Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2021, dass § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. April 2020, BNA5-I-20151/007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. April 2020 bis 4. Mai 2020 gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2021, V 88-89/2021-17, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 18. Oktober 2021, zu Recht erkannt:
„§ 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. April 2020, BNA5-I-20151/007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. April 2020 bis 4. Mai 2020, war gesetzwidrig.“
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.