Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-11-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-03
Status Aufgehoben · 2023-09-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 382
Änderungshistorie JSON API
Größe Typ Zusatzkriterium Erfassung
≥ 50 m² Hecke/Ufergehölz Länge: ≥ 20 m Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø Polygon
≥ 50 m² Graben/Uferrandstreifen
≥ 50 m² Rain/Böschung/Trockensteinmauer
≥ 100 m² bis 1000 m² Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe ≥ 10 m breit oder lang
≥ 100 m² bis 1000 m² Steinriegel/Steinhage
≥ 100 m² bis 1000 m² Teich/Tümpel
Naturdenkmal Polygon
Naturdenkmal Punkt
3.

Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume – ausgenommen Pflegeschnitt bei Obstbäumen – nicht geschnitten werden. Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.

4.

Für das Antragsjahr 2024 können Landwirte gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024 die Anforderung von Z 1 erfüllen, wenn mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs

a)

nach den Bestimmungen von Z 1 lit. a bis c ausgewiesen sind,

b)

Leguminosen angebaut werden oder

c)

Zwischenfrüchte, die innerhalb der in § 33 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Fristen beantragt und unter Einhaltung der in den Punkten 2.6.4 und 2.6.5 Varianten 1 bis 6 der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 festgelegten Bedingungen angebaut werden, wobei diese Flächen nicht in den Fördermaßnahmen 31-01 und 31-02 gefördert werden können.

Für den Anbau von Leguminosen und Zwischenfrüchten gemäß lit. b und c gilt ein Pflanzenschutzmittelverbot.

Als Leguminosen gelten dabei folgende Schlagnutzungsarten: Ackerbohnen-Erbsengemenge, Ackerbohnen-Getreide Gemenge, Ackerbohnen/Feldgemüse, Bitterlupinen, Erbsen-Getreide Gemenge, Erbsen-Getreide Gemenge/Buchweizen, Erbsen-Getreide Gemenge/Feldgemüse, Esparsette, Kichererbsen, Klee, Kleegras, Körnererbsen/Feldgemüse, Luzerne, Peluschken, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerackerbohnen, Sommerkörnererbsen, Sommerlinsen, Sommerwicken, Süßlupinen, Wicken-Getreide Gemenge, Winterackerbohnen, Winterkörnererbsen, Winterlinsen, Winterwicken.

5.

Ab dem Antragsjahr 2025 ist Z 1 nicht mehr anzuwenden.

GLÖZ 9:

Umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten darf weder umgewandelt noch umgebrochen werden. Als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten gelten Almen sowie folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, welche von den zuständigen Landesdienststellen der AMA gemeldet wurden und somit gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. f und g im Invekos-GIS als solche eingezeichnet sind:

1.

1530: pannonische Steppen und Salzwiesen

2.

2340: pannonische Binnendünen

3.

5130: Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen

4.

6130: Schwermetallrasen

5.

6170: alpine und subalpine Kalkrasen

6.

6210: Verbuschungsstadien – Festuco-Brometalia

7.

6230: artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden

8.

6240: subpannonische Steppen-Trockenrasen

9.

6250: subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss

10.

6260: pannonische Steppen auf Sand

11.

6410: Pfeifengraswiesen

12.

6430: feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

13.

6440: Brenndolden-Auenwiesen

14.

6510: magere Flachland-Mähwiesen

15.

6520: Berg-Mähwiesen

16.

7230: kalkreiche Niedermoore

17.

9110: Hainsimsen-Buchwald (Luzulo-Fagetum)

18.

9130: Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) inklusive Waldgersten-Buchenwald

19.

9160: Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

20.

9170: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio carpinetum)

21.

9180: Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio acericon)

22.

91E0: Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

23.

91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

24.

91G0: Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinius betulus

25.

91M0: Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder

GLÖZ 10:

Bei der P-Düngung sind die Richtlinien für die sachgerechte Düngung, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht sind, einzuhalten.

Erfolgt kein P-Mineraldüngereinsatz, wird bei Einhaltung der Vorgaben gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung für N-Düngung aus Wirtschaftsdünger davon ausgegangen, dass die Richtlinien bezüglich P-Düngung eingehalten werden.

Erfolgen zu Wirtschaftsdüngern zusätzliche P-Mineraldüngergaben über 100 kg P2O5/ha, ist der P-Bedarf durch Bodenuntersuchung nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren. Die Bodenprobe darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Abkürzung

GSP-AV

Anlage 3

1.

Die Art. 3 bis 6, 8, 10 und 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.7.2019 S. 105, wurden umgesetzt durch die §§ 6, 10, 11 und 29 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, und die zu diesen Bestimmungen getroffenen Regelungen des jeweils maßgeblichen Kollektivvertrags.

2.

Die Art. 5 bis 12 der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989 S. 1, wurden umgesetzt durch Bestimmungen in Unterabschnitt 20a, Unterabschnitt 20b, Unterabschnitt 20d, Unterabschnitt 20e, Unterabschnitt 20g und die §§ 114, 115, 257 Abs. 3, 338, 362 Abs. 3, 367 und 368 des LAG und die dazu erlassenen Verordnungen.

3.

Die Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009 S. 5, wurden umgesetzt durch Bestimmungen in Unterabschnitt 20c des LAG und die dazu erlassenen Verordnungen.

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