Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Oberflächentechnik (Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Die zur Prüfung antretende Person hat
die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu kontrollieren und die Eignung von zu bearbeitenden Werkstücken (zB Konstruktion) zu bewerten,
Werkstücke für die Beschichtung vorzubereiten und mechanisch, chemisch oder elektrochemisch vorzubehandeln (zB schleifen, entfetten, beizen, dekapieren, aktivieren, passivieren),
Werkstücke zu galvanisieren (zB Verzinken, Vernickeln, Verchromen) oder chemisch-technisch zu beschichten (zB Chromatieren, Phosphatieren, chemisch Metallisieren) und unter- schiedliche Schichten oder Schichtdicken herzustellen (zB dekorative Schichten),
galvanisierte Werkstücke chemisch oder elektrochemisch nachzubehandeln,
zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfverfahren (zB Sichtkontrollen, Rauheitsmessungen, Schichtdickenmessungen) durchzuführen und zu dokumentieren,
Oberflächen zu beurteilen und ggfs. Fehler zu identifizieren, Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen und Maßnahmen zur Vermeidung vorzuschlagen.
Schwerpunkt Pulverbeschichtung
Die zur Prüfung antretende Person hat
die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu kontrollieren und die Eignung von zu bearbeitenden Werkstücken (zB Konstruktion) zu bewerten,
Werkstücke für die Beschichtung vorzubereiten und mechanisch oder chemisch vorzubehandeln (zB schleifen, phosphatieren, beizen, passivieren),
Beschichtungspulver oder Pulverlacke anzupassen (zB Farben einstellen),
Werkstücke zu pulverbeschichten (zB durch Wirbelsintern, elektrostatische Beschichtung, tribostatische Beschichtung, ETL-Beschichtung) und zu optimieren (zB Maschinen- und Anlageparameter anpassen),
zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfverfahren (zB Sichtkontrollen, Glanzgrad- und Farbmessungen, Schichtdickenmessungen, Härteprüfungen, Haftfähigkeitsprüfungen) durchzuführen und zu dokumentieren,
Oberflächen zu beurteilen und ggfs. Fehler zu identifizieren, Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen und Maßnahmen zur Vermeidung vorzuschlagen.
Schwerpunkt Emailtechnik
Die zur Prüfung antretende Person hat
die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu kontrollieren und die Eignung von zu bearbeitenden Werkstücken (zB Konstruktion) zu bewerten,
Werkstücke für die Beschichtung vorzubereiten und mechanisch, chemisch oder elektrochemisch vorzubehandeln (zB schleifen, entfetten, beizen, passivieren),
Fritten oder Schlicker anwendungsbezogen auszuwählen oder zu verwendende Rohstoffe zu prüfen (zB Fluidität, Mahlfeinheit),
Email (zB RTU-Email) anzumischen und einzustellen,
Prüfungen an Schlickern (zB Dichte, Thixotropie) durchzuführen,
zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfverfahren (zB Sichtkontrollen, Schichtdickenmessungen, Haftfestigkeitsprüfungen, Säurebeständigkeitsprüfungen) an emaillierten Oberflächen- durchzuführen und zu dokumentieren,
Oberflächen zu beurteilen und ggfs. Fehler zu identifizieren, Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen und Maßnahmen zur Vermeidung vorzuschlagen.
Schwerpunkt Feuerverzinkung
Die zur Prüfung antretende Person hat
die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu kontrollieren und die Eignung von zu bearbeitenden Werkstücken (zB Konstruktion) zu bewerten,
Kunden bezüglich der Gestaltung von feuerverzinkungsgerechten Werkstücken zu beraten,
Werkstücke für die Beschichtung vorzubereiten und mechanisch oder (nass)chemisch vorzubehandeln (zB schleifen, entfetten, fluxen),
feuerverzinkte Werkstücke unter Beachtung facheinschlägiger Normen nachzubehandeln,
zerstörungsfreie Prüfverfahren (zB Sichtkontrollen, Schichtdickenmessungen) durchzuführen und zu dokumentieren,
Oberflächen zu beurteilen und gegebenenfalls Fehler zu identifizieren, Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen und Maßnahmen zur Vermeidung vorzuschlagen.
Schwerpunkt Dünnschicht- und Plasmatechnik
Die zur Prüfung antretende Person hat
die Vollständigkeit von Auftragsunterlagen oder technischen Zeichnungen zu kontrollieren und die Eignung von zu bearbeitenden Werkstücken (zB Konstruktion) zu bewerten,
Werkstücke für die Beschichtung vorzubereiten und mechanisch oder chemisch vorzubehandeln (zB schleifen, phosphatieren, beizen, passivieren),
verschiedene Arbeitsschritte zur Beschichtung von Werkstücken mittels Dünnschicht- oder Plasmatechnik durchführen (zB Werkstücke beschichtungsgerecht vor Emissionsquellen positionieren, durch chemische Gasphasenabscheidung beschichten),
zerstörungsfreie oder zerstörende Prüfverfahren (zB Sichtkontrollen, Schichtdickenmessungen, Mikrohärteprüfungen) durchzuführen und zu dokumentieren,
mit mikroskopischen Verfahren die Schichtmorphologie und das Schichtbild von Oberflächen zu beurteilen,
Oberflächen zu beurteilen und ggfs. Fehler zu identifizieren, Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen und Maßnahmen zur Vermeidung vorzuschlagen.
(3) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte und sichere Ausführung,
fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.
(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Sofern drei oder vier Schwerpunkte geprüft werden, ist der Prüfarbeit eine Dauer von sieben Stunden zu Grunde zu legen. Werden fünf oder sechs Schwerpunkte geprüft, ist eine Dauer von acht Stunden zu Grunde zu legen.
(5) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. Werden drei oder vier Schwerpunkte geprüft, ist die Prüfarbeit nach acht Stunden, werden fünf oder sechs Schwerpunkte geprüft, nach neun Stunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretende Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 25 Minuten dauern. Sofern drei oder vier Schwerpunkte geprüft werden, ist eine Dauer von 30 Minuten zu Grunde zu legen. Werden fünf oder sechs Schwerpunkte geprüft, ist der Prüfung eine Dauer von 35 Minuten zu Grunde zu legen.
(5) Das Fachgespräch ist nach 30 Minuten, werden drei oder vier Schwerpunkte geprüft nach 35 Mi- nuten und, sofern fünf oder mehr Schwerpunkte geprüft werden, nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretende Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Oberflächentechnik gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem oder mehreren (weiteren) Schwerpunkten abgelegt werden.
(2) Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Für Zusatzprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 12. Der Gegenstand Prüfarbeit ist nach zwei Stunden abzuschließen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Die Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 13 der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. April 2022 im Lehrberuf Oberflächentechnik gemäß der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 13 der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Oberflächentechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
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