Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-07-20
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status Aufgehoben · 2026-02-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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(5) Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleiben. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

Abkürzung

MiCA-VVG

4.

Abschnitt

Andere Aufsichts- und Verfahrensbestimmungen

Meldung an die ESMA und EBA

§ 19. (1) Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 11 bis 16 und § 18 Abs. 1 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Die FMA hat bei Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen diese gleichzeitig der ESMA zu melden.

(3) Die FMA hat der ESMA und der EBA auch sämtliche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, die zwar verhängt, aber gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, einschließlich sämtlicher in diesem Zusammenhang eingelegter Rechtsmittel und Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Abkürzung

MiCA-VVG

Rechtsmittel

§ 20. Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eingang entschieden hat.

Abkürzung

MiCA-VVG

Besondere Verfahrensbestimmung

§ 21. Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Abkürzung

MiCA-VVG

Kosten

§ 22. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 bis 4 zu erstatten.

(2) Kostenpflichtig sind die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von EGeld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.

(3) Die FMA hat zum Zweck der Erstattung der Kosten einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA zu beaufsichtigende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von EGeld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bilden.

(4) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 2 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1.

Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

2.

die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen mit Regelungen gemäß Z 1 ist auf die Bilanzsumme unter Berücksichtigung der beaufsichtigten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat:

1.

eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;

2.

die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;

3.

die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;

4.

die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen; und

5.

den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

Abkürzung

MiCA-VVG

5.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen

§ 23. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FMGwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

Abkürzung

MiCA-VVG

5.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FMGwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

(2) Für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 sind Kosten, die dem gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, in Höhe von jährlich 1 800 000 Euro aus der gemäß § 20 Abs. 1 FMABG gebildeten Rücklage sowie in Höhe von jährlich weiteren 700 000 Euro aus der gemäß § 23a Abs. 8 FMABG gebildeten Rücklage zu bedecken. Der jährliche Gesamtbetrag ist von den Gesamtkosten des gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreises abzuziehen, bevor der verbleibende Differenzbetrag auf die Kostenpflichtigen gemäß § 22 Abs. 2 umgelegt wird.

(3) Linear verteilt über die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 sind die gemäß § 20 Abs. 1 und § 23a Abs. 8 FMABG gebildeten Rücklagen in Höhe der gemäß Abs. 2 entnommenen Beträge neu zu dotieren. Abweichend von § 19 Abs. 2 dritter Satz FMABG zählen diese Rücklagendotierungen zu den Kosten, die dem gemäß § 22 Abs. 3 gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, und werden nicht auf die Dotierungsgrenze gemäß § 20 Abs. 2 FMABG angerechnet. Abweichend von § 19 Abs. 5 FMABG ist der auf jeden einzelnen Kostenpflichtigen im vorgenannten Subrechnungskreis entfallende Anteil an den in diesem Absatz geregelten Dotierungskosten für die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 mit Kostenbescheid zeitgleich zur ISTKostenverrechnung für das Geschäftsjahr 2028 vorzuschreiben, aufgrund dessen die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Gesamtbetrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner der Jahre 2030 bis 2033 zu leisten haben. Die geleisteten Kostenbeiträge sind ausschließlich zur Rücklagendotierung zu verwenden.

Abkürzung

MiCA-VVG

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 24. Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.

Abkürzung

MiCA-VVG

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

MiCA-VVG

Verweise

§ 26. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.

Abkürzung

MiCA-VVG

Verweise

§ 26. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2869 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, anzuwenden.

Abkürzung

MiCA-VVG

Umsetzungshinweis

§ 27. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, zuletzt berichtigt durch ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024.

Abkürzung

MiCA-VVG

Umsetzungshinweis

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, zuletzt berichtigt durch ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024.

(2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026 dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.

Abkürzung

MiCA-VVG

Inkrafttreten

§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

MiCA-VVG

Inkrafttreten

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4, der Schlussteil des § 14 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 bis 5 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie der Schlussteil des § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAPSammelstelle gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.

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