Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG)
§ 46. (1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 44 Abs. 4 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragstellerin / des Antragstellers betreffende Prüfung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 27 Abs. 3 Z 1, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin / des Antragstellers, in Österreich den entsprechenden MTDBeruf auszuüben, von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule beurteilt wird.
(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung im entsprechenden MTD Beruf vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden MTD Berufs ist,
durchzuführen.
Abkürzung
MTDG
Beurteilung und Bestätigung
§ 47. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
„bestanden“ oder
„nicht bestanden“
zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung der jeweiligen Kollegiumsleitung der Fachhochschule auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule zu versehen.
Abkürzung
MTDG
EWRAnerkennung – Europäischer Berufsausweis
§ 48. (1) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat auf Antrag eine EWRAnerkennung eines Qualifikationsnachweises als Physiotherapeutin / Physiotherapeut im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2005/983 durchzuführen.
(2) Für Personen, die in Österreich den Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis als Physiotherapeutin / Physiotherapeut erworben haben und eine EWRAnerkennung in einem anderen EWRVertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(3) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.
Abkürzung
MTDG
EWRAnerkennung – Partieller Zugang
§ 49. (1) Personen, die in einem anderen EWRVertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines MTDBerufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung in dem entsprechenden MTDBeruf (partieller Berufszugang) von der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die / der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des entsprechenden MTD Berufs qualifiziert und berechtigt;
es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der / des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem entsprechenden MTD Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Antragstellerin / den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten MTD Beruf in Österreich zu erlangen;
die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom entsprechenden MTD Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2) § 44 Abs. 2 bis 10 ist anzuwenden.
(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
die betroffenen Patientinnen / Patienten, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfängerinnen / Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
Abkürzung
MTDG
Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen
§ 50. (1) Staatsangehörige eines EWRVertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 verfügen und in einem anderen EWRVertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen des entsprechenden MTDBerufs in Österreich zu erbringen.
(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung des entsprechenden MTDBerufs in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin / der Dienstleistungserbringer der Landeshauptfrau / dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin / der Dienstleistungserbringer den MTD Beruf rechtmäßig ausübt und dass ihr / ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
Qualifikationsnachweis gemäß § 44,
Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin / der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen des entsprechenden MTDBerufs zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat die Landeshauptfrau / der Landeshauptmann zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin / des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin / des Dienstleistungserbringers deren / dessen Qualifikation nachzuprüfen.
(5) Die Landeshauptfrau / Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 die Dienstleistungserbringerin / den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin / des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin / des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat die Landeshauptfrau / der Landeshauptmann der Dienstleistungserbringerin / dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 46) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin / der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die Landeshauptfrau / der Landeshauptmann dieser / diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im entsprechenden MTDBeruf mit Bescheid zu untersagen.
(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf nach positiver Entscheidung der Landeshauptfrau / des Landeshauptmannes oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen aufgenommen werden.
(8) Dienstleistungserbringerinnen / Dienstleistungserbringer
unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörigen der MTD Berufe geltenden Berufspflichten, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus § 49 Abs. 3 Z 2, und
haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 3 bzw. § 49 Abs. 3 Z 1 zu erbringen.
(9) Die Landeshauptfrau / Der Landeshauptmann hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten der Dienstleistungserbringerin / des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
Vor und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
allfällige akademische Grade,
Geschlecht,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,
Ausbildungsabschluss im jeweiligen MTD Beruf bzw. bei partiellem Berufszugang (§ 49) im Teilgebiet des jeweiligen MTD Berufs.
Abkürzung
MTDG
Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis
§ 51. (1) Die Landeshauptfrau / Der Landeshauptmann hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 50 als Physiotherapeutin / Physiotherapeut im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
(2) Für Personen, die in Österreich den Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWRVertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(3) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.
Abkürzung
MTDG
Qualifikationsnachweis außerhalb des EWR
§ 52. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem MTDBeruf, die nicht unter §§ 44 ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHG nostrifiziert wurde.
(2) Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifizierung gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit zum MTDBeruf Radiologietechnologin / Radiologietechnologe grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifizierungsbescheids die Röntgenassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
(3) Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifizierung gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit zum MTDBeruf Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifizierungsbescheids die Laborassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Abkürzung
MTDG
Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 53. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung in einem MTDBeruf besitzen, die einer Ausbildung im entsprechenden MTDBeruf gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit in dem entsprechenden MTDBeruf unter Anleitung und Aufsicht einer / eines Angehörigen des entsprechenden MTDBerufs mit einer Bewilligung der Landeshauptfrau / des Landeshauptmannes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ausüben.
(2) Die Bewilligung hat unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Ausland vermittelt worden sind, sowie auf die Deutschkenntnisse zu erfolgen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(3) Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1
in einer bestimmten Krankenanstalt oder
in einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder
bei einer / einem bestimmten freiberuflich tätigen Ärztin / Arzt
zu beschränken.
(4) Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Abs. 3 haben nachzuweisen, dass
sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und
für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens eine Angehörige / ein Angehöriger des entsprechenden MTD Berufs, die / der die notwendige Berufserfahrung und fachliche Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.
Abkürzung
MTDG
Abschnitt
MTDBeirat
§ 54. (1) Beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein MTDBeirat einzurichten.
(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
die Erarbeitung von Standards für Fortbildungen.
(3) Mitglieder des MTDBeirates sind:
eine rechtskundige Vertreterin / ein rechtskundiger Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzende / Vorsitzender,
eine weitere Vertreterin / ein weiterer Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
eine Vertreterin / ein Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
je eine Angehörige / ein Angehöriger der sieben Sparten der MTD Berufe, die / der aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
eine Vertreterin / ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschul-Konferenz.
Für jedes Mitglied gemäß Z 3, 4 und 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3, 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind von der / dem für Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(5) Der MTDBeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die / den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister.
(6) Die Mitglieder des MTDBeirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 2 ehrenamtlich aus.
Abkürzung
MTDG
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Umsetzung von Unionsrecht
§ 55. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;
in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
MTDG
Verweisungen
§ 56. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des MTDGesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in der Fassung des MTDGesetzes, BGBl. I Nr. 82/2022, anzuwenden.
Abkürzung
MTDG
Strafbestimmungen
§ 57. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit in den MTD Berufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen §§ 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in den MTD Berufen heranzieht, oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
einer oder mehreren in § 3 Abs. 5, § 30, § 32, §§ 34 bis 40, § 49 Abs. 3 sowie § 50 Abs. 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ausgenommen von Abs. 1 Z 1 ist, wer
Tätigkeiten des Berufs der Logopädin / des Logopäden, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz berechtigt zu sein,
in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt in Österreich, das spätestens seit dem 1. Jänner 2025 besteht, und
nach konkreter ärztlicher Anordnung sowie unter Aufsicht einer Ärztin / eines Arztes oder einer Logopädin / eines Logopäden
ausübt und
einen Abschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen
Studiums der Klinischen Linguistik oder
sprachwissenschaftlichen Studiums mit dem Studienschwerpunkt Klinische Linguistik
an einer österreichischen Universität erworben hat.
(4) Ausgenommen von Abs. 1 Z 2 ist, wer Personen gemäß Abs. 3 heranzieht.
Abkürzung
MTDG
Strafbestimmungen
§ 57. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit in den MTD Berufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen §§ 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in den MTD Berufen heranzieht, oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
einer oder mehreren in § 3 Abs. 5, § 30, § 32, §§ 34 bis 40, § 49 Abs. 3 sowie § 50 Abs. 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 1.1.2035 außer Kraft getreten)
Abkürzung
MTDG
Vollziehung
§ 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich § 27 Abs. 3 Z 4 die / der für Wissenschaft zuständige Bundes-ministerin / Bundesminister,
im Übrigen die / der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister, hinsichtlich § 42 sowie §§ 45 bis 47 im Einvernehmen mit der / dem für Wissenschaft zuständigen Bundesministerin / Bundesminister
betraut.
Abkürzung
MTDG
Übergangsbestimmungen
§ 59. (1) Berufsberechtigungen gemäß § 3 MTDGesetz, BGBl. Nr. 460/1992, bleiben aufrecht.
(2) Bescheide gemäß § 6b, § 6g und § 9, Berechtigungen gemäß § 8a sowie ausgestellte Europäische Berufsausweise gemäß § 6f und § 8b MTDGesetz, BGBl. Nr. 460/1992, bleiben aufrecht.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 anhängigen Verfahren gemäß §§ 6b, 6f, 6g, 8a, 8b und 9 MTDGesetz, BGBl. Nr. 460/1992, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 fortzusetzen und abzuschließen.
(4) Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. August 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des § 30 Abs. 2 behalten.
(5) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 eine aufrechte Berufsberechtigung besitzen und ihren Beruf freiberuflich ausüben, haben bis längstens 31. Dezember 2024 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 40 abzuschließen.
(6) Sonderausbildungen, die gemäß § 32 MTDGesetz, BGBl. Nr. 460/1992, bewilligt worden sind, dürfen bis 31. Dezember 2029 nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen weiterhin durchgeführt und abgeschlossen werden.
Abkürzung
MTDG
Inkrafttreten und Außerkraftreten
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 2 Z 4, 6, 7 Abs. 2 Z 4, 9, 10 Abs. 2 Z 4, 12, 13 Abs. 2 Z 4, 15, 16 Abs. 4 Z 4, 18, 19 Abs. 2 Z 4, 21, 22 Abs. 2 Z 4 und 24, mit 1. September 2024 in Kraft.
(2) §§ 4 Abs. 2 Z 4, 6, 7 Abs. 2 Z 4, 9, 10 Abs. 2 Z 4, 12, 13 Abs. 2 Z 4, 15, 16 Abs. 4 Z 4, 18, 19 Abs. 2 Z 4, 21, 22 Abs. 2 Z 4 und 24 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(3) Das MTDGesetz, BGBl. Nr. 460/1992, tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 5 mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
(4) § 3 Abs. 5 MTDGesetz, BGBl. Nr. 460/1992, tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft.
(5) § 57 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 1. Jänner 2035 außer Kraft.
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