Kundmachung des Bundeskanzlers über den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-11 gemäß § 86a Abs. 2 VfGG

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-03-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zur kundgemachten Rechtsfrage siehe die Beantwortung in BGBl. II Nr. 153/2025.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Zur kundgemachten Rechtsfrage siehe die Beantwortung in BGBl. II Nr. 153/2025.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025, E 4624/2024-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. März 2025, beschlossen:

„I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, und dem § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, sowie § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, anzuwenden.

III. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu E 4624/2024 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.

IV. Der Bundeskanzler ist gemäß § 86a Abs. 2 VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im BGBl. II verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden in § 86a Abs. 3 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“

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