Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung)
| Grundmodul und Hauptmodul „Fertigteilproduktion“ |
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| Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung |
| 1. technische Unterlagen zu lesen (zB Skizzen, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, QS-Dokumente, Aufträge, Abschlüsse, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden, 2. eine Eingangskontrolle durchzuführen sowie die Qualität unterschiedlicher Holzarten zu beurteilen, 3. Schnittholz zu messen, zu berechnen und zu sortieren, 4. Produktionsschritte für die Herstellung von Produkten (zB Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteile aus Holz und anderen Werkstoffen) durchzuführen, 5. Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Produkten umzurüsten, einzurichten und einzustellen (zB Spannen und Richten, Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln), 6. Bearbeitungswerkzeuge (zB Gatter-, Band- und Kreissägeblätter, Zerspanungswerkzeuge) zu schärfen, zu schränken, zu stauchen und zu härten sowie bestückte Werkzeuge zu behandeln, 7. Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) zu interpretieren und zu dokumentieren. |
| Grundmodul und Hauptmodul „Werkstoffproduktion“ |
| Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung |
| 1. technische Unterlagen zu lesen (zB Skizzen, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, QS-Dokumente, Aufträge, Abschlüsse, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden, 2. eine Eingangskontrolle durchzuführen sowie die Qualität unterschiedlicher Holzarten zu beurteilen, 3. Schnittholz zu messen, zu berechnen und zu sortieren, 4. Produktionsschritte für die Herstellung von Produkten (zB Parkett, Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukte) durchzuführen, 5. Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Produkten umzurüsten, einzurichten und einzustellen (zB Spannen und Richten, Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln), 6. Bearbeitungswerkzeuge (zB Gatter-, Band- und Kreissägeblätter, Zerspanungswerkzeuge) zu schärfen, zu schränken, zu stauchen und zu härten sowie bestückte Werkzeuge zu behandeln, 7. Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) zu interpretieren und zu dokumentieren. |
| Grundmodul und Hauptmodul „Sägetechnik“ |
| Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung |
| 1. technische Unterlagen zu lesen (zB Skizzen, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, QS-Dokumente, Aufträge, Abschlüsse, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden, 2. eine Eingangskontrolle durchzuführen sowie die Qualität unterschiedlicher Holzarten zu beurteilen, 3. Holz nach Verwendung und optimaler Ausnutzung zu vermessen, einzuteilen und einzurichten sowie Einschnittsätze, auch computergestützt, zu berechnen, 4. Schnittlisten und Zuschnitte computergestützt zu erstellen, 5. Schnittholz zu messen, zu berechnen und zu sortieren, 6. Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen und -anlagen (zB Ablänganlagen, Band- oder Gattersägen, Hobelanlage, Sortieranlage, Brettschichtholzanlage) zur Herstellung von Produkten wie Schnittholz umzurüsten, einzurichten und einzustellen (zB Spannen und Richten, Einsetzen von Werkzeugen und Hilfsmitteln), 7. Bearbeitungswerkzeuge (zB Gatter-, Band- und Kreissägeblätter, Zerspanungswerkzeuge) zu schärfen, zu schränken, zu stauchen und zu härten sowie bestückte Werkzeuge zu behandeln, 8. Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) zu interpretieren und zu dokumentieren. |
| Grundmodul und Hauptmodul „Fensterbautechnik“ |
| Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung |
| 1. technische Unterlagen zu lesen (zB Skizzen, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, QS-Dokumente, Aufträge, Abschlüsse, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden, technische Zeichnungen für die Herstellung und Montage von Fenstern, Türen und Hebe-Schiebetüren zu lesen und zu erstellen, 2. eine Eingangskontrolle durchzuführen sowie die Qualität unterschiedlicher Holzarten zu beurteilen, 3. Produktionsschritte für die Herstellung von Fenstern, Türen und Hebe-Schiebetüren aus Holz, Metall- oder Kunststoffbauteilen durchzuführen, 4. Bearbeitungswerkzeuge (zB Gatter-, Band- und Kreissägeblätter, Zerspanungswerkzeuge) zu schärfen, zu schränken, zu stauchen und zu härten sowie bestückte Werkzeuge zu behandeln, 5. Arbeitsergebnisse (zB Prüfdaten) zu interpretieren und zu dokumentieren. |
| Spezialmodul „Design, Konstruktion und Projektmanagement“ |
| Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung |
| 1. Produkte und Einzelteile von Holzprodukten (zB Fenster, Türen, Hebe-Schiebetüren, Treppen, Möbel, Möbelteile, Holzleimprodukte) unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools zu zeichnen und zu konstruieren oder Simulationen zu erstellen, 2. begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Kalkulationen, Dokumentationen, Montageanleitungen) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen zu erstellen, 3. das Projektmanagement inklusive Projektabwicklung zu beschreiben (zB Anforderungen, Methoden). |
(6) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte und sichere Ausführung,
fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 19. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretende Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs sowie die ausgebildeten Module der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Qualitätssicherung, Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person 30 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul 40 Minuten . Es ist nach 40 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul nach 50 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 20. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 21. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Hauptmodulen des Lehrberufs Holztechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechnik kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul des Lehrberufs Holztechnik abgelegt werden.
(2) Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß § 23 geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 18 Abs. 4 und das Fachgespräch gemäß § 19 zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 18 bis 20.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 22. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des BRPG aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung an- lässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einer/einem fachkundigen Expertin/Experten gemäß § 8a BRPG als Vorsitzender/em und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a BRPG fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüferinnen/Prüfer im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des BRPG.
Übergangsbestimmungen
§ 23. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechnik abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Holztechnik – Hauptmodul Sägetechnik berechtigt.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 13 bis 23 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 13 bis 23 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 15 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(4) Die §§ 5 bis 15 der Verordnung, BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017, ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 5 bis 15 der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017 antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 132/2017, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
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