Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betreffend die Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 12k Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12k Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung, und des § 29p Abs. 5 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
§ 1. Freistellungen nach § 12k Abs. 1 GehG oder § 29p Abs. 1 VBG sind ab dem 14. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 möglich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. § 1 tritt mit 14. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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