Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 – VEVO 2022)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-01-06
Letzte Aktualisierung 2025-03-01
Status Aufgehoben · 2025-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 51
Änderungshistorie JSON API

(3) Wenn keine andere Behörde benannt ist, nimmt die Zollbehörde die in Art. 53 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten Kontrollaufgaben wahr.

Abkürzung

VEVO 2022

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 42. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 (VEVO 2019), BGBl. II Nr. 415/2019 außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, BGBl. II Nr. 379/2006, außer Kraft.

Abkürzung

VEVO 2022

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften sowie Übergangsbestimmungen

§ 42. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 (VEVO 2019), BGBl. II Nr. 415/2019 außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, BGBl. II Nr. 379/2006, außer Kraft.

(4) Bewilligungen gemäß § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer im Bescheid gesetzten Frist oder bis zu ihrer Aufhebung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 2 Z 17, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, 25 Abs. 7, 26 Abs. 6, 28 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abkürzung

VEVO 2022

Anlage 1

Gebiete der Europäischen Union und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich

A. Gebiete der Europäischen Union

Jene Mitgliedstaaten und Gebiete die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelistet sind. Gebiete die in dieser Liste ausdrücklich ausgenommen sind gelten als Drittstaaten.

B. Gebiete des EWR

1.

Das Gebiet des Königreichs Norwegen

2.

Das Gebiet von Island*

*mit Ausnahme von lebenden Tieren, Samen und Embryonen

C. Gebiete mit besonderen Verträgen

1.

Das Gebiet von Andorra

2.

Das Gebiet der Färöer Inseln

3.

Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein

4.

Das Gebiet von San Marino

5.

Das Gebiet von Nordirland

6.

Das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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