Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Höhe des im Jahre 1999 vom Bund für einen Zivildienstleistenden durchschnittlich aufgewendeten Betrages
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12b Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird festgestellt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12b Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird festgestellt:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
Im Jahre 1999 hat der durchschnittliche Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden 138 991,80 S betragen.
Im Jahre 1999 hat der durchschnittliche Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden 10 100,93 € betragen.
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