Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der eine Teilfläche der Fliegerhorst Vogler-Kaserne zur Betreuungsstelle erklärt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:
§ 1. Die Fliegerhorst Vogler-Kaserne – Gemeinde Hörsching (Postleitzahl 4063), Kasernenstraße 15 (Teilfläche des Grundstückes Nr. 3039, EZ 2214, KG 45307 Neubau), gilt als Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4 GVG-B 2005.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von 24 Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.
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