Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

NAPV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 55p und 133 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Abkürzung

NAPV

Ziele und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Ackerflächen: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden.

2.

Ackerfutterflächen: Ackerflächen mit den Kulturen Futtergräser, Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, Energiegräser und sonstiges Feldfutter mit mehrjährigen Kulturpflanzen.

3.

bodenbedeckender Bewuchs (Bodenbedeckung): im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens;

4.

Dauergrünland: landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder stillgelegt sind und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.

5.

Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart.

6.

ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen: mit Dauergrünland, Ackerfutterflächen, Strauch oder Gehölz bepflanzt.

7.

landwirtschaftliche Nutzflächen: Flächen, die als Ackerfläche, Dauergrünland oder als Obstanlage, Weingarten, Reb- und Baumschule, Forstbaumschule (auf Ackerflächen oder Dauergrünland), Energieholzfläche oder Christbaumfläche genutzt werden.

8.

leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von mehr als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Mineraldünger (auch in flüssiger Form), flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle), Legehühnerfrischkot, der Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm anzuwenden.

9.

langsam lösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von weniger als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk sowie andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel sowie der Feststoffanteil aus Gärrückständen der Wein- und Obstverarbeitung. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost anzuwenden.

10.

Mineralischer stickstoffhältiger Dünger: Dünger, der stickstoffhältige Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen.

11.

Schlag: zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche eines Bewirtschafters, die mit einer Kulturart bebaut oder stillgelegt ist.

12.

Stickstoff – jahreswirksam: ist für Wirtschaftsdünger das Produkt aus Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 sowie der Ausbringungsverluste (13% für Gülle, Biogasgülle und Jauche sowie 9% für Stallmist und Kompost des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste) multipliziert mit dem Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80% und für Hühnergülle 85%. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegenden Anteilen aus tierischen Ausscheidungen entspricht dem Faktor des überwiegenden Anteils der tierischen Ausscheidung. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für nicht entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt 15%) entspricht dem Faktor für Rindergülle, für entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt 15%) dem Faktor für Stallmist. Bei mineralischen stickstoffhältigen Düngemitteln sind 100% des Stickstoffs jahreswirksam.

13.

Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Jauche, Gülle) oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form.

Abkürzung

NAPV

Ziele und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Ackerflächen: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden.

2.

Ackerfutterflächen: Ackerflächen mit den Kulturen Futtergräser, Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, Energiegräser und sonstiges Feldfutter mit mehrjährigen Kulturpflanzen.

3.

bodenbedeckender Bewuchs (Bodenbedeckung): im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens;

4.

Dauergrünland: landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder stillgelegt sind und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.

5.

Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart.

6.

ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen: mit Dauergrünland, Ackerfutterflächen, Strauch oder Gehölz bepflanzt.

7.

landwirtschaftliche Nutzflächen: Flächen, die als Ackerfläche, Dauergrünland oder als Obstanlage, Weingarten, Reb- und Baumschule, Forstbaumschule (auf Ackerflächen oder Dauergrünland), Energieholzfläche oder Christbaumfläche genutzt werden.

8.

leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von mehr als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Mineraldünger (auch in flüssiger Form), flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle), Legehühnerfrischkot, der Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm anzuwenden.

9.

langsam lösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von weniger als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk sowie andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel sowie der Feststoffanteil aus Gärrückständen der Wein- und Obstverarbeitung. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost anzuwenden.

10.

letzte Hauptfrucht: jene Kultur, die auf einem Standort als letzte Kultur in demselben Kalenderjahr geerntet wird.

11.

mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren: Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren, die im Frühjahr oder im Frühsommer gepflanzt und in mehreren Folgejahren geerntet werden.

12.

Mineralischer stickstoffhältiger Dünger: Dünger, der stickstoffhältige Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen.

13.

Schlag: zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche eines Bewirtschafters, die mit einer Kulturart bebaut oder stillgelegt ist.

14.

Stickstoff – jahreswirksam: ist für Wirtschaftsdünger das Produkt aus Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 sowie der Ausbringungsverluste (13% für Gülle, Biogasgülle und Jauche sowie 9% für Stallmist und Kompost des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste) multipliziert mit dem Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80% und für Hühnergülle 85%. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegenden Anteilen aus tierischen Ausscheidungen entspricht dem Faktor des überwiegenden Anteils der tierischen Ausscheidung. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für nicht entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt 15%) entspricht dem Faktor für Rindergülle, für entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt 15%) dem Faktor für Stallmist. Bei mineralischen stickstoffhältigen Düngemitteln sind 100% des Stickstoffs jahreswirksam.

15.

Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Jauche, Gülle) oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form.

Abkürzung

NAPV

Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen

§ 2. (1) Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:

1.

Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der Hauptfrucht verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten bis 31. Oktober zulässig, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist.

2.

Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.

3.

Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.

(2) Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

(3) Auf in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

(4) Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.

Abkürzung

NAPV

Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen

§ 2. (1) Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:

1.

Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht – jedenfalls aber nach dem 15. Oktober – verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,

a)

auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,

b)

auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,

c)

auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder

d)

auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.

2.

Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.

3.

Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.

(2) Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

(3) Auf in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

(4) Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.

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NAPV

Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen

§ 2. (1) Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:

1.

Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht – jedenfalls aber nach dem 15. Oktober – verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,

a)

auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,

b)

auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,

c)

auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder

d)

auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.

2.

Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.

3.

Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.

(1a) Abweichend zu Abs. 1 Z 1 lit. a ist das Ausbringen von in den Bezirken St. Pölten, St. Pölten Land sowie Tulln angefallenen leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf in diesen Bezirken gelegenen Ackerflächen für Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, Winterweizen, Winterroggen sowie Wintertriticale – unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung – bis 31. Oktober 2024 zulässig, sofern der Anbau bis zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar danach erfolgt. Diese Regelung gilt nicht für das Ausbringen auf Ackerflächen in Wasserschutz- und Schongebieten gemäß § 34 WRG 1959 und in Gebieten gemäß Anlage 5 der NAPV.

(2) Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

(3) Auf in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

(4) Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.

Abkürzung

NAPV

Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen

§ 2. (1) Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:

1.

Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht – jedenfalls aber nach dem 15. Oktober – verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,

a)

auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,

b)

auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,

c)

auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder

d)

auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.

2.

Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.

3.

Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)

(2) Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

(3) Auf in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

(4) Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.

Abkürzung

NAPV

Verfahren für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

§ 3. (1) Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen. Stickstoffgaben, die nach Abzug der Stall- und Lagerverluste mehr als 100 kg Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N je Hektar und Jahr enthalten, sind zu teilen. Die Berechnung des Ammonium-N aus Wirtschaftsdüngern und sonstigen organischen Düngern erfolgt gemäß Anlage 2. Ausgenommen von der Gabenteilung sind stickstoffhältige Düngemittel mit physikalisch oder chemisch verzögerter Stickstofffreisetzung und Stickstoffgaben bei Hackfrüchten und Gemüsekulturen, wenn der Boden eine mittlere bis hohe Sorptionskraft – dh. einen mehr als 15%-igen Tonanteil – aufweist.

(2) Bei der Düngung ist auf die Genauigkeit der Düngerverteilung auf die Fläche entsprechend nachfolgenden Bestimmungen sorgfältig zu achten.

1.

Geräte zum Ausbringen der Düngemittel müssen eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung gewährleisten.

2.

Bei der Auswahl der Geräte ist hinsichtlich des Bodendrucks auf die Gelände- und Bodenbeschaffenheit angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche, Biogasgülle, Gärresten, nicht stabilisierten Harnstoffdüngern und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne bodenbeckenden Bewuchs hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen und ist bis spätestens zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen. Strengere Vorgaben aufgrund anderer bundesrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Emissionsgesetzes Luft 2018 (EG L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018, bleiben unberührt.

(4) Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf einem Schlag, der in dem zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzenden Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% aufweist, darf nur unter Einhaltung der Abs. 5 bis 7 erfolgen.

(5) Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln in Hanglagen gemäß Abs. 4 hat bei einer Stickstoffgabe von mehr als 100 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste pro ha jedenfalls in Teilgaben zu erfolgen. Unmittelbar vor dem Anbau darf die Gesamtmenge 100 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste pro ha nicht überschreiten. Für die Einarbeitung gilt Abs. 3.

(6) Bei Ackerbohne, Kartoffel, Mais, Kürbis, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum gilt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Bestimmungen Folgendes:

1.

der Hang zum Gewässer ist durch Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodendeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Düngers vermieden wird oder,

2.

zwischen der zur Düngung vorgesehenen Ackerfläche und dem Gewässer hat ein mindestens 20 Meter breiter ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Streifen vorhanden zu sein oder,

3.

der Anbau hat quer zum Hang oder mit anderen abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (zB Mulch- und Direktsaat) zu erfolgen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten nicht für Schläge kleiner als ein Hektar in Berggebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347/487 vom 20.12.2013 S 487, im alpinen Raum.

Abkürzung

NAPV

Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

§ 4. (1) Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

(2) Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.

(3) Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.

Abkürzung

NAPV

Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen

§ 5. (1) Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist

1.

ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines im Folgenden angeführten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden und

2.

dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

Wenn eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig erkennbar ist, so ist der im Folgenden angeführte Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer drei Meter einzuhalten.

(2) Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln gilt:

1.

Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf zehn m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.

2.

Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens zehn m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von

a)

unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf drei m verringert werden,

b)

über 10% auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf fünf m verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.

Abkürzung

NAPV

Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

§ 6. (1) Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:

1.

Im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.

2.

Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 zulässig.

3.

Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.

(2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(3) Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerkapazität für Stallmist für Betriebe mit einem Stickstoffanfall von bis zu 1 800 kg Stickstoff pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch dichter Lagerfläche für Stallmist hat drei Monate zu betragen.

(4) Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 1 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.

(5) Weitergehende Regelungen hinsichtlich des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben von den Festlegungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.

(6) In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Abs. 1 genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(7) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn

1.

die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,

2.

die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,

3.

an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,

4.

keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,

5.

es sich nicht um staunasse Böden handelt,

6.

der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,

7.

spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und

8.

der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.

Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischengelagert werden.

Abkürzung

NAPV

Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

§ 7. (1) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.

(2) Für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Düngemenge gemäß Anlage 3 zu begrenzen.

(3) Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar begrenzt

1.

auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn Raps, Gerste oder eine Zwischenfrucht bis 15. Oktober angebaut wird,

2.

auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November oder

3.

nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.

(4) Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.

Abkürzung

NAPV

Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

§ 7. (1) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.

(2) Für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Düngemenge gemäß Anlage 3 zu begrenzen.

(3) Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist unter Einhaltung der Vorgaben der Anlage 3 mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar begrenzt

1.

auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn eine Düngung gemäß § 2 Abs. 1 zulässig ist,

2.

auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November oder

3.

nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.

(4) Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.

Abkürzung

NAPV

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

§ 8. (1) Über die Bewirtschaftung sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;

2.

die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4, die

a)

am Betrieb anfiel,

b)

an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und

c)

auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;

3.

die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 und der Ausbringungsverluste), organischem Dünger und Mineraldünger und als jahreswirksame Menge (dh. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);

4.

Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt IV;

5.

der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage gemäß Anlage 3 unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen;

6.

Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen, welche entsprechend einer Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr;

7.

Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz durchgeführt worden ist unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung.

(2) Abs. 1 ist nicht auf Betriebe anzuwenden,

1.

deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens fünfzehn Hektar beträgt, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder

2.

bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.

Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 31. Jänner für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.

Abkürzung

NAPV

Verstärkte Aktionen für in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe

§ 9. (1) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat für jeden in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betrieb mit einem Stickstoffanfall aus der Schweinehaltung von mehr als 100 kg pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste (Anlage 4) einen Lagerungszeitraum von mindestens zehn Monaten abzudecken, wenn die Anlage nach dem 1. Jänner 2019 errichtet wird.

(2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger für in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe mit einem Stickstoffanfall von mehr als 1 000 kg pro Jahr aus flüssigem Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) nach Abzug der Stall- und Lagerverluste (Anlage 4),

1.

bei denen auf mehr als 60% der landwirtschaftlichen Nutzflächen (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) Mais angebaut wird oder

2.

die keine landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften oder einen Stickstoffanfall von mehr als 250 kg je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aufweisen,

hat ab dem 1. Jänner 2021 einen Lagerungszeitraum von mindestens zehn Monaten abzudecken.

(3) Sofern die Lagerkapazität den gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens sechs Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf auf Ackerflächen in Gebieten gemäß Anlage 5 die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln die in Anlage 3 Abschnitt I Tabelle 2 entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.

(5) Auf in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe ist § 8 Abs. 1 – in Abweichung von § 8 Abs. 2 – anzuwenden, wenn

1.

auf mindestens zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) mindestens fünf Hektar beträgt und

2.

weniger als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.

(6) In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe, bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben für die bewirtschafteten Ackerflächen für jede Kultur, die auf mehr als 0,3 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs angebaut wird, ergänzend zu den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 1 folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur;

2.

Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung;

3.

Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt IV;

4.

Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes;

5.

schlagbezogene Erntemenge samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug, berechnet auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart gemäß Anlage 3 Abschnitt V;

6.

schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte gemäß den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt V.

Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.

(7) In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe haben für Zwischenlagerungen von Stallmist in Form von Feldmieten den Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie den Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen. Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.

Abkürzung

NAPV

Besondere Vorgaben für die Gewässeraufsicht

§ 10. (1) Die Gewässeraufsicht hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die landwirtschaftlichen Betriebe (§ 130 Abs. 1 WRG 1959) auf der Grundlage der Einschätzung des von ihnen ausgehenden möglichen Risikos zu überprüfen. Jedenfalls sind

1.

mindestens 1,5 % jener Betriebe, die dem jeweiligen Bundesland durch ihre Lage in den in Anlage 5 genannten Katastralgemeinden zuzuordnen sind, und

2.

mindestens 1,5 % der im Bundesland außerhalb von Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betriebe – ausgenommen jene, die die Kriterien nach § 8 Abs. 2 erfüllen,

jährlich vor Ort zu überprüfen.

(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sind der Gewässeraufsicht betriebsbezogene Daten auch von anderen Stellen, bei denen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften solche Daten angefallen sind, zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien für die Auswahl der zu überwachenden Betriebe sind diese als Mindestvoraussetzung einzuhalten.

Abkürzung

NAPV

Umsetzungsklausel

§ 11. Durch dieses Programm wird die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom 12. Dezember 1991 umgesetzt.

Abkürzung

NAPV

Inkrafttreten

§ 12. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehestmöglich einen Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz nicht vorhanden ist, müssen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023, alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eine entsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.

(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 386/2022 außer Kraft.

Abkürzung

NAPV

Inkrafttreten

§ 12. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vor dem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist, sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehestmöglich einen Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein Bewuchs oder eine Bepflanzung im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz nicht vorhanden ist, müssen ehestmöglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023, alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eine entsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.

(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2022 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 386/2022 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 277/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Abkürzung

NAPV

Anlage 1

Wirtschaftsdüngeranfallsmengen für 6 Monate je Stallplatz in m3 bei verschiedenen Entmistungssystemen

System Mist – Jauche
Gülle Mist Jauche Tiefstallmist
Rinder
Jungrinder
Kälber und Jungrinder unter 1/2 Jahr 1,3 0,8 0,7 1,7
Jungvieh 1/2 bis 1 Jahr 3,4 1,8 1,7 3,9
Jungvieh 1 bis 2 Jahr 5,8 3,0 2,9 6,2
Rinder ab 2 Jahre
Ochsen, Stiere 7,1 3,5 3,5 7,7
Kalbinnen 7,7 3,8 3,8 8,2
Milchkühe ohne Nachzucht
Milchkühe (5000 kg Milch) 11,5 7,4 3,8 11,9
Milchkühe (6000 kg Milch) 11,8 7,6 3,9 12,1
Milchkühe (7000 kg Milch) 11,7 7,5 3,9 12,0
Milchkühe (8000 kg Milch) 12,0 7,6 4,0 12,3
Milchkühe (9000 kg Milch) 12,3 7,9 4,1 12,6
Milchkühe ( 10.000 kg Milch) 12,7 8,1 4,2 13,0
Mutter- und Ammenkühe ohne Nachzucht
Mutter- und Ammenkühe 11,3 7,2 3,7 11,6
Schweine
Ferkel
Ferkel 8 bis 32 kg Lebendgewicht (LG) Standardfütterung 0,30 0,13 0,05 0,33
Ferkel 8 bis 32 kg Lebendgewicht (LG) N-reduzierte Fütterung 0,30 0,13 0,05 0,33
Mastschweine und Jungsauen
ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung 0,70 0,48 0,23 0,77
ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung, N-reduzierte Fütterung 0,70 0,48 0,23 0,77
ab 32 kg LG bis Mastende/Belegung, stark N-reduzierte Fütterung 0,70 0,48 0,23 0,77
Zuchtschweine (ab Belegung) inkl. Ferkel bis 8 kg
Zuchtschweine – Standardfütterung 2,55 1,73 0,84 2,72
Zuchtschweine – N-reduzierte Fütterung 2,55 1,73 0,84 2,72
Eber
Zuchteber – Standardfütterung 2,55 1,73 0,84 2,72
Zuchteber – N-reduzierte Fütterung 2,55 1,73 0,84 2,72
Geflügel pumpfähig Trockenkot
Küken u. Junghennen für Legezwecke bis 1/2 Jahr 0,012 0,009
Legehennen, Hähne 0,033 0,016
Mastküken und Jungmasthühner 0,006
Zwerghühner, Wachteln; ausgewachsen 0,003
Gänse 0,029
Enten 0,014
Truthühner (Puten) 0,030
Pferde
Kleinpferde incl. Ponys, Esel, Maultiere, ... Widerristhöhe bis 1,48 m, Endgewicht 300 kg
1/2 bis 3 Jahre 2,0
3 Jahre incl. Fohlen bis 1/2 Jahr 2,5
Kleinpferde über 300 kg – Haflinger, Reitponys, ... Widerristhöhe bis 1,48 m, Endgewicht 300 kg
1/2 bis 3 Jahre 3,0
3 Jahre incl. Fohlen bis 1/2 Jahr 3,8
Pferde Widerristhöhe 1,48 m Endgewicht 500 kg
1/2 bis 3 Jahre 6,0
3 Jahre incl. Fohlen bis 1/2 Jahr 6,7
Schafe
Lämmer bis 1/2 Jahr 0,22
ab 1/2 Jahr bis 1,5 Jahre 0,52
Mutterschafe 0,52
Ziegen
ab 1/2 Jahr 0,16
ab 1/2 Jahr bis 1,5 Jahre 0,38
Mutterziegen 0,38

Abkürzung

NAPV

Anlage 2

Ammoniumanteil von Wirtschaftsdüngern, sonstigen organischen Düngern oder Klärschlamm

% NH4-N
Stallmist 15
Rottemist 5
Stallmistkompost 1
Rinderjauche 90
Rindergülle 50
Schweinegülle 65
Legehühnergülle (verdünnter Kot) 60
Legehühnerkot (frisch) 30
Legehühnertrockenkot, Jungkükenfrischkot, Putenmist 15

Der Ammomiumanteil für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegendem Anteil aus tierischen Ausscheidungen entspricht dem Anteil der tierischen Ausscheidungen.

Für nicht angeführte Wirtschaftsdünger, sonstige organische Dünger und Klärschlamm sind Werte aus der einschlägigen Fachliteratur abzuleiten.

Abkürzung

NAPV

Anlage 3

Begrenzung der auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebrachten Stickstoffmenge

Abschnitt I

Obergrenzen Acker

Für die Düngebemessung auf Ackerflächen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Kultur gemäß diesem Abschnitt die Stickstoffnachlieferung aus der Vorfrucht bzw. aus Ernterückständen gemäß den Vorgaben des Abschnitts III und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß den Vorgaben des Abschnitts IV abzuziehen.

Für die Düngebemessung von Gemüsekulturen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Gemüsekultur („Sollwert je Satz“) gemäß diesem Abschnitt, der im Boden vorhandene, nutzbare mineralische Stickstoff (Nmin) gemäß Abschnitt II und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß Abschnitt IV abzuziehen.

Die Ertragslage ist anhand der tatsächlichen Erträge im Durchschnitt der letzten Jahre einzustufen. Bei Kulturarten, bei denen zum Zeitpunkt der letzten Stickstoffdüngung das tatsächliche Ertragsniveau bereits abschätzbar ist, ist eine Stickstoffbemessung nach dem korrigierten Ertragsniveau vorzunehmen.

Wenn die durchschnittliche Ackerzahl eines Schlages kleiner als 30 ist, so ist eine Einstufung der Ertragslage des Standortes mit „hoch“ nicht zulässig. Bei Vorliegen von Aufzeichnungen über die tatsächlich erzielten Erträge der betreffenden oder von unmittelbar vergleichbaren Flächen hat die Einstufung der Ertragslage nach diesen Aufzeichnungen zu erfolgen.

Tabelle 1: Obergrenzen Acker je Kultur in kg jahreswirksamer N/ha

Kultur Niedrige Ertragslage Mittlere Ertragslage Ertragslage hoch1 Ertragslage hoch2 Ertragslage hoch3
Ertrag bis max. N Ertrag von bis Max. N Ertrag von bis max. N Ertrag max. N Ertrag max. N
[t/ha] [kg/ ha] [t/ha] [kg/ ha] [t/ha] [kg/ ha] [t/ha] [kg/ ha] [t/ha] [kg/ ha]
Getreide
Weizen = 14% RP 4 105 4–5,5 145 5,5–6,75 170 6,75–8 180 8 195
Weizen 14% RP 5 105 5–6 145 6–7,5 170 7,5–9 180 9 195
Durum-Weizen 4 105 4-5,25 145 5,25-6,5 170 6,5-7,75 180 7,75 195
Roggen 4 80 4–5,5 110 5,5–7 130 7–8,5 140 8,5 150
Dinkel (mit Spelzen) 3,5 80 3,5–5,5 110 5,5–6,5 130 6,5–7,5 140 7,5 150
Winterfuttergerste 5 95 5–6 130 6–7,5 155 7,5–9 170 9 180
Winterbraugerste 4,5 70 4,5–5,5 100 5,5–7 115 7–8,5 125 8,5 135
Triticale 5 90 5–6 120 6–7,5 145 7,5–9 155 9 165
Sommerfuttergerste 4 80 4–5,5 110 5,5–7 130 7–8,5 140 8,5 150
Sommerbraugerste 3,5 65 3,5–5 80 5–6,5 95 6,5–8 105 8 110
Hafer 3,5 70 3,5–5 100 5–6,5 115 6,5–8 125 8 135
Hackfrüchte
Körnermais (incl. CCM) 8,5 110 8,5-10,5 155 10,5-12 180 12–13,5 195 13,5 210
Silomais (FM) 40 130 40–50 175 50–57,5 210 57,5–65 225 65 240
Zuckerrübe 55 110 55–75 155 75–85 180 85–95 195 95 210
Futterrübe 60 110 60–100 155 100 180 --- --- --- ---
Speise/Industriekartoffel 33 120 33–45 165 45–55 195 55–65 210 65 225
Früh-, Pflanzkartoffel 15 90 15–20 120 20 145 ---- ---- ---- ----
Körnerhirse/-sorghum 6,5 110 6,5–8 155 8–9,5 180 9,5–10,5 195 10,5 210
Silohirse/-sorghum (FM) 55 130 55-68 175 68-77 210 77-86 225 86 240
Öl- und Eiweißpflanzen
Soja, Erbse, Bohne 0 (601)
Körnerraps 3 110 3–3,5 155 3,5–4,25 180 4,25–5 195 5 210
Sonnenblume 2 50 2–3 65 3–4 80 4–5 85 5 90
Ölkürbis 0,6 65 0,6–0,8 90 0,8 105 --- --- --- ---
Wein
Triebwachstum: stark 5 25 (40)2 =5 30 (50)2 - - - - - -
Triebwachstum: mittel 5 40 (55)2 =5 50 (70)2 - - - - - -
Triebwachstum: schwach 5 50 (65)2 =5 60 (80)2 - - - - - -
Zwischenfruchtanbau
Zwischenfrucht-(futter)bau mit Leguminosen 403)
Zwischenfrucht-(futter)bau ohne Leguminosen 803)
Stilllegungen/ Grünbrachen 0

1) bei Verwendung von nicht beimpftem Saatgut, bei mangelhaftem Knöllchenbesatz oder bei erstmaligem Anbau

2) begrünter Boden ohne Leguminosen

3) Stickstoffdüngergaben auf nicht genutzte Zwischenfrüchte sind in voller Höhe der Folgekultur anzurechnen

Für nicht aufgelistete Kulturen sind die Werte für die Mengenbegrenzung aus der einschlägigen Fachliteratur abzuleiten.

Tabelle 2: Obergrenzen Acker je Kultur in kg jahreswirksamer N/ha für Flächen in Gebieten gemäß Anlage 5

Kultur Niedrige Ertragslage Mittlere Ertragslage Ertragslage hoch1 Ertragslage hoch2 Ertragslage hoch3
Ertrag bis max. N Ertrag von bis Max. N Ertrag von bis max. N Ertrag max. N Ertrag max. N
[t/ha] [kg/ ha] [t/ha] [kg/ ha] [t/ha] [kg/ ha] [t/ha] [kg/ ha] [t/ha] [kg/ ha]
Getreide
Weizen = 14% RP 4 95 4–5,5 130 5,5–6,75 150 6,75–8 160 8 175
Weizen 14% RP 5 95 5–6 130 6–7,5 150 7,5–9 160 9 175
Durum-Weizen 4 95 4-5,25 130 5,25-6,5 150 6,5-7,75 160 7,75 175
Roggen 4 70 4–5,5 95 5,5–7 110 7–8,5 120 8,5 130
Dinkel (mit Spelzen) 3,5 70 3,5–5,5 95 5,5–6,5 110 6,5–7,5 120 7,5 130
Winterfuttergerste 5 80 5–6 110 6–7,5 135 7,5–9 145 9 155
Winterbraugerste 4,5 60 4,5–5,5 85 5,5–7 100 7–8,5 105 8,5 115
Triticale 5 80 5–6 105 6–7,5 125 7,5–9 135 9 140
Sommerfuttergerste 4 70 4–5,5 95 5,5–7 110 7–8,5 120 8,5 130
Sommerbraugerste 3,5 55 3,5–5 70 5–6,5 80 6,5–8 90 8 95
Hafer 3,5 60 3,5–5 85 5–6,5 100 6,5–8 105 8 115
Hackfrüchte
Körnermais (incl. CCM) 8,5 100 8,5-10,5 140 10,5-12 160 12–13,5 175 13,5 190
Silomais (FM) 40 120 40–50 160 50–57,5 190 57,5–65 205 65 220
Zuckerrübe 55 95 55–75 130 75–85 155 85–95 165 95 180
Futterrübe 60 95 60–100 130 100 155 --- --- --- ---
Speise/Industriekartoffel 33 105 33–45 140 45–55 165 55–65 180 65 190
Früh-, Pflanzkartoffel 15 75 15–20 100 20 125 ---- ---- ---- ----
Körnerhirse/-sorghum 6,5 95 6,5–8 130 8–9,5 155 9,5–10,5 165 10,5 180
Silohirse/-sorghum (FM) 55 110 55-68 150 68-77 180 77-86 190 86 205
Öl- und Eiweißpflanzen
Soja, Erbse, Bohne 0 (501)
Körnerraps 3 100 3–3,5 140 3,5–4,25 160 4,25–5 175 5 190
Sonnenblume 2 40 2–3 55 3–4 70 4–5 75 5 80
Ölkürbis 0,6 55 0,6–0,8 75 0,8 90 --- --- --- ---
Wein
Triebwachstum: stark 5 25 (40)2 5-10 30 (50)2 - - - - - -
Triebwachstum: mittel 5 40 (50)2 5-10 50 - - - - - -
Triebwachstum: schwach 5 50 5-10 50 - - - - - -
Zwischenfruchtanbau
Zwischenfrucht-(futter)bau mit Leguminosen 303)
Zwischenfrucht-(futter)bau ohne Leguminosen 703)
Stilllegungen/ Grünbrachen 0

1) bei Verwendung von nicht beimpftem Saatgut, bei mangelhaftem Knöllchenbesatz oder bei erstmaligem Anbau

2) begrünter Boden ohne Leguminosen

3) Stickstoffdüngergaben auf nicht genutzte Zwischenfrüchte sind in voller Höhe der Folgekultur anzurechnen

Für nicht aufgelistete Weizen-, Mais- und Rapskulturen sind die aus der einschlägigen Fachliteratur abgeleiteten Werte für die Mengenbegrenzung um 10%, für andere nicht aufgelistete Kulturen um 15% zu reduzieren.

Tabelle 3: Obergrenzen Gemüse je Satz in kg jahreswirksamer N/ha

Der Sollwert für die jeweilige Gemüsekultur ist in nachfolgender Tabelle festgelegt. (Der Sollwert ist die Summe aus dem N-Bedarf der Kultur je Satz und dem Mindestvorrat zum Kulturende nach Abzug der Mineralisation und Berücksichtigung der Luftstickstoffbindung während der Vegetationsdauer der Kultur.)

Kultur Ertragslage niedrig Ertragslage mittel Ertragslage hoch
Ertrag bis Sollwert je Satz Ertrag von bis Sollwert je Satz Ertrag Sollwert je Satz
[t/ha] [kg/ ha] [t/ha] [kg/ ha] [t/ha] [kg/ ha]
Buschbohne (gepflückt) 12 90 12-18 115 18 140
Chinakohl (12 Wochen, gesät) 50 135 50-80 180 80 220
Grünerbsen 4 80 4-6 100 6 115
Karotte (Industrie) 67 130 67-112 180 112 235
Kopfsalat (6. u. 9 Wochen) 26 80 26-44 100 44 120
Kraut(Industrie, früh) 70 260 70–110 335 110 410
Spargel (Ertragsanlage) 8 60 8-12 80 12 100
Spinat(Überwinterung, industriell genutzt) 25 185 25-35 210 35 240
Zwiebel (Sommer), trocken 40 115 40-60 145 60 175

Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge pro Satz angebauter Kultur darf die der jeweiligen Ertragslage zugeordnete Mengenbegrenzung in Tabelle 3 nicht überschreiten. Wird aufgrund überdurchschnittlicher Bestandsentwicklung oder unerwartet eingetretenen Witterungsverhältnissen ein geänderter Düngebedarf auf Basis der im Boden vorhandenen, nutzbaren mineralischen Stickstoffmenge (Nmin) mittels einer repräsentativen Bodenprobe für den jeweiligen Schlag ermittelt, dürfen die in der Tabelle 3 festgelegten Obergrenzen im entsprechenden Ausmaß – höchstens aber um 10 Prozent der festgelegten Obergrenze – überschritten werden. Der geänderte Düngebedarf ist gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 6 zu dokumentieren und zu begründen.

Für nicht aufgelistete Kulturen sind die Werte aus der SGD Gemüse abzuleiten.

Abschnitt II

Bei der Düngebemessung von Gemüsekulturen zu berücksichtigende Stickstoffmengen

Im Boden vorhandene nutzbare mineralische Stickstoffmenge (Nmin)

Für die Düngebemessung einer Gemüsekultur, die auf mehr als 0,3 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs angebaut wird, ist von der Mengenbegrenzung gemäß Abschnitt I Tabelle 3 („Sollwert je Satz“) die im Boden vorhandene, nutzbare mineralische Stickstoffmenge (Nmin) zum Zeitpunkt des Anbaus abzuziehen. Die Bestimmung des im Boden vorhandenen Nmin hat auf Basis einer repräsentativen Bodenanalyse oder über einen auf Basis von Pauschalwerten berechneten Nmin zu erfolgen.

Vorgehen bei Vorhandensein eines Analyseergebnisses:

Liegt das Ergebnis einer repräsentativen Bodenprobe zum Anbauzeitpunkt der jeweiligen Kultur vor, dann ist für die Düngebemessung vom Gesamtstickstoffbedarf der Kultur („Sollwert je Satz“) der Nmin-Wert des Analysenergebnisses abzuziehen.

Vorgehen zur Berechnung eines Nmin-Wertes:

Liegt kein Ergebnis einer repreäsentativen Bodenprobe zum Anbauzeitpunkt der jeweiligen Kultur vor, so hat eine Berechnung des Nmin-Wertes zu erfolgen. Hierzu wird das Mineralisationspotential des Standortes rechnerisch ermittelt. Die Ermittlung des berechneten Nmin-Wertes erfolgt anhand der Summenbildung von:

Tabelle 1: Mindestvorrat im Boden und Stickstoffnachlieferung aus Ernterückständen der Vorkultur für Gemüse

Spaltennummer 1 2
Kultur Mindestvorrat zu Kulturende der Vorkultur Stickstoffnachlieferung aus Ernterückständen der Vorkultur
[kg/ ha] [kg/ ha]
Buschbohne 20 45
Chinakohl 20 45
Grünerbsen 0 65
Karotte (Industrie) 20 45
Kopfsalat 40 15
Kraut 20 75
Spargel (3. Standjahr) 40 0
Spargel (Ertragslage) 20 0
Spinat 40 30
Zuckermais 20 60
Zwiebel (Sommer) trocken 30 30

Für nicht aufgelistete Gemüsekulturen sind die Werte für den Mindestvorrat im Boden und die Stickstoffnachlieferung aus Ernterückständen der Vorkultur gemäß der Richtlinie für die Sachgerechte Düngung im Garten- und Feldgemüsebau abzuleiten.

Für im Folgejahr angebaute Folgekulturen sind die in Tabelle 1 Spalte 2 festgelegten Werte um 50% zu reduzieren.

Abschnitt III

Stickstoffnachlieferung aus Vorfrucht und Ernterückständen

Tabelle 1: Stickstoffnachlieferung aus Vorfrucht oder Ernterückständen in kg N/ha:

Der Stickstoffbedarf der angebauten Kultur auf Ackerflächen ist zur Berücksichtigung der Stickstoffnachlieferung aus einer Vorfrucht bzw. aus Ernterückständen um folgende Werte zu reduzieren:

Wirkung Vorfrucht Nachlieferungspotenzial (kg N/ha)
Ernterückstände Rübenblatt 0
Rapsstroh 0
Ölkürbis 10
Stroh- und Vorfruchtwirkung: Ackerbohne 20
Körnererbse 20
Sojabohne 0
Vorfruchtwirkung Futterleguminosen (FL)- Stoppeln und Wurzeln nach Umbruch Genutzte Zwischenfrucht 60% Leguminosenanteil 10
Futterleguminosen einjährig Leguminosenanteil 10-60 % (Wechselwiese) 0
Leguminosenanteil 60 % (Klee/Kleegras) 20
Futterleguminosen mehrjährig Leguminosenanteil 10-60 % (Wechselwiese) 30
Leguminosenanteil 60 % (Klee/Kleegras) 40
Luzerne zur Futternutzung ein- oder mehrjährig 6 t TM/ha 20
6 t TM/ha 40
Vorfruchtwirkung nicht genutzte Grünbrache (GB) – Mulch, Stoppeln und Wurzeln nach Umbruch Ungenutzte Zwischenfrucht 60 %Leguminosenanteil 20
Ungenutzte Grünbrache einjährig Leguminosenanteil 10 % 0
Leguminosenanteil 10-60 % 20
Leguminosenanteil 60 % 40
Ungenutzte Grünbrache mehrjährig Leguminosenanteil 10 % 0
Leguminosenanteil 10-60 % 30
Leguminosenanteil 60 % 60
Luzerne als Grünbrache ein oder mehrjährig 6 t TM/ha 60
6 t TM/ha 110

Für auf Gemüsekulturen nachfolgende Kulturen sind die entsprechenden Vorfruchtwirkungen gemäß Abschnitt II Tabelle 1 Spalten 1 und 2 zu berücksichtigen.

Abschnitt IV

Sickstoffmenge durch das Bewässerungswasser

Bei Bewässerung von Kulturen ist die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge in Abhängigkeit von Bewässerungsmenge und dem Nitratgehalt des Grundwasserkörpers ab einer Menge von 10 kg N/ha abzuziehen.

Die Ermittlung des Nitratgehaltes im Bewässerungswasser erfolgt mit Hilfe von Teststreifen oder mit vergleichbaren Methoden. Die Berechnung der Stickstoffmenge durch das Bewässerungswasser in Abhängigkeit des Nitratgehaltes erfolgt mit folgender Formel:

mit

N-Menge [kg N/ha]: Stickstoffmenge, die mit dem Bewässerungswasser zugeführt wird

NO3-Gehalt [mg/l]: Nitratgehalt des Bewässerungswassers

Bewässerungsmenge [mm]: Bewässerungswassermenge

Die Messung des Nitratgehaltes des Bewässerungswassers sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen, zumindest jedoch einmal pro Jahr.

Abschnitt V

Schlagbezogene Bilanzierung des jährlichen Stickstoffsaldos gemäß § 9 Abs. 6

Im Zuge der schlagbezogenen Bilanzierung erfolgt eine Gegenüberstellung des Stickstoffentzugs durch die in den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnittes angeführten Kulturen (anhand ertragsabhängiger Entzugsfaktoren in Bezug auf die tatsächliche Erntemenge) im Vergleich zu der aktiv ausgebrachten sowie aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffdüngermengen.

Für in den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnittes nicht angeführte Kulturen hat die Bilanzierung durch Gegenüberstellung der tatsächlich ausgebrachten Düngemenge mit den Düngeobergrenzen der erzielten Ertragslage gemäß Abschnitt I zu erfolgen. Dabei sind jeweils die Stickstoffnachlieferung aus Vorfrucht und Ernterückständen gemäß Abschnitt III, für Gemüsekulturen die im Boden vorhandene nutzbare mineralische Stickstoffmenge gemäß Abschnitt II und die Stickstoffmenge durch das Bewässerungswasser gemäß Abschnitt IV zu berücksichtigen.

Tabelle 1: Ertragsabhängige Entzugsfaktoren für Ackerbau (kg/t)

Kulturart Kultur Differenzierung N-Entzug
Getreide Weizen siehe unten stehende Tabelle 2 Spalte 1
Durum-Weizen 23
Dinkel 24
Roggen 16
Wintergerste 18
Triticale 18
Sommerfuttergerste 18
Braugerste siehe unten stehende Tabelle 2 Spalte 2
Hafer 16
Hackfrüchte Mais (CCM, Körnermais) Ertragslage niedrig 13
Mais (CCM, Körnermais) Ertragslage mittel bis hoch 1 12,5
Mais (CCM, Körnermais) Ertragslage hoch 2 12
Mais (CCM, Körnermais) Ertragslage hoch 3 13,5t – 15t 11,5
Mais (CCM, Körnermais) Ertragslage hoch 3 über 15t 11
Silomais (Trockenmasse) 10
Silomais (Frischmasse) 4
Zuckerrübe 1,8
Futterrübe 1,4
Speisekartoffel, Industriekartoffel 3,5
Früh- und Pflanzkartoffel (Marktware) 5
Öl- und Eiweißpflanzen Körnerraps 33
Sonnenblume 26
Körnererbse 32
Ackerbohne 42
Sojabohne 55
Sonderkulturen Mohn 100
Kümmel (Erntejahr) 53
Feldfutterbau und Zwischenfruchtfutterbau Feldfutter kleebetont 4
Gräserbetont 17
Feldfutter gräserrein 17

Tabelle 2: Stickstoffentzüge je Tonne bei unterschiedlichen Rohproteingehalten und Feuchtigkeiten für Weizen und Braugerste

Spalte 1:N-Entzüge je Tonne Weizen Spalte 2:N-Entzüge je Tonne Braugerste
Kornfeuchte in Prozent Kornfeuchte in Prozent
12,0 13,0 14,0 15,0 16,0 12,0 13,0 14,0 15,0 16,0
Rohproteingehalt in Prozent TM 9,0 12,7 12,5 12,4 12,2 12,1
9,5 13,4 13,2 13,3 13,3 13,4
10,0 14,1 13,9 13,9 13,9 13,9
10,5 14,8 14,6 14,5 14,5 14,5
11,0 17,0 16,8 16,6 16,4 16,2 15,5 15,3 15,1 15,1 15,1
11,5 17,8 17,6 17,4 17,1 16,9 16,2 16,0 15,6 15,6 15,6
12,0 18,5 18,3 18,1 17,9 17,7 16,9 16,7 16,2 16,2 16,2
12,5 19,3 19,1 18,9 18,6 18,4 17,6 17,4 16,8 16,8 16,8
13,0 20,1 19,8 19,6 19,4 19,2 18,3 18,1 17,3 17,3 17,3
13,5 20,8 20,6 20,4 20,1 19,9 19,0 18,8 17,9 17,9 17,9
14,0 21,6 21,4 21,1 20,9 20,6 19,7 19,5 18,4 18,4 18,4
14,5 22,4 22,1 21,9 21,6 21,4 20,4 20,2 18,9 18,9 18,9
15,0 23,2 22,9 22,6 22,4 22,1 21,1 20,9 19,5 19,5 19,5
15,5 23,9 23,7 23,4 23,1 22,8 21,8 21,6 20,0 20,0 20,0
16,0 24,7 24,4 24,1 23,9 23,6 22,5 22,3 20,5 20,5 20,5
16,5 25,5 25,2 24,9 24,6 24,3
17,0 26,2 25,9 25,6 25,4 25,1
17,5 27,0 26,7 26,4 26,1 25,8
18,0 27,8 27,5 27,2 26,8 26,5
18,5 28,6 28,2 27,9 27,6 27,3
19,0 29,3 29,0 28,7 28,3 28,0
19,5 30,1 29,8 29,4 29,1 28,7
20,0 30,9 30,5 30,2 29,8 29,5
20,5 31,6 31,3 30,9 30,6 30,2
21,0 32,4 32,1 31,7 31,3 30,9
21,5 33,2 32,8 32,4 32,1 31,7
22,0 34,0 33,6 33,2 32,8 32,4

Tabelle 3: Bilanzierung

am Schlag pro ha
(Ø) Vorfruchtwirkung: kg N kg N/ha
Summe N aus aktiver Düngung kg N kg N/ha
Summe N-Zufuhr kg N kg N/ha
Entzug durch Ernte kg N kg N/ha
N-Saldo kg N kg N/ha

Abschnitt VI

Obergrenzen Grünland/Ackerfutterflächen

Tabelle 1: Obergrenzen Grünland/Ackerfutterflächen in kg jahreswirksamer N/ha

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