Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung 2024 – AVV 2024)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-05-14
Letzte Aktualisierung 2029-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API
Parameter Grenzwerte
Zeitbezug Halbstunden-mittelwerte Tages-mittelwerte Jahres-mittelwerte
Staubförmige Emissionen 15 10
Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC) 10 1) 10 1)
Chlorwasserstoff (HCl) 10 10
Fluorwasserstoff (HF) 0,7 0,7
Schwefeldioxid (SO2) 50 2) 50 2)
Stickstoffoxide (NOx) 350 3) 350 250 4)
Quecksilber und seine Verbindungen (Hg) 0,05 0,03 5) 0,03
Ammoniak (NH3) 50 30
Zeitbezug Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Cd und Tl) 0,03
Summe Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und Verbindungen (Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn) 0,5
Zeitbezug Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden
Dioxine und Furane 0,1
1) Die Behörde kann für TVOC, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf. 2) Die Behörde kann für SO2, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf. 3) Für Anlagen zur Zementerzeugung mit einer Produktionskapazität von Klinker bis 1 000 t pro Tag gilt ein Grenzwert von 450 mg/m3. 4) Der Grenzwert gilt für Anlagen zur Zementerzeugung mit einer Produktionskapazität von Klinker über 1 000 t pro Tag. 5) Die Behörde kann für Hg, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch der Grenzwert für den Tagesmittelwert von 0,05 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
3.

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas bezogen auf 6% Sauerstoff für feste Brennstoffe und auf 3% Sauerstoff für flüssige Brennstoffe einhalten.

Parameter Grenzwerte
Zeitbezug Halbstundenmittelwert Tagesmittelwert
Quecksilber und seine Verbindungen (Hg) 0,05 0,03
Zeitbezug Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Ʃ Cd und Tl) 0,05
Summe Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und Verbindungen (Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn) 0,5
Zeitbezug Mittelwerte über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden
Dioxine und Furane 0,1

3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert ist für staubförmige Emissionen, TVOC, HCl, HF, SO2, NOX, CO und NH3 durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (siehe Kapitel 1.1 und 1.2) zu ermitteln. Abweichend davon beträgt bei Feuerungssanlagen, die mit einer SNCR ohne Nassreinigungstechnik ausgestattet sind und überwiegend mit Biomasse betrieben werden, der Gesamtemissionsgrenzwert für NH3 15 mg/m3.

3.2 Emissionsgrenzwerte (GBrst) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung anhand der Mischungsregel:

Die im Folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Kapitel 1.1) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Kapitel 1.2 zu berechnen.

Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Genehmigung der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer in den vorigen Sätzen beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200 Neuanlagen: 150 1)
Stickstoffoxide als NO2 200 200 200 Neuanlagen: 150 1)
Staubförmige Emissionen 20 20 15 2) 15 2) Neuanlagen: 10 1)
Kohlenstoffmonoxid (CO) 150 150 150
1) Neuanlagen sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wurde. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden. 2) Der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen beträgt 20 mg/m³.

GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 200 200 200 Neuanlagen: 150 1)
Stickstoffoxide als NO2 300 Neuanlagen: 250 1) 250 Neuanlagen: 200 1) 200 Neuanlagen: 150 1)
Staubförmige Emissionen 20 20 15 15
Kohlenstoffmonoxid (CO) 200 200 200
1) Neuanlagen sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wurde. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden.

GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):

Schadstoff Gesamtbrennstoffwärmeleistung
50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW 300 MW
Schwefeldioxid (SO2) 350 200 150
Stickstoffoxide als NO2 100 100 100
Staubförmige Emissionen 20 20 10 10
Kohlenstoffmonoxid (CO) 80 80 80

Abkürzung

AVV 2024

Anhang 3

Messunsicherheit in % vom Grenzwert

Parameter Messunsicherheit
Kohlenmonoxid 10%
Schwefeldioxid 20%
Stickstoffoxide 20%
Staubförmige Emissionen 30%
Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff 30%
Chlorwasserstoff 40%
Fluorwasserstoff 40%
Ammoniak 40%
Metalle 40%
Dioxine und Furane sowie dioxinähnliche PCB 50%

Abkürzung

AVV 2024

Anhang 4

Formel zur Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

ES = berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

EM = gemessene Emissionskonzentration

OS = Standardsauerstoffkonzentration

OM = gemessene Sauerstoffkonzentration

Abkürzung

AVV 2024

Anhang 5

Probenahme- und Analyseverfahren

Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme müssen nach CEN-Normen (ÖNORM EN ...) durchgeführt werden. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so müssen nationale oder internationale Normen verwendet werden.

Staubförmige Emissionen ÖNORM EN 13284 Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen
Teil 1 Ausgabe 2017-12-15 Manuelles gravimetrisches Verfahren
Teil 2 Ausgabe 2017-12-15 Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen
Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC) ÖNORM EN 12619 Ausgabe 2013-05-15 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gasförmig organisch gebundenen Kohlenstoffes – Kontinuierliches Verfahren mit dem Flammenionisationsdetektor
Kohlenstoffmonoxid (CO) ÖNORM EN 15058 Ausgabe 2017-03-01 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid – Standardreferenzverfahren: Nicht-dispersive Infrarotspektrometrie
Chlorwasserstoff (HCl) ÖNORM EN 1911 Ausgabe 2010-10-15 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von gasförmigen Chloriden, angegeben als HCl – Standardreferenzverfahren
Fluorwasserstoff (HF) ONR CEN/TS 17340 Ausgabe 2020-12-15 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration fluorierter Verbindungen, angegeben als HF – Standardreferenzverfahren
Schwefeldioxid (SO2) ÖNORM EN 14791 Ausgabe 2017-03-01 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Schwefeloxiden – Standardreferenzverfahren
Stickstoffoxide (NO + NO2) ÖNORM EN 14792 Ausgabe 2017-03-01 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden – Standardreferenzverfahren: Chemilumineszenz
Antimon (Sb) Arsen (As) Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Kobalt (Co) Kupfer (Cu) Mangan (Mn) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Vanadium (V) Zinn (Sn) ÖNORM EN 13211 Ausgabe 2005-05-01 Luftqualität – Emissionen aus stationären Quellen – Manuelles Verfahren zur Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration (konsolidierte Fassung)
ÖNORM EN 14884 Ausgabe 2023-04-01 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration – Automatische Messeinrichtungen
ÖNORM EN 14385 Ausgabe 2004-05-01 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtemission von As, Cd, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, Pb, Tl und V
Ammoniak (NH3) ÖNORM EN ISO 21877 Ausgabe 2019-12-15 Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Massenkonzentration von Ammoniak – Manuelles Verfahren
Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB ÖNORM EN 1948 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB
Teil 1 Ausgabe 2006-05-01 Probenahme von PCDD/PCDF
Teil 2 Ausgabe 2006-05-01 Extraktion und Reinigung von PCDD/PCDF
Teil 3 Ausgabe 2006-05-01 Identifizierung und Quantifizierung von PCDD/ PCDF
Teil 4 Ausgabe 2014-02-15 Probenahme und Analyse dioxin-ähnlicher PCB
ONR CEN/TS 1948-5 Ausgabe 2015-06-15 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB – Teil 5: Langzeitprobenahme von PCDD/PCDF und PCB
Benzo[a]pyren VDI 3874 Ausgabe 2006-12 Messen von Emissionen – Messen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH) – GC/MS-Verfahren
N2O ÖNORM EN ISO 21258 Ausgabe 2010-11-01 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Distickstoffmonoxid (N2O) – Referenzverfahren: Nicht-dispersives Infrarot-Verfahren
Sauerstoff (O2) ÖNORM EN 14789 Ausgabe 2017-03-15 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Volumenkonzentration von Sauerstoff – Standardreferenzverfahren: Paramagnetismus
Wasserdampfgehalt ÖNORM EN 14790 Ausgabe 2017-03-15 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung von Wasserdampf in Kanälen – Standardreferenzverfahren
Volumenstrom ÖNORM EN ISO 16911-1 Ausgabe 2013-07-01 Emissionen aus stationären Quellen ― Manuelle und automatische Bestimmung der Geschwindigkeit und des Volumenstroms in Abgaskanälen – Teil 1: Manuelles Referenzverfahren
ÖNORM EN ISO 16911-2 Ausgabe 2013-07-15 Emissionen aus stationären Quellen — Manuelle und automatische Bestimmung der Geschwindigkeit und des Volumenstroms in Abgaskanälen – Teil 2: Kontinuierliche Messverfahren
Erdgas ÖNORM EN ISO 10715 Ausgabe 2000-04-01 Erdgas – Probenahmerichtlinien
ÖNORM EN ISO 6326-5 Ausgabe 1998-03-01 Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen – Teil 5: Verbrennung nach dem Lingener-Verfahren
ÖNORM EN ISO 19739 Ausgabe 2011-11-15 Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen mittels Gaschromatographie
Emissions-messgeräte und systeme ÖNORM M 9412 Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe
Teil 1 Ausgabe 2015-04-15 Datenerfassung und ausgabe
Teil 2 Ausgabe 2008-12-01 Eignungsprüfung
Teil 3 Ausgabe 2010-03-01 Abnahmeprüfung mit Kontrolle der Parametrierung vor Ort und wiederkehrende Prüfung
ÖNORM M 9413 Ausgabe 2011-04-15 Bericht über Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung
ÖNORM M 9414 Ausgabe 2015-02-15 Emissionen aus stationären Quellen – Kalibrierung und Funktionsprüfung von automatischen Messeinrichtungen (AMS) – Anforderung an die Erstellung von Berichten
ÖNORM M 9421 Ausgabe 2021-05-01 Umgang mit Emissionsmesswerten unterhalb der Bestimmungsgrenze und der Nachweisgrenze
ÖNORM EN 15259 Ausgabe 2007-12-01 Luftbeschaffenheit – Messung von Emissionen aus stationären Quellen – Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht
ÖNORM EN 15267 Luftbeschaffenheit – Zertifizierung von automatischen Messeinrichtungen
Teil 3 Ausgabe 2008-04-01 Mindestanforderungen und Prüfprozeduren für automatische Messeinrichtungen zur Überwachung von Emissionen aus stationären Quellen
Teil 4 Ausgabe 2017-03-01 Mindestanforderungen und Prüfprozeduren für automatische Messeinrichtungen für wiederkehrende Messungen von Emissionen aus stationären Quellen
Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen ÖNORM EN 14181 Ausgabe 2015-01-01 Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen

Analyseverfahren für Rückstände

gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) ÖNORM EN 15936 Ausgabe 2022-08-15 Boden, Abfall, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung
Glühverlust ÖNORM EN 15935 Ausgabe 2021 12 01 Boden, Abfall, behandelter Bioabfall und Schlamm – Bestimmung des Glühverlusts

Probenahme- und Analyseverfahren für Ersatzbrennstoffe

Probenahme ÖNORM EN ISO 21645 Ausgabe 2021-10-01 Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme
ÖNORM S 2123-4 Ausgabe 2003-11-01 Probenahmepläne für Abfälle – Teil 4: Beprobung flüssiger bzw. pastöser Abfälle
Probenvorbereitung ÖNORM EN ISO 21646 Ausgabe 2022-11-01 Feste Sekundärbrennstoffe – Probenvorbereitung
ÖNORM EN 15002 Ausgabe 2015-07-01 Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe
Elementgehalte ÖNORM EN 15411 Ausgabe 2011-10-15 Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)
Heizwert ÖNORM EN ISO 21654 Ausgabe 2021-12-01 Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Brennwertes
Wassergehalt ÖNORM EN ISO 21660-3 Ausgabe 2021-08-15 Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben
ONR CEN/TS 15414-1 Ausgabe 2010-08-15 Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren
C, H, N und S ÖNORM EN ISO 21663 Ausgabe 2021-06-01 Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur instrumentellen Bestimmung von Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H), Stickstoff (N) und Schwefel (S)
Chlor und Fluor ÖNORM EN 15408 Ausgabe 2011-05-01 Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Schwefel (S), Chlor (Cl), Fluor (F) und Brom (Br)
PCB ÖNORM EN 12766-1 Ausgabe 2000-09-01 Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten – Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)
PAK ÖNORM EN 17503 Ausgabe 2022-08-01 Boden, Schlamm, behandelter Bioabfall und Abfall – Bestimmung von polycylischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC)
Röntgenfluoreszenz-Analyse ÖNORM EN ISO 22940 Ausgabe 2021-12-01 Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung der Elementzusammensetzung durch Röntgenfluoreszenz
Aschegehalt ÖNORM EN ISO 21656 Ausgabe 2021-08-15 Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes
Korngrößen-verteilung ÖNORM EN 15415-1 Ausgabe 2011-10-15 Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung der Partikelgrößenverteilung – Teil 1: Siebverfahren für kleine Partikel
Co-processing Technologie ISO/DIS 4349:2023 Solid recovered fuels – Determination of the Recycling Index for co-processing
Nachweis- und Bestimmungsgrenzen ÖNORM DIN 32645 Ausgabe 2011-04-01 Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung

Abkürzung

AVV 2024

Anhang 6

Emissionserklärungen

In den Emissionserklärungen sind folgende Daten anzugeben:

A Luftemissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber 1 :

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort und Bezeichnung 1 :

GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Linien 1 und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen 1 :

Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen, prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs auf verschiedene Linien im Falle einer übergeordneten BE_ABIL

6.

Art der Anlage:

Anlagentyp1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002

7.

Emissionsquelle:

Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter pro Stunde trocken, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent bezogen auf Normkubikmeter pro Stunde trocken; oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins über dem Boden in m

8.

Auslegungsbrennstoffe:

Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung

9.

Genehmigung:

Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 6

10.

Nennkapazität:

Gesamte Nennkapazität, Nennkapazität für nicht gefährliche Abfälle, Nennkapazität für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h

11.

Betriebsdaten:

Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten (zB Informationen über Zeiträume von mehr als einem Monat, in denen keine Verbrennung erfolgte)

12.

Eingesetzte Brennstoffe:

Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)

13.

Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:

Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist, Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

14.

Emissionen luftverunreinigender Stoffe:

Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei kontinuierlicher Messung als Monatsmittelwert; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei diskontinuierlichen Messungen als Mittelwert aus den Einzelmessungen; Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen im Falle von kontinuierlich zu überwachenden Parametern als Monatsangabe, in allen anderen Fällen Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen als Jahresangabe; Sauerstoffbezug und Konzentration beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

15.

Angaben zur Abgasreinigungsanlage:

Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

16.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:

Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

17.

Ergebnisse der Prüfung gemäß § 15:

Prüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß § 3 Z 5, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel

18.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

19.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 6

B Wasseremissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber 1 :

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort 1 :

GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage:

Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter

6.

Wasserverunreinigende Stoffe:

Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe

7.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:

Abwasserinhaltsstoff, Datum, Ursache

8.

Emissionen:

Jahresfracht

9.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

10.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung

Abkürzung

AVV 2024

Anhang 7

Grenzwerte für gereinigtes Gas aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen

Gesamtschwefel 10 mg/m3
Schwefelwasserstoff 5 mg/m3
Kohlenstoffoxidsulfid 5 mg/m3

Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 mbar bezogen.

Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.

Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen Bestandteilen, Halogenverbindungen und Ammoniak sind die Vorgaben der ÖVGW Richtlinie G 31 „Erdgas in Österreich“ einzuhalten.

Beim Einsatz des Gases aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen in Prozessen zur Produktion stofflicher Erzeugnisse kann von Grenzwerten dieses Anhangs abgewichen werden.

Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 2 Abs. 3 sichergestellt ist.

Die Probenahme ist gemäß ÖNORM EN ISO 10715, die Bestimmung des Gesamtschwefels gemäß ÖNORM EN ISO 6326-5 und die Bestimmung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffoxidsulfid gemäß ÖNORM EN ISO 19739 durchzuführen.

Abkürzung

AVV 2024

Anhang 8

Vorgaben für Ersatzbrennstoffe

1.

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe

1.1 Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung

1.2 Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen

1.3 Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel

1.4 Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe

1.5 Einhaltung von Grenzwerten

1.6 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

2.

Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

2.1 Probenahmeplanung

2.2 Probenahmevorschriften für Abfallströme 40 000 t/a

2.2.1 Untersuchung des ersten Loses

2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los

2.2.3 Alternative Probenahmevorschriften für Abfallströme 40 000 t/a

2.3 Probenahmevorschriften für Ersatzbrennstoffe, ausgenommen Abfallströme 40 000 t/a

2.3.1 Untersuchung des ersten Loses

2.3.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los

2.4 Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle

2.5 Rückstellproben

2.6 Ausnahmen von der Beprobung

2.7 Heizwert

2.8 Chlor

2.9 Probenvorbereitung

2.10 Bestimmungsverfahren

2.11 Co-processing Technologie

2.12 Beurteilungsnachweis

2.13 Externe Überwachung

1.

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe

1.1 Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung

Die Grenzwerte gelten für jene Anlagenteile von Zementerzeugungsanlagen, in denen Zementklinker gebrannt wird (Ofenanlage gemäß § 2 Z 1 lit. c ZementV 2007, BGBl. II Nr. 60/2007 idF BGBl. II Nr. 38/2010, bestehend aus dem Drehrohrofen, dem Zyklon- oder Rostvorwärmer und dem Kalzinator).

Parameter Grenzwerte [mg/MJ]
Median 80-er Perzentil
Sb 7 10
As 2 3
Pb 20 36
Cd 0,23 1) 0,46 1)
Cr 25 37
Co 1,5 2,7
Ni 10 18
Hg 0,075 0,15
1) Für qualitätsgesicherte Ersatzbrennstoffe (Schlüsselnummer 91108 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020) gilt für den Median ein Grenzwert von 0,45 mg/MJ und für das 80-er Perzentil ein Grenzwert von 0,7 mg/MJ.

1.2 Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen

Die Grenzwerte gelten für Mitverbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung.

Parameter Grenzwert [mg/MJ]
Median 80-er Perzentil
Sb 7 10
As 1 (2 1) 1,5 (3 1)
Pb 15 (23 1) 27 (41 1)
Cd 0,17 (0,27 1) 0,34 (0,54 1)
Cr 19 (31 1) 28 (46 1)
Co 0,9 (1,4 1) 1,6 (2,5 1)
Ni 7 (11 1) 12 (19 1)
Hg 0,075 0,15
1) Gilt für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden.

1.3 Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel

Für Altöl und Lösemittel wird ein Grenzwert für die Summe der PCB in der Höhe von 10 mg/kg festgelegt. Für die Bestimmung der Summe der PCB ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180. Die thermische Behandlung von Altöl und Lösemittel mit einem PCB-Gehalt größer 10 mg/kg ist zulässig, sofern mittels eines gutachterlichen Nachweises dargelegt wird, dass in der Mitverbrennungsanlage eine gesicherte Zerstörung der PCB gewährleistet ist, wobei eine Ausnahme von den Betriebsbedingungen hinsichtlich Temperatur und Verweilzeit gemäß § 7 Abs. 6 nicht zulässig ist.

1.4 Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe

Abweichend von Kapitel 1.1 und 1.2 gelten für Abfälle der Schlüsselnummer-Gruppe 943, 945 und 948 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 für die Parameter Cd und Hg folgende Grenzwerte.

Parameter Grenzwert [mg/MJ]
Median 80-er Perzentil
Cd 0,8 0,95
Hg 0,15 0,25

1.5 Einhaltung von Grenzwerten

Die Einhaltung von Grenzwerten muss für jeden Abfall – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – getrennt nach Herkunft und Abfallart beurteilt werden.

Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die gemäß Kapitel 1.6 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM, bei flüssigen Abfällen in der Einheit mg/kg – werden durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der zehn letzten Untersuchungsergebnisse) bezogen auf die Trockenmasse und bei flüssigen Abfällen bezogen auf die Originalsubstanz dividiert. Sind zu Beginn der Untersuchungen fünf bis neun Analysenergebnisse vorhanden, muss ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil bestimmt werden.

Abweichend davon werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.

Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend von den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert (Beurteilungswert) berechnet. Der Grenzwert gilt in diesem Fall als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert für den Median nicht überschreitet und kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet.

Bei Altöl und Lösemittel muss jedes Analysenergebnis den PCB-Grenzwert einhalten.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses (im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge) überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.12) erfolgen. Dh. der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte ist erstmalig bei Vorliegen von 150 t erforderlich. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – gültig.

Eine Ausreißerelimination ist nicht zulässig.

Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

1.6 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.

Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.

Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind.

Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.

Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so muss die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl bestimmt werden. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.

Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so muss der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe addiert und die Summe durch zwei dividiert werden.

2.

Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

Die Probenahmeplanung, Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Mitverbrennungsanlage oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand, in dem er verbrannt wird, beprobt werden.

2.1 Probenahmeplanung

Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN ISO 21645 erarbeitet werden. Bei flüssigen Abfällen muss gemäß ÖNORM S 2123-4 vorgegangen werden.

2.2 Probenahmevorschriften für Abfallströme 40 000 t/a

Der Losumfang ist die im Zeitraum eines Monats produzierte Menge des Ersatzbrennstoffs. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.

2.2.1 Untersuchung des ersten Loses

Aus dem ersten Los müssen mindestens zehn qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) gleichmäßig verteilt hergestellt und untersucht werden.

2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los

Pro Los müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) gleichmäßig verteilt hergestellt und untersucht werden.

Wenn bei einem wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfall entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt oder die letzten zehn Beurteilungswerte (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.

2.2.3 Alternative Probenahmevorschriften für Abfallströme 40 000 t/a

Die Probenahme kann alternativ auch gemäß Kapitel 2.3 durchgeführt werden, wobei ab dem zweiten Los mindestens zwei Lose pro Monat zu untersuchen sind.

2.3 Probenahmevorschriften für Ersatzbrennstoffe, ausgenommen Abfallströme  40 000 t/a

Der Losumfang beträgt 1 500 t.

2.3.1 Untersuchung des ersten Loses

Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.

Pro Teilmenge muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht werden.

Die Masse der Stichproben muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.

Bei Abfallströmen  1 500 t/a muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden.

2.3.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los

Ab dem zweiten Los wird pro 1 500 t mindestens eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.

Bei Abfallströmen  1 500 t/a muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit maximal 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichprobe herangezogen werden müssen.

Nach der Untersuchung von zwölf Losen kann bei Abfallströmen monatlich (aus einem beliebigen Los) eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht werden.

Wenn bei einem wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfall (Abfallstrom) entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt oder die letzten zehn Beurteilungswerte (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.

2.4 Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle

Bei flüssigen Abfällen beträgt der Losumfang 1 500 t. Die Herstellung der qualifizierten Stichproben erfolgt gemäß ÖNORM S 2123-4.

Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen. Aus den qualifizierten Stichproben wird pro ausgewählte Teilmenge eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) für die nachfolgende Untersuchung hergestellt. Die Untersuchung von PCB in Altölen und Lösemitteln muss nur an einer Feldprobe des ersten Loses durchgeführt werden.

Ab dem zweiten Los wird aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Los für die nachfolgende Untersuchung hergestellt.

Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.

2.5 Rückstellproben

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung, Zerkleinerung und Teilung der Rückstellproben gemäß ÖNORM EN ISO 21646 ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN ISO 21645 müssen eingehalten werden.

2.6 Ausnahmen von der Beprobung

Bei der Verbrennung folgender Abfälle sind keine Beprobung und damit auch keine analytischen Untersuchungen erforderlich:

a)

Altreifen (Schlüsselnummer 57502 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020),

b)

Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 nur innerhalb sowie innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, und

c)

Abfälle gemäß Anhang 9 Kapitel 2.4.

Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist maximal sieben Jahre gültig, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.12 unverändert sind.

2.7 Heizwert

Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe und mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden.

2.8 Chlor

Der Parameter Chlor ist in mindestens jeder fünften Laborprobe und bei Abfallströmen mindestens einmal pro Jahr zu bestimmen und das Ergebnis ist im Beurteilungsnachweis anzugeben.

2.9 Probenvorbereitung

Die Probenvorbereitung muss entsprechend der ÖNORM EN ISO 21646 durchgeführt werden.

Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf  0,5 mm durchgeführt werden.

Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang E der ÖNORM EN ISO 21645 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.

Um Zerkleinerungsaggregate vor Beschädigung zu schützen, können aus der Laborprobe Materialien, wie zB Metalle und Steine, vor der Grobzerkleinerung entfernt werden. Diese aussortierten Materialien müssen gewogen und im Beurteilungsnachweis angegeben werden.

Bei flüssigen Abfällen muss entsprechend der ÖNORM EN 15002 vorgegangen werden.

2.10 Bestimmungsverfahren

Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:

a)

Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend Verfahren A der ÖNORM EN 15411 erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben werden und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die Bestimmung der Spurenelemente (ausgenommen Hg) kann auch anhand der Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) gemäß ÖNORM EN ISO 22940 erfolgen, wobei für jeden Abfall (getrennt nach Abfallart, aber keine Unterscheidung nach Herkunft) eine separate Kalibrierung durchgeführt werden muss. Bei flüssigen Abfällen muss dabei zumindest nach standardisierten internen Arbeitsanweisungen vorgegangen werden. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.

b)

Die Bestimmung des Heizwertes muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21654 erfolgen. Die erforderliche Einwaage kann auf mindestens 0,2 g (ohne Verbrennungshilfen) herabgesetzt werden.

c)

Die Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21660-3 oder ONR CEN/TS 15414-1 erfolgen.

d)

Die Bestimmung des Gehaltes an C, H und N muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21663 erfolgen.

e)

Die Bestimmung von Chlor muss entsprechend ÖNORM EN 15408 erfolgen. Für den Probenaufschluss ist auch die Verbrennung nach Wickbold zulässig. Die Bestimmung von Chlor kann auch anhand der RFA gemäß ÖNORM EN ISO 22940 erfolgen, wobei für jeden Abfall (getrennt nach Abfallart, aber keine Unterscheidung nach Herkunft) eine separate Kalibrierung durchgeführt werden muss.

f)

Die Bestimmung der PCB in flüssigen Ersatzbrennstoffen muss entsprechend ÖNORM EN 12766-1 erfolgen.

Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurde.

Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß ÖNORM DIN 32645 ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.

Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.

2.11 Co-processing Technologie

Sofern der Beitrag von Mitverbrennungsanlagen zur stofflichen Verwertung von Ersatzbrennstoffen im Rahmen der Co-processing Technologie bestimmt werden soll, ist gemäß ISO/DIS 4349 vorzugehen.

2.12 Beurteilungsnachweis

Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

a)

die Kennung;

b)

den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;

c)

den Ersteller;

d)

den Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller;

e)

Datum und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;

f)

Angaben zum Abfall:

i)

Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020;

ii) Herkunft gemäß der AbfallbilanzV;

iii) Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);

iv) bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;

v)

bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in t;

vi) die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;

g)

Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren;

h)

alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los;

i)

Berechnung der Beurteilungswerte;

j)

Beurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen;

k)

bei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (zB Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen);

l)

Bei Ersatzbrennstoffen, die in Anlagen zur Zementerzeugung eingesetzt werden sollen, kann der Beitrag zur stofflichen Verwertung im Rahmen der Co-processing Technologie angegeben werden.

Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

2.13 Externe Überwachung

Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage muss die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.

Die externe Überwachung umfasst insbesondere:

a)

die Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit;

b)

die Probenahme und Analyse von Abfällen (ausgenommen davon sind die Abfälle gemäß Kapitel 2.6): jede Abfallart, von der mindestens 1 500 t/a verbrannt werden, muss zumindest einmal beprobt und analysiert werden (eine durchschnittliche Tagesproduktionsmenge bei Abfallströmen 40 000t; bei allen anderen Abfällen muss eine Teilmenge (150 t) zufällig ausgewählt und daraus eine qualifizierte Stichprobe hergestellt werden); über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung, Zerkleinerung und Teilung der Rückstellproben gemäß ÖNORM EN ISO 21646 ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN ISO 21645 müssen eingehalten werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.5 beurteilt werden.

Für die Untersuchungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt im Rahmen der externen Überwachung ist die RFA als Bestimmungsverfahren nicht zugelassen.

Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Mitverbrennungsanlage, so muss dies der Inhaber der Mitverbrennungsanlage unverzüglich der Behörde melden.

Werden die Probenahmeplanung und Untersuchungen von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, ist keine externe Überwachung gemäß diesem Kapitel erforderlich. In diesem Fall ist mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Vorgaben der Probenahmeplanung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen.

Werden die Probenahmeplanung und Untersuchungen von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der gewährten Akkreditierung durchgeführt, ist keine externe Überwachung gemäß diesem Kapitel erforderlich.

Erfolgt – neben anderen möglichen Brennstoffen – ausschließlich die Verbrennung von Abfällen gemäß Kapitel 2.6, ist ebenfalls keine externe Überwachung erforderlich.

Abkürzung

AVV 2024

Anhang 9

Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte

1.

Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Ersatzbrennstoffen und bestimmungsgemäße Verwendung

1.1 Grenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen

1.2 Grenzwerte für sonstige Ersatzbrennstoffprodukte

1.3 Einhaltung von Grenzwerten

1.4 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

1.5 Bestimmungsgemäße Verwendung

2.

Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

2.1 Probenahmeplanung

2.2 Probenahmevorschriften

2.2.1 Untersuchung des ersten Loses

2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los

2.3 Rückstellproben

2.4 Ausnahmen von der Beprobung

2.5 Probenvorbereitung

2.6 Bestimmungsverfahren

2.7 Beurteilungsnachweis

1.

Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Ersatzbrennstoffen und bestimmungsgemäße Verwendung

1.1 Grenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen

Holzabfälle sind Abfälle der Schlüsselnummer-Gruppe 17 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020. Ersatzbrennstoffe aus Holzabfällen müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.

Parameter Grenzwerte [mg/kg TM]
Median 80-er Perzentil
As 1,2 1,8
Pb 10 15
Cd 0,8 1,2
Cr 10 15
Hg 0,05 0,075
Zn 140 210
Cl 250 300
F 15 20
Summe PAK (EPA) 2 3

1.2 Grenzwerte für sonstige Ersatzbrennstoffprodukte

Sonstige Ersatzbrennstoffe müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.

Parameter Grenzwert [mg/MJ]
Median 80-er Perzentil
Sb 0,5 0,75
As 0,8 1,2
Pb 4 6
Cd 0,05 0,075
Cr 1,4 2,1
Co 0,7 1,05
Ni 1,6 2,4
Hg 0,02 0,03
S 200 300
Cl 100 150

1.3 Einhaltung von Grenzwerten

Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die Überprüfung von Grenzwerten ist daher erst nach Vorliegen von (mindestens) zehn Untersuchungsergebnissen möglich. Sind pro Los mehr als zehn Untersuchungsergebnisse vorhanden, sind alle Untersuchungsergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.

Die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – stellen die Beurteilungswerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen dar.

Bei sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten werden die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der zehn letzten Untersuchungsergebnisse) bezogen auf die Trockenmasse dividiert. Abweichend davon werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar.

Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.

Eine Ausreißerelimination ist nicht zulässig.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.

Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Ersatzbrennstoffprodukt in Verkehr gebracht werden und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich mitgeteilt werden.

1.4 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des fünften und sechsten Wertes entspricht dem Median.

Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des 8. und 9. Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.

1.5 Bestimmungsgemäße Verwendung

Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 100 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 unterliegen, verbrannt werden.

Als O2-Bezug ist jener Sauerstoffgehalt heranzuziehen, der für Emissionsgrenzwerte in der bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für die entsprechende Anlage festgelegt ist. Wird weder in der bestehenden Genehmigung noch in allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas heranzuziehen.

2.

Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

Die Probenahmeplanung, Probenvorbereitung und analytischen Untersuchungen müssen von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden. Zu Beginn der Untersuchungen und dann mindestens einmal jährlich ist die Probenahme durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

2.1 Probenahmeplanung

Es muss ein Probenahmeplan für jedes Ersatzbrennstoffprodukt gemäß ÖNORM EN ISO 21645 erarbeitet werden.

2.2 Probenahmevorschriften

Der Losumfang beträgt 1 500 t.

2.2.1 Untersuchung des ersten Loses

Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.

Pro zu untersuchender Teilmenge müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht werden.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.

Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden.

2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los

Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.

Bei Ersatzbrennstoffen 1 500 t/a müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.

2.3 Rückstellproben

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung, Zerkleinerung und Teilung der Rückstellproben gemäß ÖNORM EN ISO 21646 ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN ISO 21645 müssen eingehalten werden.

2.4 Ausnahmen von der Beprobung

Für folgende Abfälle müssen keine Beprobungen und damit auch keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden:

a)

Naturbelassene und unbehandelte oder schadstofffrei behandelte Holzabfälle, die am Anfallsort getrennt erfasst werden und die unter Einhaltung der Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung 2020, den folgenden Abfallarten zugeordnet werden (Spezifizierungen müssen verwendet werden):

i)

SN 17101 Rinde,

ii) SN 17102 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz,

iii) SN 17103 Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz,

iv) SN 17104 02 Holzschleifstäube und –schlämme; (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz,

v)

SN 17104 03 Holzschleifstäube und –schlämme; (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei,

vi) SN 17114 Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung,

vii) SN 17201 02 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz,

viii) SN 17201 03 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei; zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt,

ix) SN 17203 Holzwolle, nicht verunreinigt.

b)

Tiermehl (Schlüsselnummern 11701, 11702, 97101 und 97102 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020),

c)

Tierfett (Schlüsselnummer 12302 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020),

d)

Speiseöl (Schlüsselnummer 12102 und 12302 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020),

e)

pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft, der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion und

f)

aus der Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt, SN 92105 67, stammende Holzabfälle, die die folgenden Kriterien einhalten und deshalb der SN 17201 02 zugeordnet werden:

Aschegehalt maximal 10% (bezogen auf die Trockenmasse)
Masseanteil der Fraktion 8 mm maximal 10%

Die Einhaltung dieser Kriterien ist an einer Teilmenge (150 t) pro 500 t produzierter Menge mindestens aber einmal pro Kalenderjahr zu überprüfen. Alternativ kann die Überprüfung an einer Teilmenge (150 t) pro Monat durchgeführt werden. Pro Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben gemäß Kapitel 2.2.1 hergestellt und untersucht werden. Die Kriterien gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert der zwei untersuchten qualifizierten Stichproben den jeweiligen Grenzwert einhält. Die Bestimmung des Aschegehaltes ist gemäß ÖNORM EN ISO 21656 und die Bestimmung des Anteils der Fraktion  8 mm gemäß ÖNORM EN 15415-1 durchzuführen. Probenahme und Untersuchungen sind von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist maximal sieben Jahre gültig, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.7 unverändert sind.

2.5 Probenvorbereitung

Die Probenvorbereitung muss entsprechend der ÖNORM EN ISO 21646 durchgeführt werden.

Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf  0,5 mm durchgeführt werden.

Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang E der ÖNORM EN ISO 21645 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.

Um Zerkleinerungsaggregate vor Beschädigung zu schützen, können aus der Laborprobe Materialien, wie zB Metalle und Steine, vor der Grobzerkleinerung entfernt werden. Diese aussortierten Materialien müssen gewogen und im Beurteilungsnachweis angegeben werden.

2.6 Bestimmungsverfahren

Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:

a)

Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend ÖNORM EN 15411 erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.

b)

Die Bestimmung des Heizwertes muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21654 erfolgen. Die erforderliche Einwaage kann auf mindestens 0,2 g (ohne Verbrennungshilfen) herabgesetzt werden.

c)

Die Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21660-3 oder ONR CEN/TS 15414-1 erfolgen.

d)

Die Bestimmung des Gehaltes an C, H und N muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21663 erfolgen.

e)

Die Bestimmung von Chlor und Fluor muss entsprechend ÖNORM EN 15408 erfolgen. Für den Probenaufschluss ist auch die Verbrennung nach Wickbold zulässig.

f)

Die Bestimmung von PAK muss entsprechend ÖNORM EN 17503 erfolgen. Abweichend von Kapitel 2.5 ist dabei zur Erlangung der Prüfprobe eine Verringerung der Korngröße auf 1 mm ausreichend und die Prüfmenge muss erhöht werden.

Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurde.

Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß ÖNORM DIN 32645 ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.

Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.

2.7 Beurteilungsnachweis

Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

a)

die Kennung;

b)

den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;

c)

den Ersteller;

d)

den Abfallbesitzer;

e)

Datum der Übermittlung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;

f)

grundlegende Angaben zum Ersatzbrennstoffprodukt:

i)

Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020;

ii) Anfallsort: den Abfallerzeuger, seinen Standort und die Anlage, gegebenenfalls den Anlagenteil;

iii) Abfallersterzeuger und seinen Standort; sofern es sich bei den Abfallersterzeugern um Privatpersonen handelt, ist bei Abfällen gemäß Kapitel 2.4 lit. f die Angabe der Gemeinde ausreichend;

iv) Herkunft gemäß der AbfallbilanzV, sofern sie nicht mit dem Anfallsort ident ist;

v)

Beschreibung des Ersatzbrennstoffs (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);

vi) Foto(s) des Ersatzbrennstoffprodukts;

vii) bei einem einmalig anfallenden Ersatzbrennstoff die Gesamtmenge des Ersatzbrennstoffs in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Menge in t;

viii) die Beschreibung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem das Ersatzbrennstoffprodukt anfällt, und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;

g)

Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren;

h)

alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los;

i)

Berechnung der Beurteilungswerte;

j)

Beurteilung des Ersatzbrennstoffes hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte;

k)

bei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses;

l)

eine Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten wird;

m)

Angabe der vorgesehenen Abnehmer.

Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

Abkürzung

AVV 2024

Anhang 10

Konformitätserklärung

Konformitätserklärung
1) Nr.
2) Name des Ausstellers: Anschrift des Ausstellers:
3) Gegenstand der Erklärung:
4) Das oben beschriebene Produkt ist konform mit den Anforderungen der folgenden Dokumente: Anhang 9 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), BGBl. II Nr. 118/2024
5) Zusätzliche Angaben: – Kennung des zugehörigen Beurteilungsnachweises: – Gültigkeit: – Die Untersuchungen wurden von folgender befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt: – Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung: Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 100 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m 3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 AVV 2024 unterliegen, verbrannt werden.
6) Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion) (Unterschrift oder Äquivalent, autorisiert durch den Aussteller)

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