Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 513/2022).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2021, wird festgestellt:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 513/2022).
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2022 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach
| § 25a Abs. 2 Z 1 ZDG ………………………………………………………………………. € 362,60 und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 2 lit. a ZDG ……………………………………………………………….. € 1.678,90 § 25a Abs. 2 Z 2 lit. b ZDG ……………………………………………………………….. € 1.554,70. |
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