Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-11-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-03
Status Aufgehoben · 2023-09-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 382
Änderungshistorie JSON API

(4) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten. Für Förderanträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie.

Abkürzung

GSP-AV

Ist auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 3).

Fördervoraussetzungen

§ 238. (1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden.

(2) Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.

(3) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.

(4) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.

Abkürzung

GSP-AV

Fördervoraussetzungen

§ 238. (1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und für österreichische Weine mit Angabe der Keltertraubensorte gesetzt werden.

(2) Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.

(3) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.

(4) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.

Abkürzung

GSP-AV

Förderfähige Kosten

§ 239. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 2 umfassen:

1.

bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;

2.

bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;

3.

bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.); bei Verkaufsförderung online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Liveschaltungen;

4.

die Reise- und Unterkunftskosten für Mitarbeiter des Förderwerbers als auch für dritte Personen, die dem Förderwerber direkt in Rechnung gestellt werden;

5.

Kosten für Agenturtätigkeiten.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 237 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.

(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.

(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:

1.

Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;

2.

Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu maximal 220 € pro Tag außerhalb der Europäischen Union.

3.

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.

(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.

(8) Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen.

Abkürzung

GSP-AV

Förderfähige Kosten

§ 239. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 2 umfassen:

1.

bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;

2.

bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;

3.

bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.); bei Verkaufsförderung online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Liveschaltungen;

4.

die Reise- und Unterkunftskosten für Mitarbeiter des Förderwerbers als auch für dritte Personen, die dem Förderwerber direkt in Rechnung gestellt werden;

5.

Kosten für Agenturtätigkeiten.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 237 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.

(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.

(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:

1.

Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;

2.

Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu maximal 220 € pro Tag außerhalb der Europäischen Union.

3.

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.

(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.

(8) Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.

Abkürzung

GSP-AV

Ist auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 3).

Förderfähige Kosten

§ 239. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 2 umfassen:

1.

bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;

2.

bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;

3.

bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.); bei Verkaufsförderung online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Liveschaltungen;

4.

die Reise- und Unterkunftskosten für Mitarbeiter des Förderwerbers als auch für dritte Personen, die dem Förderwerber direkt in Rechnung gestellt werden;

5.

Kosten für Agenturtätigkeiten.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 237 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.

(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum oder vom Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.

(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:

1.

Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;

2.

Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu maximal 220 € pro Tag außerhalb der Europäischen Union.

3.

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.

(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.

(8) Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.

Abkürzung

GSP-AV

Förderfähige Kosten

§ 239. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 2 umfassen:

1.

bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;

2.

bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;

3.

bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.); bei Verkaufsförderung online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Liveschaltungen;

4.

die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;

5.

Kosten für Agenturtätigkeiten.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 237 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.

(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum oder vom Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.

(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:

1.

Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;

2.

Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu maximal 220 € pro Tag außerhalb der Europäischen Union.

3.

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine pauschale Förderung in Höhe von 80 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der Europäischen Union und von 90 € pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der Europäischen Union abgegolten.

(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.

(8) Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.

(9) Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.

Abkürzung

GSP-AV

Ausmaß der Förderung

§ 240. Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.

Abkürzung

GSP-AV

Zahlungsantrag

§ 241. (1) Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.

(2) Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen. Diese Bewertung hat zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß § 238 Abs. 1 auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung des Projekts festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.

Abkürzung

GSP-AV

10.

Kapitel

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 242. Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit 1. November 2022 und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2023

in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab 1. Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen.

Abkürzung

GSP-AV

10.

Kapitel

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 242. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit 1. November 2022 und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2023

in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab 1. Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen.

(2) Die §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 10, 23 Abs. 2 Z 2 lit. c, 26 Abs. 1, 33 Abs. 3 Z 2 lit. a, 40 Abs. 4, 42 Abs. 2, 43 Abs. 3 Z 6, 63 Abs. 7, 65 Abs. 4 und 7, 69 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 4, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Z 5a, 81 Abs. 2, 83 Abs. 4, 91 Abs. 2, 95 Abs. 5, 97 Abs. 1, 102 Abs. 2, 106 Abs. 2, 123 Z 13, 14 und 15, 129, 145a, 151 Z 3, 156 Abs. 1, 157 Abs. 1, 160 Abs. 2 Z 2, 206 Abs. 4 und 5, 214 Abs. 2, 227 Abs. 1, 232 Abs. 8, 235 Abs. 3, 239 Abs. 8, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Z 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 3 Z 9, 34 Abs. 2 Z 4a, 10 und 11, 45 Abs. 2, 244, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Z 1 und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Abkürzung

GSP-AV

10.

Kapitel

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 242. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit 1. November 2022 und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2023

in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab 1. Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen.

(2) Die §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 10, 23 Abs. 2 Z 2 lit. c, 26 Abs. 1, 33 Abs. 3 Z 2 lit. a, 40 Abs. 4, 42 Abs. 2, 43 Abs. 3 Z 6, 63 Abs. 7, 65 Abs. 4 und 7, 69 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 4, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Z 5a, 81 Abs. 2, 83 Abs. 4, 91 Abs. 2, 95 Abs. 5, 97 Abs. 1, 102 Abs. 2, 106 Abs. 2, 123 Z 13, 14 und 15, 129, 145a, 151 Z 3, 156 Abs. 1, 157 Abs. 1, 160 Abs. 2 Z 2, 206 Abs. 4 und 5, 214 Abs. 2, 227 Abs. 1, 232 Abs. 8, 235 Abs. 3, 239 Abs. 8, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Z 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 3 Z 9, 34 Abs. 2 Z 4a, 10 und 11, 45 Abs. 2, 244, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Z 1 und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) § 102 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

GSP-AV

10.

Kapitel

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 242. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit 1. November 2022 und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2023

in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab 1. Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen.

(2) Die §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 10, 23 Abs. 2 Z 2 lit. c, 26 Abs. 1, 33 Abs. 3 Z 2 lit. a, 40 Abs. 4, 42 Abs. 2, 43 Abs. 3 Z 6, 63 Abs. 7, 65 Abs. 4 und 7, 69 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 4, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Z 5a, 81 Abs. 2, 83 Abs. 4, 91 Abs. 2, 95 Abs. 5, 97 Abs. 1, 102 Abs. 2, 106 Abs. 2, 123 Z 13, 14 und 15, 129, 145a, 151 Z 3, 156 Abs. 1, 157 Abs. 1, 160 Abs. 2 Z 2, 206 Abs. 4 und 5, 214 Abs. 2, 227 Abs. 1, 232 Abs. 8, 235 Abs. 3, 239 Abs. 8, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Z 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 3 Z 9, 34 Abs. 2 Z 4a, 10 und 11, 45 Abs. 2, 244, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Z 1 und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) § 102 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Anlage 2 GLÖZ 8 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf das Antragsjahr 2024 beziehen.

Abkürzung

GSP-AV

10.

Kapitel

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 242. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit 1. November 2022 und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2023

in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab 1. Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen.

(2) Die §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 10, 23 Abs. 2 Z 2 lit. c, 26 Abs. 1, 33 Abs. 3 Z 2 lit. a, 40 Abs. 4, 42 Abs. 2, 43 Abs. 3 Z 6, 63 Abs. 7, 65 Abs. 4 und 7, 69 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 4, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Z 5a, 81 Abs. 2, 83 Abs. 4, 91 Abs. 2, 95 Abs. 5, 97 Abs. 1, 102 Abs. 2, 106 Abs. 2, 123 Z 13, 14 und 15, 129, 145a, 151 Z 3, 156 Abs. 1, 157 Abs. 1, 160 Abs. 2 Z 2, 206 Abs. 4 und 5, 214 Abs. 2, 227 Abs. 1, 232 Abs. 8, 235 Abs. 3, 239 Abs. 8, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Z 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 3 Z 9, 34 Abs. 2 Z 4a, 10 und 11, 45 Abs. 2, 244, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Z 1 und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) § 102 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Anlage 2 GLÖZ 8 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf das Antragsjahr 2024 beziehen.

(6) Die §§ 4, 13a, 14, 15, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 44, 60, 63, 66, 68, 70, 72, 77, 86, 89, 91, 93, 98, 101, 105, 109, 120, 145a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176, 185, 208, 209, 211, 223, 231, 232, 238, 239, Anlage 1 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Z 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 treten am Tag nach Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans in Kraft, wobei

1.

die §§ 14, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 105, 109 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Z 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen,

2.

die §§ 120, 145a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176 und 185 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden sind und

3.

die §§ 223, 231, 232, 238 und 239 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden sind.

Die Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen (Anm. 1).

(___

Anm. 1: Die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans erfolgte lt. Information des BML am 5.8.2024.)

Abkürzung

GSP-AV

10.

Kapitel

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 242. (1) Diese Verordnung tritt

1.

hinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit 1. November 2022 und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2023

in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab 1. Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen.

(2) Die §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 10, 23 Abs. 2 Z 2 lit. c, 26 Abs. 1, 33 Abs. 3 Z 2 lit. a, 40 Abs. 4, 42 Abs. 2, 43 Abs. 3 Z 6, 63 Abs. 7, 65 Abs. 4 und 7, 69 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 4, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Z 5a, 81 Abs. 2, 83 Abs. 4, 91 Abs. 2, 95 Abs. 5, 97 Abs. 1, 102 Abs. 2, 106 Abs. 2, 123 Z 13, 14 und 15, 129, 145a, 151 Z 3, 156 Abs. 1, 157 Abs. 1, 160 Abs. 2 Z 2, 206 Abs. 4 und 5, 214 Abs. 2, 227 Abs. 1, 232 Abs. 8, 235 Abs. 3, 239 Abs. 8, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Z 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 3 Z 9, 34 Abs. 2 Z 4a, 10 und 11, 45 Abs. 2, 244, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Z 1 und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) § 102 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Anlage 2 GLÖZ 8 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf das Antragsjahr 2024 beziehen.

(6) Die §§ 4, 13a, 14, 15, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 44, 60, 63, 66, 68, 70, 72, 77, 86, 89, 91, 93, 98, 101, 105, 109, 120, 145a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176, 185, 208, 209, 211, 223, 231, 232, 238, 239, Anlage 1 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Z 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 treten am Tag nach Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans in Kraft, wobei

1.

die §§ 14, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 105, 109 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Z 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen,

2.

die §§ 120, 145a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176 und 185 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden sind und

3.

die §§ 223, 231, 232, 238 und 239 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden sind.

Die Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen (Anm. 1).

(7) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 5, § 13a, § 41a und § 96a, § 4 Abs.6, § 5 samt Überschrift, § 21 Abs. 1a, § 33 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 34 Abs. 1 Z 2, § 41a, § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 66 Abs.1, § 68 Abs. 1 Z 2, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 77 Abs. 5 und 6, § 78 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Z 13a und Abs. 2, § 82 Abs. 2, § 83Abs. 1 Z 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 7, § 89 Abs. 2 und 4, § 93 Abs. 10, § 95 Abs. 4 bis 6, § 96 Abs. 1 und Abs. 3, § 96a, § 98 Abs. 5, § 100, § 101 Abs. 1 und 4, § 102 Abs. 2 und 6 bis 8, § 206 Abs. 4, § 227Abs. 1, § 230 Z 2 lit. a, § 231 Abs. 1, § 232 Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 9, § 234 Abs. 2, § 237 Z 4, § 238 Abs. 1 und 2, § 239 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 33 Abs. 3 Z 2 lit. d und § 102 Abs. 5 außer Kraft. § 206 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 ist auf Förderanträge anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung der genannten Verordnung eingereicht werden.

(8) Die § 167 Z 1 lit. e, § 197, § 198 und § 199 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(9) § 30 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(10) Die § 29 Abs. 4 und 5, § 79 Abs. 4 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(___

Anm. 1: Die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans erfolgte lt. Information des BML am 5.8.2024.)

Abkürzung

GSP-AV

Außerkrafttreten

§ 243. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,

2.

die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,

3.

die §§ 2 Abs. 3 Z 1 und 18 bis 23a der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, und

4.

die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, ausgenommen die §§ 12 bis 19, die mit 16. Oktober 2023 außer Kraft treten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die

1.

in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind,

2.

gemäß operationellen Programmen im Sektor Obst und Gemüse vor dem 1. Oktober 2022 genehmigt worden sind oder

3.

sich auf Förderanträge beziehen, die hinsichtlich der Fördermaßnahme 58-01 vor dem 16. Oktober 2023 und hinsichtlich aller weiteren Fördermaßnahmen im Sektor Wein vor dem 1. Jänner 2023 gestellt worden sind.

(3) Die §§ 24 bis 27 der Horizontalen GAP-Verordnung sind weiterhin auf die von Art 104 Abs. 1 lit a iii) und iv) der Verordnung (EU) 2021/2116 erfassten Sachverhalte anzuwenden.

Abkürzung

GSP-AV

Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

§ 244. Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung

1.

zu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,

2.

zu § 200 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Modernisierung von Unterkünften und Sozialräumen für Arbeitnehmer bezieht,

3.

zu GLÖZ 2 hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse um feuchte Auenböden einschließlich der Erstellung eines entsprechenden Layers gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. c und

4.

zu GLÖZ 5 hinsichtlich der Verbesserung der Wirksamkeit und Weiterentwicklung der in Z 2 dieses Standards aufgezählten Maßnahme.

Abkürzung

GSP-AV

Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

§ 244. Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung

1.

zu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,

2.

zur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß § 6c Abs. 4 Z 1 MOG 2021 und

3.

zur praxisfreundlicheren Gestaltung der Auflage „Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen“ im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02.

Abkürzung

GSP-AV

Anlage 1

Im GAP-Strategieplan sind folgende Fördermaßnahmen mit dem Interventionscode und dem Namen für die Intervention erfasst:

21-01 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Heimgutflächen (Basiszahlung für Heimgutflächen)

21-02 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Almweideflächen (Basiszahlung für Almweideflächen)

29-01 – Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungszahlung)

30-01 – Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Zahlung für Junglandwirtlandwirtinnen und Junglandwirte)

31-01 – Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau

31-02 – Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün

31-03 – Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen

31-04 – Tierwohl – Weide

32-01 – Gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Rindern, Mutterschafen und -ziegen auf Almen (Almauftriebsprämie)

47-01 – Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage

47-02 – Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität

47-03 – Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen

47-04 – Verbesserung der Vermarktung

47-05 – Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-06 – Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-07 – Bündelung des Angebots

47-08 – Forschung und Entwicklung im Sektor Obst und Gemüse

47-09 – Ökologische/biologische Erzeugung

47-10 – Integrierter Landbau

47-11 – Bodenerhaltung

47-12 – Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung von Biodiversität

47-13 – Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung), Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien

47-14 – Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten

47-15 – Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser

47-16 – Verringerung des Pestizideinsatzes

47-17 – Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung

47-18 – Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-19 – Verringerung von Emissionen

47-20 – Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich

47-21 – Beratungen, Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren

47-22 – Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung

47-23 – Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

47-24 – Ernteversicherung

47-25 – Krisenkommunikation

47-26 – Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen

55-01 – Aus- und Weiterbildung, Beratungsdienst

55-02 – Einstieg in die Bienenhaltung, Umstieg in die biologische Bienenhaltung, Biofuttermittel

55-03 – Netzwerkstelle Biene Österreich

55-04 – Investitionen im Imkereisektor

55-05 – Bienenzucht (Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Vatervölker, künstliche Besamung)

55-06 – Unterstützung von Analyselabors

55-07 – Angewandte Forschung und Innovation im Bereich der Bienenzucht

55-08 – Kommunikation, Sensibilisierung für hochwertige Imkereierzeugnisse, Marktbeobachtung

58-01 – Umstellungsförderung

58-02 – Investitionsförderung

58-03 – Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten

58-04 – Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

70-01 – Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)

70-02 – Biologische Wirtschaftsweise

70-03 – Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel

70-04 – Heuwirtschaft

70-05 – Bewirtschaftung von Bergmähdern

70-06 – Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen

70-07 – Erosionsschutz Acker

70-08 – Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation

70-09 – Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-10 – Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-11 – Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau

70-12 – Almbewirtschaftung

70-13 – Tierwohl – Behirtung

70-14 – Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker

70-15 – Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland

70-16 – Naturschutz

70-17 – Ergebnisorientierte Bewirtschaftung

70-18 – Tierwohl – Stallhaltung Rinder

70-19 – Tierwohl – Schweinehaltung

71-01 – Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

72-01 – Natura 2000 – Landwirtschaft

72-02 – Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft

73-01 – Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung

73-02 – Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-03 – Infrastruktur Wald

73-04 – Waldbewirtschaftung

73-05 – Investitionen in überbetriebliche Bewässerung

73-06 – Investitionen in ökologische Verbesserungen und Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos

73-07 – Investitionen in gewässerökologische Verbesserung

73-08 – Investitionen in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-09 – Ländliche Verkehrsinfrastruktur

73-10 – Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)

73-11 – Investitionen in soziale Dienstleistungen

73-12 – Investition in erneuerbare Energien

73-13 – Umsetzung von Klima- und Energieprojekten auf lokaler Ebene

73-14 – Klimafreundliche Mobilitätslösungen – klimaaktiv mobil

73-15 – Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes

73-16 – Unterstützung für Investitionen im Bereich kleine touristische Infrastruktur mit Fokus auf alpine Infrastruktur mit touristischer Relevanz

73-17 – Unterstützung von Investitionen im Zuge von Unternehmensübergaben im ländlichen Raum

73-18 – Investitionen zur Stabilisierung von Hangrutschungen

75-01 – Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten

75-02 – Unterstützung der Gründung und Entwicklung von innovativen Kleinunternehmen mit Mehrwert für den ländlichen Raum

77-01 – Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen

77-02 – Zusammenarbeit

77-03 – Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft

77-04 – Reaktivierung des Leerstands durch Bewusstseinsbildung Beratung, Entwicklungskonzepte Management zur Stadt- und Ortskernstärkung

77-05 – LEADER

77-06 – Förderung von Operationellen Gruppen und von Innovationsprojekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit – EIP-AGRI

78-01 – Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung

78-02 – Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themenfelder (fachliche und persönliche Fort- und Weiterbildung und Information)

78-03 – Wissenstransfer (Bewusstseins-, Weiterbildung, Beratung sowie Pläne und Studien) für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder

Abkürzung

GSP-AV

Anlage 1

Im GAP-Strategieplan sind folgende Fördermaßnahmen mit dem Interventionscode und dem Namen für die Intervention erfasst:

21-01 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Heimgutflächen (Basiszahlung für Heimgutflächen)

21-02 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Almweideflächen (Basiszahlung für Almweideflächen)

29-01 – Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungszahlung)

30-01 – Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Zahlung für Junglandwirtlandwirtinnen und Junglandwirte)

31-01 – Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau

31-02 – Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün

31-03 – Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen

31-04 – Tierwohl – Weide

32-01 – Gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Rindern, Mutterschafen und -ziegen auf Almen (Almauftriebsprämie)

47-01 – Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage

47-02 – Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität

47-03 – Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen

47-04 – Verbesserung der Vermarktung

47-05 – Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-06 – Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-07 – Bündelung des Angebots

47-08 – Forschung und Entwicklung im Sektor Obst und Gemüse

47-09 – Ökologische/biologische Erzeugung

47-10 – Integrierter Landbau

47-11 – Bodenerhaltung

47-12 – Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung von Biodiversität

47-13 – Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung), Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien

47-14 – Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten

47-15 – Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser

47-16 – Verringerung des Pestizideinsatzes

47-17 – Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung

47-18 – Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-19 – Verringerung von Emissionen

47-20 – Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich

47-21 – Beratungen, Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren

47-22 – Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung

47-23 – Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

47-24 – Ernteversicherung

47-25 – Krisenkommunikation

47-26 – Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen

55-01 – Aus- und Weiterbildung, Beratungsdienst

55-02 – Einstieg in die Bienenhaltung, Umstieg in die biologische Bienenhaltung, Biofuttermittel

55-03 – Netzwerkstelle Biene Österreich

55-04 – Investitionen im Imkereisektor

55-05 – Bienenzucht (Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Vatervölker, künstliche Besamung)

55-06 – Unterstützung von Analyselabors

55-07 – Angewandte Forschung und Innovation im Bereich der Bienenzucht

55-08 – Kommunikation, Sensibilisierung für hochwertige Imkereierzeugnisse, Marktbeobachtung

58-01 – Umstellungsförderung

58-02 – Investitionsförderung

58-03 – Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten

58-04 – Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

70-01 – Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)

70-02 – Biologische Wirtschaftsweise

70-03 – Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel

70-04 – Heuwirtschaft

70-05 – Bewirtschaftung von Bergmähdern

70-06 – Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen

70-07 – Erosionsschutz Acker

70-08 – Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation

70-09 – Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-10 – Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-11 – Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau

70-12 – Almbewirtschaftung

70-13 – Tierwohl – Behirtung

70-14 – Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker

70-15 – Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland

70-16 – Naturschutz

70-17 – Ergebnisorientierte Bewirtschaftung

70-18 – Tierwohl – Stallhaltung Rinder

70-19 – Tierwohl – Schweinehaltung

71-01 – Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

72-01 – Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft

72-02 – Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft

73-01 – Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung

73-02 – Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-03 – Infrastruktur Wald

73-04 – Waldbewirtschaftung

73-05 – Investitionen in überbetriebliche Bewässerung

73-06 – Investitionen in ökologische Verbesserungen und Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos

73-07 – Investitionen in gewässerökologische Verbesserung

73-08 – Investitionen in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-09 – Ländliche Verkehrsinfrastruktur

73-10 – Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)

73-11 – Investitionen in soziale Dienstleistungen

73-12 – Investition in erneuerbare Energien

73-13 – Umsetzung von Klima- und Energieprojekten auf lokaler Ebene

73-14 – Klimafreundliche Mobilitätslösungen – klimaaktiv mobil

73-15 – Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes

73-16 – Unterstützung für Investitionen im Bereich kleine touristische Infrastruktur mit Fokus auf alpine Infrastruktur mit touristischer Relevanz

73-17 – Unterstützung von Investitionen im Zuge von Unternehmensübergaben im ländlichen Raum

73-18 – Investitionen zur Stabilisierung von Hangrutschungen

75-01 – Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten

75-02 – Unterstützung der Gründung und Entwicklung von innovativen Kleinunternehmen mit Mehrwert für den ländlichen Raum

77-01 – Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen

77-02 – Zusammenarbeit

77-03 – Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft

77-04 – Reaktivierung des Leerstands durch Bewusstseinsbildung Beratung, Entwicklungskonzepte Management zur Stadt- und Ortskernstärkung

77-05 – LEADER

77-06 – Förderung von Operationellen Gruppen und von Innovationsprojekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit – EIP-AGRI

78-01 – Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung

78-02 – Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themenfelder (fachliche und persönliche Fort- und Weiterbildung und Information)

78-03 – Wissenstransfer (Bewusstseins-, Weiterbildung, Beratung sowie Pläne und Studien) für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder

Abkürzung

GSP-AV

Anlage 1

Im GAP-Strategieplan sind folgende Fördermaßnahmen mit dem Interventionscode und dem Namen für die Intervention erfasst:

21-01 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Heimgutflächen (Basiszahlung für Heimgutflächen)

21-02 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Almweideflächen (Basiszahlung für Almweideflächen)

29-01 – Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungszahlung)

30-01 – Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Zahlung für Junglandwirtlandwirtinnen und Junglandwirte)

31-01 – Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau

31-02 – Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün

31-03 – Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen

31-04 – Tierwohl – Weide

31-05 – Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen

32-01 – Gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Rindern, Mutterschafen und -ziegen auf Almen (Almauftriebsprämie)

47-01 – Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage

47-02 – Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität

47-03 – Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen

47-04 – Verbesserung der Vermarktung

47-05 – Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-06 – Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-07 – Bündelung des Angebots

47-08 – Forschung und Entwicklung im Sektor Obst und Gemüse

47-09 – Ökologische/biologische Erzeugung

47-10 – Integrierter Landbau

47-11 – Bodenerhaltung

47-12 – Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung von Biodiversität

47-13 – Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung), Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien

47-14 – Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten

47-15 – Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser

47-16 – Verringerung des Pestizideinsatzes

47-17 – Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung

47-18 – Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-19 – Verringerung von Emissionen

47-20 – Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich

47-21 – Beratungen, Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren

47-22 – Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung

47-23 – Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

47-24 – Ernteversicherung

47-25 – Krisenkommunikation

47-26 – Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen

55-01 – Aus- und Weiterbildung, Beratungsdienst

55-02 – Einstieg in die Bienenhaltung, Umstieg in die biologische Bienenhaltung, Biofuttermittel

55-03 – Netzwerkstelle Biene Österreich

55-04 – Investitionen im Imkereisektor

55-05 – Bienenzucht (Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Vatervölker, künstliche Besamung)

55-06 – Unterstützung von Analyselabors

55-07 – Angewandte Forschung und Innovation im Bereich der Bienenzucht

55-08 – Kommunikation, Sensibilisierung für hochwertige Imkereierzeugnisse, Marktbeobachtung

58-01 – Umstellungsförderung

58-02 – Investitionsförderung

58-03 – Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten

58-04 – Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

70-01 – Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)

70-02 – Biologische Wirtschaftsweise

70-03 – Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel

70-04 – Heuwirtschaft

70-05 – Bewirtschaftung von Bergmähdern

70-06 – Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen

70-07 – Erosionsschutz Acker

70-08 – Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation

70-09 – Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-10 – Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-11 – Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau

70-12 – Almbewirtschaftung

70-13 – Tierwohl – Behirtung

70-14 – Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker

70-15 – Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland

70-16 – Naturschutz

70-17 – Ergebnisorientierte Bewirtschaftung

70-18 – Tierwohl – Stallhaltung Rinder

70-19 – Tierwohl – Schweinehaltung

70-20 – Erosionsschutz Obst, Wein und Hopfen

71-01 – Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

72-01 – Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft

72-02 – Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft

73-01 – Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung

73-02 – Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-03 – Infrastruktur Wald

73-04 – Waldbewirtschaftung

73-05 – Investitionen in überbetriebliche Bewässerung

73-06 – Investitionen in ökologische Verbesserungen und Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos

73-07 – Investitionen in gewässerökologische Verbesserung

73-08 – Investitionen in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-09 – Ländliche Verkehrsinfrastruktur

73-10 – Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)

73-11 – Investitionen in soziale Dienstleistungen

73-12 – Investition in erneuerbare Energien

73-13 – Umsetzung von Klima- und Energieprojekten auf lokaler Ebene

73-14 – Klimafreundliche Mobilitätslösungen – klimaaktiv mobil

73-15 – Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes

73-16 – Unterstützung für Investitionen im Bereich kleine touristische Infrastruktur mit Fokus auf alpine Infrastruktur mit touristischer Relevanz

73-17 – Unterstützung von Investitionen im Zuge von Unternehmensübergaben im ländlichen Raum

73-18 – Investitionen zur Stabilisierung von Hangrutschungen

75-01 – Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten

75-02 – Unterstützung der Gründung und Entwicklung von innovativen Kleinunternehmen mit Mehrwert für den ländlichen Raum

77-01 – Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen

77-02 – Zusammenarbeit

77-03 – Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft

77-04 – Reaktivierung des Leerstands durch Bewusstseinsbildung Beratung, Entwicklungskonzepte Management zur Stadt- und Ortskernstärkung

77-05 – LEADER

77-06 – Förderung von Operationellen Gruppen und von Innovationsprojekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit – EIP-AGRI

78-01 – Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung

78-02 – Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themenfelder (fachliche und persönliche Fort- und Weiterbildung und Information)

78-03 – Wissenstransfer (Bewusstseins-, Weiterbildung, Beratung sowie Pläne und Studien) für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder

Abkürzung

GSP-AV

Anlage 1

Im GAP-Strategieplan sind folgende Fördermaßnahmen mit dem Interventionscode und dem Namen für die Intervention erfasst:

21-01 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Heimgutflächen (Basiszahlung für Heimgutflächen)

21-02 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Almweideflächen (Basiszahlung für Almweideflächen)

29-01 – Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungszahlung)

30-01 – Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Zahlung für Junglandwirtlandwirtinnen und Junglandwirte)

31-01 – Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau

31-02 – Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün

31-03 – Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen

31-04 – Tierwohl – Weide

31-05 – Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen

32-01 – Gekoppelte Einkommensstützung für den Auftrieb von Rindern, Mutterschafen und -ziegen auf Almen (Almauftriebsprämie)

47-01 – Verbesserung der Produktionsplanung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage

47-02 – Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität

47-03 – Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen

47-04 – Verbesserung der Vermarktung

47-05 – Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-06 – Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-07 – Bündelung des Angebots

47-08 – Forschung und Entwicklung im Sektor Obst und Gemüse

47-09 – Ökologische/biologische Erzeugung

47-10 – Integrierter Landbau

47-11 – Bodenerhaltung

47-12 – Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung von Biodiversität

47-13 – Energieeinsparung (inklusive Abwärmenutzung), Steigerung der Energieeffizienz sowie Investitionen in alternative Energien

47-14 – Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten

47-15 – Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser

47-16 – Verringerung des Pestizideinsatzes

47-17 – Verringerung des Abfallaufkommens sowie Verbesserung der Abfallbewirtschaftung

47-18 – Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

47-19 – Verringerung von Emissionen

47-20 – Beratungsdienste und technische Hilfe im Umweltbereich

47-21 – Beratungen, Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren

47-22 – Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung

47-23 – Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

47-24 – Ernteversicherung

47-25 – Krisenkommunikation

47-26 – Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen

55-01 – Aus- und Weiterbildung, Beratungsdienst

55-02 – Einstieg in die Bienenhaltung, Umstieg in die biologische Bienenhaltung, Biofuttermittel

55-03 – Netzwerkstelle Biene Österreich

55-04 – Investitionen im Imkereisektor

55-05 – Bienenzucht (Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Vatervölker, künstliche Besamung)

55-06 – Unterstützung von Analyselabors

55-07 – Angewandte Forschung und Innovation im Bereich der Bienenzucht

55-08 – Kommunikation, Sensibilisierung für hochwertige Imkereierzeugnisse, Marktbeobachtung

58-01 – Umstellungsförderung

58-02 – Investitionsförderung

58-03 – Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten

58-04 – Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

70-01 – Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)

70-02 – Biologische Wirtschaftsweise

70-03 – Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel

70-04 – Heuwirtschaft

70-05 – Bewirtschaftung von Bergmähdern

70-06 – Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen

70-07 – Erosionsschutz Acker

70-08 – Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation

70-09 – Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-10 – Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

70-11 – Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau

70-12 – Almbewirtschaftung

70-13 – Tierwohl – Behirtung

70-14 – Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker

70-15 – Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland

70-16 – Naturschutz

70-17 – Ergebnisorientierte Bewirtschaftung

70-18 – Tierwohl – Stallhaltung Rinder

70-19 – Tierwohl – Schweinehaltung

70-20 – Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen

71-01 – Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

72-01 – Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft

72-02 – Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft

73-01 – Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung

73-02 – Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-03 – Infrastruktur Wald

73-04 – Waldbewirtschaftung

73-05 – Investitionen in überbetriebliche Bewässerung

73-06 – Investitionen in ökologische Verbesserungen und Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos

73-07 – Investitionen in gewässerökologische Verbesserung

73-08 – Investitionen in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

73-09 – Ländliche Verkehrsinfrastruktur

73-10 – Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)

73-11 – Investitionen in soziale Dienstleistungen

73-12 – Investition in erneuerbare Energien

73-13 – Umsetzung von Klima- und Energieprojekten auf lokaler Ebene

73-14 – Klimafreundliche Mobilitätslösungen – klimaaktiv mobil

73-15 – Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes

73-16 – Unterstützung für Investitionen im Bereich kleine touristische Infrastruktur mit Fokus auf alpine Infrastruktur mit touristischer Relevanz

73-17 – Unterstützung von Investitionen im Zuge von Unternehmensübergaben im ländlichen Raum

73-18 – Investitionen zur Stabilisierung von Hangrutschungen

75-01 – Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten

75-02 – Unterstützung der Gründung und Entwicklung von innovativen Kleinunternehmen mit Mehrwert für den ländlichen Raum

77-01 – Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen

77-02 – Zusammenarbeit

77-03 – Ländliche Innovationssysteme im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft

77-04 – Reaktivierung des Leerstands durch Bewusstseinsbildung Beratung, Entwicklungskonzepte Management zur Stadt- und Ortskernstärkung

77-05 – LEADER

77-06 – Förderung von Operationellen Gruppen und von Innovationsprojekten im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit – EIP-AGRI

78-01 – Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung

78-02 – Wissenstransfer für land- und forstwirtschaftliche Themenfelder (fachliche und persönliche Fort- und Weiterbildung und Information)

78-03 – Wissenstransfer (Bewusstseins-, Weiterbildung, Beratung sowie Pläne und Studien) für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder

Abkürzung

GSP-AV

Anlage 2

Für die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:

GLÖZ 1:

Die Verpflichtung, das Dauergrünlandverhältnis gegenüber dem Referenzjahr 2018 um nicht mehr als 5% absinken zu lassen, findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung.

GLÖZ 2:

Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem nationalem Feuchtgebietsinventar zum Stichtag 6. Dezember 2021 als

1.

Moorböden oder

2.

Schwarzerdeböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass

ausgewiesen sind.

Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden.

Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:

1.

das Abbrennen bzw. der Abbau von Torf,

2.

die erstmalige Neuanlage von Entwässerungen,

3.

geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen,

4.

Bodenwendungen tiefer als 30 cm und

5.

der Umbruch und die Umwandlung von Dauergrünlandflächen.

Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (zB Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

GLÖZ 3:

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.

GLÖZ 4:

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist

1.

bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m zu Gewässern einzuhalten,

2.

bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite von

a)

mindestens 10 m zu stehenden Gewässern und

b)

mindestens 5 m zu Fließgewässern

ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.

GLÖZ 5:

Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

Auf Ackerflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr, die eine überwiegende Neigung ab 10% aufweisen, gilt Folgendes:

1.

Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder

2.

am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an oder

3.

der Anbau erfolgt quer zum Hang oder

4.

der Anbau erfolgt mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (zB Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat).

Auf Dauer- und Spezialkulturflächen mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr bzw. auf Weinflächen mit einer Feldstücksgröße von 0,75 ha und mehr ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10% ist am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen. Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst- bzw. Weinreihen angelegt werden.

GLÖZ 6:

1.

Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen oder es erfolgt eine Selbstbegrünung.

2.

Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.

3.

Mindestens 80% der Ackerflächen und mindestens 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes müssen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. Februar jedenfalls eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.

Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch

a)

Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder

b)

Belassen von Ernterückständen oder

c)

mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB mittels Grubber oder Scheibenegge).

Erfolgt die Ernte auf diesen Flächen erst nach dem 1. November, ist eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterung zulässig.

Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch

a)

Begrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder

b)

mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder

c)

Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch.

Ausgenommen sind

a)

Ackerflächen, die für den Anbau von Zuckerrüben genutzt werden und nach dem 15. November geerntet werden, und

b)

Ackerflächen, die für den Anbau von späträumenden Feldgemüsearten, wie beispielsweise Chinakohl, Karotten, Kohlrabi, Kraut, Kren, Rote Rüben, Sellerie und Süßkartoffeln, genutzt werden.

GLÖZ 7:

1.

Anbaudiversifizierung:

Bei Landwirten, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, darf die Hauptkultur maximal 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.

2.

Fruchtwechsel:

Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben

a)

auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie

b)

auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur

sicherzustellen.

Davon ausgenommen sind folgende Kulturen: Brachefläche, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.

Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte,

1.

bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient,

2.

deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt oder

3.

die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 wirtschaftende Betriebe sind.

Für Zwecke des GLÖZ 7 ist „Kultur“ eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört, wobei Winterung und Sommerung als eine Kultur gelten.

Für das Antragsjahr 2023 ist das Erfordernis des jährlichen Wechsels der Hauptkultur auf mindestens 30% der Ackerfläche nicht einzuhalten.

GLÖZ 8:

1.

Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen durch

a)

brachliegende Flächen,

b)

Landschaftselemente gemäß Z 2 auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oder

c)

gemäß GLÖZ 4 Z 2 festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.

Für brachliegende Flächen gemäß lit. a gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Z 10 maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Nach dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.

Für das Antragsjahr 2023 können die in lit. a genannten brachliegenden Flächen, soweit diese Flächen nicht bereits in den Antragsjahren 2021 und 2022 als brachliegende Flächen ausgewiesen waren, für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) und Sonnenblumen genutzt werden. Ebenso kann der Aufwuchs der in lit. a genannten brachliegenden Flächen für Mahd oder Beweidung genutzt werden.

Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte, deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt, oder bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.

2.

Landschaftselemente dürfen – unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer-und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden – nicht ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde beseitigt werden. Folgende als Punkt oder Polygon erfasste Elemente, die sich auf Referenzflächen – ausgenommen auf Flächen, auf denen das Pro-rata-System angewendet wird – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer landwirtschaftlichen Fläche liegen, kommen als Landschaftselemente in Betracht:

Größe Typ Zusatzkriterium Erfassung
≥ 50 m² Hecke/Ufergehölz Länge: ≥ 20 m Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø Polygon
≥ 50 m² Graben/Uferrandstreifen
≥ 50 m² Rain/Böschung/Trockensteinmauer
≥ 100 m² bis 1000 m² Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe ≥ 10 m breit oder lang
≥ 100 m² bis 1000 m² Steinriegel/Steinhage
≥ 100 m² bis 1000 m² Teich/Tümpel
Naturdenkmal Polygon
Naturdenkmal Punkt
3.

Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume – ausgenommen Pflegeschnitt bei Obstbäumen – nicht geschnitten werden. Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.

GLÖZ 9:

Umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten darf weder umgewandelt noch umgebrochen werden. Als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten gelten Almen sowie folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, welche von den zuständigen Landesdienststellen der AMA gemeldet wurden und somit gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. f und g im Invekos-GIS als solche eingezeichnet sind:

1.

1530: pannonische Steppen und Salzwiesen

2.

2340: pannonische Binnendünen

3.

5130: Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und –rasen

4.

6130: Schwermetallrasen

5.

6170: alpine und subalpine Kalkrasen

6.

6210: Verbuschungsstadien – Festuco-Brometalia

7.

6230: artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden

8.

6240: subpannonische Steppen-Trockenrasen

9.

6250: subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss

10.

6260: pannonische Steppen auf Sand

11.

6410: Pfeifengraswiesen

12.

6430: feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

13.

6440: Brenndolden-Auenwiesen

14.

6510: magere Flachland-Mähwiesen

15.

6520: Berg-Mähwiesen

16.

7230: kalkreiche Niedermoore

17.

9110: Hainsimsen-Buchwald (Luzulo-Fagetum)

18.

9130: Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) inklusive Waldgersten-Buchenwald

19.

9160: Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

20.

9170: Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio carpinetum)

21.

9180: Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio acericon)

22.

91E0: Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

23.

91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

24.

91G0: Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinius betulus

25.

91M0: Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder

GLÖZ 10:

Bei der P-Düngung sind die Richtlinien für die sachgerechte Düngung, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht sind, einzuhalten.

Erfolgt kein P-Mineraldüngereinsatz, wird bei Einhaltung der Vorgaben gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung für N-Düngung davon ausgegangen, dass die Richtlinien bezüglich P-Düngung eingehalten werden.

Erfolgen zu Wirtschaftsdüngern zusätzliche P-Mineraldüngergaben über 100 kg P2O5/ha, ist der P-Bedarf durch Bodenuntersuchung nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren. Die Bodenprobe darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Abkürzung

GSP-AV

Anlage 2

Für die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:

GLÖZ 1:

Die Verpflichtung, das Dauergrünlandverhältnis gegenüber dem Referenzjahr 2018 um nicht mehr als 5% absinken zu lassen, findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung.

GLÖZ 2:

Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem nationalem Feuchtgebietsinventar zum Stichtag 6. Dezember 2021 als

1.

Moorböden oder

2.

Schwarzerdeböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass

ausgewiesen sind.

Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden.

Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:

1.

das Abbrennen bzw. der Abbau von Torf,

2.

die erstmalige Neuanlage von Entwässerungen,

3.

geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen,

4.

Bodenwendungen tiefer als 30 cm und

5.

der Umbruch und die Umwandlung von Dauergrünlandflächen.

Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (zB Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

GLÖZ 3:

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, anwendbar ist.

GLÖZ 4:

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist

1.

bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m zu Gewässern einzuhalten,

2.

bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite von

a)

mindestens 10 m zu stehenden Gewässern und

b)

mindestens 5 m zu Fließgewässern

ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.

GLÖZ 5:

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