Verordnung über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-07-21
Letzte Aktualisierung 2023-12-22
Status Aufgehoben · 2024-01-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2013 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Selbständige Berater/innen:

§ 1. (1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 50 Euro netto festgelegt.

(2) Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(3) Die in § 1 Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2016 geleisteten Beratungsstunden.

Selbständige Berater/innen:

§ 1. (1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 60 Euro netto festgelegt.

(2) Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2023)

Freie Dienstnehmer/innen:

§ 2. (1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 40 Euro festgelegt.

(2) Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(3) Die in § 2 Abs. 1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2021 geleisteten Beratungsstunden.

Freie Dienstnehmer/innen:

§ 2. (1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 48 Euro festgelegt.

(2) Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

(3) Die in § 2 Abs. 1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1. Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.

Inkrafttreten:

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2017 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.