Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 57 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1.

Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der

1.

Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022, S. 1,

2.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2745 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die tierische Erzeugung, ABl. Nr. L 2023/2745 vom 11.12.2023,

3.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung, ABl. Nr. L 187 vom 26.7.2023, S. 40,

4.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1579 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Agrarpreisstatistiken, ABl. Nr. L 193 vom 1.8.2023, S. 14,

5.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1537 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die während der Übergangsregelung 2025-2027 für das Bezugsjahr 2026 zu übermitteln sind, und in Bezug auf Statistiken zu in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 187 vom 25.7.2023, S. 26,

6.

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 33 vom 5.2.2004, S. 1

gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken gemäß den in den nachfolgenden Kapiteln geregelten Themenbereichen zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten in Anlehnung an die Definitionen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/2379:

1.

Landwirtschaftlicher Betrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die auf dem Wirtschaftsgebiet der Union, entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit, wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in den Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A01.4, A.01.5 oder der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ aus Gruppe A.01.6 ausführt. Bei den Tätigkeiten aus Klasse A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren“ (mit Ausnahme der Insektenzucht) und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs“ erfasst;

2.

Milchwirtschaftliches Unternehmen: ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, das bzw. der Milch oder, in bestimmten Fällen, Milcherzeugnisse einkauft, um sie zu Milcherzeugnissen zu verarbeiten; der Ausdruck umfasst auch Betriebe, die Milch oder Rahm sammeln und die entsprechenden Mengen ganz oder teilweise an andere milchwirtschaftliche Unternehmen abgeben, ohne selbst eine Be- oder Verarbeitung vorzunehmen;

3.

Schlachthof: einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb mit der Genehmigung zum Schlachten und Ausnehmen von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;

4.

Brüterei: einen Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht;

5.

Erntejahr: ein Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt, einschließlich des Zeitraums, in dem alle Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Bodenbearbeitung, Anpflanzung und Ausbringen von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln) zur Sicherung dieser Ernte — auch während des vorangegangenen Kalenderjahres — ergriffen wurden;

6.

Themenbereich: den über die statistischen Einheiten zu erhebende Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich ein Einzelthema oder mehrere Einzelthemen umfasst;

7.

Einzelthema: den über die statistischen Einheiten zu erhebende genaue Informationsgehalt zu einem Themenbereich, wobei jedes Einzelthema ein oder mehrere Erhebungsmerkmale umfasst;

8.

Verwaltungsdaten: Daten, die aus einer nicht statistischen Quelle stammen, die sich in der Regel im Besitz einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, deren Hauptziel nicht in der Bereitstellung von Statistiken besteht, befinden;

9.

Metadaten: Informationen, die für die Erstellung, Verwendung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und mit denen Daten auf strukturierte Weise beschrieben werden.

(2) Hinsichtlich der zu erhebenden Merkmale gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2023/2745, Anhang V der Verordnung (EU) 2023/1538, Anhang V der Verordnung (EU) 2023/1579 und Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1537.

2.

Kapitel

Statistiken über die tierische Erzeugung

1.

Abschnitt

Themenbereich Viehbestand und Fleisch

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel oder Kaninchen halten sowie Schlachthöfe, wobei Schlachthöfe mit Geflügelschlachtungen erst ab 5 000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr erfasst werden.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

§ 4. Die Erhebungen über die Viehbestände, Fleischerzeugung und Tieranlieferung sind in der Häufigkeit gemäß Anlage I Spalte D über den Referenzzeitraum oder zum Stichtag gemäß Anlage I Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume oder zu im Kalenderjahr 2025 gelegenen Stichtagen, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 5. (1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäß Anlage I Spalte A mindestens auf der Ebene gemäß Anlage I Spalte F zu erheben:

1.

Anzahl der Tiere (Stück),

2.

Anzahl der Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,

3.

Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück),

4.

Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm),

5.

Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,

6.

Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm) aus biologischer Produktion und

7.

Vorausschätzung der Bruttoinlandserzeugung nach Anzahl der Tiere (Stück).

Erhebungsart

§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage I Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage I Spalte C genannten Datenquellen,

2.

eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder

3.

eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 3 zu erfolgen.

2.

Abschnitt

Themenbereich Eier und Küken

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 7. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Legehennen zur Erzeugung von Konsumeiern halten, Brütereien mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Bruteiern sowie Unternehmen, die Küken ein- und ausführen.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

§ 8. Die Erhebungen über die Eier und Küken sind in der Häufigkeit gemäß Anlage II Spalte D über den Referenzzeitraum oder zum Stichtag gemäß Anlage II Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume oder zu im Kalenderjahr 2025 gelegenen Stichtagen, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 9. (1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäß Anlage II Spalte A auf der Ebene gemäß Anlage II Spalte F zu erheben:

1.

Anzahl der erzeugten Konsumeier (Stück, Kilogramm),

2.

Anzahl der erzeugten Konsumeier (Stück, Kilogramm) aus biologischer Produktion,

3.

Anzahl der wöchentlich in Brutschränken eingelegten Eier (Stück),

4.

Anzahl der wöchentlich geschlüpften Küken (Stück),

5.

Anzahl der ein- und ausgeführten Küken (Intra- und Extra-EU Importe und Exporte) (Stück),

6.

Anzahl der Brütereien und

7.

Kapazität der Brutschränke (Stück Bruteier).

Erhebungsart

§ 10. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage II Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage II Spalte D genannten Datenquellen oder

2.

eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 7.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 7zu erfolgen.

3.

Abschnitt

Themenbereich Milch und Milcherzeugnisse

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 11. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Milch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln erzeugen, Milch und Milcherzeugnisse verwenden sowie milchwirtschaftliche Unternehmen, die Milch und Milcherzeugnisse verwenden.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

§ 12. Die Erhebungen über die Milch und Milcherzeugnisse sind in der Häufigkeit gemäß Anlage III Spalte D über den Referenzzeitraum gemäß Anlage III Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 13. (1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien, jeweils gemäß Anlage III Spalte A, auf der Ebene gemäß Anlage III Spalte F zu erheben:

1.

Menge der Milch (Kilogramm),

2.

Menge der Milch aus biologischer Produktion (Kilogramm),

3.

Menge der verwendeten Vollmilch (Kilogramm),

4.

Menge der verwendeten Vollmilch aus biologischer Produktion (Kilogramm),

5.

Menge der hergestellten Milcherzeugnisse (Kilogramm),

6.

Menge der hergestellten Milcherzeugnisse aus biologischer Produktion (Kilogramm),

7.

Menge der verwendeten Magermilch (Kilogramm),

8.

Menge der verwendeten Magermilch aus biologischer Produktion (Kilogramm),

9.

Menge an Milchfett (Kilogramm),

10.

Menge an Milchfett aus biologischer Produktion (Kilogramm),

11.

Menge an Milcheiweiß (Kilogramm),

12.

Menge an Kuhmilcheiweiß aus biologischer Produktion (Kilogramm),

13.

Menge an Butteräquivalent (Kilogramm),

14.

Menge an Butteräquivalent aus biologischer Produktion (Kilogramm),

15.

Menge an Molkenpulveräquivalent (Kilogramm),

16.

Anzahl der milchwirtschaftlichen Unternehmen und Sammelstellen und

17.

Behandelte Menge (Kilogramm).

(2) Die Merkmale gemäß Anlage III Spalte A sind nur dann zu erheben, wenn gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2745 eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Daten zu den jeweiligen Milcherzeugnis- und Milchverwendungskategorien sowie zu den Unternehmenskategorien besteht.

Erhebungsart

§ 14. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage III Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage III Spalte C genannten Datenquellen oder

2.

eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 11 zu erfolgen.

4.

Abschnitt

Themenbereich Versorgungsbilanzen tierische Erzeugnisse

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 15. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die Milch, Milchprodukte, Fleisch, Eier, Fische oder tierische Fette herstellen, handeln, verwenden oder lagern.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 16. Die Berechnungen der Versorgungsbilanzen für tierische Erzeugnisse sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 17. Es sind die Mengen (Tonnen und Eier zusätzlich in Stück) für tierische Erzeugnisse je Aufkommens- und Verwendungsart gemäß Anlage IV Spalte A, auf nationaler Ebene zu erheben.

Erhebungsart

§ 18. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage IV Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage IV Spalte C genannten Datenquellen,

2.

Heranziehen von Statistikdaten oder

3.

eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 15 zu erfolgen.

3.

Kapitel

Statistiken über die pflanzliche Erzeugung

1.

Abschnitt

Themenbereich Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 19. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Kulturen gemäß Anlage V Spalte A erzeugen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen (Kulturflächen).

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 20. (1) Die Erhebungen über die Anbaufläche und die pflanzliche Erzeugung sind in der Häufigkeit gemäß Anlage V Spalte D über ein Erntejahr, erstmals über das Erntejahr 2025, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 21. (1) Es sind folgende Merkmale zu den Kulturarten gemäß Anlage V Spalte A mindestens auf Bundeslandebene zu erheben:

1.

hinsichtlich Ackerkulturen und Dauergrünland die

a)

Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,

b)

Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),

c)

In Umstellung auf biologische Landwirtschaft befindliche Hauptanbaufläche (Hektar), von Ackerland und Dauergrünland, jeweils in Summe,

d)

Aussaatfläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,

e)

Biologische Aussaatfläche (Hektar),

f)

Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft,

g)

Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen);

2.

hinsichtlich Garten- und Feldgemüsebau inkl. Pilze die

a)

Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche, in Summe aller Kulturen,

b)

Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),

c)

Erntefläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,

d)

Biologische Erntefläche (Hektar),

e)

Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft,

f)

Geerntete Erzeugung (Tonnen), einschließlich biologischer Landwirtschaft, aus Kulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung,

g)

Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen);

3.

hinsichtlich Dauerkulturen die

a)

Hauptanbaufläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,

b)

Biologische Hauptanbaufläche (Hektar),

c)

In Umstellung auf biologische Landwirtschaft befindliche Hauptanbaufläche (Hektar)

d)

Erzeugungsfläche (Hektar), einschließlich biologisch bewirtschafteter Fläche,

e)

Biologische Erzeugungsfläche (Hektar) in Summe,

f)

Geerntete Erzeugung (Tonnen, bei Wein Hektoliter), einschließlich biologischer Landwirtschaft,

g)

Biologische geerntete Erzeugung (Tonnen, bei Wein Hektoliter),

h)

Weinbestand (Hektoliter).

(2) Die Aufgliederung nach Kulturarten bzw. –gruppen ist dermaßen vorzunehmen, dass jedenfalls die Merkmalsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1538 abgedeckt sind.

(3) Für die gemäß Anhang I/Datensatz i.1/ABSCHNITT II der Verordnung (EU) 2023/1538 erforderlichen Kulturarten ist zusätzlich der Feuchtigkeitsgehalt der geernteten Erzeugung und für Zuckerrüben der Zuckergehalt jeweils jährlich auf nationaler Ebene zu erheben.

Erhebungsart

§ 22. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage V Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage V Spalte C genannten Datenquellen,

2.

Heranziehen von Statistikdaten oder

3.

eine Befragung bzw. Expertenschätzung von Erntereferenten in den Gemeinden, den Landwirtschaftskammern oder von sonstigen geeigneten Institutionen und Personen.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 19 zu erfolgen.

2.

Abschnitt

Themenbereich Versorgungsbilanzen für pflanzliche Erzeugnisse

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 23. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die Getreide, Ölsaaten, pflanzliche Fette, Öle, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Kartoffelstärke, Reis, Gemüse, Obst, Honig, Zucker, Wein oder Bier herstellen, handeln, verwenden oder lagern.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 24. Die Berechnungen der Versorgungsbilanzen für pflanzliche Erzeugnisse sind jährlich über das abgelaufene Wirtschaftsjahr, welches für Wein am 1. August beginnt und am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres endet, für Zucker am 1. Oktober beginnt und am 30. September des folgenden Kalenderjahres endet und für alle anderen Erzeugnisse am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres endet, erstmals über das im Kalenderjahr 2025 beginnende Wirtschaftsjahr, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 25. Es sind die Mengen (Tonnen, Hektoliter) für pflanzliche Erzeugnisse je Aufkommens- und Verwendungsart gemäß Anlage VI Spalte A, auf nationaler Ebene zu erheben.

Erhebungsart

§ 26. (1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage VI Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage VI Spalte C genannten Datenquellen,

2.

Heranziehen von Statistikdaten oder

3.

eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 23 zu erfolgen.

3.

Abschnitt

Themenbereich Bewirtschaftung von Grünland

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 27. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Dauergrünland oder Wechselgrünland bewirtschaften, sowie landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 28. Die Erhebungen über das bewirtschaftete Grünland sind in den Kalenderjahren, die mit 0, 3 oder 6 enden, über ein Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2026, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 29. Es ist die Hauptanbaufläche (Hektar) für Dauergrünland und Wechselgrünland, unterteilt nach Alter, Bedeckung und Bewirtschaftung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1538 auf nationaler Ebene und für die Merkmale Alter und Bedeckung zusätzlich auf Bundesland-Ebene zu erheben.

Erhebungsart

§ 30. Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums sowie unter Verwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben.

4.

Kapitel

Agrarpreisstatistiken

1.

Abschnitt

Themenbereich Agrarpreisindizes

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 31. Statistische Einheiten sind mit Waren und Dienstleistungen handelnde Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs oder deren an den Transaktionen beteiligte Partner. Der land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsbereich besteht aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften sowie Einheiten, die darauf spezialisiert sind, Maschinen, Material und Personal für die Durchführung von Lohnarbeiten zur Verfügung zu stellen.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 32. (1) Die Erhebungen der für die Berechnung der Agrarpreisindizes erforderlichen Merkmale sind in der Häufigkeit gemäß Anlage VII Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen. Die Umbasierung der Indizes, bei der die Gewichtungswerte neu berechnet werden, hat alle fünf Kalenderjahre zu erfolgen, wobei als Basisjahre die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.

(2) Die Erhebungen der für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) erforderlichen Merkmale gemäß § 33 Abs. 2 sind in der Häufigkeit gemäß Anlage VII Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 33. (1) Es sind vorläufige und endgültige Indizes sowie Gewichtungswerte (Millionen EURO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Betriebsmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1579 und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die mit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Zusammenhang stehenden Geldtransferleistungen der öffentlichen Hand (EU, Bund, Länder und Gemeinden), die den Betrieb direkt zur Verfügung stehen (öffentliche Gelder) zu ermitteln.

(2) Für die Ermittlung der Agrarpreisindizes sowie für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) sind die Erzeugerpreise für die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anlage VII Spalte A, dazu die Gewichtungsfaktoren (Menge und Stück) und sonstige für die Ermittlung von Erzeugerpreisen erforderlichen Daten (Transport- und Vermittlungskosten), die öffentlichen Gelder (jeweils auf Bundesland-Ebene) sowie die Einkaufspreise für Betriebsmittel gemäß Anlage VII Spalte A zu erheben.

(3) Hinsichtlich der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) sind die Erhebungen gemäß Abs. 2 auf jene in Anlage VII Spalte A genannten land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zu beschränken, die aufgrund ihres geschätzten Produktionswertes im jeweiligen Referenzzeitraum von statistischer Relevanz sind. Die Bundesanstalt hat die Landwirtschaftskammern jährlich im Zuge dieser Beurteilung anzuhören.

Erhebungsart

§ 34. (1) Die Erhebungsmerkmale sind in der gemäß Anlage VII Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage VII Spalte C genannten Datenquellen,

2.

Heranziehen von Statistikdaten,

3.

eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder

4.

eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 31.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 – 3 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 31 zu erfolgen.

2.

Abschnitt

Themenbereich Absolute Preise für Betriebsmittel

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 35. Statistische Einheiten sind Einheiten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs (§ 31, ausgenommen forstwirtschaftliche Betriebe) sowie Unternehmen, die jeweils Düngemittel, Futtermittel oder Energie an landwirtschaftliche Betriebe verkaufen.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 36. Die Erhebungen über absolute Preise für Düngemittel, Futtermittel und Energie sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2027, durchzuführen. Die Gewichtungswerte, die sich aus Ausgaben für die jeweiligen Betriebsmittel ergeben, sind alle fünf Kalenderjahre zu ermitteln, wobei die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.

Erhebungsmerkmale

§ 37. Es sind die durchschnittlichen Preise/Tonne Nährstoffgehalt für Düngemittel sowie die jährlichen Durchschnittspreise für Futtermittelerzeugnisse/Tonne Einzelfuttermittel und für Energieerzeugnisse, jeweils gemäß Anlage VIII Spalte A, die von den landwirtschaftlichen Betrieben zu bezahlen sind, und die jeweiligen Gewichtungswerte (Millionen EURO) zu erheben.

Erhebungsart

§ 38. (1) Die Erhebungsmerkmale sind in der gemäß Anlage VIII Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage VIII Spalte C genannten Datenquellen,

2.

Heranziehen von Statistikdaten,

3.

eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder

4.

eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 35.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 – 3 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 35 zu erfolgen.

3.

Abschnitt

Themenbereich Preise und Pachten für Agrarland

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 39. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und landwirtschaftliche Grundstücke, für die in den Berichtsperioden Markttransaktionen stattfinden.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 40. Die Erhebungen über Preise und Pachten für Agrarland sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 41. (1) Es sind auf nationaler und Bundesland Ebene zu erheben:

1.

die durchschnittlichen Preise pro Hektar Ackerland, unterschieden nach bewässerbarem und nicht bewässerbarem Ackerland, soweit der Schwellenwert gemäß Verordnung (EU) 2023/1579 überschritten wird,

2.

die durchschnittlichen Preise pro Hektar Dauergrünland,

3.

die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Ackerland,

4.

die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Dauergrünland und

5.

mit der Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen verbundene Kosten.

(2) Zur Ermittlung der Merkmale gemäß Abs. 1 sind die Merkmale gemäß Anlage IX Spalte A heranzuziehen.

Erhebungsart

§ 42. (1) Die Erhebungsmerkmale sind in der gemäß Anlage IX Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1.

Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage IX Spalte C genannten Datenquellen

2.

Heranziehen von Statistikdaten oder

3.

eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 39 zu erfolgen.

5.

Kapitel

Statistiken über Pflanzenschutzmittel

1.

Abschnitt

Themenbereich In Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 43. Statistische Einheiten sind in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, welche

1.

in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, ABl. L Nr. 153 vom 11.6.2011, S. 1, aufgeführt sind, sowie

2.

in Notfallsituationen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L Nr. 309 vom 24.11.2009, S. 1, in Pflanzenschutzmitteln in Verkehr gebracht und nicht unter Z 1 genannt werden, und zwar unabhängig von ihrem Genehmigungsstatus.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 44. Die Erhebungen über in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 45. Es ist die Menge (Kilogramm) jedes in Verkehr gebrachten Wirkstoffs gemäß § 43 auf nationaler Ebene zu erheben.

Erhebungsart

§ 46. Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesamts für Ernährungssicherheit zu erheben.

2.

Abschnitt

Themenbereich Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 47. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Kulturpflanzen mit Pflanzenschutzmittel behandeln, welche Wirkstoffe gemäß § 43 enthalten.

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 48. Die Erhebung über verwendete Pflanzenschutzmittel ist für den Zeitraum 2025 bis 2027 einmalig über das Erntejahr 2026 durchzuführen.

Erhebungsmerkmale

§ 49. (1) Es sind

1.

die behandelte Fläche (Hektar) und

2.

die Menge der auf der Fläche verwendeten Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe (Kilogramm) gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1537,

unterschieden nach konventioneller und biologischer Bewirtschaftung, einschließlich in Umstellung, auf nationaler Ebene zu erheben.

(2) Die Erhebung umfasst mindestens den Einsatz der Pflanzenschutzmittel für Kulturarten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1537, soweit sie in Österreich statistisch relevant sind und für Soja, Hafer, Triticale, Sommergerste und Ölkürbis.

Erhebungsart

§ 50. (1) Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Länder und des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums zu erheben.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 47 zu erfolgen.

6.

Kapitel

Durchführungsbestimmungen

Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten

§ 51. (1) Befragungen der statistischen Einheiten sind von der Bundesanstalt – soweit es mit den jeweiligen Qualitätsanforderungen vereinbar ist – stichprobenartig durchzuführen.

(2) Die Festlegung der Stichprobengröße und die Stichprobenauswahl hat durch die Bundesanstalt unter Beachtung der Zielsetzung gemäß Abs. 3 zu erfolgen.

(3) Bei Bekanntwerden neuer Datenquellen (Verwaltungsdaten, Statistikdaten) ist zu prüfen, ob diese Datenquellen anstelle einer Befragung herangezogen werden können, um allfällige bisherige Auskunftspflichtige zu entlasten. Dabei sind jedenfalls die Qualitätsanforderungen, auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, umfassend zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für Merkmale, die gemäß dieser Verordnung auf Basis von Befragungen bzw. Expertenschätzung von geeigneten Institutionen und Personen oder statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) erhoben werden sollen.

Auskunftspflicht

§ 52. (1) Bei den Befragungen statistischer Einheiten besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder eine statistische Einheit betreiben, auf die Voraussetzungen gemäß §§ 3,7, 11, 15, 19, 23, 31, 35, 39 oder 47 nicht zutreffen, oder die den Betrieb der statistischen Einheit aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 53. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 52 Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitzustellenden Erhebungsformulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und diese bis zum im Erhebungsformular festgelegten Datum an die Bundesanstalt zu retournieren, in begründeten Ausnahmefällen kann die Auskunftserteilung im Rahmen von telefonischen Befragungen erfolgen.

(2) Ehemalige Betreiber statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 52 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 54. (1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben auf Verlangen der Bundesanstalt die georeferenzierten Einzeldaten in personen- bzw. unternehmensbezogener Form sowie die dazugehörigen Metadaten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln oder kostenfreien Zugang zu den Daten zu ermöglichen. Die jeweiligen Fristen und die Häufigkeit der Übermittlung der Daten und Metadaten sind von der Bundesanstalt bekannt zu geben. Der Zugang zu Daten und Metadaten wird auch in den Fällen gewährt, in denen der Inhaber von Verwaltungsdaten Aufgaben an Dritte delegiert hat.

(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für die jeweilige Erhebung erforderlich sein können, sowie über den Aufbau und die Struktur der jeweiligen Daten/-sätze zu geben. Des Weiteren können von der Bundesanstalt Musterdatensätze (inkl. Metadatenbeschreibungen) angefordert werden, um deren Qualität auf eine allfällige weitere Verwendung prüfen zu können.

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 55. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht wahrheitsgetreuen Angaben zu informieren.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 56. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat hinsichtlich der Ergebnisse gemäß § 49 dafür Sorge zu tragen, dass folgende Daten veröffentlicht werden:

1.

Ausgebrachte Menge je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart,

2.

Behandelte Fläche je Wirkstoff in Kilogramm je Kulturart inklusive deren jeweiliger Anteil an der Gesamtanbaufläche der Kulturart und

3.

Behandlungsindex je Kulturart gesamt sowie je Kulturart und Wirkungstyp.

Kostentragung

§ 57. (1) Der für Landwirtschaft zuständige Bundesminister leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken einen Kostenersatz für die Jahre 2024 bis 2030 in folgender Höhe:

2024 161 500 Euro

2025 386 000 Euro

2026 610 000 Euro

2027 491 000 Euro

2028 566 000 Euro

2029 564 000 Euro

2030 612 000 Euro.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu möglichen Beiträgen der Europäischen Union, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den zu leistenden Kostenersatz gemäß Abs. 1 entsprechend.

(3) Im Jahr 2030 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebungen und Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den für Landwirtschaft zuständigen Bundesminister für die Erhebungsjahre ab 2031 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.

7.

Kapitel

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 58. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Statistik der Geflügelproduktion, BGBl. Nr. 356/2003, die Verordnung betreffend die Statistik über den Viehbestand, BGBl. Nr. 163/2012, und die Verordnung über die Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse, BGBl. Nr. 83/2012, treten mit 31.12.2025 außer Kraft. Sie finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Kalenderjahr 2024 Anwendung.

Erweiterung der Statistiken

§ 59. Für die nationale Umsetzung der Verpflichtungen betreffend die Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft ab dem Erntejahr 2028 sind entsprechende Vorbereitungsarbeiten zu veranlassen, die eine Erweiterung dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2026 ermöglichen. Dabei sind alle Optionen für die Erhebung der erforderlichen Daten unter Einbindung der Länder mit der Zielsetzung der möglichst geringen Respondentenbelastung und der mit der jeweiligen Option verbundenen Kosten zu prüfen.

Anlage I

Kategorie (A) Erhebungsart (B) Verwaltungs-datenquellen (C) Häufigkeit (D)* Referenzzeitraum/Stichtag (E) Erhebungs-ebene (F)
Viehbestand
Rinder Verwaltungsdaten Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA), Verbrauchergesundheitsinformationssystem (im Folgenden VIS), Bio-Kontrollstellen halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
Rinder unter 1 Jahr alt Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Schlachtrinder Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Nutz- und Zuchtrinder Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- männlich Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- weiblich Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
Rinder 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Stiere und Ochsen Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Kalbinnen Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- Schlachtkalbinnen Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- Nutz- und Zuchtkalbinnen Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
Rinder 2 Jahre und älter Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Stiere und Ochsen Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Kalbinnen Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- Schlachtkalbinnen Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- Nutz- und Zuchtkalbinnen Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Kühe (einschließlich Rinder unter 2 Jahren, die bereits gekalbt haben) Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- Milchkühe Verwaltungsdaten AMA, VIS, Rinderzucht Austria halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- Sonstige Kühe Verwaltungsdaten AMA, VIS, Rinderzucht Austria halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
Büffel Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Büffelkühe Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Sonstige Büffel Verwaltungsdaten AMA, VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
Schweine Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS, Bio-Kontroll-stellen halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
Schweine mit einem Lebendgewicht unter 50 kg Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Ferkel unter 20 kg Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Jungschweine von 20 kg bis unter 50 kg Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
Mastschweine (inkl. ausgemerzter Eber und Sauen) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– 50 kg bis unter 80 kg Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– 80 kg bis unter 110 kg Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– 110 kg und mehr Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Zuchteber Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Jungsauen Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- gedeckt Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- nicht gedeckt Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
– Ältere Sauen Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- gedeckt Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
- nicht gedeckt Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit VIS halbjährlich Stichtage 01.06. / 01.12. Bundesland
Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen Befragung der statistischen Einheit jährlich Stichtag 01.12. Bundesland
Schafe Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit Bio-Kontrollstellen jährlich Stichtag 01.12. Bundesland
Mutterschafe und gedeckte Jungschafe Befragung der statistischen Einheit jährlich Stichtag 01.12. Bundesland
– Milchschafe und gedeckte Jungschafe Befragung der statistischen Einheit jährlich Stichtag 01.12. Bundesland
– Sonstige Mutterschafe und gedeckte Jungschafe Befragung der statistischen Einheit jährlich Stichtag 01.12. Bundesland
Sonstige Schafe Befragung der statistischen Einheit jährlich Stichtag 01.12. Bundesland
Ziegen Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit Bio-Kontrollstellen jährlich Stichtag 01.12. Bundesland
Mutterziegen und gedeckte Jungziegen Befragung der statistischen Einheit jährlich Stichtag 01.12. Bundesland
Sonstige Ziegen Befragung der statistischen Einheit jährlich Stichtag 01.12. Bundesland
Geflügel Verwaltungsdaten Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung (im Folgenden QGV), VIS, Bio-Kontrollstellen jährlich Durchschnittsbe-stand Bundesland
Hühner Verwaltungsdaten QGV, VIS jährlich Durchschnittsbe-stand Bundesland
– Masthühner Verwaltungsdaten QGV, VIS jährlich Durchschnittsbe-stand Bundesland
– Junghennen – vor Legereife bzw. Einstallung als Legehennen Verwaltungsdaten QGV, VIS jährlich Durchschnittsbe-stand Bundesland
– Legehennen – ab Legereife bzw. Einstallung als Legehennen Verwaltungsdaten QGV, VIS jährlich Durchschnittsbe-stand Bundesland
- zur Erzeugung von Konsumeiern Verwaltungsdaten QGV, VIS jährlich Durchschnittsbe-stand Bundesland
- zur Erzeugung von Bruteiern Verwaltungsdaten QGV, VIS jährlich Durchschnittsbe-stand Bundesland
Geflügel, ausgenommen Hühner Verwaltungsdaten QGV, VIS Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden Durchschnittsbe-stand Bundesland
– Enten Verwaltungsdaten QGV, VIS Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden Durchschnittsbe-stand Bundesland
– Gänse Verwaltungsdaten QGV, VIS Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden Durchschnittsbe-stand Bundesland
– Truthühner Verwaltungsdaten QGV, VIS Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden Durchschnittsbe-stand Bundesland
– Strauße Verwaltungsdaten QGV, VIS Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden Durchschnittsbe-stand Bundesland
– Sonstiges Geflügel a. n. g. Verwaltungsdaten QGV, VIS Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden Durchschnittsbe-stand Bundesland
Kaninchen Verwaltungsdaten VIS Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden Durchschnittsbe-stand Bundesland
Schlachtungen
Rinder Verwaltungsdaten VIS, Veterinärverwaltung, Österreichische Fleischkontrolle (im Folgenden ÖFK) monatlich Kalendermonat Bundesland
Kälber Verwaltungsdaten VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK monatlich Kalendermonat Bundesland
Jungrinder Verwaltungsdaten VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK monatlich Kalendermonat Bundesland
Kalbinnen Verwaltungsdaten VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK monatlich Kalendermonat Bundesland
Kühe Verwaltungsdaten VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK monatlich Kalendermonat Bundesland
Stiere Verwaltungsdaten VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK monatlich Kalendermonat Bundesland
Ochsen Verwaltungsdaten VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK monatlich Kalendermonat Bundesland
Schweine (Hausschweine) Verwaltungsdaten VIS, Veterinärverwaltung, ÖFK monatlich Kalendermonat Bundesland
Schafe Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung VIS, Veterinärverwaltung monatlich Kalendermonat Bundesland
Lämmer Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung VIS, Veterinärverwaltung monatlich Kalendermonat Bundesland
Sonstige Schafe Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung VIS, Veterinärverwaltung monatlich Kalendermonat Bundesland
Ziegen Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung VIS, Veterinärverwaltung monatlich Kalendermonat Bundesland
Geflügel Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV monatlich Kalendermonat Bundesland
Hühner Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV monatlich Kalendermonat Bundesland
– Brat- und Backhühner Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV monatlich Kalendermonat Bundesland
– Suppenhühner Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV monatlich Kalendermonat Bundesland
– Junghähne Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV monatlich Kalendermonat Bundesland
Enten Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV monatlich Kalendermonat Bundesland
Gänse Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV monatlich Kalendermonat Bundesland
Truthühner Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV monatlich Kalendermonat Bundesland
Strauße Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV monatlich Kalendermonat Bundesland
Sonstiges Geflügel a. n. g. Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV monatlich Kalendermonat Bundesland
Equiden Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung VIS, Veterinärverwaltung monatlich Kalendermonat Bundesland
Kaninchen (Hauskaninchen) Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung VIS, Veterinärverwaltung monatlich Kalendermonat Bundesland
Vorausschätzung der Bruttoinlandserzeugung
Rinder Verwaltungsdaten für Landwirtschaft zuständiges Bundesministerium (im Folgenden BML) halbjährlich Halbjahr National
– Kälber und Jungrinder Verwaltungsdaten BML halbjährlich Halbjahr National
– Kalbinnen Verwaltungsdaten BML halbjährlich Halbjahr National
– Kühe Verwaltungsdaten BML halbjährlich Halbjahr National
– Männliche Rinder, 1 Jahr und älter Verwaltungsdaten BML halbjährlich Halbjahr National
Schweine Verwaltungsdaten BML halbjährlich Quartal National
Schafe Verwaltungsdaten VIS jährlich Halbjahr National
Ziegen Verwaltungsdaten VIS jährlich Halbjahr National

Anlage II

Kategorie (A) Erhebungsart (B) Verwaltungs-datenquellen (C) Häufigkeit (D) Referenz-zeitraum/Stichtag (E) Erhebungs-ebene (F)
Konsumeier
Erzeugte Konsumeier Verwaltungsdaten Österreichische Eierdatenbank jährlich Kalenderjahr Bundesland
Bruteier und Küken
Hühner Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV, VIS monatlich Kalendermonat National
– Legerassen (Zucht- und Vermehrungsküken) Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV, VIS monatlich Kalendermonat National
– Legerassen (zur Konsumeierzeugung) Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV, VIS monatlich Kalendermonat National
– Mastrassen (Zucht- und Vermehrungsküken) Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV, VIS monatlich Kalendermonat National
– Mastrassen (zur Mast) Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV, VIS monatlich Kalendermonat National
– Zweinutzungsrassen Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV, VIS monatlich Kalendermonat National
– Hahnenküken von Legerassen (zur Mast) Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV, VIS monatlich Kalendermonat National
Enten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV, VIS monatlich Kalendermonat National
Gänse Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV, VIS monatlich Kalendermonat National
Truthühner Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV, VIS monatlich Kalendermonat National
Perlhühner Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV, VIS monatlich Kalendermonat National
Kapazität der Brütereien je Geflügelkategorie und Größenklasse Verwaltungsdaten, Befragung der statistischen Einheit QGV jährlich Kalenderjahr bzw. Stichtag 31.12. National

Anlage III

Kategorie (A) Erhebungsart (B) Verwaltungs-datenquellen (C) Häufig-keit (D) Referenz-zeitraum/Stichtag (E) Erhebungs-ebene (F)
Milcherzeugung in den landwirtschaftlichen Betrieben
Erzeugte Rohmilch (Vollmilch) Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, Österreichischer Bundesverband für Schafe und Ziegen (im Folgenden ÖBSZ) jährlich Kalenderjahr Bundesland
Kuhmilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Schafmilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Ziegenmilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Büffelmilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Verfügbarkeit und Verwendung von Milch in den landwirtschaftlichen Betrieben
Erzeugte Rohmilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Verfügbare Magermilch und Buttermilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Von milchwirtschaftlichen Unternehmen zurückgegeben Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Rest aus der Lieferung von Rahm Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Aus der Butter- und Rahmerzeugung durch landwirtschaftliche Betriebe Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Verwendung von Vollmilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Unmittelbare Verwendung von Vollmilch in landwirtschaftlichen Betrieben Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
- Unmittelbare Verwendung von biologischer Vollmilch in landwirtschaftlichen Betrieben Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– Eigenverbrauch von Konsummilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– Direktverkäufe von Konsummilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– Erzeugung von Butter und Rahm Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– Erzeugung von Käse Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– Erzeugung anderer Milcherzeugnisse Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– Futtermittel Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– Milch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– Rahm Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– Sonstige gelieferte Milcherzeugnisse (bitte angeben) Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Statistische Unterschiede und Verluste Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Verwendung von Magermilch und Buttermilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Konsummilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Bauernkäse Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Futtermittel Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Lieferung an Milchsektor Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Hergestellte Ware Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Konsummilch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– Eigenverbrauch Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– Direktverkauf Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Rahm Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Butter Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Käse Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Andere hergestellte Milcherzeugnisse Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
– davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Rinderzucht Austria, ÖBSZ jährlich Kalenderjahr Bundesland
Verfügbarkeit von Milch für den Milchsektor, Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor und daraus gewonnene Erzeugnisse, Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen
Übernahme der Milch von landwirtschaftlichen Betrieben durch den Milchsektor Verwaltungsdaten AMA jährlich Kalenderjahr National
Sonstige Verfügbarkeit von Milch und Milcherzeugnissen für den Milchsektor Verwaltungsdaten AMA jährlich Kalenderjahr National
Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor Verwaltungsdaten AMA jährlich Kalenderjahr National
Gewonnene Milcherzeugnisse im Einzelnen Verwaltungsdaten AMA jährlich Kalenderjahr National
Gewonnene Milcherzeugnisse aus biologischer Produktion Verwaltungsdaten AMA jährlich Kalenderjahr National
Monatliche Verwendung von Kuhmilch durch den Milchsektor Verwaltungsdaten AMA monatlich Kalendermonat National
Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen Verwaltungsdaten AMA Jahre, die mit 3, 6 und 0 enden. Kalenderjahr bzw. Stichtag 31.12. National

Anlage IV

Kategorie (A) Erhebungsart (B) Verwaltungsdatenquelle (C)
Fleisch 1)
Erzeugung Statistikdaten
Einstallungen Verwaltungsdaten Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung
Schlachtdaten Befragung der statistischen Einheiten
Lagerbestand Verwaltungsdaten Agrarmarkt Austria
Einfuhr Statistikdaten
Ausfuhr Statistikdaten
Inlandsverwendung Statistikdaten
Nahrungsverbrauch Statistikdaten
Eier 2)
Erzeugung Statistikdaten
Stallkapazitäten Verwaltungsdaten Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung
Legehennenbestand Statistikdaten, Verwaltungsdaten Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung
Legeleistung Befragung/Expertenschätzung
Lagerbestand Befragung der statistischen Einheiten
Einfuhr Statistikdaten
Ausfuhr Statistikdaten
Inlandsverwendung Statistikdaten
Bruteier Statistikdaten
Verarbeitung Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Nahrungsverbrauch Statistikdaten
Milch 3)
Erzeugung Statistikdaten, Verwaltungsdaten Agrarmarkt Austria
Lagerbestand Verwaltungsdaten Agrarmarkt Austria
Einfuhr Statistikdaten
Ausfuhr Statistikdaten
Inlandsverwendung Statistikdaten
Futter Statistikdaten
Verarbeitung Statistikdaten, Verwaltungsdaten Agrarmarkt Austria
Verluste Statistikdaten
Nahrungsverbrauch Statistikdaten
Fische 4)
Erzeugung Statistikdaten
Einfuhr Statistikdaten
Ausfuhr Statistikdaten
Inlandsverwendung Statistikdaten
Nahrungsverbrauch Statistikdaten
Tierische Fette 5)
Erzeugung Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Einfuhr Statistikdaten
Ausfuhr Statistikdaten
Inlandsverwendung Statistikdaten
Futter Befragung der statistischen Einheiten
Industrie Statistikdaten, Befragung der statistischen Einheiten
Verluste Statistikdaten
Nahrungsverbrauch Statistikdaten

1) Rinder; Kälber; Schweine; Hühner; Truthühner; Gänse; Enten; Schafe; Ziegen; Pferde; Wild; Kaninchen; sowie Verarbeitungsprodukte und Innereien dieser Tierarten

2) Schaleneier; Bruteier; Eiprodukte (Trockenei, Flüssigei, Sonstige); eihaltige Produkte

3) Rohmilch (Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch); Konsummilch; Obers, Rahm; Kondensmilch; Milchpulver (Mager- und Vollmilchpulver); Butter; Käse; Schmelzkäse

4) Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere (frisch, zubereitet, konserviert)

5) Fette von Rindern, Kälbern, Schweinen, Geflügel

Anlage V

Kategorie (A) Erhebungsart (B) Verwaltungsdatenquellen (C) Häufigkeit (D)*
Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen jeweils in Summe Verwaltungsdaten Bio-Kontrollstellen jährlich
Getreide zur Körnergewinnung (inkl. Saatgut) und Getreidestroh nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA), Verbrauchergesundheitsinformationssystem (im Folgenden VIS), Bio-Kontrollstellen 8x/Jahr
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (inkl. Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten) nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 7x/Jahr
Hackfrüchte nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen, Rübenbauernbund 8x/Jahr
Ölsaaten nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen, Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A 8x/Jahr
Faserpflanzen, Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen, Hopfenbaugenossenschaften 2x/Jahr
Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 6x/Jahr
Flächen zur Saat- und Pflanzgutgewinnung, sonstige Ackerkulturen nach Kulturarten und Bracheflächen Verwaltungsdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 2x/Jahr
Dauergrünland (inkl. nicht mehr genutztes Grünland) nach Nutzungsarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen, für Landwirtschaft zuständiges Bundesministerium (im Folgenden BML) 5x/Jahr
Gemüse insgesamt Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen jährlich
Kohlgemüse nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 4x/Jahr
Blatt- und Stängelgemüse (ohne Kohlgemüse) nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 4x/Jahr
Fruchtgemüse inkl. Melonen nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 4x/Jahr
Wurzel-, Knollen- und Zwiebelgemüse nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 4x/Jahr
Hülsenfrüchte (frisch) nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 4x/Jahr
Sonstiges Gemüse und sonstige frische Kräuter Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 4x/Jahr
Erdbeeren Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 4x/Jahr
Blumen und Zierpflanzen Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 2x/Jahr
Pilze Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 2x/Jahr
Kernobst nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 7x/Jahr
Steinobst nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 7x/Jahr
Obstarten subtropischer Klimazonen nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 2x/Jahr
Beerenobst (ohne Erdbeeren) nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 5x/Jahr
Schalenobst nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 2x/Jahr
Sonstige Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung nach Kulturarten Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 2x/Jahr
Tafeltrauben Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 2x/Jahr
Wein nach Farbe und Qualitätsstufen Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen, BML 6x/Jahr
Oliven Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 2x/Jahr
Zitrusfrüchte Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 2x/Jahr
Baumschulen Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 2x/Jahr
Andere Dauerkulturen Verwaltungsdaten, Statistikdaten, Befragung/Expertenschätzung AMA, VIS, Bio-Kontrollstellen 2x/Jahr

Anlage VI

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