Kundmachung des Bundeskanzlers über das erweiterte teilweise Vorliegen von technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz
Gemäß § 135 Abs. 39a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2024, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz im Hinblick auf die in § 102e Abs. 3 KFG 1967 vorgesehene Möglichkeit, die Nutzung der Zulassungsscheindaten natürlicher Personen auch dritten natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen, ab 17. Dezember 2024 kundgemacht.
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