Verordnung der Bundesregierung zur Benennung sonstiger vom Symbole-Gesetz erfasster Gruppierungen (Symbole-Verordnung – SymboleV)
Abkürzung
SymboleV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 Abs. 2 erster Satz des Symbole-Gesetzes, BGBl. I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2021, wird verordnet:
Abkürzung
SymboleV
Benennung von Teil- und Nachfolgeorganisationen
§ 1. Als Teil- und Nachfolgeorganisation der Gruppierung Ustascha gilt die Gruppierung Hrvatske obrambene snage (Kroatische Verteidigungskräfte, HOS).
Abkürzung
SymboleV
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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