Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Einräumung der Rechtsfähigkeit an Sonstige Internationale Einrichtungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, wird verordnet:
§ 1. Folgenden Sonstigen Internationalen Einrichtungen gemäß § 2 Z 3 ASG wird Rechtsfähigkeit gemäß 4 ASG eingeräumt:
dem International Ombudsman Institute (IOI);
der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
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