Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. April 1999 betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Z S.268/1999, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 15/1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2022-10-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2022, V 183/2021-14, dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 3. Oktober 2022, erkannt, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. April 1999 betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Z S.268/1999, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 15/1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird.

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