Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-12-02
Letzte Aktualisierung 2023-12-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Die COFAG ist im Zuge von Antragsprüfungen, Überprüfungen, Umwidmungen und Rückforderungen von finanziellen Maßnahmen berechtigt personenbezogene Daten der Antragsteller und Adressaten sowie den mit diesen möglicherweise oder tatsächlich verbundenen Unternehmen, insbesondere deren Identität, wirtschaftliche Kennzahlen, gewährte und zu gewährende finanziellen Maßnahmen und etwaige Überschreitungsbeträge zu erheben, zu speichern, diese verbundenen Unternehmen offenzulegen und anderweitig im zur Erreichung dieser Zwecke erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten.

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