Zweite Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-11-22
Status Aufgehoben · 2022-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021 wird verordnet:

§ 1. Bis 30. Juni 2022 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

1.

Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;

2.

Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

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