Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrotechnik (Elektrotechnik-Ausbildungsordnung)
| 7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik |
|---|
| 7.1 Technische Unterlagen |
| Die auszubildende Person kann |
| 7.1.1 Skizzen oder elektrische Pläne unter Anwendung von Schaltzeichen und elektrotechnischen Symbolen im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben computerunterstützt erstellen. |
| 7.1.2 etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden. |
| 7.2 Messtechnik |
| Die auszubildende Person kann |
| 7.2.1 unter Verwendung von geeigneten Messgeräten die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen als Teile einer Maschine oder Produktionsanlage feststellen, die ermittelten Ergebnisse beurteilen und dokumentieren. |
| 7.2.2 die bei der Messung von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Größen ermittelten Daten auf Plausibilität prüfen, beurteilen und interpretieren. |
| 7.2.3 einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung, Einfluss auf die Produktion) geben. |
| 7.3 Grundlagen der Montagetechnik |
| Die auszubildende Person kann |
| 7.3.1 Werkstoffe und Werkstücke manuell und maschinell (zB Sägen, Bohren) bearbeiten, um einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel, Maschinen oder Produktionsanlagen anzufertigen. |
| 7.3.2 Maschinenelemente (zB Lager, Kupplungen, Passfedern, Stifte, Schrauben, Dichtungen) im Rahmen von Montage- oder Instandhaltungsarbeiten einbauen, montieren und demontieren. |
| 7.3.3 unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen dimensionieren. |
| 7.3.4 Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme anlegen. |
| 7.3.5 bei der Abstimmung der Zusammenarbeit mit anderen Gewerken (zB Maschinenbautechnik) bei der Montage oder Instandhaltung von Maschinen oder Produktionsanlagen mitwirken. |
| 8. Kompetenzbereich: Maschinen und Produktionsanlagen |
| 8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen |
| Die auszubildende Person kann |
| 8.1.1 elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen errichten, prüfen und dokumentieren. |
| 8.1.2 die Funktion und die Errichtung von Schutzpotentialausgleichsanlagen, Überstromschutzeinrichtungen und Überspannungsschutzanlagen beschreiben. |
| 8.1.3 Maßnahmen zum Erreichen der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektrischen Anlagen erläutern. |
| 8.1.4 die Funktion von nichttrennenden Schutzeinrichtungen (zB Lichtschranken, Lichtvorhang, Sensormatten) an Maschinen oder Produktionsanlagen erläutern. |
| 8.2 Elektrische Maschinen |
| Die auszubildende Person kann |
| 8.2.1 den Aufbau und die Funktionsweise von elektrischen Maschinen wie Generatoren und Motoren sowie der dazu notwendigen Hilfsmittel (zB Elemente zur Kraftübertragung) samt den dazu erforderlichen elektrischen Betriebsmitteln und Schaltungen beschreiben. |
| 8.2.2 elektrische Maschinen unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken montieren, prüfen, kennzeichnen, in Betrieb nehmen und dokumentieren. |
| 8.2.3 Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen montieren, einstellen, prüfen, kennzeichnen, in Betrieb nehmen und dokumentieren. |
| 8.2.4 elektrische Maschinen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern). |
| 8.2.5 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Maschinen eingrenzen, aufsuchen und beheben. |
| 8.3 Elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen |
| Die auszubildende Person kann |
| 8.3.1 elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen von der Dimensionierung der Leitungen, der Leitungsverlegung (Verlegarten), der Montage von Verteilern, Überstromschutzeinrichtungen, Fehlerstromschutzschaltern, Leitungsschutzschaltern, Erdungsanlagen, elektrischen Maschinen, Sensoren, Schaltern und Tastern erläutern. |
| 8.3.2 elektrische Betriebsmittel und Montagematerial nach Plänen und Vorgaben dimensionieren und auswählen. |
| 8.3.3 elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen nach Plänen und Vorgaben montieren, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag. |
| 8.3.4 Änderungen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz) und Erweiterungen an elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen nach Plänen und Vorgaben durchführen. |
| 8.3.5 elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten. |
| 8.3.6 systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware aufsuchen, eingrenzen und beseitigen. |
| 8.3.7 elektrotechnische und elektronische Bauteile planen, dimensionieren und zusammenbauen. |
| 8.4 Gebäudetechnik |
| Die auszubildende Person kann |
| 8.4.1 den Aufbau (zB Leitungsverlegung) und die einzelnen Betriebsmittel (zB Verteiler, Überstromschutzeinrichtungen, Fehlerstromschutzschalter, Leitungsschutzschalter, Beleuchtungstechnik, Elektrogeräte, Kommunikationsanlagen, Gefahrenmeldeanlagen, Bewegungsmelder, Dämmerungsschalter, Schalter, Taster, Steckdosen) von elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik grundlegend darstellen. |
| 8.4.2 elektrische Anlagen der Gebäudetechnik gemäß Plänen in Stand halten. |
| 8.4.3 systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik eingrenzen, aufsuchen und beheben. |
| 8.5 Betriebliches Energiemanagement |
| Die auszubildende Person kann |
| 8.5.1 Möglichkeiten, um im Betrieb Strom zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Pumpen, effizienter Beleuchtung, effizienter Lüftungs- und Druckluftsysteme), aufzeigen. |
| 9. Kompetenzbereich: Anlagenautomatisierung und Fertigungsmanagement |
| 9.1 Automatisierungstechnik |
| Die auszubildende Person kann |
| 9.1.1 die Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik und die dazu benötigten Bauteile in ihrem Tätigkeitsbereich darstellen. |
| 9.1.2 Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen montieren, konfigurieren, prüfen und dokumentieren. |
| 9.1.3 Bauteile von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern). |
| 9.1.4 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Bauteilen von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware eingrenzen, aufsuchen und beheben. |
| 9.1.5 speicherprogrammierbare Steuerungen und Bussysteme anschließen, parametrieren und programmieren, zB für die Automatisierung von Maschinen und Produktionsanlagen. |
| 9.1.6 die Möglichkeiten von Prozessvisualisierungen in der Automatisierungstechnik grundlegend darstellen sowie parametrieren. |
| 9.1.7 einen Überblick über die Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme geben. |
| 9.1.8 die Anwendung der Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik samt Bauteilen oder Systemen im Rahmen einfacher Automatisierungen erläutern (zB das Zusammenspiel der Komponenten). |
| 9.1.9 pneumatische, elektropneumatische, hydraulische und elektrohydraulische Systeme für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen anhand von Plänen montieren, konfigurieren, prüfen und dokumentieren. |
| 9.1.10 pneumatische, elektropneumatische, hydraulische und elektrohydraulische Systeme für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern). |
| 9.1.11 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an pneumatischen, elektropneumatischen, hydraulischen und elektrohydraulischen Systemen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen eingrenzen, aufsuchen und beheben. |
| 9.1.12 die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme wie zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme erklären. |
| 9.1.13 den Aufbau und die Arbeitsweise von einfachen betrieblichen Robotersystemen erläutern. |
| 9.1.14 den Aufbau und die Funktion von Netzwerken (zB Topologie, Protokolle, Datenübertragung, Netzwerkadressen, Sicherheit) für die Kommunikation grundlegend darstellen. |
| 9.1.15 die betriebsinternen Möglichkeiten der intelligenten und digitalen Vernetzung (mittels Informations- und Kommunikationstechnik) von Menschen, Maschinen, Produktionsanlagen, Logistik und Produkten entlang der betriebsinternen Produktionskette für eine weitestgehend selbstorganisierte Produktion erläutern. |
| 9.2 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung |
| Die auszubildende Person kann |
| 9.2.1 Arbeitsergebnisse (zB Prüfergebnisse) dokumentieren. |
| 9.2.2 die Grundzüge des Produktionsmanagements (wie zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung) sowie deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern. |
| 9.2.3 die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern. |
| 9.2.4 elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen und in Absprache Korrekturmaßnahmen einleiten. |
| 9.2.5 die Durchführung von Funktions- oder Mängelkontrollen an elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen anhand vorgegebener Kriterien sowie die Auswirkungen von festgestellten Mängeln auf den Produktionsprozess erläutern und weitere Maßnahmen einleiten. |
| 9.2.6 die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. |
| 9.2.7 den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen. |
Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik
§ 9. Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Automatisierungs- und Prozessleittechnik:
| 7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik |
|---|
| 7.1 Technische Unterlagen |
| Die auszubildende Person kann |
| 7.1.1 Skizzen oder elektrische Pläne unter Anwendung von Schaltzeichen und elektrotechnischen Symbolen im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben computerunterstützt erstellen. |
| 7.1.2 etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden. |
| 7.2 Messtechnik |
| Die auszubildende Person kann |
| 7.2.1 unter Verwendung von geeigneten Messgeräten die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen als Teile einer Maschine oder Produktionsanlage feststellen, die ermittelten Ergebnisse beurteilen und dokumentieren. |
| 7.2.2 die bei der Messung von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Größen ermittelten Daten auf Plausibilität prüfen, beurteilen und interpretieren. |
| 7.2.3 einen Überblick über den internen Umgang mit Prüfdaten (wie zB Datenspeicherung, Datenauswertung, Datenvisualisierung) geben. |
| 7.3 Grundlagen der Montagetechnik |
| Die auszubildende Person kann |
| 7.3.1 Werkstoffe und Werkstücke manuell und maschinell (zB Sägen, Bohren) bearbeiten, um einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel, Maschinen oder Produktionsanlagen anzufertigen. |
| 7.3.2 unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen dimensionieren. |
| 7.3.3 Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme anlegen. |
| 7.3.4 bei der Abstimmung der Zusammenarbeit mit anderen Gewerken (zB Maschinenbautechnik) bei der Montage oder Instandhaltung von Maschinen oder Produktionsanlagen mitwirken. |
| 8. Kompetenzbereich: Automatisation und Prozessleittechnik |
| 8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen |
| Die auszubildende Person kann |
| 8.1.1 elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und der anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen errichten, prüfen und dokumentieren. |
| 8.1.2 die Funktion und die Errichtung von Schutzpotentialausgleichsanlagen, Überstromschutzeinrichtungen und Überspannungsschutzanlagen beschreiben. |
| 8.1.3 Maßnahmen zum Erreichen der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektrischen Anlagen erläutern. |
| 8.1.4 die Funktion von Nicht-Trennenden Schutzeinrichtungen (zB Lichtschranken, Lichtvorhang, Sensormatten) an Maschinen oder Produktionsanlagen erläutern. |
| 8.2 Automatisierung |
| Die auszubildende Person kann |
| 8.2.1 die Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik, die dazugehörige Elektronik und die dazu benötigten Bauteile in ihrem Tätigkeitsbereich darstellen. |
| 8.2.2 Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen montieren, konfigurieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren. |
| 8.2.3 Bauteile von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern). |
| 8.2.4 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Bauteilen von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware eingrenzen, aufsuchen und beheben. |
| 8.2.5 speicherprogrammierbare Steuerungen und Bussysteme anschließen, parametrieren, programmieren, dokumentieren und in Betrieb nehmen, zB für die Automatisierung von Maschinen und Produktionsanlagen. |
| 8.2.6 einen Überblick über die Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme geben. |
| 8.2.7 die Anwendung der Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik samt Bauteilen oder Systemen im Rahmen von Automatisierungen erläutern (zB das Zusammenspiel der Komponenten). |
| 8.2.8 pneumatische, elektropneumatische, hydraulische und elektrohydraulische Systeme für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen anhand von Plänen montieren, konfigurieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren. |
| 8.2.9 elektrisch, pneumatisch, hydraulisch und elektrofluid angetriebene Stellgeräte (zB Servoventile) montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren. |
| 8.2.10 pneumatische, elektropneumatische, hydraulische und elektrohydraulische Systeme für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern). |
| 8.2.11 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an pneumatischen, elektropneumatischen, hydraulischen und elektrohydraulischen Systemen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen eingrenzen, aufsuchen und beheben. |
| 8.2.12 die Möglichkeiten und Einsatzbereiche der Automatisierungstechnik in Bezug auf Assistenzsysteme wie zB Roboter, Datenbrillen, Manipulations- und Transportsysteme erklären. |
| 8.2.13 den Aufbau und die Arbeitsweise von einfachen betrieblichen Robotersystemen erläutern. |
| 8.3 Automatisierungs- und Prozessleitsysteme |
| Die auszubildende Person kann |
| 8.3.1 den Aufbau und die Funktion von Netzwerken (zB Topologie, Protokolle, Datenübertragung, Netzwerkadressen, Sicherheit) für die Kommunikation darstellen. |
| 8.3.2 Netzwerke errichten (zB Switch, Router, Firewall, Gateway), in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren. |
| 8.3.3 Prozesszusammenhänge und Prozessabläufe in den Produktionsanlagen analysieren und ermitteln. |
| 8.3.4 Prozessvisualisierungen (zB Darstellung von Betriebszuständen, Eingabefelder, Störmeldungen) parametrieren, programmieren und dokumentieren. |
| 8.3.5 Anwenderprogramme zur Messwerterfassung, -übertragung und -verarbeitung sowie zur Visualisierung nutzen. |
| 8.3.6 den Aufbau, die Funktion (zB Darstellung des Prozessgeschehens, Funktionsumfangs) und Komponenten (zB Hard- und Softwarekomponenten, Sensoren, Aktoren) sowie die Bedienung von Automatisierungs- und Prozessleitsystemen (wie Bildschirmdarstellungen, Bedienmöglichkeiten, Datenmanagement oder Eingriffsmöglichkeiten) erläutern. |
| 8.3.7 Automatisierungs- und Prozessleitsysteme in Produktionsanlagen montieren, konfigurieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren und dabei auch Teilsysteme zu komplexen Systemen vernetzen. |
| 8.3.8 Automatisierungs- und Prozessleitsysteme in Produktionsanlagen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern). |
| 8.3.9 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Automatisierungs- und Prozessleitsystemen in Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware eingrenzen, aufsuchen und beheben. |
| 8.3.10 Änderungen (zB Anpassungen) und Erweiterungen an Automatisierungs- und Prozessleitsystemen in Produktionsanlagen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz, Optimierung der Taktzeiten) nach Plänen und Vorgaben durchführen. |
| 8.3.11 die betriebsinternen Möglichkeiten der intelligenten und digitalen Vernetzung (mittels Informations- und Kommunikationstechnik) von Menschen, Maschinen, Produktionsanlagen, Logistik und Produkten entlang der betriebsinternen Produktionskette für eine weitestgehend selbstorganisierte Produktion erläutern. |
| 8.3.12 die Möglichkeiten des zukünftigen Einsatzes digitaler Technologie in Automatisierungs- und Prozessleitsystemen zB für Rückschlüsse auf die Auslastung und den Zustand von Produktionsanlagen, die Produktqualität, vorausschauende Wartung (Predictive Maintenance) beschreiben. |
| 8.3.13 smarte Sensoren für Produktionsanlagen auswählen, in Betrieb nehmen, parametrieren und dokumentieren (zB für Prozesse im IoT – Internet of Things, RFID – Radio Frequency Identification-Anwendungen, Bilderkennungssysteme). |
| 8.4 Elektrische Maschinen |
| Die auszubildende Person kann |
| 8.4.1 den Aufbau und die Funktionsweise von elektrischen Maschinen wie Generatoren und Motoren sowie der dazu notwendigen Hilfsmittel (zB Elemente zur Kraftübertragung) samt den dazu erforderlichen elektrischen Betriebsmitteln und Schaltungen beschreiben. |
| 8.4.2 elektrische Maschinen unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken montieren, prüfen, kennzeichnen, in Betrieb nehmen und dokumentieren. |
| 8.4.3 Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen montieren, einstellen, prüfen, kennzeichnen, in Betrieb nehmen und dokumentieren. |
| 8.4.4 elektrische Maschinen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern). |
| 8.4.5 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Maschinen eingrenzen, aufsuchen und beheben. |
| 8.4.6 elektrotechnische und elektronische Bauteile planen, dimensionieren und zusammenbauen. |
| 8.5 Betriebliches Energiemanagement |
| Die auszubildende Person kann |
| 8.5.1 Möglichkeiten, um im Betrieb Strom zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung, effizienter Lüftungs- und Druckluftsysteme), aufzeigen. |
| 9. Kompetenzbereich: Fertigungsmanagement |
| 9.1 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung |
| Die auszubildende Person kann |
| 9.1.1 Arbeitsergebnisse (zB Prüfergebnisse) dokumentieren. |
| 9.1.2 installierte Systeme bezüglich Qualität und Fertigungsvorgaben beurteilen und in Absprache Korrekturmaßnahmen einleiten. |
| 9.1.3 die grundlegenden Logistikprozesse des eigenen Betriebes von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung beschreiben und deren Einfluss auf die eigenen Tätigkeiten erläutern. |
| 9.1.4 die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. |
| 9.1.5 den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen. |
Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen
§ 10. (1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die jeweils folgenden Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
Spezialmodul Smart Home
§ 11. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Smart Home:
| 10. Kompetenzbereich: Smart Home |
|---|
| Die auszubildende Person kann |
| 10.1.1 die Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) sowie die Funktion der dazu notwendigen Geräte wie Sensoren zur Messung von Zustandsgrößen in Gebäuden (zB Helligkeit), Aktoren, Leitungen und dessen Steuerung mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones des notwendigen Steuerungsnetzes erläutern. |
| 10.1.2 Kunden und Kundinnen bezüglich der Möglichkeiten von Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) beraten. |
| 10.1.3 für bestehende und neu zu errichtende Anlagen, Konzepte für ein optimiertes Zusammenspiel der Einzelkomponenten der Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) erstellen. |
| 10.1.4 die Digitalisierung von Wohnungen, Gebäuden und Städten durch intelligente und digitale Vernetzung (Kabel, Funk) zur Kommunikation zwischen elektrischen Betriebsmitteln und Geräten untereinander mittels eines gemeinsamen Protokolls und deren Steuerung mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) erläutern. |
| 10.1.5 Übertragungswege (zB Netzwerke, Leitungsanlagen, kabellose Übertragungswege) errichten und systemübergreifende Schnittstellen (zB Multimediaanlagen) beschreiben. |
| 10.1.6 Visualisierungen der Steuerzustände sowie Steuermöglichkeiten via zB Tablet oder Smartphone programmieren, parametrieren und darstellen. |
| 10.1.7 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungsnetzen sowie Bussystemen samt den dazu notwendigen Geräten der Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) eingrenzen, auffinden und beheben. |
| 10.1.8 bei der Planung von Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) – unter Beachtung der Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen der Gebäudesystemtechnik – samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones mitwirken. |
| 10.1.9 Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen errichten, programmieren, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag. |
| 10.1.10 Änderungen (zB zur Effizienzsteigerung oder Systemoptimierung) und Erweiterungen an Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen durchführen. |
| 10.1.11 Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb nehmen. |
| 10.1.12 Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Überprüfung der Funktionstüchtigkeit mit allen relevanten Dokumenten an Kunden und Kundinnen übergeben. |
| 10.1.13 geeignete Dokumentationen für Smart Home Anwendungen erstellen und Kunden und Kundinnen für die Steuerung und Wartung von Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) mittels Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einschulen. |
| 10.1.14 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones eingrenzen, auffinden und beheben. |
Spezialmodul Gebäudetechnik
§ 12. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Gebäudetechnik:
| 10. Kompetenzbereich: Gebäudetechnik |
|---|
| Die auszubildende Person kann |
| 10.1.1 die Gebäudesystemtechnik (Bus-System samt notwendigem Steuerungsnetz) bezüglich der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage sowie die Funktion der dazu notwendigen Geräte wie Sensoren zur Messung von Zustandsgrößen in Gebäuden (zB Temperatur und Feuchtigkeit), Aktoren, Leitungen und dessen Steuerung mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones des notwendigen Steuerungsnetzes erläutern. |
| 10.1.2 das Zusammenwirken der Einzelkomponenten der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage mit der in der Anlage befindlichen Steuerung erläutern. |
| 10.1.3 für bestehende und neu zu errichtende Anlagen, Konzepte für ein optimiertes Zusammenspiel der Einzelkomponenten der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage erstellen. |
| 10.1.4 die Digitalisierung von Wohnungen, Gebäuden und Städten durch intelligente und digitale Vernetzung (Kabel, Funk) zur Kommunikation zwischen elektrischen Betriebsmitteln und Geräten untereinander mittels eines gemeinsamen Protokolls und deren Steuerung mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage erläutern. |
| 10.1.5 elektrische Motoren und dazu notwendige Hilfsmittel (zB Elemente zur Kraftübertragung) auswählen sowie die elektrische Versorgung planen, dimensionieren und anschließen. |
| 10.1.6 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungsnetzen sowie Bussystemen samt den dazu notwendigen Geräten der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage eingrenzen, auffinden und beheben. |
| 10.1.7 bei der Planung von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage (unter Beachtung der Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen der Gebäudesystemtechnik) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones mitwirken. |
| 10.1.8 Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen errichten, programmieren, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag. |
| 10.1.9 Änderungen (zB zur Effizienzsteigerung oder Systemoptimierung) und Erweiterungen an Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen durchführen. |
| 10.1.10 Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb nehmen. |
| 10.1.11 Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets, Smartphones oder Sprachassistenten nach Überprüfung der Funktionstüchtigkeit mit allen relevanten Dokumenten an Kunden und Kundinnen übergeben. |
| 10.1.12 Kundinnen und Kunden für die Steuerung und Wartung von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage mittels Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einschulen. |
| 10.1.13 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones eingrenzen, auffinden und beheben. |
Spezialmodul Erneuerbare Energien und Elektromobilität
§ 13. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Erneuerbare Energien und Elektromobilität:
| 10. Kompetenzbereich: Erneuerbare Energien und Elektromobilität |
|---|
| Die auszubildende Person kann |
| 10.1.1 die persönliche Schutzausrüstung PSA für Arbeiten am Dach anwenden sowie alle anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Dachsicherungssysteme wie Einzelanschlagpunkte, Seilsicherungssysteme, Aufstieg- und Ausstiegleitern, Durchsturzsicherungen, Geländer) verwenden. |
| 10.1.2 wirtschaftliche Aspekte (zB Kosten) für geplante Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) erläutern. |
| 10.1.3 bei der Planung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) vor Ort unter Beachtung von Rahmenbedingungen, wie zB Verschattung, mit Hilfe von Online-Tools mitwirken. |
| 10.1.4 beim Erstellen von technischen Beschreibungen für Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) mitwirken. |
| 10.1.5 die Funktion, Anwendung und Montage von Montagesystemen für Photovoltaikanlagen für neue, aber auch bestehende Dächer (in Abhängigkeit von Dachform, Dachkonstruktion und Deckungsart) und Wände sowie der Zuständigkeiten für die Montage beschreiben. |
| 10.1.6 Elektroinstallationen sowie Kabelverlegungen (PV-Leitung) unter Beachtung der speziellen Bedingungen bei Arbeiten am Dach durchführen. |
| 10.1.7 Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) nach Plänen installieren, prüfen, dokumentieren und Inbetriebnehmen sowie davor etwaige notwendige Paneele in die entsprechenden Halterungen montieren, jeweils mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag. |
| 10.1.8 Änderungen (zB zur Effizienzsteigerung oder Systemoptimierung) und Erweiterungen an Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) nach Plänen durchführen. |
| 10.1.9 beim Organisieren von Instandhaltungsarbeiten an Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) mitwirken sowie Verbesserungsvorschläge, die beispielsweise zu einer Effizienzsteigerung beitragen, einbringen. |
| 10.1.10 Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb nehmen. |
| 10.1.11 Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) nach Überprüfung der Funktionstüchtigkeit mit allen relevanten Dokumenten an Kunden und Kundinnen übergeben. |
| 10.1.12 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) eingrenzen, auffinden und beheben. |
| 10.1.13 Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen sowie deren Versorgungsleitungen und Anschlüsse (unter Beachtung der Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend die Errichtung und den Betrieb von solchen Anlagen) planen, errichten, prüfen, befunden, dokumentieren und in Betrieb nehmen (mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag). |
| 10.1.14 Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen mit Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersystemen) zur Effizienzsteigerung und Systemoptimierung nach Plänen zusammenschließen. |
| 10.1.15 Kunden und Kundinnen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bedienung und Wartung von Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen einschulen. |
| 10.1.16 beim Erstellen von Einreichunterlagen und technischen Beschreibungen für Anlagen zum Laden von Elektrofahrzeugen mitwirken. |
Spezialmodul Netzwerktechnik
§ 14. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Netzwerktechnik:
| 10. Kompetenzbereich: Netzwerktechnik |
|---|
| Die auszubildende Person kann |
| 10.1.1 die Funktion, Möglichkeiten und Anwendungsbereiche der Datenübertragung (zB kabelgebunden, Funktechnik, Netzwerkprotokoll Ethernet) über industrielle Netzwerke hinsichtlich der Automatisierung von Produktionsanlagen beschreiben. |
| 10.1.2 die speziellen Anforderungen an industrielle Netzwerke wie einheitliche Netzwerkarchitektur, Einbindung aller Komponenten, Sicherheit, einfache Wartung, hohe Produktivität, hohe Netzwerkbandbreite, Zusammenführung verschiedener Arten von Daten (zB Time-Sensitive Networking TSN) und die Priorisierung von Daten beschreiben. |
| 10.1.3 den Aufbau, die Übertragungsarten und Anwendungsbereiche unterschiedlicher Netzwerkkabel (zB CAT-5 bis CAT-7 Kabel, Twisted-Pair, Lichtwellenleiter (Glasfaserkabel), POF – Polymere optische Fasern) sowie deren Verlegemethoden gemäß Vorschriften beschreiben. |
| 10.1.4 Netzwerktopologien sowie strukturierte Verkabelungen (Backbone- und horizontale Verkabelungen mit Kupferleitungen oder Lichtwellenleiter), welche in der Automatisierung eingesetzt werden, darstellen. |
| 10.1.5 die speziellen Umgebungsanforderungen (zB Temperatur, Vibrationen, Feuchtigkeit, Staub) sowie infrastrukturellen Anforderungen (zB lange Distanzen zwischen Komponenten) einer Produktionsumgebung an Netzwerkkomponenten erläutern. |
| 10.1.6 beim Planen von industriellen Netzwerken unter Berücksichtigung der Umgebungsanforderungen sowie infrastrukturellen Anforderungen mitarbeiten. |
| 10.1.7 industrielle Netzwerke errichten und Komponenten (zB Maschinen, Visualisierungssysteme, Sensoren, Aktoren) einbinden. |
| 10.1.8 Messverfahren und Messgeräte (zB Verdrahtungstester, Hochfrequenzmessgeräte, Netzwerk-Messgerät – Qualifizierer, Dämpfungsmesser, CAT(Messkategorien)-Messverfahren, ODTR – optisches Zeitbereichsreflektometer) zum Messen physikalischer Größen der Datenübertragungstechnik auswählen sowie Messergebnisse beurteilen und dokumentieren. |
| 10.1.9 industrielle Netzwerke in Betrieb nehmen und prüfen. |
| 10.1.10 Mess- und Prüfprotokolle von industriellen Netzwerken erstellen und interpretieren. |
| 10.1.11 industrielle Netzwerke gemäß Plänen in Stand halten. |
| 10.1.12 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an industriellen Netzwerken eingrenzen, aufsuchen und beheben. |
| 10.1.13 Änderungen (zB Anpassungen) und Erweiterungen an industriellen Netzwerken (zB zur Erhöhung der Effizienz) nach Plänen und Vorgaben durchführen. |
| 10.1.14 die verschiedenen Arten von elektromagnetischen Einflüssen, deren Auswirkungen und konstruktive Maßnahmen (Erdung, Schirmung) zu deren Vermeidung beschreiben. |
| 10.1.15 Maßnahmen (Erdung, Schirmung) hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV) in bereits bei der Planung und Errichtung von industriellen Netzwerken berücksichtigen und anwenden. |
| 10.1.16 den betriebsspezifischen Umgang mit Daten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über industrielle Netzwerke (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen. |
| 10.1.17 Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend die Errichtung und den Betrieb von industriellen Netzwerken erläutern. |
Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik
§ 15. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnelektrotechnik:
| 10. Kompetenzbereich: Eisenbahnelektrotechnik |
|---|
| Die auszubildende Person kann |
| 10.1.1 Betriebspläne (Lageplan, Sperrenplan oder Apparatebild) lesen und richtig interpretieren (zB Informationen zur Wartung und Instandhaltung auslesen). |
| 10.1.2 den Instandhaltungsprozess (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Entstörung, Betriebsführung, Dokumentation, Arbeitseinsatzplanung, Schnittstellen) grundlegend darstellen. |
| 10.1.3 einen Überblick über die relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen für die Energietechnik bei Eisenbahnen sowie die betriebsspezifischen Regelwerke geben und in ihrem Tätigkeitsbereich einhalten bzw. anwenden. |
| 10.1.4 wiederkehrende Prüfungen an Anlagen durchführen (zB Weichenheizungen prüfen) und bei Bedarf Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ableiten und durchführen. |
| 10.1.5 die Vorgehensweise bei der Inspektion und der Instandhaltung von Traktionsstromanlagen (Oberleitungsanlagen und Schaltanlagen) und Energietechnikanlagen grundlegend darstellen. |
| 10.1.6 einen Überblick über die Arbeits- und Anlagenverantwortung geben und Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicemitarbeiter mit Schaltberechtigung, Sicherungsposten) übernommen werden müssen, identifizieren (zB die Inspektion und Instandhaltung von Traktionsanlagen). |
| 10.1.7 die Systeme der Energietechnik und des Traktionsstromes grundlegend darstellen. |
| 10.1.8 einen Überblick über die Fernwirktechnik und die Schaltanlagen (Zusammenspiel von Erdungssystemen, Störungsbehebung, Schnittstelle zur Leittechnik oder Schaltanlagen) geben. |
| 10.1.9 Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehlerdiagnosen erstellen und Sofortmaßnahmen ergreifen unter Berücksichtigung von Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen. |
| 10.1.10 Fehler, Mängel und Störungen an Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und an Schaltanlagen eingrenzen, aufsuchen und beheben. |
| 10.1.11 den Ablauf der Errichtung von Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen sowie zugehörige Prozesse (Montage, Messtechnik, Funktionsprüfung, Anlagenfreigabe, Dokumentation oder Schnittstellen) erklären. |
| 10.1.12 Systeme der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik und Schaltanlagen errichten, montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren. |
| 10.1.13 einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben. |
| 10.1.14 sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen. |
| 10.1.15 einen Überblick über die Vorschriften für Sicherungsposten (Kommunikation mit dem Betriebsdienst, Betriebs- und Signalvorschriften) geben. |
Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik
§ 16. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnsicherungstechnik:
| 10. Kompetenzbereich: Eisenbahnsicherungstechnik |
|---|
| Die auszubildende Person kann |
| 10.1.1 einen Überblick über relevante Prozesse, die ihren Tätigkeitsbereich beeinflussen (zB Beschaffung) geben und bei Auswirkungen auf ihren Tätigkeitsbereich (zB Lieferung eines schadhaften Bauteils) adäquat und zielgruppengerecht reagieren (zB Rücksprache mit internen Kunden und Kundinnen halten, Reklamationen behandeln). |
| 10.1.2 Betriebspläne (Lageplan, Sperrenplan oder Apparatebild) lesen und richtig interpretieren, zB Informationen zur Wartung und Instandhaltung auslesen. |
| 10.1.3 den Instandhaltungsprozess (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Entstörung, Betriebsführung, Dokumentation, Arbeitseinsatzplanung, Schnittstellen) grundlegend darstellen. |
| 10.1.4 einen Überblick über die relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen für Energietechnik bei Eisenbahnen sowie der betriebsspezifischen Regelwerke geben und in ihrem Tätigkeitsbereich einhalten bzw. anwenden. |
| 10.1.5 einen Überblick über die Arbeits- und Anlagenverantwortung geben und Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicemitarbeiter mit Schaltberechtigung, Sicherungsposten) übernommen werden müssen, identifizieren (zB die Inspektion und Instandhaltung von Traktionsanlagen). |
| 10.1.6 wiederkehrende Prüfungen an Anlagen durchführen (zB Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen oder Weichenantriebe prüfen) und bei Bedarf Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ableiten und durchführen. |
| 10.1.7 den sicherungstechnisch sicheren Aufbau von Schaltungen und Anlagen darstellen, das Ausfallsverhalten von Bauteilen beurteilen sowie deren Auswirkungen auf die sichere Funktion der Sicherungsanlage abschätzen. |
| 10.1.8 einen Überblick über die Planung von Sicherungsanlagen (zB Geschwindigkeiten, Schutzwege, Abstände, Standorte und Sichtbarkeiten von Signalen, Zug- und Verschubstraßen) und die Funktion, den Aufbau und die Bedienung von Sicherungsanlagen (Stellwerkbauarten, Bedienung der Stellwerke, Weichen, Freistellen und Haltstellen der Signale) geben. |
| 10.1.9 einen Überblick über die Instandhaltung von Sicherungsanlagen, insbesondere zu Maßnahmen bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, Aufbewahrungsfristen, Verschlüssen an Sicherungseinrichtungen und Inspektion sowie über die Abwicklung von Arbeiten an Sicherungsanlagen (zB Störungsmeldung, Verständigung, Meldungen, Störungsbuch oder Arbeitsbuch) geben. |
| 10.1.10 die Grundlagen der Kabeltechnik im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden, die technischen Bestimmungen und technischen Eigenschaften (Farbcode, Benennung, Anschluss oder Zählweise) von Kabeln und Verbindungseinrichtungen, Signalkabeln, Weichenkabeln, Schaltkabeln, PZB-Kabeln und Innenraumkabeln erklären, Kabelpläne lesen und die Kabelverlegung (Einsatzgebiete, Zulässigkeit, Zählweise) darstellen. |
| 10.1.11 Kabellaufschaltungen und Kabelverlegungen herstellen sowie Inspektionen und Entstörungen an Kabelanlagen durchführen. |
| 10.1.12 relevante Störungen an Sicherheitsanlagen (Störungen an fern- und ortsbedienten Weichen, beim Einstellen und Auflösen von Zug- und Zughilfstrassen, beim Freistellen und Haltstellen der Signale, an der Gleisfreimeldeanlage, beim Fernsteuerbetrieb, an sonstigen Einrichtungen, Zählwerksvormerk) und zugehörige Behebungsmaßnahmen erklären. |
| 10.1.13 Störungsmeldungen entgegennehmen und dokumentieren, Fehlerdiagnosen erstellen und Sofortmaßnahmen ergreifen unter Berücksichtigung von Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Servicetechnikern) übernommen werden müssen. |
| 10.1.14 den Aufbau, die Funktion und die Instandhaltung von mechanischen Reihenstellwerken (Weichenantriebe, Signalstellhebel, Schieberkasten, Blockapparat) erklären. |
| 10.1.15 mechanischen Reihenstellwerke in Stand halten und entstören. |
| 10.1.16 den Aufbau und die Funktion von Außenanlagenkomponenten (Weichenbauformen, Weichenverschluss, Weichenantriebe, Signale) erklären. |
| 10.1.17 Signale (zB Tag/Nacht-Signale, hörbare/sichtbare Signale, Form- und Lichtsignale) eindeutig erkennen und verschiedene Bauformen und Montageorte sowie deren Notwendigkeit und Zulässigkeit erklären. |
| 10.1.18 die Grundlagen der Bedienung von Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen darstellen. |
| 10.1.19 Systeme der Eisenbahnsicherungstechnik (zB Zugsicherungsanlagen, Eisenbahnkreuzungen) herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren. |
| 10.1.20 Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen inspizieren, warten, entstören und in Stand setzen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion. |
| 10.1.21 einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) sowie über das Zusammenspiel von Fahrdienstleiter und Sicherungstechniker geben. |
| 10.1.22 sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen. |
| 10.1.23 einen Überblick über die Vorschriften für Sicherungsposten (Kommunikation mit dem Betriebsdienst, Betriebs- und Signalvorschriften) geben. |
Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik
§ 17. (1) Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeugtechnik:
| 10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeugtechnik |
|---|
| Die auszubildende Person kann |
| 10.1.1 den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen (Elektro- und Dieseltriebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen, Nebenfahrzeuge, Spezialfahrzeuge) erklären. |
| 10.1.2 den grundlegenden Aufbau, die Funktion und die Nutzung von Übertragungseinrichtungen elektrischer Energie (Bahnstromanlagen) erklären. |
| 10.1.3 den Aufbau und die Funktion der einzelnen Bauteile von Güterwagen, Reisezugwagen und deren Einrichtungen darstellen. |
| 10.1.4 den Aufbau (Bauteile) und die Funktion der Bremse und der Notbremsüberbrückung erklären. |
| 10.1.5 den Aufbau und die Funktionsweise der elektrischen und elektronischen Anlage von Güterwagen und Reisezugwagen sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen, insbesondere in Hinblick auf deren Überprüfbarkeit, darstellen. |
| 10.1.6 die Grundlagen von Hochspannungsanlagen (ortsfest und in Schienenfahrzeugen) sowie zugehörige Sicherheitsmaßnahmen darstellen. |
| 10.1.7 die Verladerichtlinien und Regelwerke (Internationaler Eisenbahnverband (Union Internationale des Chemins de fer) – UIC, Allgemeiner Vertrag über die Verwendung von Güterwagen – AVV, Vereinbarung über den Austausch und die Benützung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr (Regolamento Internazionale delle Carrozze) – RIC) im eigenen Tätigkeitsbereich, insbesondere bei der Kontrolle der Verladesicherheit und Überprüfung von Güter- und Reisezugwagen, anwenden. |
| 10.1.8 optische und akustische Kontrollen (zB Kontrolle der Bremsen mit dem Triebfahrzeugführer, Kontrolle der Komponenten der Bremsanlage, Kontrolle der Einhaltung des Lichtraumprofils) am Fahrzeug (Triebfahrzeug und Wagen) durchführen. |
| 10.1.9 an Güterwagen oder Reisezugwagen Fehler erkennen, beurteilen und bei Bedarf weitere Maßnahmen (zB Melden, Ausschluss von Fahrzeugen) einleiten. |
| 10.1.10 Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Güterwagen oder Reisezugwagen (zB kleine Reparaturen vornehmen, Teile austauschen bzw. deren Austausch veranlassen) durchführen. |
| 10.1.11 bei der Durchführung von Arbeiten die besonderen Gefahren im Umgang mit Güterwagen und Reisezugwagen beachten und notwendige Sicherheitsvorschriften einhalten. |
| 10.1.12 einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben. |
| 10.1.13 sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen. |
(2) Die in Abs. 3 angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), BGBl. II Nr. 31/2013, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV besitzt.
(3) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst und Fahrzeugkontrolle gemäß den § 14, § 23 und § 37 EisbEPV zu absolvieren.
Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik
§ 18. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahntransporttechnik:
| 10. Kompetenzbereich: Eisenbahntransporttechnik |
|---|
| Die auszubildende Person kann |
| 10.1.1 kundengerecht kommunizieren, insbesondere mit dem Betriebsdienst (verbal oder optisch über Displayanzeigen), mit der Zugmannschaft und mit Reisenden. |
| 10.1.2 einen Überblick über die gesetzlichen und normativen Grundlagen des Eisenbahnbetriebes geben und im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden. |
| 10.1.3 sicherheitsrelevante Dienstvorschriften beim Eisenbahnbetrieb (zB Signalbuch und Betriebsvorschriften interpretieren und anwenden) einhalten. |
| 10.1.4 einen Überblick über den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen (Elektro- und Dieseltriebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen) geben. |
| 10.1.5 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Verbrennungskraftmaschinen und Nebenaggregaten in Dieseltriebfahrzeugen, von Kraftübertragungseinrichtungen sowie von Aggregaten und Nebenaggregaten eines Elektrotriebfahrzeuges erklären. |
| 10.1.6 den Aufbau und die Funktion von Steuer-, Regel- sowie Mess- und Überwachungseinrichtungen von Triebfahrzeugen erklären und deren Ver- bzw. Anwendung darstellen. |
| 10.1.7 den grundlegenden Aufbau, die Funktion und die Nutzung von Übertragungseinrichtungen elektrischer Energie (Bahnstromanlagen) erklären, insbesondere in Hinblick auf Informationen von Signalanlagen und in Bezug auf die Anwendungssicherheit. |
| 10.1.8 einen Überblick über die Drucklufterzeugung und -speicherung (zB im Bereich der Bremsanlage, zur Störungsfeststellung) auf Triebfahrzeugen geben. |
| 10.1.9 den Aufbau (Bauteile) und die Funktion der direkten und indirekten Druckluftbremse, der Festhaltebremsen sowie der Bremsausrüstung von Triebfahrzeugen, Güterwagen und Reisezugwagen erklären. |
| 10.1.10 den Aufbau, die Funktion und die Bedienung der Sicherheitseinrichtungen (SIFA, Zugbeeinflussungsanlagen zB PZB) auf Triebfahrzeugen und Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen) darstellen. |
| 10.1.11 einschlägige Sicherheitseinrichtungen (SIFA) auf Triebfahrzeugen bedienen. |
| 10.1.12 auf Meldungen von Zugbeeinflussungsanlagen (zB PZB, ETCS) sowie Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen) reagieren (zB Temperatur der Radsatzlager kontrollieren). |
| 10.1.13 betriebsspezifische und technische Normenbestimmungen im eigenen Tätigkeitsbereich (zB Betriebsdienst, Fahrpläne und Fahrplanhilfsmittel, betriebliche Kommunikation, Verschubdienst, Zug- und Nebenfahrten, besondere Betriebssituationen, Abweichungs- und Störmanagement) anwenden und umsetzen. |
| 10.1.14 Triebfahrzeuge (Elektro- oder Dieseltriebfahrzeuge) aufrüsten und in Betrieb nehmen. |
Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
§ 19. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik:
| 10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik |
|---|
| Die auszubildende Person kann |
| 10.1.1 einen Überblick über den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen (Elektro- und Dieseltriebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen) geben. |
| 10.1.2 den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise von mechanischen Anlagen (Zug- und Stoßeinrichtung, Laufwerk, Kasten und Anbauteile, Türen, Druckschutz, Wasseranlagen, WC-Systeme oder Entkeimungsanlagen) und die Funktion der Einzelbaugruppen darstellen. |
| 10.1.3 den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise von elektrischen und klimatechnischen Anlagen (Antriebssysteme, Bordnetzversorgung von Triebfahrzeugen, Energieversorgungssystem von Reisezugwagen oder Klimaanlagen) sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen darstellen. |
| 10.1.4 den Aufbau und die Funktionsweise von elektronischen Anlagen (Steuerungseinrichtungen, Steuerungseinheiten wie zB Gleitschutz, Klima, Elektroversorgungsanlagen oder Türen und der Fahrgastinformationssysteme) sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen beschreiben. |
| 10.1.5 den prinzipiellen Aufbau und die Funktion von Sicherheitseinrichtungen (SIFA, Zugbeeinflussungsanlagen zB PZB) auf Triebfahrzeugen erklären. |
| 10.1.6 den Aufbau und die Funktionsweise von pneumatischen und elektropneumatischen Anlagen (Bremstechnik, Druckluftversorgung, Aufbereitung, Druckluftsystem und Hauptverbraucher) sowie Anwendungen (Stromabnehmer, Türen ) anhand von Plänen erklären sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen darstellen. |
| 10.1.7 Fehler an Eisenbahnfahrzeugen eingrenzen, aufsuchen und beurteilen. |
| 10.1.8 Fehler an Eisenbahnfahrzeugen mittels computergestützter Diagnosemethoden auslesen und beurteilen. |
| 10.1.9 Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Eisenbahnfahrzeugen durchführen. |
| 10.1.10 einen Überblick über verschiedene Fertigungsverfahren geben und im eigenen Tätigkeitsbereich Alternativen zu angewendeten Verfahren aufzeigen (zB additive Fertigungsverfahren wie 3D-Druck). |
| 10.1.11 die Konstruktionstechnik zur Herstellung optimierter Konstruktionen für die additive Fertigung darstellen (zB Stützkonstruktionen). |
| 10.1.12 Änderungen an bestehenden Konstruktionszeichnungen vornehmen, um sie an geänderte Fertigungsverfahren anzupassen (insbesondere additive Fertigungsverfahren). |
| 10.1.13 betriebsspezifische Maschinen zur additiven Fertigung bedienen (zB Parameter anpassen) und überwachen. |
| 10.1.14 additiv gefertigte Bauteile nachbearbeiten (zB Stützkonstruktionen entfernen) und prüfen. |
| 10.1.15 die besonderen Gefahren im Umgang mit Eisenbahnfahrzeugen erkennen und die spezifischen Sicherheitsvorschriften anwenden. |
| 10.1.16 einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben. |
| 10.1.17 sicherheitsrelevante Vorschriften (zB Dienstvorschriften) im Eisenbahnbetrieb einhalten und anwenden. |
| 10.1.18 die Funktion, Möglichkeiten und Anwendungsbereiche der Signalübertragungstechnik, strukturierte Verkabelungen, Verkabelungsstrukturen und optische Übertragungstechnik grundlegend darstellen. |
| 10.1.19 strukturierte Verkabelungen im eigenen Tätigkeitsbereich überprüfen und zugehörige Messergebnisse dokumentieren und beurteilen. |
| 10.1.20 Fehler, Mängel und Störungen an Netzwerkanlagen systematisch eingrenzen, auffinden, beheben und dokumentieren. |
Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik
§ 20. (1) Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnbetriebstechnik:
| 10. Kompetenzbereich: Eisenbahnbetriebstechnik |
|---|
| Die auszubildende Person kann |
| 10.1.1 kundengerecht kommunizieren, insbesondere mit Fahrdienstleitern und Triebfahrzeugführern (verbal oder optisch über Displayanzeigen) und notwendige Ansagen (zB Abweichungen bekanntgeben, Informationen über Arbeiten an der Strecke an Reisende oder Personen weitergeben) durchführen. |
| 10.1.2 einen Überblick über die gesetzlichen und normativen Grundlagen des Eisenbahnbetriebes geben und im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden. |
| 10.1.3 sicherheitsrelevante Dienstvorschriften (zB Signalbuch und Betriebsvorschriften) im Eisenbahnbetrieb einhalten und anwenden. |
| 10.1.4 einen Überblick über den organisatorischen Aufbau und die Zuständigkeiten der einzelnen Bereiche des Eisenbahnbetriebes sowie der Prozessabläufe und einschlägigen fachbezogenen Begriffe (nationale und internationale Definitionen) geben. |
| 10.1.5 Maßnahmen zur Betriebssicherheit setzen, die Betriebssicherheit im eigenen Tätigkeitsbereich sowie im übertragenen Wirkungskreis sicherstellen sowie die Sicherheit der Kunden und Kundinnen beim Umgang mit den Einrichtungen des Betriebsbereiches gewährleisten. |
| 10.1.6 einen Überblick über berufsspezifische Normenbestimmungen (zB Betriebsdienst, Fahrpläne und Fahrplanhilfsmittel, betriebliche Kommunikation, Verschubdienst, Zug- und Nebenfahrten, besondere Betriebssituationen, Abweichungs- und Störmanagement) geben. |
| 10.1.7 betriebs- und berufsspezifischen Normenbestimmungen zum Erreichen höchster Handlungssicherheit anwenden und umsetzen, insbesondere beim Stellen und Überwachen der Fahrstraße. |
| 10.1.8 Fahrstraßen stellen und eine Start-Ziel-Bedienung durchführen sowie in Abstimmung mit dem Fahrdienstleiter auf unvorhergesehene Situationen (zB beim Ausfall von Sicherungsanlagen) reagieren. |
| 10.1.9 mit dem betriebsspezifischen Steuer- und Regelungssystem arbeiten und bei Fehlern, Störungen und Problemen eingreifen bzw. unterstützen (zB Abstimmung mit zuständigen Personen). |
| 10.1.10 einen grundlegenden Überblick über eisenbahntechnische Bereiche (Gleisbau, Tunnelbau, Brückenbau, Bahnstrom, Verkehrsplanung und Trassenmanagement, Traktions- und Fahrzeugtechnik) geben. |
| 10.1.11 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von mechanischen, elektrischen und elektronischen Stellwerksanlagen, von betrieblichen Kommunikationseinrichtungen, von Bahnstromanlagen und von betrieblichen Sicherheitssystemen erklären. |
| 10.1.12 mechanische, elektrische und elektronische Stellwerksanlagen, betriebliche Kommunikationseinrichtungen und Bahnstromanlagen sowie im Anlassfall Sicherheitssysteme (zB Weichen und entsprechende zugehörige Signale stellen) handlungssicher bedienen. |
| 10.1.13 einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben. |
| 10.1.14 sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen. |
(2) Die in Abs. 3 angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß EisbEPV sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV besitzt.
(3) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst, Betriebsassistenz, Fahrdienstleistungsassistenz und Fahrdienstleitung gemäß den § 14, § 23 und §§ 26-28 EisbEPV zu absolvieren.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 21. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Spezialmodul Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice
§ 21. Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahninfrastrukturnachhaltigkeitsservice:
| Die auszubildende Person kann |
| 10.1.1 die Grundlagen der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Raumklima, Luftfeuchtigkeit, U-Werte, Wärmestrahlung, Brandschutz, Schallschutz, Baukonstruktionen) sowie Lebenszyklen von Gebäuden erläutern. |
| 10.1.2 Energieausweise lesen und eventuell notwendige Maßnahmen daraus ableiten. |
| 10.1.3 einen Überblick über technologische, ökologische und ökonomische Eigenschaften (auch im Sinne der Klimaverträglichkeit) und Anwendungen unterschiedlicher Brennstoffe samt deren Möglichkeiten zur Lagerung und Verteilung geben. |
| 10.1.4 die Ziele der Digitalisierung (dezentrale Gebäudesysteme) von Gebäuden (Smart Building) wie Erhöhung der Energieeffizienz und der Arbeitsqualität sowie der Sicherheit durch intelligente Algorithmen und Lösungen beschreiben. |
| 10.1.5 den Aufbau und die Funktion eines hydraulischen Kreislaufs (zB anhand einer Heizungsanlage samt hydraulischen Grundschaltungen) erklären. |
| 10.1.6 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Gas- und Abgasanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben. |
| 10.1.7 die regelmäßige Wartung der betriebsinternen Gas- und Abgasanlagen sicherstellen und bei Betriebsstörungen notwendige Maßnahmen durch andere Personen bzw. Gewerke einleiten. |
| 10.1.8 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Lüftungsanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben. |
| 10.1.9 die regelmäßigen Wartung- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Lüftungsanlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist. |
| 10.1.10 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Lüftungsanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen. |
| 10.1.11 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Heizungsanlagen – auch solche, die zum Betrieb mit erneuerbaren Energien (zB Erdwärme, Sonne, Biomasse) vorgesehen sind – samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben. |
| 10.1.12 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Heizungsanlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist. |
| 10.1.13 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Heizungsanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen. |
| 10.1.14 die Bedeutung der Sicherstellung einer effizienten Energieversorgung durch optimale Nutzung von geeigneten Energiequellen und Smart Buildings – auch als eine Maßnahme für den Klimaschutz – erläutern. |
| 10.1.15 Möglichkeiten der Energieeinsparung (zB Gebäude- und Eisenbahnanlagenenergieeffizienz) und des umweltfreundlichen Heizens und der Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz beschreiben. |
| 10.1.16 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Klimaanlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben. |
| 10.1.17 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Klimaanlagen sicher-stellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist. |
| 10.1.18 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Klimaanlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen. |
| 10.1.19 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Sanitäranlagen samt deren Bauteilen und Komponenten beschreiben. |
| 10.1.20 die regelmäßigen Wartungs- und Erhaltungsarbeiten der betriebsinternen Sanitäranlagen sicherstellen oder auch selbst durchführen, falls durch Herstellerangaben dies nicht ausgeschlossen ist. |
| 10.1.21 bei Betriebsstörungen an betriebsinternen Sanitäranlagen erste Sicherheitsmaßnahmen setzen sowie einfache Störungen im Rahmen von Erhaltungsarbeiten (falls durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen) selbst beheben und erkennen, wenn weitere Maßnahmen von anderen Personen bzw. Gewerken übernommen werden müssen. |
| 10.1.22 die durch andere Personen bzw. Gewerke instandgesetzten Gas- und Abgas-, Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen), Lüftungs- und Sanitäranlagen übernehmen, wieder in Betrieb nehmen und die interne Dokumentation (zB Übernahmeprotokoll, Mess- oder Prüfprotokoll) einleiten. |
| 10.1.23 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an der betriebsinternen Mess-, Steuer- und Regel-technik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones eingrenzen, auffinden und Fehler beheben. |
| 10.1.24 Maßnahmen einleiten, um in betriebsinternen Gebäuden Energie zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Geräte, effizienter Beleuchtung und optimierte Steuerungen sowie bauliche Maßnahmen). |
| 10.1.25 Effizienzsteigerungen und Energiesparmaßnahmen durch Systemoptimierungen der betriebsinternen Mess-, Steuer- und Regeltechnik betreffend die Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones vorschlagen und durchführen. |
| 10.1.26 Änderungen zur Erhöhung der Energieeffizienz an betriebsinternen Gas-, Lüftungs-, Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen vorschlagen. |
| 10.1.27 im Rahmen ihrer Schnittstellenfunktion zu anderen Gewerben Potentiale für ein optimiertes Zusammenspiel der Einzelkomponenten der Systeme Klima-, Heizung- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage für bestehende und neu zu errichtende betriebsinterne Anlagen identifizieren. |
| 10.1.28 wirtschaftliche Aspekte (zB Kosten) für geplante Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) einschätzen und Verbesserungsvorschläge, die beispielsweise zu einer Effizienzsteigerung beitragen, einbringen. |
| 10.1.29 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) beschreiben. |
| 10.1.30 bei der Planung von betriebsinternen Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien vor Ort unter Beachtung von Rahmenbedingungen (zB Verschattung) mitwirken. |
| 10.1.31 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an betriebsinternen Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) erkennen und weitere Maßnahmen veranlassen. |
| 10.1.32 über Energie-, Klima- und Umweltfragen (zB Möglichkeiten zur Energieeinsparung, Erreichen erhöhter Nachhaltigkeit, Steigerung der Energieeffizienz) beraten und dabei Trends im Bereich der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes beachten sowie Umsetzungsvorschläge anbieten. |
Theoretische Prüfung
§ 22. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Elektrotechnik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 22. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Grundlagen der Elektrotechnik
§ 23. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.
(2) Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche und rechnerische Richtigkeit,
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Theoretische Prüfung
§ 23. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Grundlagen der Elektrotechnik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.
Fachzeichnen
§ 24. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei sind jedenfalls die Aufgabe gemäß Z 1 sowie eine Aufgabe gemäß Z 2 oder 3 zu bearbeiten:
Einen Auslassplan bzw. Installationsplan einer elektrischen Anlage erstellen oder auf Vollständigkeit prüfen, etwaige Mängel feststellen und dokumentieren,
einen Stromlaufplan eines Verteilers nach Vorgabe (zB Auslassplan bzw. Installationsplan) unter Berücksichtigung verschiedener Netzformen erstellen oder
einen Stromlaufplan und Funktionsbeschreibungen für zB Steuer-, und Regelsysteme, Bussysteme, Motorsteuerungen erstellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
Vollständigkeit.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Grundlagen der Elektrotechnik
§ 24. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
Elektrische Betriebsmittel, Bauteile, Maschinen und Anlagen,
elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen (inklusive Berechnungen),
Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenstromtechnik (inklusive Berechnungen),
Prüf- und Messtechnik (inklusive Berechnungen),
Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik, Sensorik und Aktorik.
(2) Die Verwendung von Tabellen und Formelsammlungen ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche und rechnerische Richtigkeit,
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 25. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Fachzeichnen
§ 25. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei sind jedenfalls die Aufgabe gemäß Z 1 sowie eine Aufgabe gemäß Z 2 oder 3 zu bearbeiten:
Einen Auslassplan bzw. Installationsplan einer elektrischen Anlage erstellen oder auf Vollständigkeit prüfen, etwaige Mängel feststellen und dokumentieren,
einen Stromlaufplan eines Verteilers nach Vorgabe (zB Auslassplan bzw. Installationsplan) unter Berücksichtigung verschiedener Netzformen erstellen oder
einen Stromlaufplan und Funktionsbeschreibungen für zB Steuer-, und Regelsysteme, Bussysteme, Motorsteuerungen erstellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
Vollständigkeit.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Prüfarbeit
§ 26. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.
(2) Bei der Prüfarbeit hat die zur Prüfung antretende Person drei der nachfolgenden Inhalte des Grundmoduls und zwei der nachfolgenden, für das jeweilige Hauptmodul eigentümlichen, Inhalte zu bearbeiten. Für jedes weitere absolvierte Hauptmodul oder Spezialmodul sind jeweils zwei weitere der nachfolgenden, für das jeweilige Hauptmodul oder Spezialmodul eigentümlichen, Inhalte zu bearbeiten. Elektrische Schutzmaßnahmen haben auf jeden Fall Bestandteil der Aufgabenstellungen der Hauptmodule zu sein.
(3) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und ein Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in zwölf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach vierzehn Stunden zu beenden.
(4) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und zwei Hauptmodule oder ein Hauptmodul und ein Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in vierzehn Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sechzehn Stunden zu beenden.
(5) Die Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 bei Absolvierung eines Spezialmoduls kann in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrages oder in Form einer schriftlichen Bearbeitung von Aufgabenstellungen erfolgen.
(6) Die Prüfarbeit im Rahmen einer Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, für ein Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass basierend auf zwei der für dieses Spezialmodul eigentümlichen Inhalte gemäß § 26 Abs. 6 Z 6 bis Z 15, die gestellten Aufgaben in der Regel in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach fünf Stunden zu beenden.
Grundmodul:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
technische Unterlagen zu lesen (zB Installationspläne, Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne, Betriebsanleitungen, berufsbezogene Vorschriften) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen unter Anwendung von Messgeräten zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen grundlegend zu dimensionieren, zu verlegen, abzuisolieren und anzuschließen,
elektrische Betriebsmittel zusammenzubauen, zu montieren, anzuschließen, deren Funktion zu erproben, zu kennzeichnen und zu dokumentieren,
einfache Installationsarbeiten an einer elektrischen Anlage mit elektrischen Betriebsmitteln (zB Steckdose, Schalter, Beleuchtungstechnik, Schützschaltungen) unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken auszuführen, deren Funktion zu erproben, zu kennzeichnen und zu dokumentieren,
einfache Installationsarbeiten an elektrischen Anlagen (zB Schalt- und Verteilerschränke) mit elektrischen Betriebsmitteln unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken auszuführen, deren Funktion zu erproben und zu dokumentieren,
einfache elektrische Maschinen und Geräte unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken zu installieren, deren Funktion zu erproben, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
einfache digitale Steuerungen (zB Kleinststeuerungen, speicherprogrammierbare Steuerungen) zu montieren und zu programmieren, zB für einfache Automatisierungen von gebäudetechnischen oder anderen elektrischen Anlagen.
Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
das Verteilsystem sowie sicherheitstechnische Einrichtungen nach Plänen und Vorgaben zu errichten,
elektrische Anlagen der Gebäudetechnik nach Plänen und Vorgaben zu errichten, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik aufzusuchen, einzugrenzen und zu beseitigen,
elektrische Maschinen und Geräte unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken zu installieren, zu prüfen, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
Steuerungsnetze sowie Bussysteme samt den dazu notwendigen Geräten zu errichten, zu programmieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen,
Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones sowie Sprachassistenten zur Steuerung der Gebäudesystemtechnik einzurichten,
elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren,
Erdungsanlagen, Schutzpotentialausgleichsanlagen, Blitzschutz- und Überspannungsschutzanlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren.
Hauptmodul Energietechnik:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Werkstoffe und Werkstücke manuell oder maschinell (zB Sägen, Bohren) zu bearbeiten, um einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel oder Anlagen der Energietechnik anzufertigen,
elektrotechnische und elektronische Bauteile zu planen, zu dimensionieren und zusammen zu bauen,
Teile von Anlagen zur Energieverteilung (zB Stromnetze, Spannungsebenen von Höchstspannung bis zur Niederspannung, Funktion der einzelnen Netze) samt den dazu notwendigen Maschinen (zB Transformatorstationen) oder Einrichtungen (zB Hochspannungsleitungen wie Freileitungen und Erdkabel, Strommasten) zu errichten,
geringfügige Änderungen oder Erweiterungen an Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung nach Plänen und Vorgaben durchzuführen,
Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen zu montieren, einzustellen und zu dokumentieren,
elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren,
Überstromschutzeinrichtungen oder Überspannungsschutzanlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren.
Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Werkstoffe und Werkstücke manuell oder maschinell (zB Sägen, Bohren) zu bearbeiten, um einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel oder Anlagen der Energietechnik anzufertigen,
elektrotechnische und elektronische Bauteile zu planen, zu dimensionieren und zusammen zu bauen,
elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen nach Plänen und Vorgaben zu montieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
Änderungen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz) oder Erweiterungen an elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen nach Plänen und Vorgaben durchzuführen,
systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware einzugrenzen, aufzusuchen und zu beheben,
Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen zu montieren, einzustellen, zu prüfen, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
speicherprogrammierbare Steuerungen oder Bussysteme anzuschließen, zu parametrieren und zu programmieren (zB für die Automatisierung von Maschinen und Produktionsanlagen),
elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren.
Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
elektrotechnische und elektronische Bauteile zu planen, zu dimensionieren und zusammen zu bauen,
Mess-, Steuerungs- oder Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen zu montieren, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Bauteilen von Mess-, Steuerungs- oder Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware einzugrenzen, aufzusuchen und zu beheben,
speicherprogrammierbare Steuerungen oder Bussysteme anzuschließen, zu parametrieren, zu programmieren, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen zB für die Automatisierung von Maschinen und Produktionsanlagen,
pneumatische, elektropneumatische, hydraulische oder elektrohydraulische Systeme für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen anhand von Plänen zu montieren, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen zu montieren, einzustellen, zu prüfen, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
Netzwerke zu errichten (zB Switch, Router, Firewall, Gateway), in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
Prozessvisualisierungen (zB Darstellung von Betriebszuständen, Eingabefelder, Störmeldungen) zu parametrieren, zu programmieren und zu dokumentieren,
Anwenderprogramme zur Messwerterfassung, -übertragung und -verarbeitung sowie zur Visualisierung zu nutzen.
Spezialmodul Smart Home:
Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
Teile von Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen zu errichten, zu programmieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
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