(Übersetzung)Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Armenien III 155/2021 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Georgien III 155/2021 Irland III 155/2021 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 Vereinigtes Königreich III 155/2021
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Armenien III 155/2021 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Georgien III 155/2021 Irland III 155/2021 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 *Vereinigtes Königreich III 155/2021
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Armenien III 155/2021 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Georgien III 155/2021 Irland III 155/2021 Italien III 64/2022 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Spanien III 64/2022 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 *Vereinigtes Königreich III 155/2021
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 64/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Armenien III 155/2021 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Finnland III 105/2022 Georgien III 155/2021 Irland III 155/2021 Italien III 64/2022 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Spanien III 64/2022 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 Vereinigtes Königreich III 155/2021
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Armenien III 155/2021 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Finnland III 105/2022 Georgien III 155/2021 Griechenland III 144/2022 Irland III 155/2021 Italien III 64/2022 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Spanien III 64/2022 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 *Vereinigtes Königreich III 155/2021
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 144/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Armenien III 155/2021 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Finnland III 105/2022 Georgien III 155/2021 Griechenland III 144/2022 Irland III 155/2021 Island III 191/2022 Italien III 64/2022 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Spanien III 64/2022 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 Vereinigtes Königreich III 155/2021
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 191/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Armenien III 155/2021 Belgien III 209/2022 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Finnland III 105/2022 Georgien III 155/2021 Griechenland III 144/2022 Irland III 155/2021 Island III 191/2022 Italien III 64/2022 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Spanien III 64/2022 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 *Vereinigtes Königreich III 155/2021
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 209/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 28/2023 Armenien III 155/2021 Belgien III 209/2022 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Finnland III 105/2022 Georgien III 155/2021 Griechenland III 144/2022 Irland III 155/2021 Island III 191/2022 Italien III 64/2022 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Spanien III 64/2022 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 Vereinigtes Königreich III 155/2021
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Albanien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich III 42/2023 Albanien III 28/2023 Armenien III 155/2021 Belgien III 209/2022 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Finnland III 105/2022 Georgien III 155/2021 Griechenland III 144/2022 Irland III 155/2021 Island III 191/2022 Italien III 64/2022 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Spanien III 64/2022 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 *Vereinigtes Königreich III 155/2021
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Österreich hat am 28. Februar 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung abgegeben, derzufolge die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 wie folgt geändert wird:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich das
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Sektion IV – Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung
Abteilung IV/5 – Ansiedlungen und Unternehmensservice
1010 Wien, Stubenring 1
als die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion einzureichen sind. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft offiziell für die Erteilung der Genehmigung für die Gemeinschaftsproduktion von Filmproduktionen zuständig.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Albanien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich III 42/2023 Albanien III 28/2023 Armenien III 155/2021 Belgien III 209/2022 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Finnland III 105/2022 Georgien III 155/2021 Griechenland III 144/2022 Irland III 155/2021 Island III 191/2022 Italien III 64/2022 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Moldau III 96/2023 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Spanien III 64/2022 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 Vereinigtes Königreich III 155/2021
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Österreich hat am 28. Februar 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung abgegeben, derzufolge die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 wie folgt geändert wird:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich das
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Sektion IV – Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung
Abteilung IV/5 – Ansiedlungen und Unternehmensservice
1010 Wien, Stubenring 1
als die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion einzureichen sind. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft offiziell für die Erteilung der Genehmigung für die Gemeinschaftsproduktion von Filmproduktionen zuständig.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Albanien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich III 42/2023 Albanien III 28/2023 Armenien III 155/2021 Belgien III 209/2022 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Finnland III 105/2022 Georgien III 155/2021 Griechenland III 144/2022 Irland III 155/2021 Island III 191/2022 Italien III 64/2022 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Moldau III 96/2023 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Portugal III 175/2023 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Spanien III 64/2022 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 *Vereinigtes Königreich III 155/2021
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Österreich hat am 28. Februar 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung abgegeben, derzufolge die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 wie folgt geändert wird:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich das
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Sektion IV – Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung
Abteilung IV/5 – Ansiedlungen und Unternehmensservice
1010 Wien, Stubenring 1
als die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion einzureichen sind. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft offiziell für die Erteilung der Genehmigung für die Gemeinschaftsproduktion von Filmproduktionen zuständig.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Albanien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich III 42/2023 Albanien III 28/2023 Armenien III 155/2021 Belgien III 209/2022 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Finnland III 105/2022 Georgien III 155/2021 Griechenland III 144/2022 Irland III 155/2021 Island III 191/2022 Italien III 64/2022 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Moldau III 96/2023 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Portugal III 175/2023 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Spanien III 64/2022 Tschechische R III 155/2021 Ungarn III 155/2021 Vereinigtes Königreich III 155/2021 Zypern III 72/2024
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2024)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Österreich hat am 28. Februar 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung abgegeben, derzufolge die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 wie folgt geändert wird:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich das
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Sektion IV – Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung
Abteilung IV/5 – Ansiedlungen und Unternehmensservice
1010 Wien, Stubenring 1
als die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion einzureichen sind. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft offiziell für die Erteilung der Genehmigung für die Gemeinschaftsproduktion von Filmproduktionen zuständig.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Albanien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich III 42/2023 Albanien III 28/2023 Armenien III 155/2021 Belgien III 209/2022 Bulgarien III 155/2021 Dänemark III 155/2021 Estland III 155/2021 Finnland III 105/2022 Georgien III 155/2021 Griechenland III 144/2022 Irland III 155/2021 Island III 191/2022 Italien III 64/2022 Kroatien III 155/2021 Lettland III 155/2021 Litauen III 155/2021 Luxemburg III 155/2021 Malta III 155/2021 Moldau III 96/2023 Montenegro III 155/2021 Niederlande III 155/2021 Nordmazedonien III 155/2021 Norwegen III 155/2021 Polen III 155/2021 Portugal III 175/2023 Rumänien III 10/2022 Schweden III 155/2021 Schweiz III 155/2021 Serbien III 155/2021 Slowakei III 155/2021 Slowenien III 155/2021 Spanien III 64/2022 Tschechische R III 155/2021 Ukraine III 172/2024 Ungarn III 155/2021 Vereinigtes Königreich III 155/2021 *Zypern III 72/2024
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 172/2024)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. August 2021 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung wurde das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, Abteilung IV/A/3, als zuständige Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Armenien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Österreich hat am 28. Februar 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung abgegeben, derzufolge die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 wie folgt geändert wird:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich das
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Sektion IV – Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung
Abteilung IV/5 – Ansiedlungen und Unternehmensservice
1010 Wien, Stubenring 1
als die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion einzureichen sind. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft offiziell für die Erteilung der Genehmigung für die Gemeinschaftsproduktion von Filmproduktionen zuständig.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 220]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens namhaft gemachten zuständigen Behörden:
Albanien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Überdies hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1 (SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
im Hinblick auf die UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2 (Paris, 20. Oktober 2005), die bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist, und bestrebt ist, das Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, den Vertrieb und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen zu stärken;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf globaler Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass Film ein wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks ist und eine wesentliche Rolle bei der Aufrechterhaltung der Freiheit der Meinungsäußerung, von Vielfalt und Kreativität sowie der demokratischen Bürgerschaft spielt;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Rec(86)3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa und die Empfehlung des Ministerkomitees CM/Rec(2009)7 zu Filmpolitik und Vielfalt derkulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Entschließung (88)15 über die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, „Eurimages“, dahingehend abgeändert wurde, dass der Beitritt von Nichtmitgliedsstaaten erlaubt ist;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zur Förderung der Zusammenarbeit zu erreichen und Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen3 (SEV Nr. 147) im Jahr 1992;
in der Auffassung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 erforderlich macht, um die weiterhin geltende Relevanz und Wirksamkeit dieses Rahmenwerks für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll;
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/2007.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 803/1994.
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziel des Übereinkommens
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der internationalen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
Artikel 2
Anwendungsbereich
1 Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben.
2 Dieses Übereinkommen findet Anwendung:
a auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, und
b auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind. Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch 30 vH der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.
Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Produktion eine offizielle Gemeinschaftsproduktion eines Kinofilms im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c ist.
3 Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.
Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
4 Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein Abkommen über zweiseitige Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, dass eine der beteiligten Vertragsparteien nach Artikel 22 einen Vorbehalt angebracht hat.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
a der Begriff „Kinofilm“ einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger – einschließlich Spielfilme, Animationsfilme und Dokumentarfilme –, der den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist;
b der Begriff „Gemeinschaftsproduzenten“ Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;
c der Begriff „offizielle Gemeinschaftsproduktion eines Kinofilms“ (nachfolgend „der Film“) einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
d der Begriff „mehrseitige Gemeinschaftsproduktion“ einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.
Kapitel II
Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften
Artikel 4
Gleichstellung mit nationalen Filmen
1 In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.
2 Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Maßgabe dieses Übereinkommens gewährt.
Artikel 5
Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion
1 Jeder in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilm bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in denen die Gemeinschaftsproduzenten niedergelassen sind, nach Konsultation zwischen diesen Behörden und im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Verfahren. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
2 Die Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion werden den zuständigen Behörden nach dem in Anhang I festgelegten Antragsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung ist endgültig, außer bei Nichteinhaltung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen im künstlerischen, finanziellen oder technischen Bereich.
3 Filmvorhaben eindeutig pornographischer Art oder Vorhaben, die Diskriminierung, Hass oder Gewalt befürworten oder die Würde des Menschen offen verletzen, können nicht als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden.
4 Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion verbundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die über eine angemessene technische und finanzielle Organisation und eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen.
5 Jeder Vertragsstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten zuständigen Behörden durch eine Erklärung, die er bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgibt. Diese Erklärung kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden.
Artikel 6
Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten
1 Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 5 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH oder ist die Gemeinschaftsproduktion lediglich finanzieller Natur, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.
2 Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die Stelle eines zweiseitigen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 90 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH oder ist die Gemeinschaftsproduktion lediglich finanzieller Natur, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.
Artikel 7
Rechte der Gemeinschaftsproduzenten am Kinofilm
1 Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum an den Rechten an den materiellen und immateriellen Gütern des Films gewährleisten. Der Vertrag muss die Bestimmung enthalten, dass das Filmmaster (erste fertige Fassung) an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.
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