Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an das Finanzamt Österreich im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 46a Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 43/2022, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Wirtschaftskammerorganisation verordnet:
Regelungsgegenstand
§ 1. In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 6 FLAG 1967 festgelegt.
Beginn der automatisierten Datenübermittlung
§ 2. Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 16.01.2023 aufzunehmen.
Durchführung der automatisierten Datenübermittlung
§ 3. (1) Die in § 46a Abs. 2 Z 6 lit. a bis d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisationen im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG monatlich automatisiert zu übermitteln.
(2) Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.
Durchführung der automatisierten Datenübermittlung
§ 3. Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.
Inkrafttreten
§ 4. Die Verordnung tritt mit 16.01.2023 in Kraft.
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