Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-17
Letzte Aktualisierung 2023-06-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

§ 37. (1) Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben zur Inhaberin bzw. zum Inhaber, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag ein Schifferdienstbuch auszustellen und die allgemeinen Angaben einzutragen. Kontrollvermerke werden auf Antrag vorgenommen. Sie dürfen dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie dürfen nur solche Reisen mittels Kontrollvermerk validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung eines Schifferdienstbuches ist das Vorliegen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Schiffsführerverordnung – SchFVO, BGBl. II Nr. 298/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 428/2019, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 SchFVO, eines uneingeschränkten Kapitänspatentes A gemäß § 128 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 429/1995, oder einer Befähigung, für die das auszustellende Schifferdienstbuch als Nachweis dienen soll.

(3) Schifferdienstbücher müssen Anhang II oder IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 entsprechen.

(4) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Schifferdienstbuches gemäß § 36 Abs. 3 hat dieses bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord der Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer auszuhändigen.

(5) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer hat

1.

in den Schifferdienstbüchern der Besatzung regelmäßig und ohne unnötigen Aufschub alle Eintragungen zur Dienstzeit vorzunehmen,

2.

es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren,

3.

der Inhaberin bzw. dem Inhaber auf deren bzw. dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.

Abkürzung

SchBV

Wechsel des Fahrzeuges

§ 38. (1) Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Fahrzeug verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen Ruhezeit eine Bescheinigung gemäß Anlage 23 oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete Kopie der Seite über Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeuges mitzuführen, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen ist auch eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete andere Form der Aufzeichnung über die Ruhezeiten zulässig.

(2) Die Bescheinigung ist Bestandteil des Bordbuches auf dem Fahrzeug, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 WVO und § 12 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung – SFVO, BGBl. II Nr. 98/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 SchFG.

(3) Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer des Fahrzeuges, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.

Abkürzung

SchBV

Bordbuch – Arbeitszeitaufzeichnungen

§ 39. (1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen, sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen als Bordbuch gemäß dem Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 geführt werden. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sind andere Formen der Aufzeichnung über die täglich geleistete Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten zulässig. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer. Die Aufzeichnungen sind ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Fahrzeuges und dessen amtlichem Kennzeichen, muss von der Behörde, die dem Fahrzeug die Zulassung erteilt hat, mit einem Kontrollvermerk versehen sein.

(2) Alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches mit dem Kontrollvermerk versehen werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar als „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.

(3) Die Kontrolle des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 5 erfolgen. Verfügungsberechtigte haben jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung gemäß Abs. 5 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar als „ungültig“ gekennzeichnet wird. Verfügungsberechtigte haben außerdem dafür zu sorgen, dass das Bordbuch dann wieder an Bord gebracht wird.

(4) Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, um der Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen für die letzten sechs Monate überprüfen zu können.

(5) Mit der Kontrolle des ersten Bordbuches gemäß Abs. 1 erstellt die Behörde, welche das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlichem Kennzeichen, Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern gemäß Abs. 2 sind von der ausstellenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.

Abkürzung

SchBV

Ausrüstung der Fahrzeuge

§ 40. Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände, Koppelverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, müssen dem Standard S1 oder dem Standard S2 gemäß Art. 31.02 bzw. Art. 31.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung genügen.

Abkürzung

SchBV

Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe

§ 41. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Motorfahrzeuge und Schubschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und schwimmende Geräte, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt .

(2)Die Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe beträgt:

Stufe nach Schiffslänge L in m Besatzungsmitglieder Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2
S1 S2
1 L ≤ 70 m Schiffsführerin / Schiffsführer 1
Steuerfrau / Steuermann -
Bootsfrau / Bootsmann -
Matrosin / Matrose 1
Leichtmatrosin / Leichtmatrose -
2 70 m L ≤ 86 m Schiffsführerin / Schiffsführer 1 oder 1 1
Steuerfrau / Steuermann - - -
Bootsfrau / Bootsmann 1 - -
Matrosin / Matrose - 1 1
Leichtmatrosin / Leichtmatrose - 1 1
3 L 86 m Schiffsführerin / Schiffsführer 1 oder 1 1
Steuerfrau / Steuermann 1 1 1
Bootsfrau / Bootsmann - - -
Matrosin / Matrose 1 - -
Leichtmatrosin / Leichtmatrose - 2 1

(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und 1 Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(4) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung

1.

in der Stufe 2 Standard S2 und

2.

in der Stufe 3 Standard S1

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Leichtmatrosin bzw. den Leichtmatrosen gemäß Abs. 3.

(5) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.

(6) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.

(7) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.

(8) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann eine Matrosin bzw. ein Matrose durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden.

(9) Auf stehenden Gewässern und in Stauräumen unterhalb des Wendepegels, ausgenommen bei Wehrüberfall, kann die Besatzung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m um eine Matrosin bzw. einen Matrosen reduziert werden, wenn der Anker vom Steuerhaus ausgesetzt werden kann und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an den Anlegestellen eine Person zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

Abkürzung

SchBV

Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände

§ 42. (1) Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt:

Stufe nach Schiffslänge L in m Besatzungsmitglieder Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2
S1 S2
1 Abmessung des Verbandes L ≤ 37 m B ≤ 15 m Schiffsführerin / Schiffsführer 1
Steuerfrau / Steuermann -
Bootsfrau / Bootsmann -
Matrosin / Matrose 1
Leichtmatrosin / Leichtmatrose -
2 Abmessung des Verbandes 37 m L ≤ 86 m B ≤ 15 m Schiffsführerin / Schiffsführer 1 oder 1 1
Steuerfrau / Steuermann - - -
Bootsfrau / Bootsmann 1 - -
Matrosin / Matrose - 1 1
Leichtmatrosin / Leichtmatrose - 1 1
3 Schubschiff + 1 Leichter mit L 86 m oder Abmessung des Verbandes 86 m L ≤ 116,5 m B ≤15 m Schiffsführerin / Schiffsführer 1 oder 1 1
Steuerfrau / Steuermann 1 1 1
Bootsfrau / Bootsmann - - -
Matrosin / Matrose 1 - -
Leichtmatrosin / Leichtmatrose - 2 1
4 Schubschiff + 2 Leichter ) Motorschiff + 1 Leichter ) Schiffsführerin / Schiffsführer 1 1
Steuerfrau / Steuermann 1 1
Bootsfrau / Bootsmann - -
Matrosin / Matrose 1 -
Leichtmatrosin / Leichtmatrose 1 1) 2 1)
5 Schubschiff + 3 oder mehr Leichter ) Motorschiff + 2 oder mehr Leichter ) Schiffsführerin / Schiffsführer 1 oder 1 1
Steuerfrau / Steuermann 1 1 1
Bootsfrau / Bootsmann - - -
Matrosin / Matrose 3 2 2
Leichtmatrosin / Leichtmatrose - 2 1
1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann bzw. auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch eine Decksfrau – AT bzw. einen Decksmann – AT, ersetzt werden. *) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Leichter“ auch Motorfahrzeuge ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Leichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.

(2) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

1.

in der Stufe 2 Standard S2 und

2.

in den Stufen 3, 5 und 6 Standard S1

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Leichtmatrosin bzw. den Leichtmatrosen gemäß Abs. 2.

(4) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.

(5) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.

(6) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen und dies nachweisen können.

Abkürzung

SchBV

Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

§ 43. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Fahrgastschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt.

(2)Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt

1.

für die nautische Besatzung:

Stufe Besatzungsmitglieder Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
S1 S2
1 L 20 m Schiffsführerin / Schiffsführer Decksfrau / Decksmann 1 1 1 1
2 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste:bis 75 Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose 1--1- 1--1-
3 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 76 bis 300 Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose 1 --11 1--1-
4 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 301 bis 700 Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose 1 1 1-- 11-1-
5 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste:von 701 bis 1100 Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose 11-2- 11-111)
6 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600 Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose 1111- 11-2-
7 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: über 1600 Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose 1112- 11-3-
1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden.
2.

für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer
unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste 0 1
über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste 1 1
76 bis 250 Fahrgäste 1 1
251 bis 1100 Fahrgäste 1 2
über 1100 Fahrgäste 2 2

Die Funktion von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt kann von den Mitgliedern der Decksmannschaft und der Maschinisten bzw. dem Maschinisten mit Ausnahme der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.

(3) Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt

1.

für die nautische Besatzung:

Stufe Besatzungsmitglieder Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
S1 S2
1 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste:bis 300 Schiffsführerin / Schiffsführer Decksfrau / Decksmann 1 1 1 1
2 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 301 bis 700 Schiffsführerin / Schiffsführer Decksfrau / Decksmann 12 1 2

Bei Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis 60 kann die Mindestbesatzung um eine Decksfrau bzw. einen Decksmann reduziert werden, wenn das Fahrzeug mit einem Verheftsystem ausgerüstet ist, das die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer bedienen kann, ohne den Steuerstand zu verlassen, oder durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an diesen Anlegestellen eine Person zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

2.

für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer
bis 200 Fahrgäste - 1
201 bis 300 Fahrgäste 1 1
über 300 Fahrgäste 1 2

Die Funktion von Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuern und von Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfern kann von den Mitgliedern der Decksmannschaft und der Maschinistin bzw. dem Maschinisten mit Ausnahme der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen. Bei Fahrgastschiffen, für die gemäß Z 1 als Mindestbesatzung nur eine Person vorgeschrieben ist, kann die Funktion der Fahrgast-Ersthelferin bzw. des Fahrgast-Ersthelfers von dieser Person wahrgenommen werden, sofern sie über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.

Die Funktionen von Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuern und von Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfern können auch durch Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt wahrgenommen werden.

(4) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:

1.

für die nautische Besatzung:

Stufe Besatzungsmitglieder Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
S1 S2
1 Zulässige Anzahl der Betten:bis 50 Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose 1 -11- 1--12
2 ZulässigeAnzahl der Betten: von 51 bis 100 Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose 11-2- 11-11
3 ZulässigeAnzahl der Betten:über 100 Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose 1 oder111--32-2 11-21
2.

für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger:

Fahrgastanzahl an Bord Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer Atemschutz-geräteträgerinnen bzw. geräteträger
Bis 100 Fahrgäste 1 1 2
Über 100 Fahrgäste 1 2 2

Die Funktion von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und von Fahrgast-Ersthelferinnen Fahrgast-Ersthelfern kann von den Mitgliedern der Decksmannschaft und dem Maschinisten mit Ausnahme der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.

(5) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 2 und 4, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 41.

(6) Die in den Tabellen gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen oder Decksfrauen bzw. Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(7) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)

1.

in der Stufe 2 Standard S2 und

2.

in den Stufen 3 und 5 Standard S1

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch eines gemäß § 132 SchFG zugelassenen Ausbildungsprogrammes muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung des zugelassenen Ausbildungsprogrammes, in der die Zeiten der Besuches des Ausbildungsprogrammes angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Leichtmatrosin bzw. den Leichtmatrosen gemäß Abs. 6.

(8) Die in der Tabelle gemäß Abs. 4 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

(9) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.

(10) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.

(11) Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.

(12) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.

Abkürzung

SchBV

Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 40

§ 44. Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 41, § 42 oder § 43 jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden.

Abkürzung

SchBV

Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge

§ 45. (1) Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil SchFG setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 41 bis 43 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.

(2) Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann im Zulassungsverfahren eine von § 41 abweichende Mindestbesatzung festgelegt werden.

(3)Die Mindestbesatzung von nicht frei fahrenden Fähren, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und frei fahrenden Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, besteht aus zwei Decksfrauen / Decksmännern, von denen eine / einer zusätzlich Inhaberin / Inhaber eines Schiffsführerpatents – AT oder eines gleichwertigen Befähigungsausweises sein muss. Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer gilt § 43 Abs. 2 Z 2.

(4)Die Mindestbesatzung von schwimmenden Geräten, die Motorfahrzeuge sind und deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, besteht aus zwei Decksfrauen / Decksmännern, von denen eine / einer zusätzlich Inhaberin / Inhaber eines Schiffsführerpatents – AT oder eines gleichwertigen Befähigungsausweises sein muss.

Abkürzung

SchBV

Abweichungen

§ 46. Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 41 bis 44 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 41 bis 44 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.

Abkürzung

SchBV

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben § 27 Abs. 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.

(4) Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines nach der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellten Schifferdienstbuches kann bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7

1.

der Befähigungsnachweis als Matrosin bzw. Matrose, wenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß § 12,

2.

der Befähigungsnachweis als Bootsfrau bzw. Bootsmann, wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß § 13,

3.

der Befähigungsnachweis als Steuerfrau bzw. Steuermann, wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß § 14

ersetzt werden. Können die in Z 1 bis Z 3 geforderten Fahrzeiten nicht nachgewiesen werden, so besteht die Möglichkeit einer Ersetzung durch ein Unionsbefähigungszeugnis, dessen Voraussetzungen den Anforderungen des bestehenden Befähigungsnachweises ähneln oder niedriger sind.

(5) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Abs. 4 Z 1 bis Z 3 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn ein anerkanntes Zeugnis über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vorgelegt werden kann, die eine praktische Ausbildung in der Schiffsführung umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

(6) Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO behalten bis längstens 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

1.

das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,

2.

das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer,

3.

das Streckenzeugnis für die Donau durch die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken.

Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO, die einer Einschränkung unterliegen, sind über Antrag unter Beibehaltung der jeweiligen Einschränkung entsprechend Z 1 bis Z 3 zu ersetzen. Bei erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung hat eine Ersetzung entsprechend Z 1 bis Z 3 ohne Einschränkung zu erfolgen.

(7) Ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 6 erfolgt.

(8) Ein Streckenzeugnis nach § 2 Abs. 1 Z 3 SchFVO, welches nicht durch eine Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ersetzt wurde, kann über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch ein Streckenzeugnis – AT ersetzt werden.

(9) Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

1.

bei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,

2.

bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.

Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.

(10) Ein von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestelltes Kapitänspatent A, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 9 erfolgt.

(11) Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

1.

bei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,

2.

bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.

Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.

(12) Ein von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestelltes Schiffsführerpatent 30 m oder Kapitänspatent, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkung auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 11 erfolgt.

(13) Die im Folgenden aufgezählten Befähigungsnachweise behalten ihre Gültigkeit und können über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird, wie folgt ersetzt werden:

1.

das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 141 Abs. 1 Z 1 SchFG);

2.

das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);

3.

das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);

4.

das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b), sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) besitzt;

5.

das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);

6.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG );

7.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);

8.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);

9.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);

10.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);

11.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d)

12.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 7 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;

13.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b) und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 8 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;

14.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 9 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.

(12) Der Nachweis der Beschäftigung als Decksfrau bzw. Decksmann vor dem 17. Jänner 2022 ersetzt die in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 geforderte grundlegende Sicherheitsausbildung.

(13) Abweichend von § 43 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 können bis zum 17. Jänner 2027 anstelle der Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer entsprechend der folgenden Tabelle eingesetzt werden:

Fahrgastanzahl an Bord Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer
Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste - 1
Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste 1 1
76 bis 300 Fahrgäste 2 1
301 bis 1100 Fahrgäste 2 2
Über 1100 Fahrgäste 3 3

Abkürzung

SchBV

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben § 27 Abs. 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.

(4) Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines nach der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellten Schifferdienstbuches kann bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 der vorhandene Befähigungsnachweis durch ein gleichlautendes Unionsbefähigungszeugnis ersetzt werden. Darüber hinaus kann

1.

wenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß § 12,

2.

wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß § 13,

3.

wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß § 14

ausgestellt werden.

(5) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Abs. 4 Z 1 bis Z 3 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn ein anerkanntes Zeugnis über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vorgelegt werden kann, die eine praktische Ausbildung in der Schiffsführung umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

(6) Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO behalten bis längstens 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

1.

das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,

2.

das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer,

3.

das Streckenzeugnis für die Donau durch die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken.

Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO, die einer Einschränkung unterliegen, sind über Antrag unter Beibehaltung der jeweiligen Einschränkung entsprechend Z 1 bis Z 3 zu ersetzen. Bei erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung hat eine Ersetzung entsprechend Z 1 bis Z 3 ohne Einschränkung zu erfolgen.

(7) Ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 6 erfolgt.

(8) Ein Streckenzeugnis nach § 2 Abs. 1 Z 3 SchFVO, welches nicht durch eine Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ersetzt wurde, kann über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch ein Streckenzeugnis – AT ersetzt werden.

(9) Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

1.

bei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,

2.

bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.

Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.

(10) Ein von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestelltes Kapitänspatent A, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 9 erfolgt.

(11) Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

1.

bei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,

2.

bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.

Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.

(12) Ein von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestelltes Schiffsführerpatent 30 m oder Kapitänspatent, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkung auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent – AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 11 erfolgt.

(13) Die im Folgenden aufgezählten Befähigungsnachweise behalten ihre Gültigkeit und können über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird, wie folgt ersetzt werden:

1.

das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 141 Abs. 1 Z 1 SchFG);

2.

das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);

3.

das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);

4.

das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b), sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) besitzt;

5.

das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);

6.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG );

7.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);

8.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);

9.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);

10.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);

11.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d)

12.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 7 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;

13.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent – 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b) und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 8 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;

14.

von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 9 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.

(14) Der Nachweis der Beschäftigung als Decksfrau bzw. Decksmann vor dem 17. Jänner 2022 ersetzt die in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 geforderte grundlegende Sicherheitsausbildung.

(15) Abweichend von § 43 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 können bis zum 17. Jänner 2027 anstelle der Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer entsprechend der folgenden Tabelle eingesetzt werden:

Fahrgastanzahl an Bord Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer
Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste - 1
Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste 1 1
76 bis 300 Fahrgäste 2 1
301 bis 1100 Fahrgäste 2 2
Über 1100 Fahrgäste 3 3

Abkürzung

SchBV

Inkrafttreten

§ 48. Diese Verordnung tritt mit 17. Jänner 2022 in Kraft.

Abkürzung

SchBV

Inkrafttreten

§ 48. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 10 bis 15, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 7 sowie § 47 Abs. 4, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

SchBV

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 49. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 298/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 428/2019, sowie die Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, außer Kraft.

Abkürzung

SchBV

Anlage 1Zu § 4 Abs. 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 2Zu § 4 Abs. 1

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 3zu § 8

INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON SPORTFAHRZEUGEN

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 4zu § 9 Abs. 4

SCHIFFSFÜHRERPATENT – AT

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 5zu § 9 Abs. 5

Muster des vorläufigen Befähigungsausweises

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 6Zu § 10

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 7zu § 10 Z 3

Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 8zu § 12 Z 2 lit. b

Befähigungsstandards für Matrosin bzw. Matrosen

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 9zu § 15 Z 2 lit. d

Befähigungsstandards für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer

(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 10zu § 15 Z 2 lit. d

Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer

(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 11zu § 15 Z 3 lit. c

Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer

(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 12zu § 16 Abs. 2

Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(Anm.: Anlage 12 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 13zu § 17 Abs. 2

Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)

(Anm.: Anlage 13 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 14zu § 18 Abs. 2

Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 15zu § 18 Abs. 4

Befähigungsstandards für das Führen von Schiffen unter Radar

(Anm.: Anlage 15 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 16zu § 18 Abs. 4

Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar

(Anm.: Anlage 16 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 17zu § 19

Standards für die grundlegende Sicherheitsausbildung von Decksleuten

(Anm.: Anlage 17 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 18zu § 23 Abs. 1 Z 1

Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas

(liquefied natural gas - LNG)

(Anm.: Anlage 18 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 19zu § 23 Abs. 1 Z 1

Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(Anm.: Anlage 19 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 20zu § 25 Abs. 6

Standards für die Zulassung von Simulatoren

(Anm.: Anlage 20 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 21zu § 25 Abs. 6

Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren

(Anm.: Anlage 21 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 22zu § 31 Abs. 1

SCHIFFSFÜHRERPATENT – AT

(Anm.: Anlage 22 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SchBV

Anlage 23zu § 38 Abs. 1

(Muster)

Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 38

(Anm.: Anlage 23 als PDF dokumentiert)

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