Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Abkürzung
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Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz zur beruflichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildung einschließlich der Ausbildung zum Meister in den einschlägigen Ausbildungsgebieten enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) etwas anderes bestimmt. Die Zuständigkeit der Länder, die mit der Vollziehung dieser Angelegenheiten befassten Landesbehörden einzurichten, bleibt jedoch unberührt.
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Ziele und Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
§ 2. (1) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen haben auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten und auf die dazu erforderlichen Kompetenzen entsprechend der jeweiligen Qualifikationsstufe (Facharbeiterqualifikation, Meisterqualifikation), vorzubereiten. Zu den erforderlichen Kompetenzen zählen insbesondere Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sozialkompetenz und Selbstkompetenz. Absolventen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz).
(2) Um die Attraktivität der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu achten.
(3) Um die Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, erstattet der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) unter Bedachtnahme auf nationale, europäische und internationale Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie auf veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse in der Berufsausbildung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft entsprechende Vorschläge.
(4) Im Rahmen der Ausbildung ist insbesondere auf die Produktsicherheit, auf die Prinzipien der Nachhaltigkeit, auf den Verbraucherschutz, den Schutz der Umwelt und auf die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, auf die Erhaltung und Sicherung des ländlichen Raumes, auf die Tiergesundheit und die Versorgungssicherheit sowie auf die Gleichwertigkeit der konventionellen Landwirtschaft und der biologischen Produktion einschließlich der alternativen Handlungsmethoden in der biologischen Landwirtschaft in Wertigkeit und Intensität der Vermittlung Bedacht zu nehmen.
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Geltungsbereich
§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung
der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021) beschäftigten Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 LAG) und der familieneigenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 3 LAG) und
von anderen Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz absolvieren.
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Sprachliche Gleichbehandlung
§ 4. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen beziehen sich auf alle Geschlechter gleichermaßen.
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Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
§ 5. (1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung umfasst folgende Ausbildungsgebiete:
Landwirtschaft,
Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
Gartenbau,
Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverarbeitung,
Weinbau und Kellerwirtschaft,
Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
Pferdewirtschaft,
Fischereiwirtschaft,
Geflügelwirtschaft,
Bienenwirtschaft,
Forstwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung,
Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung,
Berufsjagdwirtschaft.
(2) Die Ausbildungsgebiete gemäß Abs. 1 gelten im Rahmen der Ausbildung gemäß § 8 als Lehrberufe.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung
zum Facharbeiter und
zum Meister
in den Ausbildungsgebieten gemäß Abs. 1.
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Ausbildungsversuche
§ 6. (1) Wenn es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der jeweils zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) und des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:
die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
die Dauer des Ausbildungsversuches,
die Ausbildungsinhalte,
die Prüfungsgegenstände,
Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 1,
Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1,
Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
die Anrechnung der Ausbildung durch Absolvierung einer Schule gemäß § 36.
(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte (§ 9) oder die Ausbildungseinrichtung (§ 14) hat
der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt worden sind,
die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen und
einen jährlichen Bericht über den Ausbildungsversuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.
(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Liste der Ausbildungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung gemäß § 37.
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Abschnitt
Ausbildung zum Facharbeiter
Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch
erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß § 8 in einem Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14,
Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 1,
erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder
erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß § 36.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2).
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Ausbildung durch die Lehre
§ 8. (1) Als Lehrling kann unbeschadet des Abs. 3 aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung sachlich und persönlich geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(2) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt im Rahmen des dualen Ausbildungssystems durch die Lehre als Ausbildung im Lehrbetrieb (§ 9) und in der Berufsschule (§ 30). Voraussetzung ist der Abschluss eines Lehrvertrages (§ 268 LAG) bzw. eines Ausbildungsvertrages (§ 14).
(3) Als Lehrling für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 kann aufgenommen werden, wer sachlich und persönlich geeignet ist und eine in einem österreichischen Bundesland gültige Jagdkarte besitzt. Vom Erfordernis des Besitzes einer Jagdkarte kann jedoch vorläufig abgesehen werden. In diesem Fall hat der Lehrling dafür zu sorgen, dass er spätestens ein Jahr nach Antritt der Lehre über eine entsprechende Jagdkarte verfügt.
(4) Sachlich geeignet gemäß Abs. 3 sind Personen, die eine Ausbildung zum Forstorgan gemäß § 105 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975, oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
(5) Die Lehrzeit für Personen gemäß Abs. 3 dauert unbeschadet des § 16 Abs. 1 zwei Jahre.
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Lehrbetrieb und Lehrberechtigter
§ 9. (1) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in einem anerkannten Lehrbetrieb gemäß § 12 oder in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14.
(2) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 32 sind auf diese Ausbildung anzuwenden.
(3) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
(4) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist
die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 4 LAG und
die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung, um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten (§ 10).
(5) Ist der Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Abs. 4 Z 1 eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 2, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Betrieb eine Person tätig ist, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist und die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 2 erfüllt (Ausbilder).
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Ausbilder
§ 10. (1) Zur Ausbildung von Lehrlingen ist die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Ausbilders erforderlich.
(2) Fachlich geeignet sind Personen, die
eine Meisterprüfung (§ 41) im betreffenden Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) erfolgreich abgelegt haben,
eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägiger Fachrichtung erfolgreich absolviert haben,
eine Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet erfolgreich abgelegt haben oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder
eine mit Z 3 vergleichbare hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen glaubhaft machen.
(3) Pädagogisch geeignet sind Personen
die einen Vorbereitungslehrgang (Ausbilderlehrgang) im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten mit Vermittlung von pädagogisch-didaktischen Inhalten und der rechtlich relevanten Bestimmungen für die Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich absolviert und die Ausbilderprüfung positiv abgelegt haben oder
welchen im vergleichbaren Ausmaß mit Z 1 pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Ausbildung von Lehrlingen vermittelt worden sind.
(4) Persönlich geeignet sind Personen, die
voll geschäftsfähig sind und
unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zur Ausbildung von Lehrlingen geeignet sind.
(5) Die persönliche Eignung ist insbesondere nicht gegeben bei Personen, die
wegen einer vorsätzlichen begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft gemäß dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, unterliegt, oder
wiederholt die Pflichten als Lehrberechtigte gemäß § 270 LAG oder Ausbilder vernachlässigt haben.
(6) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(7) Für Personen, die gemäß § 18 oder § 19 ausgebildet werden, gilt Abs. 6 sinngemäß.
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Ausbildungsverbund
§ 11. (1) Wenn in einem Lehrbetrieb die nach dem Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb (§ 9) oder in einer anderen geeigneten und bewilligten bzw. beauftragten Ausbildungseinrichtung (§ 14) erfolgt (Ausbildungsverbund). Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im ursprünglichen Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen überwiegend selbst ausgebildet werden können.
(2) Die ergänzende Ausbildung ist im Anerkennungsbescheid bezogen auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen gemäß Ausbildungsplan festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages. Sie ist entweder im Lehrvertrag zu vereinbaren oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen. Eine ergänzende Ausbildung kann, insbesondere bei Lehrberufen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder zueinander verwandt gestellt werden, auch durch nicht dem LAG unterliegende Betriebe vorgenommen werden. Die sozialversicherungsrechtliche Zugehörigkeit des Lehrlings verbleibt, unbeschadet einer ergänzenden Ausbildung, beim ursprünglichen Lehrbetrieb. Eine ergänzende Ausbildung in einem anderen Lehrbetrieb darf höchstens ein Drittel innerhalb der gesamten Lehr- und Ausbildungszeit betragen.
(3) Wurde gemäß Abs. 2 festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 1 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt worden ist (§ 44 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2).
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Anerkennungsverfahren
§ 12. (1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 bis 5, allenfalls nach Maßgabe des § 11, durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid zu erfolgen (§ 44 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2). Sie hat vor der Entscheidung über einen entsprechenden schriftlichen Antrag um Anerkennung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, zu hören.
(2) Im Bescheid gemäß Abs. 1 ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf sie gilt. Erforderlichenfalls sind Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen vorzuschreiben.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat gegebenenfalls im Bescheid gemäß Abs. 1 die fehlenden verbesserungsfähigen Voraussetzungen festzustellen, eine Frist für deren Behebung anzuordnen und sich von der Durchführung der Behebung der Mängel zu überzeugen. Im Fall einer nicht fristgerechten Umsetzung ist die Anerkennung zu entziehen.
(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb oder Lehrberechtigter mit Bescheid zu widerrufen, wenn entweder die Voraussetzungen für die Anerkennung (§ 9 Abs. 3 bis 5) nicht mehr gegeben sind oder der Lehrberechtigte seine Pflichten (§ 270 LAG) wiederholt verletzt.
(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet worden ist.
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Anzeigepflicht
§ 13. (1) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Wochen anzuzeigen:
eine Verhinderung des Erlernens des Lehrberufes gemäß § 16 Abs. 4,
Änderungen der Umstände, die einem Anerkennungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 zugrunde lagen oder eine Betrauung bzw. den Wechsel eines Ausbilders gemäß § 9 Abs. 5.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat der Lehrberechtigte der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen Ergänzungslehrvertrag gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz anzuzeigen.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, vom Inhalt der Verständigung gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.
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Überbetriebliche Lehrausbildungen
§ 14. (1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, ist durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 mit Bescheid zu bewilligen (§ 44 Abs. 1 Z 15 und Abs. 2). Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die dem Abs. 3 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt oder
im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich gemäß Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für das Erlernen des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen ermöglicht;
ein Ausbilder (§ 10) mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist;
die Gestaltung der Ausbildung dem Ausbildungsplan des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen werden kann;
glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre sichergestellt und
für die Land- und Forstwirtschaft sowie Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
(4) Die Bewilligung ist auf die erforderliche Dauer des Betriebes der Ausbildungseinrichtung zu befristen.
(5) Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
(6) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung schriftlich anzusuchen. Die für die Prüfung des Vorliegens der in Abs. 3 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind nachzuweisen.
(7) Liegen eine oder mehrere der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle dem Inhaber der Bewilligung unter Setzung einer angemessenen, höchstens sechsmonatigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen (§ 44 Abs. 1 Z 15 und Abs. 2).
(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 31 und die Abschnitte 19 bis 20f sowie der Abschnitt 22 LAG mit Ausnahme des § 266 Abs. 6 bis 8 LAG und des § 275 LAG anzuwenden.
(9) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht (§ 30) gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, welche die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Weiters sind auf sie die Bestimmungen der §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3 und der §§ 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, anzuwenden; § 14 MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.
(10) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.
(11) Erfolgt in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 2 auch eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung, hat die beauftragte Ausbildungseinrichtung den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) und die im jeweiligen Land zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) davon zu verständigen. Es ist anzugeben, wie viele Personen in welchem Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) ausgebildet werden.
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Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen
§ 15. (1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Die Mitglieder des Vertrauensrates müssen aus dem Kreis der Auszubildenden kommen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat
dem Vertrauensrat die für seine Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren;
dem Vertrauensrat die notwendigen Mittel- und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen;
den Vertrauensrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren;
dem Vertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
den Vertrauensrat in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
(3) Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung in folgendem Umfang:
bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied;
ab 31 bis 50 Auszubildenden aus zwei Mitgliedern;
ab 51 bis 100 Auszubildenden aus drei Mitgliedern. Für je weitere bis zu 100 Auszubildende erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
(5) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers;
mit dem Ausscheiden aus der Ausbildungseinrichtung oder
bei Rücktritt von der Funktion.
(6) Im Fall der Beendigung gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
(7) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats beim Gericht (§ 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985) durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates sowie nähere Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang in einer Wahlordnung festzulegen.
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Dauer der Lehrzeit und Probezeit
§ 16. (1) Die Lehrzeit dauert unbeschadet des § 8 Abs. 5 drei Jahre. Sie ist unter der Voraussetzung der Zustimmung des Lehrlings, erforderlichenfalls der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der Zustimmung des Lehrberechtigten bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle höchstens um ein Jahr zu verlängern (§ 44 Abs. 1 Z 7). Sie endet bei vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt worden ist.
(2) Hinsichtlich der Probezeit gilt § 267 LAG mit der Maßgabe, dass die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit kann um bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn während der Lehrzeit eine andere Ausbildung absolviert wird, die mit der Erreichung des Ausbildungsziels vereinbar ist. Eine solche Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(4) Wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von über vier Monaten aus in seiner Person gelegenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier Monate überschreitende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die Dauer mehrerer solcher Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt vier Monate übersteigt. Der Lehrberechtigte ist auf Verlangen des Lehrlings verpflichtet, dem Lehrling für den auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Zeitraum einen entsprechenden Ergänzungslehrvertrag anzubieten.
(5) In folgenden Fällen kann bei einem Lehrverhältnis gemäß § 8 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:
wenn sich der Lehrling der Betreuung seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings.
Die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (Abs. 1 erster Satz) darf zusätzlich um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(6) Eine Herabsetzung bzw. Änderung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit kann weiters im Falle einer Wiedereingliederungsteilzeit, im Falle einer Sterbebegleitung und im Falle der Betreuung von schwerstkranken Kindern vereinbart werden; §§ 57, 65 und 66 LAG sind sinngemäß anzuwenden. In diesen Fällen und im Falle des Abs. 5 Z 2 ist eine ärztliche Bestätigung zu erbringen. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.
(7) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten ein Zeugnis auszustellen (Lehrzeugnis). Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Lehrberuf zu enthalten. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig. Das Zeugnis ist dem Lehrling bei Beendigung des Lehrverhältnisses vom Lehrberechtigten ohne besondere Aufforderung auszufolgen. Endet das Lehrverhältnis durch Tod des Lehrberechtigten, so ist das Lehrzeugnis von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) auszustellen.
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Anrechnung von Ausbildungs- und Lehrzeiten
§ 17. (1) Lehrberufe, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(2) Die Dauer der Lehrzeit in verwandten Lehrberufen ist gegenseitig anrechenbar.
(3) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist auf den Ausbildungsplan dieser Lehrberufe Bedacht zu nehmen.
(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall mit Bescheid, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungszeiten in einschlägigen anerkannten Ausbildungen und Kursen, Lehrzeiten aus Lehrberufen und Schulzeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Ausbildungs-, Lehr- und Schulzeiten unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses bzw. der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können (§ 44 Abs. 1 Z 12 und Abs. 2). Der Bescheid ist dem Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Dauer des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt in den einschlägigen Fachrichtungen nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist nach Prüfung der Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte auf die Lehrzeit entsprechend anzurechnen.
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Verlängerte Lehrzeit
§ 18. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 16 Abs. 1 längere Lehrzeit vereinbart werden.
(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Ausbildungsziele und die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3) In folgenden Fällen kann bei einem Lehrverhältnis gemäß Abs. 1 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:
wenn sich der Lehrling der Betreuung seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings.
Die gemäß Abs. 2 festgelegte Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf zusätzlich um ein Jahr verlängert werden.
(4) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht (§ 30) Lehrlingen gemäß § 8 gleichgestellt.
(5) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
(6) § 16 Abs. 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
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Teilqualifikation
§ 19. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Ausbildungsplans eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Ausbildungsplänen weiterer Lehrberufe, vereinbart werden (§ 21). Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) Im Ausbildungsvertrag gemäß Abs. 1 sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(4) In folgenden Fällen kann bei einem Ausbildungsverhältnis gemäß Abs. 1 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Ausbildungszeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:
wenn sich die Person, die in einer Teilqualifikation ausgebildet wird, der Betreuung ihres Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe der Person, die in einer Teilqualifikation ausgebildet wird.
Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf vier Jahre nicht übersteigen.
(5) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß § 21 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule (§ 30).
(6) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
(7) § 16 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
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Personenkreis
§ 20. (1) Für die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet worden sind;
Personen ohne Mittelschulabschluss bzw. mit negativem Mittelschulabschluss;
Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sowie der Behinderten- bzw. Chancengleichheits- oder Teilhabegesetze der Länder oder
Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme (Abs. 2) oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit der Abschluss eines Lehrverhältnisses gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 BAG nicht möglich ist.
(2) Vor Beginn der Ausbildung kann vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice der Besuch einer Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Diese gründet weder auf einem Lehrvertrag noch auf einem Ausbildungsvertrag.
(3) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 25 entfällt die in Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
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Ausbildungsinhalte
§ 21. (1) Für Personen gemäß § 19 hat die Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der jeweils zuständigen Schulbehörde und des jeweils zuständigen Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
Abkürzung
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Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
§ 22. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 18 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 19 nur genehmigen, wenn
die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen und
eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) vorliegt.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Genehmigung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
Abkürzung
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Berufsausbildungsassistenz
§ 23. (1) Die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut worden sind.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
Erörterung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen von Personen, die ihr im Rahmen dieser Ausbildungsmaßnahmen anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen, um auch im Hinblick auf die in § 2 festgelegten Ziele zur Lösung dieser Probleme beizutragen;
Mitwirkung an der Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit (§ 21);
Mitwirkung an Abschlussprüfungen (§ 24) und
Sicherstellung des Einvernehmens mit allen Beteiligten und der diesbezüglich besonderen Beratung bei einem Ausbildungswechsel gemäß § 25.
Abkürzung
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Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
§ 24. (1) Die Feststellung der in einer Ausbildung gemäß § 19 erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Ausbildungsgebietes und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. § 44 Abs. 1 Z 5 ist anzuwenden.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte (§ 21) ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben worden sind.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Ausbildungsgebietes von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden.
Abkürzung
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Wechsel der Ausbildung
§ 25. (1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis gemäß § 8, einem Lehrverhältnis gemäß § 18 oder einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 19 ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits nach Anhörung der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) und der jeweils zuständigen Schulbehörde und des jeweils zuständigen Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis gemäß § 8 in ein Lehrverhältnis gemäß § 18 oder ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 19 hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 entfallen.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Der Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß § 8 und einem Lehrverhältnis gemäß § 18 kann auch durch Änderung des Lehrvertrages erfolgen. Nach Anhörung der Berufsausbildungsassistenz und im Einvernehmen mit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit gemäß § 16 Abs. 2 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurden im Rahmen einer Ausbildung gemäß § 19 sowohl das Ausbildungsziel gemäß § 24 im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch die im Ausbildungsplan definierten Inhalte der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung im betreffenden Lehrberuf gemäß § 8 oder § 18 zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung gemäß Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.
Abkürzung
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Anwendung von Rechtsvorschriften
§ 26. (1) Auf Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des AlVG, des IESG, und des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
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Lehre mit Matura
§ 27. Werden im Rahmen eines kombinierten Bildungsweges „Lehre mit Matura“ Vorbereitungsmaßnahmen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 16 Abs. 1) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagesarbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.
Abkürzung
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Nachholen des Pflichtschulabschlusses
§ 28. Werden Vorbereitungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 16 Abs. 1) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagesarbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.
Abkürzung
LFBAG 2024
Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
§ 29. (1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, im Rahmen derer eine Ausbildung absolviert wird, die dem Ausbildungsplan im entsprechenden Lehrjahr entspricht, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.
(3) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 anzuzeigen.
(4) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, im Sinne des AlVG, im Sinne des IESG und im Sinne des EStG 1988.
Abkürzung
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Schul- oder Kursbesuch während der Lehre
§ 30. (1) Während der Lehrzeit ist die Absolvierung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule gemäß § 35 Abs. 1 Z 1erfüllt worden sind.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, hat er einen Fachkurs zu absolvieren. Die Fachkurse dürfen eine Mindestdauer von 120 Unterrichtseinheiten in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten. Über die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses bzw. des fachlich verwandten Kurses (Abs. 3) ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling einen von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgewählten fachlich verwandten Kurs zu absolvieren, worüber diese die zuständige Schulbehörde in Kenntnis zu setzen hat.
(4) Dem Lehrberechtigten als auch dem Lehrling dürfen für die verpflichtende Teilnahme des Lehrlings an Fachkursen gemäß Abs. 2 oder an fachlich verwandten Kursen gemäß Abs. 3 keine Kosten erwachsen.
Abkürzung
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Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen
§ 31. (1) Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, ist die Höhe des Lehrlingseinkommens von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (§ 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2). Auf gewährte Naturalleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung entsandt (§ 29), ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung des Lehrlingseinkommens verpflichtet.
(3) Die Höhe des Lehrlingseinkommens für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule, für die vorgeschriebenen Fachkurse bzw. fachlich verwandten Kurse, für die Dauer der Facharbeiterprüfung und der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) vorgesehenen Teilprüfungen richtet sich nach § 270 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 8 LAG und im Falle einer Arbeitsverhinderung nach § 23 bis § 28 LAG.
(4) Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, sind die Lehrbedingungen von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (§ 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2). Abschnitt 22 LAG ist zu beachten.
Abkürzung
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Lehrbetriebsverzeichnis
§ 32. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 1, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (§ 44 Abs. 1 Z 9).
(2) Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten:
Name und Anschrift des Lehrbetriebes,
Name und Anschrift des Lehrberechtigten und
Lehrberuf.
(3) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, Änderungen der Daten gemäß Abs. 2 der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Jedermann hat das Recht, in das Lehrbetriebsverzeichnis Einsicht zu nehmen. Das Lehrbetriebsverzeichnis ist auf der Homepage der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.
Abkürzung
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Lehrbetriebsförderung
§ 33. Unter sinngemäßer Anwendung des § 19c BAG mit der Maßgabe, dass die genannte Bestimmung auf Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden ist, können zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen Beihilfen an Lehrberechtigte, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen insbesondere folgenden Zwecken:
Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles des Lehrlingseinkommens;
Steigerung der Qualität der Lehrlingsausbildung;
Förderung von Ausbildungsverbünden;
Aus- und Weiterbildung von Ausbildern;
Zusatzausbildungen von Lehrlingen;
Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf;
Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen und
Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Ausbildungsgebieten mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen.
Abkürzung
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Zulassung zur Facharbeiterprüfung – Allgemeine Bestimmungen
§ 34. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Lehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule oder der Fachkurse zur Facharbeiterprüfung zuzulassen.
(2) Die Lehrlinge sind auch über Antrag zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule oder der Fachkurse, zuzulassen.
(3) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst worden ist oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
Abkürzung
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Ergänzende Zulassungsbestimmungen zur Facharbeiterprüfung
§ 35. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag darüber hinaus (§ 34) unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) Personen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, die:
eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule besucht haben, soweit damit die erfolgreiche Absolvierung der Berufsschule erfüllt wird und diese Zeiten des Fachschulbesuches, unter Abzug der Zeiten der allgemeinen Schulpflicht, und die Zeiten der praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) oder in der Lehrzeit zusammen mindestens drei Jahre umfassen oder
das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens dreijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) glaubhaft machen und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben oder
das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens zweijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder als hauptberuflich beschäftigte Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978) in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nachweisen können und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert haben.
(2) Die praktischen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 müssen geeignet sein, die im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) geforderten praktischen Kompetenzen ausreichend zu erlernen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festlegen, in welchem Stundenausmaß die praktische Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b in den einzelnen Ausbildungsgebieten glaubhaft gemacht werden muss.
(3) Die Landesregierung kann nach ihrem Ermessen und nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in begründeten Ausnahmefällen und bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung, was jeweils auch glaubhaft zu machen ist, die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen. Die Entscheidung der Landesregierung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Abkürzung
LFBAG 2024
Ersatz der Facharbeiterprüfung; Art und Ausmaß
§ 36. (1) Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes ersetzt unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung (§ 5 Abs. 1).
(2) Die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung ersetzt im jeweiligen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) die Facharbeiterprüfung. Die Festlegung der Einschlägigkeit der Fachrichtung der genannten Bildungseinrichtung hat durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu erfolgen, wobei Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Inwieweit Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung eine weitere Facharbeiterqualifikation (Abs. 2) zusteht bzw. Personen nach erfolgreicher Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich eine Facharbeiterqualifikation zusteht, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Dabei ist auf Lehrpläne, Ausbildungsvorschriften, Bildungsziele und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen und die Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. In der Verordnung ist zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen zu erbringen sind.
(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eines Absolventen einer nicht unter Abs. 1 bis 3 fallenden Bildungseinrichtung und nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsvorschriften und die abgelegten Prüfungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) mit Bescheid zu entscheiden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2), in welchem Umfang diese für eine Facharbeiterprüfung in einem Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) anrechenbar sind.
Abkürzung
LFBAG 2024
Facharbeiterprüfung
§ 37. (1) Die Prüfungsgegenstände der Facharbeiterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) festzulegen.
(2) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 34 und § 35 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb (§ 9) bzw. der Ausbildungseinrichtung (§ 14), als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses (§ 30) oder eines Vorbereitungslehrgangs (§ 35) erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4) Eine Facharbeiterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsgegenstände (bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind.
(5) Personen, die die Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.
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LFBAG 2024
Schwerpunktausbildung Facharbeiter
§ 38. (1) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Facharbeiterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.
(2) Folgende Voraussetzungen müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 im Facharbeiterprüfungszeugnis erfüllt werden:
die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrberechtigten oder des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges bzw. einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches und
die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (§ 44 Abs. 1 Z 3) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.
(3) Ausbildungsschwerpunkte können insbesondere in folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:
für das Ausbildungsgebiet Landwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 1): biologischer Landbau, Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schaf- und Ziegenhaltung, Almwirtschaft (Alpung und Behirtung), Landtechnik, bäuerliche Direktvermarktung,
für das Ausbildungsgebiet Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (§ 5 Abs. 1 Z 2): bäuerliche Gästebeherbergung und
für das Ausbildungsgebiet Gartenbau (§ 5 Abs. 1 Z 3): Baumschulwesen, Zierpflanzenbau, Gemüsebau,
wobei der Ausbildungsschwerpunkt biologischer Landbau (Z 1) jedenfalls einzurichten ist und auch für alle weiteren Ausbildungsgebiete nach Befassung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) Ausbildungsschwerpunkte für die biologische und ökologische Wirtschaftsweise eingerichtet werden können, sofern diese Wirtschaftsweise für das jeweilige Ausbildungsgebiet in Frage kommt.
(4) Wenn es unter Bedachtnahme auf besondere Ausbildungsbedürfnisse aufgrund der Entwicklung der Landwirtschaft zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) durch Verordnung zusätzliche Ausbildungsschwerpunkte (Abs. 3) festlegen.
Abkürzung
LFBAG 2024
Abschnitt
Ausbildung zum Meister
Erwerb der Meisterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
§ 39. Die Qualifikation zum Meister wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtseinheiten, der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) einschließlich der Abfassung einer Meisterarbeit und der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung erworben, soweit in § 40 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist.
Abkürzung
LFBAG 2024
Zulassung zur Meisterprüfung – Allgemeine Bestimmungen
§ 40. (1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) als Facharbeiter, der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen einschließlich Meisterarbeit (§ 39) und der Vollendung des 20. Lebensjahres sind Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Die mindestens dreijährige einschlägige Verwendung als Facharbeiter kann unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) nach Vollendung des 24. Lebensjahres durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ersetzt werden.
(3) Die mindestens dreijährige einschlägige Verwendung als Facharbeiter kann unbeschadet der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) durch den Nachweis von mindestens siebenjährigen praktischen Tätigkeiten in einem für die angestrebte Meisterprüfung einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) ersetzt werden. Die praktischen Tätigkeiten müssen geeignet sein, die im einschlägigen Ausbildungsgebiet geforderten praktischen Kompetenzen ausreichend zu erlernen.
(4) Nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung bzw. einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich und dem Nachweis von mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) sind Personen zur Meisterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet zuzulassen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat auf der Grundlage eines Vergleichs der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) des jeweiligen Ausbildungsgebietes mit den Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften, Bildungszielen und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. Unter Bedachtnahme auf eine vollständige Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer der genannten Bildungseinrichtungen mit den Anforderungen an die Meisterausbildung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) ist in der Verordnung zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen zu erbringen sind. Die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbilderlehrganges im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten und die positive Ablegung der Ausbilderprüfung (§ 10 Abs. 3 Z 1) sind jedenfalls verpflichtend.
Abkürzung
LFBAG 2024
Meisterprüfung
§ 41. (1) Die Prüfungsgegenstände der Meisterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) festzulegen.
(2) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 40 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs (§ 39) erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsgegenstände (bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die kommissionelle Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind.
(5) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Meisterin“ bzw. „Meister“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.
(6) Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meister“ bzw. „Meisterin“ vor ihren Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.
(7) Für die Ablegung von Prüfungen für die Meisterprüfung sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ab dem 1. Jänner 2024 keine Prüfungsgebühren (§ 44 Abs. 3) zu entrichten. Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr jedoch dann verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung für die Meisterprüfung jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt (Abs. 10 Z 2 und 3) als Antritt gilt.
(8) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr für eine Prüfung für die Meisterprüfung wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.
(9) Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Abs. 7 oder 8 zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
(10) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt gibt, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 44 Abs. 1 Z 3) einlangt,
ihren Rücktritt unbeschadet Z 2 noch bis zum Prüfungstermin bekannt gibt, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt,
aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt oder
gemäß Abs. 7 erster Satz auch für abgelegte Prüfungen keine Prüfungsgebühr zu entrichten hat oder gehabt hätte, sofern diese nach dem 1. Jänner 2024 in Rechnung gestellt oder bezahlt worden ist.
Abkürzung
LFBAG 2024
Schwerpunktausbildung Meister
§ 42. (1) Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Meisterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (§ 41 Abs. 5) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.
(2) Folgende Voraussetzung müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 im Meisterprüfungszeugnis erfüllt werden:
die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges und
die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (§ 44 Abs. 1 Z 3) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.
(3) § 38 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
LFBAG 2024
Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
Zuständige Landesbehörde
§ 43. Unbeschadet nachfolgender Änderungen landesgesetzlicher Vorschriften in Angelegenheiten der Einrichtung der im jeweiligen Land zuständigen Behörde, haben die folgenden, gemäß landesgesetzlichen Bestimmungen eingerichteten und als Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder bezeichneten Behörden:
im Land Burgenland die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Burgenland gemäß § 22 der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993 (LFBAO), LGBl. Nr. 51/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 31/2021,
im Land Kärnten die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Kärnten gemäß § 14 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2014,
im Land Niederösterreich die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachstelle in der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 24, § 25 und § 26 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030-0, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018,
im Land Oberösterreich die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Oberösterreich gemäß § 33 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 (Oö LFBAG), LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2017,
im Land Salzburg die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 17 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl. Nr. 69/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2019,
im Land Steiermark die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark gemäß § 14 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022,
im Land Tirol die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Tirol gemäß § 16 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 161/2021,
im Land Vorarlberg die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg gemäß § 19 sowie gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2016, und
im Land Wien die Fachstelle in der Landes-Landwirtschaftskammer Wien gemäß § 18, § 19 und § 20 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 22/2014
auch an der bundesweiten Koordinierung von Fragestellungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung beratend mitzuwirken und dabei insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) und eine bundesweit einheitliche Vollziehungspraxis zu unterstützen.
Abkürzung
LFBAG 2024
Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
§ 44. (1) Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 43) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben:
Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinkommen, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht (§ 31);
Einrichtung und Durchführung von sämtlichen in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen;
Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
Bestellung von Prüfungskommissionen;
Festlegung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder von Prüfungskommissionen;
Festlegung der Höhe der Prüfungsgebühren;
Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse (§ 16 Abs. 1);
Anerkennung der Lehrberechtigten, Lehrbetriebe sowie Widerruf der Anerkennung (§ 12);
Verwaltung der Berufsausbildungsdaten (Lehrlingsverzeichnis, Lehrbetriebsverzeichnis (§ 9 Abs. 1, § 32), Facharbeiterabschlüsse, Meisterabschlüsse, Prüfungsprotokolle) und Verarbeitung der Daten (§ 46);
Genehmigung der Lehrverträge, Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und Zustimmung zu einem Lehrstellenwechsel;
Feststellung der Erforderlichkeit einer ergänzenden Ausbildung (§ 11);
Anrechnung vorhergehender Lehr-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten auf die Lehrzeit (§ 17 Abs. 4);
Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht (§ 266 Abs. 8 LAG);
Mitwirkung an der Berufsausbildung gemäß § 18 und § 19;
Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung (§ 14);
Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches (§ 45);
Beurkundung der Berufsbezeichnung (§ 51);
Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, Vorlage an die Landesregierung und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
Anerkennung von Fachkursen (§ 30);
Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden (§ 55);
Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden (§ 56);
Feststellung der Einschlägigkeit von Schul- und Studienabschlüssen, Ausbildungen und Kursen, sofern diese für land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Relevanz sind (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 36 Abs. 4) und
Mitwirkung in der Abwicklung der Lehrbetriebsförderung (§ 33) und der Lehrlingsförderung.
(2) Entscheidungen betreffend Abs. 1 Z 1, 8, 11, 12, 13, 15, 20, 21 und 22 sind mit Bescheid zu erledigen. Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen steht das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 BVG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu.
(3) Sofern die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen für ihre Tätigkeiten im Interesse der Beteiligten beabsichtigen, Gebühren einzuheben, haben sie mit Verordnung im Vorhinein bestimmte Gebührensätze für die einschlägigen Amtshandlungen gemäß Abs. 1 nach den Grundsätzen der Kostendeckung und Billigkeit unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 7 bis 10 festzulegen. Sofern diese Gebühren nicht ohne Weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften (§ 43) als Organe von Selbstverwaltungskörpern eingerichtet sind, haben ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen unterliegen bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Weisungen der Landesregierung.
Abkürzung
LFBAG 2024
Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
§ 45. (1) Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 44 Abs. 1 Z 16) bedürfen vor deren Kundmachung der Zustimmung der Landesregierung. Sie sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtlichen Kundmachungsblatt des betreffenden Landes zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist von der Kundmachung in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
LFBAG 2024
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