Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023 (EAG-Marktprämienverordnung 2022 – EAG-MPV 2022)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-10-05
Letzte Aktualisierung 2026-01-17
Status Aufgehoben · 2024-03-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API
d)

über 45 000 000 kWh hinaus 11,93 Cent/kWh.

(2) Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.

Abkürzung

EAG-MPV

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 10. (1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

1.

für neu errichtete Anlagen

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW el 24,41 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kW el 22,91 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 19,75 Cent/kWh;

2.

für repowerte Anlagen

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b, 21,40 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 18,40 Cent/kWh;

3.

für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 15,37 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 10,71 Cent/kWh;

cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 14,26 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 12,71 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 7,85 Cent/kWh;

cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 11,39 Cent/kWh.

(2) Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(3) Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

Abkürzung

EAG-MPV

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 10. (1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

1.

für neu errichtete Anlagen

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW el 27,45 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kW el 25,95 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 22,27 Cent/kWh;

2.

für repowerte Anlagen

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b, 24,10 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 20,54 Cent/kWh;

3.

für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 15,37 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 10,71 Cent/kWh;

cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 14,26 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 12,71 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 7,85 Cent/kWh;

cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 11,39 Cent/kWh.

(2) Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(3) Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

Abkürzung

EAG-MPV

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 10. (1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

1.

für neu errichtete Anlagen

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW el 25,75 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kW el 24,71 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 21,92 Cent/kWh;

2.

für repowerte Anlagen

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b, 22,91 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 20,25 Cent/kWh;

3.

für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 15,72 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 11,44 Cent/kWh;

cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 14,99 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 13,56 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 8,46 Cent/kWh;

cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 11,82 Cent/kWh.

(2) Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(3) Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

Abkürzung

EAG-MPV

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse

§ 10. (1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

1.

für neu errichtete Anlagen

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW el 25,76 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kW el 24,27 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), BGBl. II Nr. 118/2024, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 21,06 Cent/kWh;

2.

für repowerte Anlagen

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b, 21,94 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 18,95 Cent/kWh;

3.

für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)

a)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 12,63 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 11,32 Cent/kWh;

cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 14,57 Cent/kWh;

b)

bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen

aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 10,52 Cent/kWh;

bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 8,61 Cent/kWh;

cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 11,42 Cent/kWh.

(2) Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(3) Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

Abkürzung

EAG-MPV

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas

§ 11. Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

1.

für neu errichtete Anlagen 27,00 Cent/kWh;

2.

für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie) 22,50 Cent/kWh.

Abkürzung

EAG-MPV

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas

§ 11. Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

1.

für neu errichtete Anlagen 30,64 Cent/kWh;

2.

für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie) 22,50 Cent/kWh.

Abkürzung

EAG-MPV

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas

§ 11. Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

1.

für neu errichtete Anlagen 32,83 Cent/kWh;

2.

für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie) 23,83 Cent/kWh.

Abkürzung

EAG-MPV

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas

§ 11. Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2026 und 2027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

1.

für neu errichtete Anlagen 29,02 Cent/kWh;

2.

für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie) 22,60 Cent/kWh.

Abkürzung

EAG-MPV

Vergabevolumen

§ 12. (1) Für das Kalenderjahr 2022 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie Vergabevolumen
Windkraftanlagen 200 000 kW
Wasserkraftanlagen 90 000 kW
Anlagen auf Basis von Biomasse 7 500 kWel
Anlagen auf Basis von Biogas 1 500 kWel

(2) Für das Kalenderjahr 2023 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie Vergabevolumen
Wasserkraftanlagen 170 000 kW
Anlagen auf Basis von Biomasse 7 500 kWel
Anlagen auf Basis von Biogas 1 500 kWel

Abkürzung

EAG-MPV

Vergabevolumen

§ 12. (1) Für das Kalenderjahr 2024 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie Vergabevolumen
Wasserkraftanlagen 90 000 kW
Anlagen auf Basis von Biomasse 7 500 kWel
Anlagen auf Basis von Biogas 1 500 kWel

(2) Für das Kalenderjahr 2025 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie Vergabevolumen
Wasserkraftanlagen 190 000 kW
Anlagen auf Basis von Biomasse 7 500 kWel
Anlagen auf Basis von Biogas 1 500 kWel

Abkürzung

EAG-MPV

Vergabevolumen

§ 12. (1) Für das Kalenderjahr 2026 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie Vergabevolumen
Wasserkraftanlagen 90 000 kW
Anlagen auf Basis von Biomasse 7 500 kWel
Anlagen auf Basis von Biogas 1 500 kWel

(2) Für das Kalenderjahr 2027 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie Vergabevolumen
Wasserkraftanlagen 90 000 kW
Anlagen auf Basis von Biomasse 7 500 kWel
Anlagen auf Basis von Biogas 1 500 kWel

Abkürzung

EAG-MPV

Besondere Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012

§ 13. (1) Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas, für die gemäß § 54 Abs. 1 EAG ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des § 12 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

(2) Die Berechnung der Höhe des anzulegenden Wertes erfolgt gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema.

(3) Um Überförderungen zu vermeiden, hat sich der anzulegende Wert am Barwert des noch nicht ausbezahlten Förderbetrages gemäß dem Fördervertrag nach § 12 ÖSG 2012 zu orientieren, welcher sich anhand des festgelegten Einspeisetarifes nach dem ÖSG 2012, der bisherigen Vertragsdauer und eines gutachterlich bestimmten Marktpreises errechnet.

(4) Bei revitalisierten Wasserkraftanlagen zwischen 1 MW und 2 MW (nach Revitalisierung) ist gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema zu berücksichtigen, dass nach § 10 Abs. 3 EAG nur die aus der Revitalisierung resultierenden Erzeugungsmengen gefördert werden. Der hierfür benötigte Revitalisierungsgrad ist aus den Förderunterlagen des bestehenden Fördervertrages nach § 12 ÖSG 2012 heranzuziehen.

(5) Bei der Ermittlung des Barwertes gemäß der Anlage 1 sind bei Anlagen auf Basis von Biomasse die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 und bei Anlagen auf Basis von Biogas die für das Kalenderjahr 2017 geltenden Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 zu berücksichtigen, wobei eine Kontrahierungsdauer von insgesamt 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage anzulegen ist.

(6) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse ist bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß § 11 EAG für die Erzeugung von Strom aus Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b ein Abschlag von 15% auf den nach Abs. 2 berechneten anzulegenden Wert anzusetzen.

(7) Bei Anlagen auf Basis von Biogas sind bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß § 11 EAG auf den nach Abs. 2 berechneten anzulegenden Wert jene rohstoffabhängigen Abschläge anzuwenden, die sich aus der dem Fördervertrag nach § 12 ÖSG 2012 jeweils zugrundeliegenden Verordnung über die Festsetzung der Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom gemäß § 19 ÖSG 2012 ergeben.

(8) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema oder bei der Ermittlung nach Abs. 7 für Anlagen auf Basis von Biogas ein anzulegender Wert unter dem für Nachfolgeprämien gemäß § 11 Z 2 festgesetzten Wert, so ist abweichend von Abs. 2, 3, 5 und 7 der Wert gemäß § 11 Z 2 als anzulegender Wert heranzuziehen.

Abkürzung

EAG-MPV

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

EAG-MPV

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der in § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete Höchstpreis gilt nur für jene Ausschreibungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bekannt gemacht werden. Der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 11 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete anzulegende Wert gilt nur für jene Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingebracht werden.

Abkürzung

EAG-MPV

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der in § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete Höchstpreis gilt nur für jene Ausschreibungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bekannt gemacht werden. Der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 11 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete anzulegende Wert gilt nur für jene Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingebracht werden.

(3) Der Titel, die Einleitung des § 1, § 1 Z 3, 5 und 6, § 2 Abs. 1 Z 1, 4, 8 und 13, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2a sowie Abs. 4 Z 3 lit. d, i und j, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage 1 außer Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 77/2024 anzuwenden.

Abkürzung

EAG-MPV

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der in § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete Höchstpreis gilt nur für jene Ausschreibungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bekannt gemacht werden. Der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 11 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete anzulegende Wert gilt nur für jene Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingebracht werden.

(3) Der Titel, die Einleitung des § 1, § 1 Z 3, 5 und 6, § 2 Abs. 1 Z 1, 4, 8 und 13, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2a sowie Abs. 4 Z 3 lit. d, i und j, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage 1 außer Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 77/2024 anzuwenden.

(4) Der Titel der Verordnung, die Einleitung des § 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 8, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2026 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 13/2026 anzuwenden.

Abkürzung

EAG-MPV

Anlage 1

Berechnungsschema zur Bestimmung der Höhe des anzulegenden Wertes bei Inanspruchnahme der Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem ÖSG 2012 gemäß § 54 EAG

Schritt 1: Bestimmung des Barwerts der Nettoförderung gemäß dem ÖSG 2012

Die Nettoförderung, ausgedrückt durch eine Nettoförderprämie, bestimmt sich aus dem Einspeisetarif nach dem ÖSG 2012 abzüglich eines (allgemein angesetzten) Referenzstrompreises. Der Einspeisetarif nach dem ÖSG 2012 ergibt sich aus dem jeweiligen Fördervertrag; bei einer Festsetzung des Einspeisetarifes gemäß dem ÖSG 2012 nach Zonentarifgrenzen (z. B. Wasserkraft bis 2 MW) erfolgt eine Umrechnung auf einen durchschnittlichen Einspeisetarif anhand des Regelarbeitsvermögens. Der Referenzstrompreis wird gemäß der gutachterlichen Empfehlung (vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Auftrag gegebenes Gutachten zu den Betriebs- und Investitionsförderungen) technologieübergreifend und unabhängig vom exakten Errichtungszeitraum der Bestandsanlage mit 5,66 Cent/kWh angesetzt.

Die Nettoförderung über die gesamte Restlaufzeit gemäß dem ÖSG 2012 wird diskontiert und aufsummiert, also der Barwert gebildet. Zur Diskontierung dient ein gutachterlich bestimmter Zinssatz (WACC Standard). Dieser ist für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas mit 4,39% und für Wasserkraftanlagen mit 4,71% anzusetzen.

Bei Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas sind bei der Ermittlung des Barwertes Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 zu berücksichtigen. Hierfür sind in der Barwertberechnung, anschließend an die Förderdauer nach dem Fördervertrag gemäß § 12 ÖSG 2012, Nachfolgetarife bis zu einer Gesamtlaufzeit von insgesamt 20 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage anzulegen. Für die Höhe der anzulegenden Nachfolgetarife sind für Anlagen auf Basis von Biomasse die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Tarife heranzuziehen und für Anlagen auf Basis von Biogas die für das Kalenderjahr 2017 geltenden Tarife.

Die Formel zur Berechnung des Barwerts der Nettoförderung lautet:

BWNFP = Barwert der Nettoförderprämie (in Cent/kWh)

ETi = Einspeisetarif (bzw. ggf. auch Nachfolgetarif bei Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas) gemäß ÖSG 2012 (in Cent/kWh)

pEle,Ref = Referenzstrompreis – in Cent/kWh

WACCStandard = Kalkulatorischer Zinssatz / WACC im Standardfall (in %)

FDÖSG= Förderdauer gemäß ÖSG 2012 (in Jahren)

VD = (Bisherige) Verweildauer ÖSG 2012 (in Jahren)

Schritt 2: Bestimmung des Annuitätenfaktors gemäß der Restlaufzeit im EAG

Der Annuitätenfaktor errechnet sich aus dem unter Schritt 1 angeführten kalkulatorischen Zinssatz, der Förderdauer gemäß dem EAG und der bisherigen Verweildauer im ÖSG 2012 nach folgender Formel:

AFEAG = Annuitätenfaktor gemäß Restlaufzeit im EAG

WACCStandard = Kalkulatorischer Zinssatz / WACC im Standardfall (in %)

FDEAG = Förderdauer gemäß EAG (in Jahren)

VD = (Bisherige) Verweildauer ÖSG 2012 (in Jahren)

Schritt 3: Bestimmung des anzulegenden Wertes

Die in Schritt 1 ermittelten Fördervolumina werden unter Zuhilfenahme des in Schritt 2 bestimmten Annuitätenfaktors als Annuität ausgedrückt und zur Bestimmung des anzulegenden Werts (azWBESTAND) wiederum um den Referenzstrompreis erhöht. Die Formel lautet wie folgt:

azWBESTAND = Anzulegender Wert der Bestandsanlage bei Wechsel ins EAG (in Cent/kWh)

BWNFP = Barwert der Nettoförderprämie (in Cent/kWh) – (siehe Schritt 1)

AFEAG = Annuitätenfaktor gemäß Restlaufzeit im EAG – (siehe Schritt 2)

pEle,Ref = Referenzstrompreis – in Cent/kWh

Schritt 3a: Sonderfall revitalisierte Wasserkraftanlagen über 1 MW bis 2 MW (Förderung gesamte Einspeisung nach dem ÖSG 2012, nur zusätzliche Engpassleistung/Regelarbeitsvermögen nach dem EAG)

Wenn sich die für die Förderung relevante Erzeugungsmenge zwischen dem ÖSG 2012 und dem EAG verringert, ist im Schritt 3 ein Zusatzfaktor, basierend auf dem Revitalisierungsgrad der Anlage, anzuwenden. Der formale Zusammenhang ändert sich wie folgt:

RG = Revitalisierungsgrad Bestandsanlage (Revitalisierungsgrad gemäß der Erhöhung der Engpassleistung bzw. des Regelarbeitsvermögens nach den Förderunterlagen des bestehenden Vertrages nach dem ÖSG 2012)

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