Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird verordnet:
§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Personalabteilung zu erfolgen.
§ 2. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist durch die Personalabteilung zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen durch die Personalabteilung im Einzelfall zu treffen.
§ 3. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit geraten sind, ansonsten für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums.
§ 4. Aufgrund des § 3 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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