Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-10-04
Letzte Aktualisierung 2024-03-29
Status Aufgehoben · 2024-06-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird verordnet:

§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und zehn Tage nach diesem Zeitpunkt außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 2. November 2023 außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 22. November 2023 außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 2. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 2. Februar 2024 außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2024 außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 2. Juni 2024 außer Kraft.

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