Verordnung des Vorstands der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleitung zugewiesenen Beamten (Postbus – Bezügeverordnung 2024)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:
§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 01. Dezember 2024 wie folgt angepasst:
Die Ansätze betreffend Gehalt, außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage (§§ 103 Abs. 2 Z 2 und 104 Abs. 2 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 4,1 % erhöht, jedoch maximal um € 330.-.
Die Ansätze betreffend Dienstzulage (§ 105 Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 4,1 % erhöht.
Die Ansätze betreffend Verwendungszulage (§ 106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956) werden um 4,1 % erhöht.
Der Postbus-Ansatz des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages (vormals Postbus V/2-Ansatz) wird um 4,1 % erhöht.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 01. Dezember 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2024 mit Ablauf 30. November 2024 außer Kraft.
Anlage 1
Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AGGehaltstabelle 2024 gültig ab 1. Dezember 2024
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anlage 2
Bundesbeamte der Österreichischen Postbus AG
gültig ab 1. Dezember 2024
Dienstzulagen gem § 105 (1) GG 56
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anlage 3
Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AGVerwendungszulage (§ 106 Abs. 1a GehG 1956) bis zum Erreichen der Zielstufe (gültig ab 1.12.2024)
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Anlage 4
Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AGVerwendungszulage (§ 106 Abs. 1 GehG 1956) ab Erreichen der Zielstufe (gültig ab 1.12.2024)
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
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