Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz (Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 8, 8a, 24, 29h Abs. 1 und § 35b des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Paragraph Gegenstand
§ 1. Lehrberuf Pflegefachassistenz
§ 2. Ausbildungsgrundsätze
§ 3 Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen
§ 4 Ausbildungshandbuch und Ausbildungsdokumentation
§ 5 Berufsprofil
§ 6. Berufsbild gemäß § 8 BAG
§ 7. Mindestanforderungen an die Pflegefachassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb
§ 8. Lehrabschlussprüfung – Allgemeine Bestimmungen
§ 9. Theoretische Prüfung
§ 10. Pflegeprozess und Pflegetechnik
§ 11. Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie
§ 12. Recht, Organisation und Qualität
§ 13. Beziehungsgestaltung und Kommunikation
§ 14 Praktische Prüfung
§ 15 Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik
§ 16 Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik
§ 17 Wiederholungsprüfung
§ 18 Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 19 Evaluierung
§ 20. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Lehrberuf Pflegefachassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Pflegefachassistenz ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist

1.

eine Einrichtung der Langzeitpflege (mobile Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Einrichtung für Menschen mit Behinderung),

2.

eine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten BGBl. Nr. 1/1957 in der jeweils geltenden Fassung, oder

3.

ein freiberuflicher Angehöriger oder eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern dieser oder diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG erfüllen.

(3) Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.

Ausbildungsgrundsätze

§ 2. (1) Die Lehrlinge sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.

(2) Der Planung, Organisation und Durchführung der betrieblichen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

1.

Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;

2.

exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;

3.

Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;

4.

Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs;

5.

Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;

6.

Anwendung zeitgemäßer Ausbildungs- und Lernmethoden;

7.

der Lehrling ist im Rahmen der Ausbildung in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil,

8.

die Ausbildung in den Lehrbetrieben bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung,

9.

der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung wird von den Ausbildern oder Ausbilderinnen gemeinsam mit dem Lehrling gemäß § 4 dokumentiert,

10.

im Rahmen der Ausbildung werden die Lehrlinge nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen,

11.

die Ausbilder oder Ausbilderinnen dürfen im Rahmen der Ausbildung höchstens drei Lehrlinge gleichzeitig anleiten,

12.

eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Betrieben für Ausbildungsverbünde ist durch entsprechende Vereinbarungen, zB in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen, sofern der Lehrbetrieb nicht über alle für den Kompetenzerwerb notwendigen Fachbereiche verfügt,

13.

die Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen,

14.

die Eignung eines Lehrbetriebes hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.

Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen

§ 3. (1) Die Verhältniszahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen zur Anzahl der Lehrlinge gemäß § 8 Abs. 5 BAG ist einzuhalten. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und der Pflegeassistenz.

(2) Gemäß § 8 Abs. 12 BAG wird festgelegt, dass auf je drei Lehrlinge ein im Betrieb beschäftigter Ausbilder, eine im Betrieb beschäftigte Ausbilderin, zu entfallen hat.

(3) Ausbilder oder Ausbilderin gemäß dieser Verordnung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Weiterbildung „Praxisanleitung“ gemäß § 64 GuKG. Die positive Absolvierung der Weiterbildung „Praxisanleitung“ ist mit der Ausbilderprüfung und dem Ausbilderkurs gemäß § 29h Abs. 1 BAG gleichgehalten.

(4) Der Lehrbetrieb hat den Ausbildern und Ausbilderinnen die zur Wahrnehmung ihrer Ausbildungsaufgaben notwendigen zeitlichen Ressourcen und die dafür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen

Ausbildungshandbuch und Ausbildungsdokumentation

§ 4. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Unterstützung des betrieblichen Ausbildungsprozesses und der Qualität der betrieblichen Ausbildung ein Ausbildungshandbuch sowie ein Muster für eine Ausbildungsdokumentation gemäß Abs. 4 herauszugeben und den Lehrbetrieben zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Ausbildungshandbuch hat den Ausbildungsprozess gegliedert in Lehrjahren darzustellen und insbesondere

1.

die Ausbildungsmaßnahmen auf Grundlage des Berufsprofils gemäß § 5 und des Berufsbildes gemäß § 6,

2.

im ersten Lehrjahr die Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte des UBV-Moduls (Unterstützung bei der Basisversorgung) entsprechend den gesundheitsrechtlichen Vorgaben

3.

den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses in Präsenz als Einführungsveranstaltung am Beginn des ersten Lehrjahres sowie

4.

regelmäßige, vorzugsweise monatliche Supervision für die Lehrlinge während der gesamten Lehrzeit

zu beinhalten. Bei der Gestaltung des Ausbildungshandbuchs ist hinsichtlich der praktischen Ausbildungsmaßnahmen auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß § 6 Abs. 2, insbesondere in Hinblick auf die Altersgrenze 17. Lebensjahr, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Lehrbetriebe haben für die Umsetzung des Ausbildungshandbuches Sorge zu tragen.

(4) Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat gemeinsam mit dem Lehrling eine Ausbildungsdokumentation über den Lernfortschritt und den Kompetenzerwerb gemäß Berufsprofil und Berufsbild zu führen.

(5) In der Ausbildungsdokumentation sind der Zeitraum der Kompetenzvermittlung sowie deren Modalität, und der Kompetenzerwerb von dem oder der für den betreffenden Lehrling zuständigen verantwortlichen Ausbilder oder Ausbilderin schriftlich zu bestätigen.

(6) Der Lehrbetrieb hat die Ausbildungsdokumentation mindestens fünf Jahre ab Lehrzeitende aufzubewahren und dem Lehrling auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Berufsprofil

§ 5. (1) Mit positiver Absolvierung der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Pflegefachassistenz über die nachstehenden, den gesundheitsrechtlichen Vorgaben zur Ausbildung entsprechenden, Kompetenzen:

(2) Grundsätze der professionellen Pflege: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

1.

handeln in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung und sind sich der Einlassungs- und Übernahmsverantwortung bewusst,

2.

übernehmen Verantwortung für die Durchführung, Beurteilung und Schlussfolgerung bei allen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder vom Arzt oder von der Ärztin übertragenen Maßnahmen,

3.

erkennen die Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit und sind bereit, diese zu reflektieren und die betreffende fachkompetente Person beizuziehen,

4.

kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die berufsrechtlichen und organisatorischen Vorgaben, agieren entsprechend und sind sich der Konsequenzen bei Verstößen bewusst,

5.

kennen den ICN-Ethikkodex (International Council of Nurses) für Pflegende, respektieren grundlegende ethische Prinzipien und Grundsätze und integrieren diese in die tägliche Arbeit,

6.

reflektieren die eigenen Werte und Normen vor dem Hintergrund des ICN-Ethikkodex für Pflegende,

7.

anerkennen, unterstützen und fördern das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen,

8.

erkennen ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, sprechen diese gegenüber Vorgesetzten an und bringen sich in ethische Beratungsprozesse ein,

9.

betrachten die Themen Gesundheit und Krankheit systemisch und erkennen gesundheitsfördernde und/oder -hemmende Faktoren,

10.

integrieren grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention in die tägliche Arbeit (z. B. Empowerment, Salutogenese, Lebensweltorientierung, verhaltens-, verhältnisbezogene Maßnahmen, Partizipation),

11.

sind sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche Belastungen und Ressourcen bewusst und agieren entsprechend,

12.

anerkennen die Notwendigkeit von team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und handeln entsprechend,

13.

begegnen Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektieren deren Grundrechte,

14.

setzen sich mit der eigenen Kultur, den eigenen Werten und Vorurteilen kritisch auseinander und respektieren andere Haltungen,

15.

anerkennen die Bedeutung von spirituellen, emotionalen, religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen, gehen entsprechend darauf ein und informieren bei Bedarf pflegebedürftige Personen, deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen über unmittelbar mit der professionellen Tätigkeit zusammenhängende Rechte und Pflichten,

16.

zeigen Sensibilität für Mitglieder im inter-/multiprofessionellen Team insbesondere bei Lebenskrisen/-brüchen oder existentiellen Erfahrungen und

17.

nehmen die Familie als zentrales Bezugssystem von Patienten/-innen, Klienten/-innen, Bewohner/innen wahr.

(3) Pflegeprozess: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

1.

wirken bei der Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Assessments sowie Risikoskalen zu bestimmten Indikatoren (z. B. Dekubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung, Mobilität) mit und bringen sich in die Planung ein,

2.

sammeln kontinuierlich Informationen zum Allgemein- und Gesundheitszustand sowie zur familiären Situation und Lebenssituation, interpretieren diese in Hinblick auf den unmittelbaren Handlungsbedarf und bringen sich in die Planung ein,

3.

unterstützen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Pflegeplanung durch Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die zu pflegende Person und ihr soziales Umfeld,

4.

führen ausgewählte und standardisierte interdisziplinäre Erhebungen durch und stellen den Informationsfluss im Pflegeprozess sicher (soziales Umfeld, Wohnen, Arbeit, Freizeit, gegebenenfalls auch körperliche Aspekte sowie Lebensassessment im Behindertenbereich/ICF, geriatrisches Assessment, Biographie),

5.

differenzieren zwischen zu planenden Pflegeinterventionen und Hotel- bzw. Basisleistungen einer Einrichtung bzw. im Fachbereich,

6.

führen angeordnete Pflegeinterventionen durch und erkennen Adaptionsbedarf,

7.

wirken bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit,

8.

erkennen Veränderungen im Pflegeverlauf und

9.

stellen den Status des im Pflegeprozess definierten Pflegeergebnisses fest, identifizieren bei Abweichungen mögliche Ursachen und schlagen gegebenenfalls Anpassungen der Pflegeplanung vor.

(4) Beziehungsgestaltung und Kommunikation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

1.

reagieren auf Menschen insbesondere entsprechend deren Alter, Entwicklung, sozialem und kulturellem Hintergrund mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und gehen auf sie zu,

2.

wenden allgemeine Grundprinzipien bzw. Basisfertigkeiten der Kommunikation reflektiert an,

3.

initiieren und beenden Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner Kommunikationsregeln,

4.

setzen theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsmethoden (zB Validation, unterstützte und gestützte Kommunikation, basale Kommunikation) zielgruppenadäquat ein (z. B. Kinder, schwer kranke und sterbende Menschen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen, Menschen mit dementieller und/oder psychiatrischer Erkrankung),

5.

informieren zielgruppenspezifisch strukturiert sowie angemessen und überprüfen den Informationsgehalt beim Empfänger oder bei der Empfängerin,

6.

gestalten das Nähe- und Distanzverhältnis berufsadäquat,

7.

schätzen Krisensituationen ein, begleiteten die Person in ihrer Krise und/oder leiten entsprechende Maßnahmen ein (z. B. Vorgesetzte informieren) und/oder suchen Unterstützung bei fachkompetenten Personen und

8.

erkennen die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen, setzen Erstmaßnahmen, informieren Vorgesetzte und suchen Unterstützung bei fachkompetenten Personen.

(5) Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Pflegeinterventionen): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

1.

beobachten den Gesundheitszustand gemäß Handlungsanweisung,

2.

unterstützen und fördern die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der unterschiedlichen Zielgruppen unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds und erkennen Veränderungen,

3.

erkennen potentielle Gefährdungen des Gesundheitszustandes und handeln zielgruppenspezifisch situationsadäquat (z. B. Gewalt in der Familie, gegenüber Frauen und Kindern, gefährliche Umgebung),

4.

führen übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, können Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren, situative Befindlichkeit) erkennen,

5.

wenden im Rahmen der Mobilisation unterschiedlicher Zielgruppen definierte Prinzipien, Techniken, Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) und Mobilisationshilfen an,

6.

führen präventive Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Techniken, Konzepten und Hilfsmitteln durch, erkennen und beurteilen die Wirkung und passen die Positionierung/Lagerung den situativen Erfordernissen im gegebenen Handlungsspielraum an,

7.

führen übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch und beobachten die Wirkung,

8.

führen standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch,

9.

führen standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsanweisung durch und erkennen Veränderungen,

10.

führen standardisierte präventive Maßnahmen durch, erkennen und beurteilen die Wirkung und leiten nach Rücksprache Modifikationen in stabilen Pflegesituationen ein,

11.

wirken bei der Stärkung der Gesundheitskompetenz der unterschiedlichen Zielgruppen durch adäquate Informationsarbeit mit,

12.

instruieren Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen alters- und entwicklungsgerecht gemäß ihrem individuellen Bedarf in der selbstständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten,

13.

schätzen die Pflegeressource von Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen ein und binden sie entsprechend in die Pflege ein,

14.

erkennen Unterstützungs- bzw. Entlastungsbedarf sowie Veränderungen in der Pflegeressource von Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen und schlagen Unterstützungs- bzw. Entlastungsangebote vor und

15.

setzen standardisierte, sich auf Selbstpflegeerfordernisse/Alltagskompetenzen im Bereich der Lebensaktivitäten beziehende Konzepte um (z. B. wahrnehmungs- und körperbezogene Konzepte, verhaltensorientierte Konzepte, Konzepte zur Erhöhung der Selbstkompetenz), beobachten beeinflussende Faktoren und Reaktionen und leiten diesbezügliche Informationen weiter.

(6) Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Aufgaben, einschließlich Notfall): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

1.

erkennen Notfälle und lebensbedrohliche Zustände und setzen entsprechende Sofortmaßnahmen,

2.

führen standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahmen aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests) durch,

3.

bereiten lokal, transdermal sowie über den Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichende Arzneimittel vor, dispensieren und verabreichen diese in stabilen Pflegesituationen, erkennen und melden beobachtbare Wirkungen bzw. Reaktionen

4.

bereiten subkutane Injektionen von Insulin und blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vor und verabreichen diese gemäß Handlungsanweisung,

5.

bereiten die Blutentnahme aus der Vene vor und führen diese, ausgenommen bei Kindern, durch,

6.

erheben und überwachen medizinische Basisdaten, insbesondere Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe und Ausscheidungen, erkennen Abweichungen von der Norm und agieren adäquat,

7.

hängen laufende Infusionen bei liegendem, periphervenösem Gefäßzugang ab oder wieder an (ausgenommen Zytostatika und Transfusion von Vollblut und/oder Blutbestandteilen), halten die Durchgängigkeit desselben aufrecht und entfernen gegebenenfalls den periphervenösen Gefäßzugang,

8.

erkennen Regelwidrigkeiten bei der Verabreichung von (pumpengesteuerten) parenteralen Arzneimitteln bzw. Flüssigkeiten, setzen patientenseitig und/oder geräteseitig unmittelbar erforderliche Maßnahmen,

9.

beobachten den Gesundheitszustand selektiv im Hinblick auf mögliche therapieinduzierte Nebenwirkungen und Komplikationen, erkennen diese und handeln gemäß Handlungsanweisung,

10.

führen einfache Wundversorgung durch, legen Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen an und erkennen Veränderungen, die eine Rücksprache erforderlich machen,

11.

legen (und entfernen) transnasale und transorale Magensonden und führen die Nachversorgung gemäß Handlungsanweisung durch,

12.

kontrollieren die korrekte Sondenlage und verabreichen Sondennahrung bei liegender Magensonde,

13.

setzen (und entfernen) transurethraler Katheter bei Frauen (ausgenommen bei Kindern); führen die Katheterpflege durch und erkennen mögliche Komplikationen,

14.

verabreichen Mikro- und Einmalklistiere und gewährleisten die Erfolgskontrolle,

15.

saugen Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen ab und setzen gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen,

16.

nehmen einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen (z. B. Wickel, Auflagen, Licht, Cool-Pack) vor und beobachten deren Wirksamkeit,

17.

legen angepasste Mieder sowie Orthesen, Bewegungsschienen mit und ohne elektrischen Antrieb und vorgegebenen Einstellungen an und stellen geräteseitige Funktionsabweichungen und patientenseitige Veränderungen fest

18.

instruieren Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen alters- und entwicklungsgerecht gemäß ihrem individuellen Bedarf in der Handhabung von ausgewählten Medizinprodukten und

19.

führen therapeutische Positionierungen (Lagerungen) durch und beobachten deren Wirkung.

(7) Kooperation, Koordination und Organisation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

1.

akzeptieren die Anordnung für übertragene medizinische und pflegerische Maßnahmen und lehnen jene ab, welche den eigenen Ausbildungsstand und die eigene Kompetenz überschreiten,

2.

übernehmen die Durchführungsverantwortung, korrespondierend mit Einlassungs- und Übernahmsverantwortung,

3.

geben entsprechende Rückmeldungen zu übernommenen und durchgeführten Maßnahmen,

4.

engagieren sich im inter-/multiprofessionellen Team gemäß Berufsbild und Rollendefinition sowie unter Berücksichtigung formeller und informeller Normen,

5.

richten die berufliche Rollenwahrnehmung und -übernahme auf die Aufgabe und Zielsetzung der Organisation aus,

6.

sind sich der verbindenden Elemente (fachliche, organisatorische, kommunikative) an Schnittstellen bewusst, wirken am Schnitt- bzw. Nahtstellenmanagement im definierten Ausmaß mit und unterstützen die Umsetzung von Strategien und Konzepten zur Kooperation und zum Fallmanagement,

7.

bringen das erworbene klinische Praxiswissen in den interprofessionellen Diskurs ein,

8.

interagieren in Kenntnis unterschiedlicher Kompetenzbereiche verschiedener Gesundheits- und Sozial(betreuungs)berufe sowie deren Aufgaben, Rollen und Kompetenzen im Rahmen der Ablauforganisation der jeweiligen Einrichtung,

9.

kommunizieren im inter- bzw. multiprofessionellen Diskurs effektiv, teilen die Standpunkte und Sichtweisen der Pflegeempfänger/innen mit und tragen zur Entscheidungsfindung bei,

10.

sprechen offenkundige Probleme/Konflikte/Verbesserungspotentiale in der interprofessionellen Zusammenarbeit an,

11.

erkennen und minimieren Gefahrenpotentiale im unmittelbaren Arbeitsumfeld und wenden Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz an,

12.

sind sich insbesondere der gesundheitlichen Folgen bei Nichteinhaltung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben (z. B. Medizinproduktegesetz, Brandschutz, Strahlenschutz) bewusst,

13.

minimieren physische, psychische und soziale Belastungen durch Anwendung von Grundprinzipien entsprechender Konzepte (z. B. Kinästhetik, Validation, Stressbewältigung) und Strategien,

14.

integrieren Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz settingspezifisch in das tägliche Handeln,

15.

sind mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut, setzen situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen und informieren die vorgesetzte Stelle und

16.

wirken bei der Organisation von benötigten medizinischen und pflegerischen Verbrauchsmaterialien sowie Arzneimitteln mit.

(8) Entwicklung und Sicherung von Qualität: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz

1.

besitzen kritisches Reflexionsvermögen und werfen Fragen auf,

2.

erkennen neue oder veränderte Anforderungen in der eigenen Arbeitsumgebung und schlagen entsprechende Anpassungen vor,

3.

arbeiten reflektiert gemäß Handlungsanweisungen,

4.

sind sich der Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement bewusst und nehmen die Aufgaben im Rahmen des Qualitäts- und Risikomanagementsystems wahr,

5.

sind sich der Wirkung des beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld bewusst und richten dieses entsprechend aus,

6.

sind sich der gesellschaftlichen Bedeutung von Pflege bewusst und engagieren sich im Rahmen des Möglichen für berufsrelevante Fragestellungen,

7.

übernehmen Verantwortung für die eigene berufliche und persönliche Weiterentwicklung durch Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der Qualität der Pflege,

8.

erkennen die Notwendigkeit der Nutzung von Forschungsergebnissen,

9.

erkennen die Umsetzung des Pflegeprozesses sowie von Qualitätsstandards als Teil evidenzbasierten Handelns und

10.

erkennen, dass Forschungsergebnisse zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität beitragen, und wirken an Praxisentwicklungsprojekten und Forschungsprojekten mit.

Berufsbild gemäß § 8 BAG

§ 6. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Lernergebnissen festgelegt.

(2) Sofern Lehrlinge das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können medizinisch-pflegerische Maßnahmen in Form von Simulationen durchgeführt werden. Ausschließlich praktische Ausbildungsmaßnahmen, die der Erreichung von sozialen und kommunikativen Kompetenzen dienen, die auf die Erhöhung der Lebensqualität, insbesondere der sozialen Teilhabe von institutionell gepflegten und betreuten Personen abzielen (wie Mitgestaltung der Tagesstruktur, lebensnahe Beschäftigung, Gesprächsführung)können vor Vollendung des 17. Lebensjahres im Patientenkontakt vorgenommen werden.

(3) Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.

(4) Für minderjährige Lehrlinge ist während der gesamten Lehrzeit den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen. Für volljährige Lehrlinge ist während der gesamten Lehrzeit neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, den Regelungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl I Nr. 8/1997, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

(5) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(6) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Lernergebnisse zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres unter Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß Abs. 2 bis 4 zu vermitteln.

(7) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(8) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die auszubildende Person kann
1.1.1 sich in den Räumlichkeiten und im Lehrbetrieb zurechtfinden.
1.1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären sowie die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Prozesse darstellen.
1.1.3 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer/in) und ihre Ansprechpartner/innen im Lehrbetrieb erreichen.
1.1.4 die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Die auszubildende Person kann
1.2.1 das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB medizinsiche und pflegerische Leistungen) beschreiben.
1.2.2 das Leitbild oder die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
1.2.3 die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
1.2.4 Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Demographie, Fortschritte in Pflege und Medizin).
1.2.5 die Bedeutung von Kennzahlen für den Lehrbetrieb erklären.
1.3 Art des Lehrbetriebs
Die auszubildende Person kann
1.3.1 einen Überblick über die Art des Lehrbetriebs geben (zB Leistungsangebot der Langzeitpflege, neue Wohnformen).
1.3.2 die Position des Lehrbetriebs im Gesundheits- und Pflegebereich darstellen.
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
Die auszubildende Person kann
1.4.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
1.4.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
1.4.3 die Notwendigkeit der lebenslangen Fort- und Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Fort- und Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Die auszubildende Person kann
1.5.1 auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
1.5.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
1.5.3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten (zB hinsichtlich der Budgetvorgaben, Kostenbewusstsein).
1.5.4 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
1.5.5 einen grundlegenden Überblick über die die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) sowie des Krankenanstalten-Arbeitszeitgeseztes (KA-AZG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Die auszubildende Person kann
1.6.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
1.6.2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
1.6.3 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
1.6.4 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
1.6.5 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
1.6.6. sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
1.6.7 im Team arbeiten.
1.6.8 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
1.6.9 Arbeitsmittel und -methoden im Rahmen des betrieblichen Umfangs selbstständig auswählen.
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Die auszubildende Person kann
1.7.1 mit verschiedenen Zielgruppen (wie zB Ausbilder/innen, Führungskräften, Kollegen/innen, Patienten/innen, Bewohner/innen, Klienten/innen) kommunizieren auch mit einfachen englischen Fachausdrücken, und sich dabei betriebsadäquat verhalten sowie kulturelle und settingspezifische Gepflogenheiten berücksichtigen
1.7.2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten, im Bewusstsein, dass sie als Mitarbeiter des Lehrbetriebs wahrgenommen wird.
1.8 Leistungsempfängerorientiertes Agieren
Die auszubildende Person kann
1.8.1 erklären, warum Leistungsempfänger/innen für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
1.8.2 die Orientierung an den Bedürfnissen der Leistungsempfänger/innen bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
1.8.3 mit unterschiedlichen Situationen mit Leistungsempfängern/innen kompetent umgehen und Lösungen finden.
1.9 Prozessmanagement
Die auszubildende Person kann
1.9.1 die wirtschaftlichen Abläufe eines Unternehmens erklären.
1.9.2 einen Überblick über unterstützende betriebliche Prozesse (zB Personal, Marketing) geben.
1.9.3 bei unternehmensrelevanten Vorgängen mitwirken.
1.9.4 die Rollen der wichtigsten Stakeholder (zB Träger/in der Einrichtung, öffentliche Institutionen ) im betrieblichen Ablauf erklären.
1.10 Betriebliches Projektmanagement
Die auszubildende Person kann
1.10.1 die Grundlagen (zB Anforderungen, Ziele) des innerbetrieblichen Projektmanagements beschreiben.
1.10.2 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
1.10.3 die der Ausbildung entsprechenden Projekte selbstständig umsetzen.
1.10.4 Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Die auszubildende Person kann
2.1.1 die persönliche Schutzausrüstung PSA ordnungsgemäß verwenden.
2.1.2 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
2.1.3 die Sicherheit von medizinischen Instrumenten, Betriebsmittel, Einrichtungen und Pflege- und Heilbehelfen im eigenen Tätigkeitsbereich optisch beurteilen und bei offensichtlichen Beschädigungen Maßnahmen einleiten.
2.1.4 die betrieblichen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einhalten.
2.1.5 Tätigkeiten von mit Hygiene und Sicherheitsaufgaben beauftragten Personen im Überblick beschreiben.
2.1.6 berufsbezogene Gefahren, wie Infektions-, Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitsschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
2.1.7 mit Materialien, Betriebsmitteln und Gefahrstoffen gemäß Sicherheitsdatenblättern hantieren.
2.1.8 sich im Notfall richtig verhalten.
2.1.9 bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
2.1.10 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden.
2.2 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Die auszubildende Person kann
2.2.1 die Bedeutung des Umweltschutzes, des Recyclings und der Nachhaltigkeit für den Lehrbetrieb darstellen.
2.2.2 die Wertstofftrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
2.2.3 energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.

(9) Fachliche Kompetenzbereiche:

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