Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Aufhebung von Bestimmungen zweier Erlässe der Bundesministerin für Landesverteidigung durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-03-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 2022, V 282-283/2021-7, zugestellt der Bundesministerin für Landesverteidigung am 15. März 2022, zu Recht erkannt:

„1. Der erste Satz unter Punkt II.E.2., der gesamte Punkt IV.3., der erste Satz unter Punkt V. und die Beilage 1 des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. April 2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 64/2018, sowie

2.

der erste Satz unter Punkt II.E.2., der gesamte Punkt IV.3. und die Beilage 1 des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 4. September 2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 65/2020, werden als gesetzwidrig aufgehoben.“

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