Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2023-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 2024-07-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 124
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d)

sofern die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß lit. a, b oder c erstellt, den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:

– einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder

– einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Z 27) zu vermeiden.

7.

„Geschäftsjahr“ bezeichnet den Rechnungslegungszeitraum, für den die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ihren Konzernabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt, das Kalenderjahr.

8.

„Berichtspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die einen Mindeststeuerbericht gemäß §§ 69 bis 75 einzureichen hat.

9.

„Staatliche Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die Einheit ist Teil eines Staates oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft eines solchen oder steht vollständig im Eigentum der genannten Träger,

b)

sie übt keine gewerbliche Tätigkeit aus und ihr Hauptzweck besteht in

– der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder

– der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebiets,

c)

sie ist in Bezug auf ihre Gesamtleistung gegenüber einem Staat rechenschaftspflichtig und stellt diesem jährlich Informationsberichte zur Verfügung und

d)

ihre Vermögenswerte fallen bei ihrer Auflösung einem Staat zu und ihre Nettogewinne werden ausschließlich an diesen Staat ausgeschüttet, ohne dass ein Teil ihrer Nettogewinne einzelnen Privatpersonen zugutekommt.

10.

„Internationale Organisation“ bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder eine vollständig in deren Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie besteht hauptsächlich aus Staaten,

b)

hat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen und

c)

gesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen.

11.

„Non Profit-Organisation“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie gelegen ist, und wird dort geführt, und zwar

– ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, erzieherischen oder ähnlichen Zwecken oder

– als Berufsverband, Wirtschaftsverband, Handelskammer, Arbeitnehmerverband, Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, Bürgervereinigung oder Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;

b)

im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter lit. a genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Ertragsteuer befreit;

c)

sie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben;

d)

die Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt

– im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit,

– als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder

– als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands und

e)

bei der Schließung, Abwicklung oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine Non Profit-Organisation oder an den Staat, in dem sie gelegen ist, staatliche Einheiten oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben;

f)

sie beinhaltet keine Einheiten, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurden;

12.

a) „Transparente Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die in dem Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung als steuerlich transparent gilt, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit gilt als steuerlich transparent in einem Steuerhoheitsgebiet, wenn deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der Gesellschafter dieser Einheit deren Erträge proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit erzielt oder als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden. Eine transparente Einheit gilt insoweit als

– „volltransparente Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (lit. b) als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies nur, wenn alle der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit als steuerlich transparent gelten.

– „umgekehrt hybride Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (lit. b) nicht als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies auch, wenn zumindest eine der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit nicht als steuerlich transparent gilt.

Die Beurteilung, inwieweit eine transparente Einheit als volltransparent oder umgekehrt hybrid gilt, hat gesondert für jede Beteiligung zu erfolgen.

b)

„Referenzeinheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit, die in der Beteiligungskette am nächsten an der transparenten Einheit beteiligt ist, und die entweder

– selbst keine transparente Einheit ist oder,

– wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.

c)

Eine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer „volltransparenten Struktur“ gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung mittelbar über eine Kette volltransparenter Einheiten gehalten wird.

d)

Eine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als „transparente Einheit“ und „volltransparente Einheit“ behandelt, sofern

– ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird,

– sie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und

– die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind.

e)

„Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die keine transparente Einheit (lit. a) ist, soweit sie als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter gelegen ist.

13.

„Betriebsstätte“ bezeichnet

a)

einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets und nach Maßgabe des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend den Grundsätzen einer des Art. 7 des OECD Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung ähnlichen Bestimmung besteuert werden;

b)

bei Fehlen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets auf Nettobasis besteuert, die der Besteuerung der in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen entspricht;

c)

bei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde und dieses Steuerhoheitsgebiet hiefür ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Art. 7 des OECD Musterabkommens in der jeweils geltenden Fassung hätte; oder

d)

einen unter lit. a bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, vorausgesetzt, dass die aufgrund dieser Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte im Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus (Z 41) gelegen ist, steuerbefreit sind.

14.

„Oberste Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die entweder

a)

unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung (Z 21) an einer anderen Einheit hält und an der keine andere Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung hält, oder

b)

das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von Z 3 lit b ist.

Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) ist keine oberste Muttergesellschaft.

15.

„Mindeststeuersatz“ bezeichnet einen Steuersatz von 15 %.

16.

„Ergänzungssteuerbetrag“ bezeichnet den gemäß § 47 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrag.

17.

„Hinzurechnungsbesteuerung“ bezeichnet Steuervorschriften, die keine anerkannte PES-Regelung (Z 18) sind und gemäß denen ein unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Einkünften unabhängig von deren Ausschüttung Steuern entrichten muss.

18.

„Anerkannte PES Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – umgesetzt wird und

a)

den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE Mustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten (Z 19) dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet, und

b)

in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.

19.

„Niedrig besteuerte Geschäftseinheit“ bezeichnet

a)

eine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet (Z 35) gelegen ist, oder

b)

eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne (Z 36) erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.

20.

„Zwischengeschaltete Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,

a)

die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit in derselben Unternehmensgruppe hält und

b)

nicht als oberste Muttergesellschaft, im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (Z 22), Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.

21.

„Kontrollbeteiligung“ bezeichnet eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer Einheit, aufgrund derer der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Z 25) vollzukonsolidieren, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Stammhaus (Z 41) über eine Kontrollbeteiligung an seinen Betriebsstätten verfügt.

22.

„Im Teileigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,

a)

die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,

b)

zu mehr als 20 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe sind, und

c)

die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.

23.

„Eigenkapitalbeteiligung“ bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen.

24.

„Muttergesellschaft“ bezeichnet

a)

eine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit handelt,

b)

eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder

c)

eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft.

25.

„Anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62 des Europäischen Parlaments und des Rates) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.

26.

„Zugelassener Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit gelegen ist, zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigt sind; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet ein zugelassenes Rechnungslegungsorgan das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen.

27.

„Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Gesamtabweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen Euro in einem Geschäftsjahr gegenüber dem Betrag, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) ergeben hätte;

28.

„Anerkannte NES Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – eine Mindeststeuer umsetzt und dabei

a)

die Bestimmung des Übergewinns der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE Mustervorschriften (Z 46) und die Anwendung des Ergänzungssteuersatzes auf den Übergewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE Mustervorschriften (Z 46) regelt und

b)

in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.

Der Übergewinn kann auf der Grundlage eines von befugten Rechnungslegungsorgan genehmigten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards, der zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen angepasst wurde, anstatt des in Konzernabschluss verwendeten Rechnungslegungsstandards bestimmt werden.

29.

„Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte“ bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Abschluss verbucht.

30.

„Investmenteinheit“ bezeichnet

a)

einen Investmentfonds (Z 31), Immobilieninvestmentvehikel (Z 32) oder eine Versicherungsinvestmenteinheit (Z 47),

b)

eine Einheit, die unmittelbar oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich für diese Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt oder

c)

eine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne der §§ 18 und 19 erzielt.

31.

„Investmentfonds“ bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Sie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden;

b)

sie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik;

c)

sie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu streuen;

d)

sie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten;

e)

Anleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Erträge aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten;

f)

sie oder ihre Geschäftsleitung unterliegen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Investmentfonds, einschließlich angemessener Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist oder verwaltet wird und

g)

sie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet.

32.

„Immobilieninvestmentvehikel“ bezeichnet eine Einheit im Streubesitz, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge auf einer einzigen Besteuerungsebene erfasst werden, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr.

33.

„Pensionsfonds“ bezeichnet

a)

eine in einem Steuerhoheitsgebiet niedergelassene und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen sowie verbundene Leistungen oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn

– diese Einheit als solche den aufsichtsrechtlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder

– die genannten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der Unternehmensgruppe sicherzustellen.

b)

eine Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit (Z 34).

34.

„Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Z 33 lit. a genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Z 33 lit. a genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit derselben Unternehmensgruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten.

35.

„Niedrigsteuerstaat oder -gebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine Unternehmensgruppe ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Unternehmensgruppe in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.

36.

„Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste“ bezeichnen die Jahresüberschüsse oder Jahresfehlbeträge einer Geschäftseinheit, die gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3, 7 und 8 angepasst wurden.

37.

„Nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer“ bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu entrichten ist oder bereits entrichtet wurde und

– dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann, oder

– bei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann.

38.

„Anerkannte Anrechnungssteuer“ bezeichnet eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu entrichtende oder bereits entrichtete Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Falle einer von einer Betriebsstätte noch zu entrichtenden oder bereits entrichteten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet wird oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung oder Gutschrift

a)

von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, gemäß einer Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern gewährt wird,

b)

einem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende gewährt wird, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt,

c)

einer natürlichen Person gewährt wird, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, welches die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder

d)

einer staatlichen Einheit, einer internationalen Organisation, einer gebietsansässigen Non Profit-Organisation, einem gebietsansässigen Pensionsfonds, einer gebietsansässigen Investmenteinheit, die nicht der Unternehmensgruppe angehört, oder einer gebietsansässigen Lebensversicherungsgesellschaft gewährt wird, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird. Dabei gilt Folgendes:

aa) Eine Non Profit-Organisation oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie oder er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird.

bb) Eine Investmenteinheit gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt.

cc) Eine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie gelegen ist.

39.

„Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet

a)

eine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder

b)

im Falle, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist.

Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können.

40.

„Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar ist.

41.

„Stammhaus“ bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Abschluss erfasst.

42.

„Gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.

43.

„Anerkanntes Ausschüttungssteuersystem“ bezeichnet ein Körperschaftsteuersystem, das

a)

eine Körperschaftsteuer auf Gewinne nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilsinhaber tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,

b)

eine Körperschaftsteuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und

c)

am oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft war.

44.

„Anerkannte SES Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets – unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt – umgesetzt wird und

a)

den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE Mustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach einer PES Regelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt, und

b)

in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.

45.

„Als berichtspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der Unternehmensgruppe benannt wurde, um im Namen der Unternehmensgruppe die in den §§ 69 bis 75 genannten Berichtspflichten zu erfüllen.

46.

„GloBE Mustervorschriften“ bezeichnet die im von der OECD veröffentlichten Bericht: „Tax Challenges Arising from Digitalisation of the Economy – Global Anti Base Erosion Model Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS“ enthaltenen Mustervorschriften.

47.

„Versicherungsinvestmenteinheit“ bezeichnet eine Einheit, die unter die Definition eines Investmentfonds gemäß Z 31 oder eines Immobilieninvestmentvehikels gemäß Z 32 fallen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, die als Versicherungsgesellschaft den aufsichtsrechtlichen Vorschriften ihres Belegenheitsstaates unterliegt.

48.

„Verbriefungszweckgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung (Z 49) beteiligt ist und die

a)

ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt,

b)

ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft Sicherheiten an ihren Vermögenswerten gewährt und

c)

alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft auskehrt; davon ausgenommen sind finanzielle Mittel, die aufgrund der Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um

– einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der Verbriefungszweckgesellschaft oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,

– Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu bilden oder

– die Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckgesellschaft in angemessener Weise zu verbessern oder aufrechtzuerhalten.

Eine Einheit gilt nur dann als Verbriefungszweckgesellschaft, wenn der festgelegte Gewinn (lit. c 1. Teilstrich) für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.

49.

„Verbriefungsvereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung, die

a)

Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und

b)

dazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckgesellschaft für die Anleger zu begrenzen, indem bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckgesellschaft (oder einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft der Vereinbarung) durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckgesellschaft zu erheben.

Abkürzung

MinBestG

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Der Mindeststeuer unterliegen in Österreich gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe (§ 2 Z 3), wenn die jährlichen Umsatzerlöse gemäß den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Millionen Euro (Umsatzgrenze) betragen. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind auch Umsatzerlöse ausgenommener Einheiten (§ 4) zu berücksichtigen. Bei Zusammenschlüssen und Teilungen von Unternehmensgruppen ist § 58 zu beachten.

(2) Sind eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als zwölf Monate, wird der in Abs. 1 genannte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst.

Abkürzung

MinBestG

Ausgenommene Einheiten

§ 4. (1) Von der Mindeststeuer ausgenommen sind:

1.

staatliche Einheiten;

2.

internationale Organisationen;

3.

Non Profit-Organisationen;

4.

Pensionsfonds;

5.

Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind;

6.

Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;

7.

eine Einheit, die

a)

zu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die

– ausschließlich oder fast ausschließlich für diese ausgenommenen Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt, oder

– ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von ausgenommenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt;

b)

zu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (§ 17) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18) erzielt; oder

c)

zu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Z 7, niedriger als der Schwellenwert gemäß § 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.

(2) Eine Einheit gemäß Z 7 kann auf Antrag gemäß § 74 als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.

Abkürzung

MinBestG

Standort einer Geschäftseinheit

§ 5. (1) Der Standort einer Einheit (§ 2 Z 1), die keine transparente Einheit ist, wird wie folgt bestimmt:

1.

Die Einheit ist in jenem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem diese aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt;

2.

in allen anderen Fällen ist eine Einheit in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(2) Der Standort einer transparenten Einheit (§ 2 Z 12) wird wie folgt bestimmt:

1.

Die transparente Einheit ist in jenem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde, wenn sie die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ist, oder sie verpflichtet ist, eine anerkannte PES Regelung anzuwenden;

2.

in allen anderen Fällen gilt eine transparente Einheit als staatenlos.

(3) Der Standort einer Betriebsstätte wird wie folgt bestimmt:

1.

Im Falle des § 2 Z 13 lit. a ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist;

2.

im Falle des § 2 Z 13 lit. b ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie aufgrund ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis besteuert wird;

3.

im Falle des § 2 Z 13 lit. c ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie sich befindet;

4.

im Falle des § 2 Z 13 lit. d gilt die Betriebsstätte als staatenlos.

(4) Ist eine Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen, wird ihr Standort wie folgt bestimmt:

1.

Wenn die Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen ist, zwischen denen ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen besteht,

a)

ist sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt;

b)

ist Z 2 anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, dass die zuständigen Behörden die steuerliche Ansässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln und keine Einigung erzielt wird;

c)

ist Z 2 anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorsieht, wenn die Geschäftseinheit in beiden Steuerhoheitsgebieten steuerlich ansässig ist.

2.

Wenn die Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen ist, zwischen denen kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen besteht,

a)

gilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem für das Geschäftsjahr der höhere Betrag an erfassten Steuern erhoben wurde, wobei die gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung gezahlten Steuern nicht berücksichtigt werden;

b)

und der erhobene Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem der gemäß § 48 berechnete Substanzfreibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist;

c)

und sowohl der erhobene Betrag der erfassten Steuern als auch der Substanzfreibetrag in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(5) Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung von Abs. 4 in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie keiner anerkannten PESRegelung unterliegt, gilt sie als der anerkannten PESRegelung des anderen Steuerhoheitsgebietes unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen steht deren Anwendung entgegen.

(6) Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 als gelegen galt.

Abkürzung

MinBestG

2.

Abschnitt

Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES)

NESPflicht

§ 6. (1) Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 1) einer Unternehmensgruppe für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit der NES.

(2) Die von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 zu entrichtende NES entspricht unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe dem gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr für Österreich berechneten Ergänzungssteuerbetrag.

(3) Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 4) einer in Österreich gegründeten staatenlosen transparenten Einheit (§ 5 Abs. 2 Z 2) oder einer staatenlosen Betriebsstätte (§ 5 Abs. 3 Z 4) mit Ort der Geschäftstätigkeit in Österreich für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

MinBestG

PESPflicht bei Vorliegen einer obersten Muttergesellschaft in Österreich

§ 7. (1) Ist eine in Österreich gelegene oberste Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES.

(2) Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.

Abkürzung

MinBestG

PESPflicht bei Vorliegen einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft in Österreich

§ 8. (1) Ist eine in Österreich gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES, wenn die oberste Muttergesellschaft nicht verpflichtet ist, in dem betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte PESRegelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an der in Abs. 1 genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält, verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PESRegelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.

(3) Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.

Abkürzung

MinBestG

PESPflicht bei Vorliegen einer im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft in Österreich

§ 9. (1) Ist eine in Österreich gelegene und im Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden, wenn die Eigenkapitalbeteiligungen an der im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar vollständig von einer anderen im Teileigentum derselben Unternehmensgruppe stehenden ausländischen Muttergesellschaft gehalten werden und diese verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PESRegelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.

(3) Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.

Abkürzung

MinBestG

PESPflicht bei Vorliegen einer im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft in Österreich

§ 9. (1) Ist eine in Österreich gelegene und im Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden, wenn die Eigenkapitalbeteiligungen an der im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar vollständig von einer anderen im Teileigentum derselben Unternehmensgruppe stehenden Muttergesellschaft gehalten werden und diese verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PESRegelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.

(3) Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.

Abkürzung

MinBestG

Für Zwecke der PES zuzurechnender Anteil am Ergänzungssteuerbetrag

§ 10. (1) Die für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit zu entrichtende PES entspricht dem der jeweiligen Muttergesellschaft gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und §9 Abs. 1 zuzurechnenden Anteil am gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit.

(2) Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ergibt sich aus dem Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit multipliziert mit dem Einbeziehungsquotienten der Muttergesellschaft für das betroffene Geschäftsjahr. Der Einbeziehungsquotient der Muttergesellschaft ist zu bestimmen, indem für das betroffene Geschäftsjahr zunächst von den Mindeststeuer-Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit jener Betrag ihrer Mindeststeuer-Gewinne abzuziehen ist, der nach dem Beteiligungsverhältnis auf andere Gesellschafter entfällt. Teilt man den danach verbleibenden Betrag durch die Mindeststeuer-Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im betroffenen Geschäftsjahr, ist das Ergebnis der Einbeziehungsquotient.

(3) Der Betrag der Mindeststeuer-Gewinne niedrig besteuerter Geschäftseinheiten, der nach dem Beteiligungsverhältnis auf andere Gesellschafter entfällt, entspricht dem Betrag, der diesen Gesellschaftern nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards zugerechnet worden wäre, wenn der Jahresüberschuss der niedrig besteuerten Geschäftseinheit den Mindeststeuer-Gewinnen entsprochen hätte und

1.

die Muttergesellschaft den Konzernabschluss im Einklang mit diesem Rechnungslegungsstandard erstellt hätte (hypothetischer Konzernabschluss),

2.

die Muttergesellschaft eine Kontrollbeteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gehalten hätte, sodass die Erträge und Aufwendungen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im hypothetischen Konzernabschluss mit den Erträgen und Aufwendungen der Muttergesellschaft vollkonsolidiert worden wären,

3.

alle Mindeststeuer-Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit Transaktionen mit Personen, die keine Einheiten der Unternehmensgruppe sind, zuzurechnen wären und

4.

alle Beteiligungen, die nicht unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehalten werden, von Personen, die keine Einheiten der Unternehmensgruppe sind, gehalten würden.

Abkürzung

MinBestG

Ausgleichsmechanismus für Zwecke der PES

§ 11. (1) Der einer Muttergesellschaft gemäß den §§ 7 bis 10 zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen, sofern die in Österreich gelegene Muttergesellschaft mittelbar über eine zwischengeschaltete oder im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (nachgeordnete Muttergesellschaft) an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit beteiligt ist.

(2) Der Kürzungsbetrag entspricht jenem Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, der der in Österreich gelegenen Muttergesellschaft mittelbar über die nachgeordnete Muttergesellschaft zuzurechnen ist und gemäß einer anerkannten PES-Regelung bereits aufgrund des Vorliegens einer nachgeordneten Muttergesellschaft zu entrichten ist.

Abkürzung

MinBestG

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 3

SES-Pflicht

§ 12. Die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe unterliegt der SES in Höhe des Österreich für das betroffene Geschäftsjahr gemäß § 13 zuzurechnenden Betrags (SESBetrag).

Abkürzung

MinBestG

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 3

Berechnung und Zurechnung des SES-Betrags

§ 13. (1) Der Österreich für eine multinationale Unternehmensgruppe mit in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten zuzurechnende SESBetrag ist zu ermitteln, indem der gemäß Abs. 2 zu bestimmende Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe mit dem gemäß Abs. 5 zu bestimmenden SESProzentsatz für Österreich multipliziert wird.

(2) Der Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe ist die Summe der SESBeträge sämtlicher niedrig besteuerter Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe. Der SESBetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ergibt sich aus der Anpassung des gemäß § 47 berechneten Ergänzungssteuerbetrages der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 und 4.

(3) Der SESBetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist mit null anzusetzen, wenn in dem betroffenen Geschäftsjahr alle Eigenkapitalbeteiligungen der obersten Muttergesellschaft an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Muttergesellschaften gehalten werden, die für das betroffene Geschäftsjahr auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit eine anerkannte PESRegelung anzuwenden haben.

(4) Findet Abs. 3 keine Anwendung, entspricht der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit dem gemäß § 47 berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, vermindert um den einer Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, sofern dieser Anteil nach einer anerkannten PESRegelung zu entrichten ist.

(5) Der SESProzentsatz für Österreich ist für jedes Geschäftsjahr und für jede multinationale Unternehmensgruppe nach der folgenden Formel zu ermitteln:

50 % × Zahl der Beschäftigten in Österreich (Anm. 1) Zahl der Beschäftigten in allen SES-Steuerhoheitsgebieten
+
50 % × Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in Österreich (Anm. 1) Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES-Steuerhoheitsgebieten

Dabei gilt Folgendes:

1.

Ein SES Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, in dem im betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte SES Regelung in Geltung steht.

2.

Die Zahl der Beschäftigten in Österreich ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.

3.

Die Zahl der Beschäftigten in allen SES Steuerhoheitsgebieten ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem SES Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.

4.

Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in Österreich ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.

5.

Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES Steuerhoheitsgebieten ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem SES Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.

(6) Die Zahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten aller in dem betroffenen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, einschließlich selbstständiger Auftragnehmer, sofern diese an der regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken. Materielle Vermögenswerte umfassen die materiellen Vermögenswerte aller in dem betroffenen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte.

Für Betriebsstätten gilt Folgendes:

1.

Die Beschäftigten, deren Lohnkosten gemäß § 35 Abs. 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß § 35 Abs. 2 angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

2.

Materielle Vermögenswerte, die gemäß § 35 Abs. 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß § 35 Abs. 2 angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

3.

Die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte, die dem Steuerhoheitsgebiet einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, sind für die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Zahl der Beschäftigten und der Buchwert der materiellen Vermögenswerte einer Investmenteinheit sind von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(8) Sind die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte einer transparenten Einheit keiner Betriebsstätte zuzurechnen, sind sie den Geschäftseinheiten zuzurechnen, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die transparente Einheit gegründet wurde, gelegen sind. Gibt es keine Geschäftseinheiten, denen die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der transparenten Einheit nach den Bestimmungen dieses Abs. zugerechnet werden kann, sind sie von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(9) Entsteht den in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten durch den diesem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnenden SESBetrag kein zusätzlicher zahlungswirksamer Steueraufwand für das betroffene Geschäftsjahr, ist in den nachfolgenden Geschäftsjahren der SESProzentsatz des Steuerhoheitsgebietes solange mit null anzusetzen, bis den Geschäftseinheiten aufgrund des für das vorangegangene Geschäftsjahr zugerechneten SESBetrags ein zahlungswirksamer Steueraufwand entstanden ist, der insgesamt die Höhe des diesem Steuerhoheitsgebiet für das vorangegangene Geschäftsjahr zugerechneten SESBetrag erreicht.

(10) Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, dessen SESProzentsatz für ein Geschäftsjahr gemäß Abs. 9 mit null anzusetzen ist, sind bei der Ermittlung des SESProzentsatzes für Österreich für das betroffene Geschäftsjahr von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(11) Die Abs. 9 und 10 kommen nicht für Geschäftsjahre zur Anwendung, in denen die Anwendung dieser Bestimmungen dazu führen würde, dass der SESProzentsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten, in denen im betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte SESRegelung in Geltung steht, mit null angesetzt würde.

(_______

Anm. 1: Die Divison sollte in Bruchstrich-Schreibweise dargestellt werden. In der Regierungsvorlage des Mindestbesteuerungsgesetzes ist ein Bruchstrich in dieser Division enthalten. Sie wurde jedoch ohne Bruchstrich vom Parlament beschlossen.)

Abkürzung

MinBestG

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 3

Berechnung und Zurechnung des SES-Betrags

§ 13. (1) Der Österreich für eine multinationale Unternehmensgruppe mit in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten zuzurechnende SESBetrag ist zu ermitteln, indem der gemäß Abs. 2 zu bestimmende Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe mit dem gemäß Abs. 5 zu bestimmenden SESProzentsatz für Österreich multipliziert wird.

(2) Der Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe ist die Summe der SESBeträge sämtlicher niedrig besteuerter Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe. Der SESBetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ergibt sich aus der Anpassung des gemäß § 47 berechneten Ergänzungssteuerbetrages der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 und 4.

(3) Der SESBetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist mit null anzusetzen, wenn in dem betroffenen Geschäftsjahr alle Eigenkapitalbeteiligungen der obersten Muttergesellschaft an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Muttergesellschaften gehalten werden, die für das betroffene Geschäftsjahr auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit eine anerkannte PESRegelung anzuwenden haben.

(4) Findet Abs. 3 keine Anwendung, entspricht der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit dem gemäß § 47 berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, vermindert um den einer Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, sofern dieser Anteil nach einer anerkannten PESRegelung zu entrichten ist.

(5) Der SESProzentsatz für Österreich ist für jedes Geschäftsjahr und für jede multinationale Unternehmensgruppe nach der folgenden Formel zu ermitteln:

+

Dabei gilt Folgendes:

1.

Ein SES Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, in dem im betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte SES Regelung in Geltung steht.

2.

Die Zahl der Beschäftigten in Österreich ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.

3.

Die Zahl der Beschäftigten in allen SES Steuerhoheitsgebieten ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem SES Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.

4.

Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in Österreich ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.

5.

Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES Steuerhoheitsgebieten ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem SES Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.

(6) Die Zahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten aller in dem betroffenen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, einschließlich selbstständiger Auftragnehmer, sofern diese an der regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken. Materielle Vermögenswerte umfassen die materiellen Vermögenswerte aller in dem betroffenen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte.

Für Betriebsstätten gilt Folgendes:

1.

Die Beschäftigten, deren Lohnkosten gemäß § 35 Abs. 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß § 35 Abs. 2 angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

2.

Materielle Vermögenswerte, die gemäß § 35 Abs. 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß § 35 Abs. 2 angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

3.

Die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte, die dem Steuerhoheitsgebiet einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, sind für die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Zahl der Beschäftigten und der Buchwert der materiellen Vermögenswerte einer Investmenteinheit sind von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(8) Sind die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte einer transparenten Einheit keiner Betriebsstätte zuzurechnen, sind sie den Geschäftseinheiten zuzurechnen, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die transparente Einheit gegründet wurde, gelegen sind. Gibt es keine Geschäftseinheiten, denen die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der transparenten Einheit nach den Bestimmungen dieses Abs. zugerechnet werden kann, sind sie von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(9) Entsteht den in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten durch den diesem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnenden SESBetrag kein zusätzlicher zahlungswirksamer Steueraufwand für das betroffene Geschäftsjahr, ist in den nachfolgenden Geschäftsjahren der SESProzentsatz des Steuerhoheitsgebietes solange mit null anzusetzen, bis den Geschäftseinheiten aufgrund des für das vorangegangene Geschäftsjahr zugerechneten SESBetrags ein zahlungswirksamer Steueraufwand entstanden ist, der insgesamt die Höhe des diesem Steuerhoheitsgebiet für das vorangegangene Geschäftsjahr zugerechneten SESBetrag erreicht.

(10) Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, dessen SESProzentsatz für ein Geschäftsjahr gemäß Abs. 9 mit null anzusetzen ist, sind bei der Ermittlung des SESProzentsatzes für Österreich für das betroffene Geschäftsjahr von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(11) Die Abs. 9 und 10 kommen nicht für Geschäftsjahre zur Anwendung, in denen die Anwendung dieser Bestimmungen dazu führen würde, dass der SESProzentsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten, in denen im betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte SESRegelung in Geltung steht, mit null angesetzt würde.

Abkürzung

MinBestG

3.

Abschnitt

Mindeststeuer-Gewinnermittlung

Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust

§ 14. (1) Der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit entspricht deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr

1.

unter Anwendung des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards,

2.

vor der Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen und

3.

nach den Anpassungen gemäß § 15.

Nicht berücksichtigt werden dürfen Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren. Abweichend davon dürfen jedoch bei einem Beteiligungserwerb vor dem 1. Dezember 2021 diese Auswirkungen berücksichtigt werden, wenn es der Unternehmensgruppe ansonsten nicht möglich ist, den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust zu bestimmen; diesfalls sind auch die latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden im Zusammenhang mit diesem Beteiligungserwerb bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts und der angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 kann der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit unter Anwendung des bei der Erstellung des Abschlusses der Geschäftseinheit angewendeten Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, wenn

1.

es unverhältnismäßig ist, den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des Rechnungslegungsstandards gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestimmen,

2.

es sich um einen anerkannten oder einen zugelassenen Rechnungslegungsstandard handelt,

3.

die in dem Abschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und

4.

die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards ergebenden permanenten Differenzen von insgesamt mehr als 1 000 000 Euro derart angepasst werden, dass diese mit dem Rechnungslegungsstandard gemäß Abs. 1 Z 1 im Einklang stehen.

(3) Wurde ein konsolidierter Abschluss einer obersten Muttergesellschaft nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25) erstellt, ist dieser Abschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Abs. 5 anzupassen (Konzernabschluss nach § 2 Z 6 lit. c).

(4) Stellt die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss nach § 2 Z 6 lit. a bis c auf, gilt als Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft nach § 2 Z 6 lit. d der Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Konzernabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:

1.

Gemäß einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder

2.

einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, sofern dieser Konzernabschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Abs. 5 angepasst wird.

(5) Führt bei Verwendung eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 26) die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, ist die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren derart anzupassen, dass sie der nach den IFRS erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht.

(6) Für Zwecke der NES ist der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust für sämtliche in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten nach Maßgabe von Abs. 1 und 2 zu ermitteln.

Abkürzung

MinBestG

Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)

§ 15. Zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit wird deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um die Beträge folgender Posten wie folgt angepasst:

1.

Erhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß § 16,

2.

vermindert um ausgenommene Dividenden gemäß § 17,

3.

erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 18,

4.

erhöht um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen gemäß § 19,

5.

erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß § 60,

6.

erhöht um asymmetrische Wechselkursgewinne oder vermindert um asymmetrische Wechselkursverluste gemäß § 20 Abs. 1 sowie erhöht um asymmetrische Wechselkursverluste und vermindert um asymmetrische Wechselkursgewinne gemäß § 20 Abs. 2,

7.

erhöht um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 21,

8.

erhöht oder vermindert um Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gemäß § 22,

9.

erhöht oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand gemäß § 23,

10.

vermindert um qualifizierte Sanierungsgewinne gemäß § 24,

11.

erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts für aktienbasierte Vergütungen gemäß § 25,

12.

erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß § 26,

13.

erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für Steuergutschriften gemäß § 27,

14.

erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28,

15.

erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Verteilungswahlrechts für unbewegliches Vermögen gemäß § 29,

16.

erhöht um Aufwendungen für gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen gemäß § 30,

17.

erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen gemäß § 31,

18.

erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für bestimmte Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten gemäß § 32,

19.

erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für zusätzliches Kernkapital gemäß § 33,

20.

erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus dem internationalen Seeverkehr gemäß § 34,

21.

erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gemäß § 35 und

22.

erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit gemäß § 36.

Abkürzung

MinBestG

Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag

§ 16. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Abs. 2).

(2) Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gilt der saldierte Betrag der folgenden Positionen:

1.

Aufwandswirksame erfasste Steuern (§ 37) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen sind.

2.

Latente Steuererträge, die auf steuerliche Verluste des jeweiligen Geschäftsjahres zurückzuführen sind, soweit diese nicht bereits von Z 1 erfasst sind.

3.

Aufwandswirksame Steuern, die aufgrund einer

a)

anerkannten NES Regelung (§ 2 Z 28),

b)

anerkannten PES Regelung (§ 2 Z 18) oder

c)

anerkannten SES Regelung (§ 2 Z 44)

zu entrichten sind.

4.

Aufwandswirksame nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (§ 2 Z 37).

Abkürzung

MinBestG

Ausgenommene Dividenden

§ 17. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu vermindern um ausgenommene Dividenden (Abs. 2).

(2) Als ausgenommene Dividenden gelten Dividenden oder andere Ausschüttungen aus einer Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23), es sei denn, bei der Eigenkapitalbeteiligung handelt es sich um eine kurzfristige Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 1, eine optierte Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 2 oder um eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne der Z 3:

1.

Eine kurzfristige Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn diese

a)

der Unternehmensgruppe zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder für Zwecke von § 18 Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Veräußerung einen Anspruch von weniger als 10 % am Gewinn, Kapital, den Rücklagen oder den Stimmrechten an einer Einheit vermittelt (Portfoliobeteiligung) und

b)

zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr von der Geschäftseinheit in deren wirtschaftlichem Eigentum gehalten wird.

2.

Eine optierte Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn auf Antrag sämtliche von der Geschäftseinheit erhaltene Dividenden oder andere Ausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen (Z 1 erster Teilstrich) bei der Ermittlung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einbezogen werden. Dieses Wahlrecht ist im Hinblick auf die jeweilige Geschäftseinheit unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

3.

Eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne des § 2 Z 30 liegt vor, wenn für diese das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen nach Maßgabe von § 68 in Anspruch genommen wird.

Abkürzung

MinBestG

Ausgenommene Dividenden

§ 17. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu vermindern um ausgenommene Dividenden (Abs. 2).

(2) Als ausgenommene Dividenden gelten Dividenden oder andere Ausschüttungen aus einer Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23), es sei denn, bei der Eigenkapitalbeteiligung handelt es sich um eine kurzfristige Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 1, eine optierte Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 2 oder um eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne der Z 3:

1.

Eine kurzfristige Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn diese

a)

der Unternehmensgruppe zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder für Zwecke von § 18 Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Veräußerung einen Anspruch von weniger als 10 % am Gewinn, Kapital, den Rücklagen oder den Stimmrechten an einer Einheit vermittelt (Portfoliobeteiligung) und

b)

zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr von der Geschäftseinheit in deren wirtschaftlichem Eigentum gehalten wird.

2.

Eine optierte Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn auf Antrag sämtliche von der Geschäftseinheit erhaltene Dividenden oder andere Ausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen (Z 1 lit. a) bei der Ermittlung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einbezogen werden. Dieses Wahlrecht ist im Hinblick auf die jeweilige Geschäftseinheit unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

3.

Eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne des § 2 Z 30 liegt vor, wenn für diese das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen nach Maßgabe von § 68 in Anspruch genommen wird.

Abkürzung

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Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen

§ 18. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um ausgenommene Verluste und zu vermindern um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (Abs. 2); dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4.

(2) Als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen gelten im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit enthaltene Gewinne oder Verluste

1.

aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich),

2.

in Bezug auf Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, oder

3.

aus Veräußerungen von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich).

(3) Auf Antrag gelten als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen auch Fremdwährungsgewinne oder -verluste einer Geschäftseinheit, wenn diese

1.

die Absicherung von Währungsrisiken aus Eigenkapitalbeteiligungen betreffen,

2.

im Konzernabschluss im sonstigen Ergebnis verbucht werden und

3.

ein Sicherungsinstrument betreffen, das nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der bei der Erstellung des Konzernabschlusses herangezogen wurde, als effektive Nettoinvestition in einen Geschäftsbetrieb eingestuft wird.

Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, ist Abs. 3 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden. Das Wahlrecht ist für die Absicherung von Währungsrisiken aus sämtlichen Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

(4) Auf Antrag werden steuerwirksame Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, die von Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gehalten werden, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheiten einbezogen. Dabei gilt Folgendes:

1.

Dieses Wahlrecht ist einheitlich für sämtliche Eigenkapitalbeteiligungen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

2.

Als steuerwirksam gelten auch Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, wenn nur die Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung der Besteuerung unterliegt und hinsichtlich der Änderung des beizulegenden Zeitwerts nur latente Steuern zu erfassen sind.

3.

Wird das Wahlrecht widerrufen, erstreckt sich dessen Wirkung dennoch in den folgenden Jahren auf jene Eigenkapitalbeteiligungen, bei denen während der Geltungsdauer des Wahlrechtes steuerwirksame Verluste einbezogen wurden.

Abkürzung

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Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen

§ 18. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um ausgenommene Verluste und zu vermindern um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (Abs. 2); dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4.

(2) Als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen gelten im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit enthaltene Gewinne oder Verluste

1.

aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 lit. a),

2.

in Bezug auf Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, oder

3.

aus Veräußerungen von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 lit. a).

(3) Auf Antrag gelten als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen auch Fremdwährungsgewinne oder -verluste einer Geschäftseinheit, wenn diese

1.

die Absicherung von Währungsrisiken aus Eigenkapitalbeteiligungen betreffen,

2.

im Konzernabschluss im sonstigen Ergebnis verbucht werden und

3.

ein Sicherungsinstrument betreffen, das nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der bei der Erstellung des Konzernabschlusses herangezogen wurde, als effektive Nettoinvestition in einen Geschäftsbetrieb eingestuft wird.

Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, ist Abs. 3 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden. Das Wahlrecht ist für die Absicherung von Währungsrisiken aus sämtlichen Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

(4) Auf Antrag werden steuerwirksame Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, die von Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gehalten werden, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheiten einbezogen. Dabei gilt Folgendes:

1.

Dieses Wahlrecht ist einheitlich für sämtliche Eigenkapitalbeteiligungen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

2.

Als steuerwirksam gelten auch Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, wenn nur die Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung der Besteuerung unterliegt und hinsichtlich der Änderung des beizulegenden Zeitwerts nur latente Steuern zu erfassen sind.

3.

Wird das Wahlrecht widerrufen, erstreckt sich dessen Wirkung dennoch in den folgenden Jahren auf jene Eigenkapitalbeteiligungen, bei denen während der Geltungsdauer des Wahlrechtes steuerwirksame Verluste einbezogen wurden.

Abkürzung

MinBestG

Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen

§ 19. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um Gewinne und zu vermindern um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (Abs. 2), sofern nicht das Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28 zur Anwendung kommt.

(2) Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode sind die Nettogewinne oder -verluste für das Geschäftsjahr, einschließlich damit im Zusammenhang stehender erfasster Steuern des Geschäftsjahrs, aus der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode oder -praxis, die in Bezug auf sämtliche Sachanlagen

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