eine Überlassung lediglich der Nutzungsberechtigung als auch die Übertragung des Zuteilungsbescheides an einen Dritten umfassen. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.

(2) Erweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenzen eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe des § 21 zu erfolgen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wobei die ursprünglich an diese Zuteilung geknüpften Nebenbestimmungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere im Einklang mit § 23 zu vermeiden, hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass

1.

Überlassungen dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen und

2.

bei bloßer Überlassung der Nutzungsberechtigung diese nicht verweigert wird, wenn sich der Überlassende verpflichtet, auch künftig dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen erfüllt werden,

3.

in den übrigen Fällen die Überlassung nur verweigert wird wenn, eindeutig ein Risiko besteht, dass der neue Inhaber nicht in der Lage ist, die ursprünglich an die Zuteilung geknüpften Bedingungen zu erfüllen.

Dies berührt nicht die Befugnis der Regulierungsbehörde, die Einhaltung der für die Zuteilung geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Überlassenden und dem neuen Inhaber durchzusetzen.

Im Hinblick auf die Überlassung sind relevante Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form zu veröffentlichen.

(4) Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 16 zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Abs. 1 dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.

(5) Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

(6) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die vom Fernmeldebüro zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:

1.

die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für Frequenzen zugeteilt, die Bewilligung zum Betrieb nach § 37 erteilt und die Gebühren gemäß § 36 vorgeschrieben wurden,

2.

der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,

3.

Angaben über die Identität des Rechtsnachfolgers,

4.

Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers.

Der Bescheid geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem Umfang auf den Rechtsnachfolger über.

Abkürzung

TKG 2021

Änderung der Frequenzzuteilung

§ 21. (1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn

1.

auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder

2.

dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder

3.

dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist.

Bei Vornahme solcher Änderungen sind unter Bedachtnahme auf § 23 die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.

(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen. Außer wenn die beabsichtigte Änderung geringfügig ist und mit dem Zuteilungsinhaber vereinbart wurde, ist die beabsichtigte Änderung bekannt zu machen und dabei interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.

(3) Geringfügig im Sinne des Abs. 2 ist eine Änderung der Frequenzzuteilung dann, wenn sie ausschließlich Auswirkungen auf den jeweiligen Zuteilungsinhaber hat und weder eine Vergrößerung des Störpotentials noch der wettbewerbsrechtlichen Stellung in Bezug auf andere Zuteilungsinhaber wahrscheinlich ist. Die gleichzeitige amtswegige Änderung von nicht gemäß § 16 erfolgten Frequenzzuteilungen verschiedener Zuteilungsinhaber (Refarming) ist dann geringfügig, wenn durch entsprechende Koordinierung durch die Behörde die Bedingungen dieser Bestimmung sichergestellt werden. Die Behörde hat die Geringfügigkeit zu begründen und auf begründetes Verlangen anderen nicht direkt betroffenen Zuteilungsinhabern zugänglich zu machen.

(4) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(5) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Abs. 2 die vorgeschriebene Frequenznutzung, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat sie, insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.

(6) Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen in einem Verfahren nach § 16 abweichen, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören.

(7) Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der Fernmeldebehörde anzuzeigen.

Abkürzung

TKG 2021

Änderung der Frequenzzuteilung

§ 21. (1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn

1.

auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder

2.

dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder

3.

dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist.

Bei Vornahme solcher Änderungen sind unter Bedachtnahme auf § 23 die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.

(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen. Außer wenn die beabsichtigte Änderung geringfügig ist und mit dem Zuteilungsinhaber vereinbart wurde, ist die beabsichtigte Änderung bekannt zu machen und dabei interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.

(3) Geringfügig im Sinne des Abs. 2 ist eine Änderung der Frequenzzuteilung dann, wenn sie ausschließlich Auswirkungen auf den jeweiligen Zuteilungsinhaber hat und weder eine Vergrößerung des Störpotentials noch der wettbewerbsrechtlichen Stellung in Bezug auf andere Zuteilungsinhaber wahrscheinlich ist. Die gleichzeitige amtswegige Änderung von nicht gemäß § 16 erfolgten Frequenzzuteilungen verschiedener Zuteilungsinhaber (Refarming) ist dann geringfügig, wenn durch entsprechende Koordinierung durch die Behörde die Bedingungen dieser Bestimmung sichergestellt werden. Die Behörde hat die Geringfügigkeit zu begründen und auf begründetes Verlangen anderen nicht direkt betroffenen Zuteilungsinhabern zugänglich zu machen.

(4) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(5) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Abs. 2 die vorgeschriebene Frequenznutzung, insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität oder der Energieeffizienz ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Die Reduktion des Energieverbrauchs durch Energieeffizienzmaßnahmen darf nur insoweit erfolgen, als damit keine Verletzung von nicht standortbezogenen Versorgungspflichten einhergeht. Bei Entscheidungen nach diesem Absatz hat die Behörde insbesondere die technische Entwicklung, die Versorgung der Bevölkerung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, der Versorgung der Bevölkerung oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.

(6) Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen in einem Verfahren nach § 16 abweichen, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus anzuhören.

(7) Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der Fernmeldebehörde anzuzeigen.

Abkürzung

TKG 2021

Frequenznutzung

§ 22. Aus der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.

Abkürzung

TKG 2021

Wettbewerb

§ 23. (1) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenzzuteilungen für Kommunikationsnetze und -dienste hat die Regulierungsbehörde einen wirksamen Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(2) Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenzzuteilungen kann die Regulierungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Erreichung der in Abs. 1 definierten Ziele ergreifen, insbesondere:

1.

Begrenzung der Menge an Funkfrequenzbändern, die einem Frequenznutzer zugeteilt werden, oder – wenn die Umstände dies rechtfertigen – Verknüpfung dieser Zuteilung mit Bedingungen, zB Gewährung eines Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen;

2.

Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Funkfrequenzbands oder einer Gruppe von Funkfrequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem relevanten Markt angemessen und gerechtfertigt ist;

3.

Verweigerung der Erteilung neuer Frequenzzuteilungen oder der Genehmigung neuer Funkfrequenznutzungsarten in bestimmten Bändern oder das Verknüpfen neuer Frequenzzuteilungen oder neuer Funkfrequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Überlassung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern;

4.

Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Überlassung von oder Auferlegung von Bedingungen für die Überlassung von Frequenzzuteilungen, die nicht auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Überlassung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde;

5.

Änderung bestehender Rechte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/1972, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Überlassung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.

(3) Soweit die Maßnahmen des Abs. 2 nicht im Zuge der konkreten Zuteilung von Frequenzen von der Regulierungsbehörde als individuelle Nebenbestimmungen getroffen werden können, hat die Regulierungsbehörde dies in der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder der Ausschreibung der Vergabe der Frequenzen gemäß § 16 Abs. 3 festzulegen.

(4) Bei ihrer Entscheidung hat sich die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer, insbesondere in den Netzausbau, zu stützen. Dabei hat sie sich an den in § 87 Abs. 5 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen zu orientieren.

Abkürzung

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Frequenznutzungsentgelt

§ 24. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß § 16 durch wettbewerbsorientiertes Vergabeverfahren erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr gemäß § 36 Abs. 5 Z 3 ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten. Dies gilt auch für ein in einem vergleichenden Auswahlverfahren angebotenes Frequenznutzungsentgelt.

(2) Das Mindestgebot muss in einer Höhe festgesetzt werden, die eine effiziente Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet und den Kriterien des § 36 Abs. 6 entspricht. Es hat sich auch an der Höhe der für die zuzuteilenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren.

(3) In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren, die für diese Frequenzbereiche in einer Verordnung gemäß § 36 Abs. 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 5 Z 2 festgesetzt sind, abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen. Dies ist von der Regulierungsbehörde zu begründen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.

(5) Im Bescheid für die Frequenzzuteilung ist für die Zahlung des Frequenznutzungsentgelts eine Frist von acht Wochen vorzuschreiben.

Abkürzung

TKG 2021

Erlöschen der Zuteilung

§ 25. (1) Eine Zuteilung erlischt durch

1.

Verzicht,

2.

Widerruf,

3.

Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde sowie

4.

Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Zuteilungsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die zugeteilte Frequenz nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Entscheidung der Fernmeldebehörde gemäß § 34 im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Zuteilungsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(4) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Zuteilungsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die zuständige Behörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

(5) Im Verfahren gemäß Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde § 184 sinngemäß anzuwenden. Eine Verfügung nach Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(6) Ein Erlöschen der Zuteilung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich der Fernmeldebehörde zu melden. Wenn der beabsichtigte Widerruf von Zuteilungen beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben wird, muss dies von der Behörde einer Konsultation der interessierten Kreise gemäß § 206 unterzogen werden.

Abkürzung

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Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur

§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind, Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen auferlegen, sofern dies in beiden Fällen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Diensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Regulierungsbehörde darf derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Frequenzzuteilung ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äußerst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben.

(3) Lässt sich mithilfe des Zugangs zu der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, kann die Regulierungsbehörde vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird.

(4) Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung der Pflichten nach dieser Bestimmung folgende Ziele zu verfolgen:

1.

das Erfordernis, die Netzanbindung entlang wichtiger Verkehrswege und in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine wesentlich größere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen;

2.

die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen;

3.

die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen;

4.

den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs;

5.

technische Innovationen;

6.

die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen.

(5) Im Fall einer Streitbeilegung kann die Regulierungsbehörde dem Begünstigten, der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffende Verpflichtung erwirkt, unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.

(6) Gemäß dieser Bestimmung auferlegte Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Sie sind einer Konsultation gemäß § 206 zu unterziehen. Die Regulierungsbehörde hat zumindest alle fünf Jahre nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Maßnahme zu überprüfen, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu veröffentlichen.

Abkürzung

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4.

Abschnitt

Funkanlagen und Endeinrichtungen

Technische Anforderungen

§ 27. (1) Funkanlagen und Endeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Endeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Endeinrichtungen festsetzen, insbesondere für den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.

(4) Jedes Autoradio, das in ein neues Fahrzeug der Klasse M eingebaut wird, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden, ermöglicht. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit dieser Anforderung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

Abkürzung

TKG 2021

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 28. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, nur zulässig

1.

im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 10, oder

2.

nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 10, letzter Satz oder

3.

im Rahmen einer gemäß Abs. 4, 5, 6 oder einer gemäß § 28 zu erteilenden Bewilligung oder

4.

im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 13 Abs. 7 Z 3) oder die KommAustria (§ 13 Abs. 7 Z 1),

5.

im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 16,

6.

im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind

1.

der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 151 und

2.

der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.

(3) Der Betrieb im Sinn von Abs. 2 Z 2 ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 4 Z 49 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.

(5) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit der Vollziehung des § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.

(6) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, mit denen ausschließlich ausländisches Staatsgebiet versorgt wird, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen. Der Antragsteller hat dazu die ihm von der Regulierungsbehörde des betreffenden Staates erteilte Lizenz vorzulegen. Die Bewilligung darf die darin festgesetzten technischen Parameter nicht überschreiten. Eine Versorgung des österreichischen Staatsgebietes durch eine solche Funkanlage ist unzulässig. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist auch zuständig für die diesbezüglichen Frequenzzuteilungen sowie deren Änderungen und deren Widerruf.

(7) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Abs. 4 oder Abs. 5 erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.

(8) Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 4 und 5 Frequenzen zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 4 und 5 Frequenzen im Sinne des § 11 Abs. 3 zugeteilt, ist die Regulierungsbehörde zu informieren.

(9) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk vorgesehen sind, im Rahmen einer Bewilligung gemäß Abs. 6 ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 11 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

(10) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen ohne individueller Frequenzzuteilung oder Betriebsbewilligung (generelle Bewilligung) festzulegen. Dabei ist auf

1.

die internationale Normierung,

2.

die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage,

4.

die spezifischen Merkmale der Funkfrequenzen,

5.

den notwendigen Schutz vor funktechnischen Störungen,

6.

die Gewährleistung einer ausreichenden Dienstequalität,

7.

eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und

8.

nach dem Unionsrecht festgelegte Ziele

Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 unterliegen.

Abkürzung

TKG 2021

Ausnahmebewilligung

§ 29. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 11 Abs. 3 und 4 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Anträge gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dem Fernmeldebüro übertragen, soweit im Rahmen einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ausschließlich harmonisierte Frequenzen oder Frequenzen, die dem Antragsteller bereits zugeteilt sind, verwendet werden sollen und dies auf Grund des zu erwartenden geringen Störpotenzials der Anwendungen gerechtfertigt erscheint. Das Fernmeldebüro hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Erteilung einer solchen Bewilligung zu informieren.

Abkürzung

TKG 2021

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 30. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei. § 24 Abs. 3 FMaG 2016 bleibt unberührt.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von elektrischen Einrichtungen, die gemäß § 4 Z 49 letzter Satz als Funkanlage gelten. Die Bewilligung zur Einfuhr und zum Besitz solcher Einrichtungen ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das FMaG 2016 nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 27 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 37 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

Abkürzung

TKG 2021

Verwendung

§ 31. (1) Funkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:

1.

jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;

2.

jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;

3.

jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und

4.

jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.

(2) Inhaber von Funkanlagen und Endeinrichtungen haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, S. 35, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des Abs. 1 auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und einer allenfalls zugeteilten Kennung betrieben werden.

(5) Funkanlagen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, sowie Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetz (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.

(6) Funkanlagen und Endeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.

Abkürzung

TKG 2021

Abschaltung

§ 32. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Endnutzer dazu auffordern, störende oder nicht dem FMaG 2016 entsprechende Funkanlagen oder nicht dem ETG 1992 entsprechende Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.

(2) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.

(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Endeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtung die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.

Abkürzung

TKG 2021

5.

Abschnitt

Verfahren, Gebühren

Anzeigeverfahren

§ 33. (1) Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Abs. 10 letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.

Abkürzung

TKG 2021

Bewilligungsverfahren

§ 34. (1) Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Funkanlage (§ 28) sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

2.

Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3.

Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4.

einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 16.

Soweit dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich ist, hat die Behörde den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie zur Vorlage der Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte aufzufordern.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Wurden die Frequenzen in einem vergleichenden Auswahlverfahren vergeben, verlängert sich die Frist um acht Monate.

(3) Über die Zuteilung von Frequenzen im Rahmen einer Sekundärnutzung im Sinn des § 16 Abs. 6 entscheidet das Fernmeldebüro.

(4) Für den Fall, dass die Zuteilung von Frequenzen nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt ist, entscheidet über die Zuteilung unbeschadet des § 28 Abs. 4, 5 und 6 die gemäß § 13 Abs. 7 zuständige Behörde nach den Kriterien des § 13.

(5) Bescheide gemäß § 37 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 37 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.

(6) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat unbeschadet des § 212 Abs. 8 mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer Kraft.

(7) Eine Verlängerung des von der Regulierungsbehörde erlassenen Frequenzzuteilungsbescheides gemäß § 19 ist dem Fernmeldebüro mitzuteilen. Das Fernmeldebüro hat auf der Basis dieser Mitteilung die Betriebsbewilligung entsprechend zu verlängern und anzupassen.

(8) Bescheide gemäß § 37 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 16 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 13 Abs. 5, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

(9) Falls eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die auf von der Regulierungsbehörde zugeteilten Frequenzen betrieben werden, Auflagen enthält, um im grenznahen Gebiet Störungen ausländischer Funkanlagen zu vermeiden, können durch Vereinbarung der betroffenen Betreiber untereinander diese Auflagen modifiziert werden, soferne damit die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder das Auftreten funktechnischer Störungen zwischen den betroffenen Betreibern verringert wird. Eine derartige Vereinbarung darf keine technischen oder wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen auf Dritte hervorrufen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und kann bei Wegfall der oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden. Vor Erteilung dieser Bewilligung sowie vor deren Widerruf ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

(10) In den Fällen des § 20 Abs. 6 hat die Fernmeldebehörde auf Antrag des Rechtsnachfolgers einen Feststellungsbescheid über den erfolgten Übergang des Bescheides zu erlassen.

Abkürzung

TKG 2021

Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen

§ 35. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:

1.

Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

2.

das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

3.

den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

4.

den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,

5.

die angestrebte Leistungsstufe,

6.

die angestrebte Bewilligungsklasse und

7.

allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.

(3) Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.

(4) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.

(5) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.

(6) Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des Abs. 1.

(7) Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.

(8) Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.

(9) Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.

(10) Wird entgegen Abs. 3 ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Abs. 3 genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.

(11) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf Kostengünstigkeit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Aussehen der Ausfertigung von Amateurfunkbewilligungen festsetzen. Soweit durch diese Verordnung vorgesehen wird, dass Ausfertigungen von Amateurfunkbewilligungen im Scheckkartenformat ausgegeben werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Entrichtung eines angemessenen Kostenersatzes durch den Inhaber der Amateurfunkbewilligung festzusetzen.

(12) Eine Zweitausfertigung der Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag auszustellen, insbesondere wenn

1.

die Amateurfunkbewilligung unbrauchbar geworden ist oder

2.

eine diese Amateurfunkbewilligung betreffende Verlust- oder Diebstahlsanzeige vorgelegt wird.

(13) Bei Ausstellung einer Zweitausfertigung oder der Änderung des Berechtigungsumfanges einer Amateurfunkbewilligung ist die ursprünglich ausgefolgte Ausfertigung außer in den Fällen des Abs. 12 Z 2 der Behörde zurückzustellen.

Abkürzung

TKG 2021

Gebühren

§ 36. (1) Für Anzeigen gemäß § 33, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß § 33 entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.

(3) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Frequenzzuteilung nach Beginn des Ermittlungsverfahrens zurückgezogen oder der Antrag abgewiesen wird. In diesen Fällen beträgt die Gebühr die Hälfte der für die Zuteilung der Frequenzen zu entrichtenden Gebühr.

(4) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zurückgezogen gilt. In diesen Fällen ist die Gebühr zur Gänze zu entrichten.

(5) Diese gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form

1.

einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 33,

2.

einer einmaligen Zuteilungsgebühr für die Zuteilung von Frequenzen,

3.

einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,

4.

einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,

5.

einer Einmalgebühr für die Ausstellung von Zeugnissen und die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse.

Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt gemäß § 24 entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.

(6) Die Gebühren gemäß Abs. 5 sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind insbesondere

1.

der Wert der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen,

2.

die zusätzlichen Kosten, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen,

3.

die tatsächliche Verfügbarkeit der Funkfrequenzen und

4.

der Personal- und Sachaufwand für die Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung

zu berücksichtigen.

(7) Die durch Verordnung gemäß Abs. 6 festgesetzten Gebühren vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Gebühr zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3% erhöht oder vermindert hat. Die Valorisierung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Index zum Stichtag 30. Juni jeden Jahres zu erfolgen. Sie tritt mit dem der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Valorisierung erstreckt sich auch auf sämtliche rechtskräftigen Gebührenansprüche. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(8) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.

(9) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.

(10) Für die Verjährung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.

(11) Die Verordnung gemäß Abs. 6 für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk vorgesehen sind, außer jenen, die nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Abs. 4 von der KommAustria durchzuführen.

Abkürzung

TKG 2021

Erteilung der Bewilligung

§ 37. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 17 haben zu erfolgen, ausgenommen wenn

1.

die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

2.

seit einem Widerruf gemäß § 42 Abs. 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

3.

durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

4.

durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes oder Telekommunikationsnetzes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche

1.

technische Parameter und

2.

Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und

3.

Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 27 Abs. 2 angeführten Ziele

gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.

Abkürzung

TKG 2021

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung

§ 38. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die

1.

das 14. Lebensjahr vollendet haben und

2.

a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder

b)

ein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.

(2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.

(3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person

1.

ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,

2.

voll handlungsfähig ist und

3.

die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat.

(4) Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn

1.

auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und

2.

keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.

(5) Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.

(6) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.

Abkürzung

TKG 2021

Erteilung der Amateurfunkbewilligung

§ 39. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle, eines Bakensenders oder einer Remotefunkstelle.

(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 38 Abs. 5 auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung. In dieser Information ist dem Bewilligungsinhaber die Möglichkeit einzuräumen, binnen drei Monaten der Fernmeldebehörde mitzuteilen, dass die Amateurfunkbewilligung im selben Umfang und mit dem in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesenen Rufzeichen um weitere zehn Jahre verlängert werden soll, eine solche Mitteilung gilt als Antrag im Sinn des § 35.

(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung neuerlich eine Amateurfunkbewilligung erteilt, ist diese auf Wunsch des Funkamateurs im selben Umfang und mit dem in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesenen Rufzeichen neuerlich zuzuweisen. Die Laufzeit einer im Sinn des Abs. 2 verlängerten Amateurfunkbewilligung beginnt mit Ablauf der bisherigen Bewilligung.

(4) Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen. Dies gilt auch für Verlängerungen gemäß Abs. 3.

(5) Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.

(6) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die

1.

Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,

2.

Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie

3.

die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche

von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.

(7) Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.

(8) Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.

Abkürzung

TKG 2021

Sonderrufzeichen

§ 40. (1) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen.

(2) Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen. Soweit der Antragsteller die Notwendigkeit dafür begründen kann, kann die Dauer der Zuweisung ausgedehnt werden, indem die Befristung auf höchstens zwei Tage vor dem besonderen Anlass oder einen Tag nach dem besonderen Anlass erstreckt wird.

(3) Auf Antrag einer Klubfunkstelle kann ein Sonderrufzeichen für einen sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum zugewiesen werden, wenn

1.

die besonderen Anlässe, bei denen dieses Sonderrufzeichen verwendet werden soll, bereits feststehen und dies der Behörde gegenüber glaubhaft gemacht wird und

2.

es sich dabei um besondere Anlässe mit überregionaler Bedeutung handelt.

(4) In Fällen des Abs. 3 beträgt die Gebühr für die Zuteilung des Sonderrufzeichens für den zweiten und jeden weiteren besonderen Anlass jeweils ein Viertel der in der auf Grund von § 36 Abs. 6 erlassenen Verordnung für die Zuteilung von Sonderrufzeichen festgesetzten Gebühr.

Abkürzung

TKG 2021

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 41. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1.

jede Standortänderung,

2.

jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

3.

jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.

(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

1.

zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2.

aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3.

bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 21,

notwendig ist. Dabei ist nach § 21 und unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

(4) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.

(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVGRundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.

Abkürzung

TKG 2021

Erlöschen der Bewilligung

§ 42. (1) Die Bewilligung erlischt

1.

durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;

3.

durch Widerruf;

4.

durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß § 25.

(2) Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn

1.

dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;

2.

der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;

3.

die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;

4.

die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder

5.

die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder

6.

der Bewilligungsinhaber die gemäß § 36 vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.

(3) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(4) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.

(5) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen.

Abkürzung

TKG 2021

Untersagung

§ 43. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

1.

die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder

2.

die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder

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